{"id":"bgbl1-2020-59-9","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=40","order":9,"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2694,"pdf_page":40,"num_pages":8,"content":["2694         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nGesetz\nzur Beschleunigung von Investitionen\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n„(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium\nArtikel 1\ndes Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass\nÄnderung der                                  ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach\nVerwaltungsgerichtsordnung                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der               ist, für dieses nach einer Änderung der Ge-\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),                 schäftsverteilung zuständig bleibt.“\ndie zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. De-        2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                          „(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist\n§ 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“\n1. § 48 wird wie folgt geändert:\n3. § 80 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-              a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende\nmern 3a und 3b eingefügt:                                Nummer 3a eingefügt:\n„3a. die Errichtung, den Betrieb und die                 „3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen\nÄnderung von Anlagen zur Nutzung                          Verwaltungsakte, die die Zulassung von\nvon Windenergie an Land mit einer Ge-                     Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege\nsamthöhe von mehr als 50 Metern,                          und Mobilfunknetze zum Gegenstand ha-\nben und die nicht unter Nummer 3 fallen,“.\n3b. die Errichtung, den Betrieb und die\nÄnderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-             b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2\nanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-                   Nr. 4“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-\nKopplungsgesetzes ab einer Feuerungs-               mer 4“ ersetzt.\nwärmeleistung von 50 Megawatt,“.                c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 2\nbb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bun-                   Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1\ndesfernstraßen“ die Wörter „und Landesstra-              Nummer 1 bis 3a“ und die Angabe „Absatzes 2\nßen“ eingefügt.                                          Nr. 4“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-\ncc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende                  mer 4“ ersetzt.\ndurch ein Komma ersetzt.                             d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2\ndd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch                Nr. 1“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Num-\nein Komma ersetzt.                                       mer 1“ ersetzt.\nee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden            4. In § 80a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird je-\nangefügt:                                            weils die Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter\n„11. Planfeststellungsverfahren nach § 68            „Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nAbsatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes         5. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\noder nach landesrechtlichen Vorschrif-\n„Die mündliche Verhandlung soll so früh wie mög-\nten für die Errichtung, die Erweiterung\nlich stattfinden.“\noder die Änderung von Häfen, die\nfür Wasserfahrzeuge mit mehr als             6. § 176 wird wie folgt gefasst:\n1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich                                   „§ 176\nsind, unbeschadet der Nummer 9,\nBei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum\n12. Planfeststellungsverfahren nach § 68\nAblauf des 31. Dezember 2025 abweichend von\nAbsatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\n§ 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei\nfür die Errichtung, die Erweiterung oder\neiner gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:\ndie Änderung von Wasserkraftanlagen\nmit einer elektrischen Nettoleistung von        1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder\nmehr als 100 Megawatt und                       2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und ent-\n13. Planfeststellungsverfahren nach dem                  weder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft\nBundesberggesetz.“                                  Auftrags.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2695\n7. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n„(3) In den Ländern Berlin und Bremen treten an               gefügt:\ndie Stelle der Landesstraßen im Sinne des § 48                       „(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Straßen I. Ordnung                   den Bau oder die Änderung von Betriebsanla-\nnach § 20 Nummer 1 des Berliner Straßengesetzes                   gen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner\nund die Straßen der Gruppe A nach § 3 Absatz 1                    vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmi-\nNummer 1 des Bremischen Landesstraßengeset-                       gung, sofern keine Pflicht zur Durchführung\nzes.“                                                             einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:\n8. Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b                  1. die Ausstattung einer bestehenden Bahn-\neingefügt:                                                            strecke mit einer Oberleitung einschließlich\n„§ 188a                                        dafür notwendiger räumlich begrenzter bau-\nlicher Anpassungen, insbesondere von Tun-\nFür Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts                         neln mit geringer Länge oder von Kreuzungs-\nkönnen besondere Kammern oder Senate gebildet                         bauwerken,\nwerden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate).\nDie Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirt-                  2. die im Rahmen der Digitalisierung einer\nschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirt-                           Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,\nschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fern-                      insbesondere die Ausstattung einer Bahn-\nmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den                     strecke mit Signal- und Sicherungstechnik\nWirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zu-                        des Standards European Rail Traffic Ma-\nsammengefasst werden. Darüber hinaus können                           nagement System (ERTMS),\nden Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten\n3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder\nweitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirt-\ndie Verlängerung von Bahnsteigen,\nschaftsrecht zugewiesen werden.\n4. die Errichtung von         Lärmschutzwänden\n§ 188b                                        zur Lärmsanierung,\nFür Angelegenheiten des Planungsrechts können                 5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleis-\nbesondere Kammern oder Senate gebildet werden                         wechselbetriebe,\n(Planungskammern, Planungssenate). Die Sachge-\n6. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis\nbiete der Raumordnung und Landesplanung sowie\n2 000 Meter und von Zuführungs- und Indus-\ndes Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebau-\ntriestammgleisen bis 3 000 Meter.\nförderungsrechts sollen in den Planungskammern\noder Planungssenaten zusammengefasst werden.                      Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten\nIn anderen Sachgebieten können die Planungskam-                   Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurecht-\nmern oder Planungssenate insbesondere über Strei-                 liche Zulassung erforderlich; landesrechtliche\ntigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsver-                  Regelungen bleiben unberührt. Werden durch\nfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte              das Vorhaben private oder öffentliche Belange\nGenehmigungen betreffen.“                                         einschließlich der Belange der Umwelt berührt,\nkann der Träger des Vorhabens die Feststellung\nArtikel 2                                   des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.\nUngeachtet dessen hat sich der Träger des Vor-\nÄnderung des\nhabens vor Durchführung einer Einzelmaß-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\nnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                   durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-                schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr\nletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020                vor der Durchführung bestätigen zu lassen,\n(BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird wie folgt                dass keine militärischen Belange entgegenste-\ngeändert:                                                            hen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur\n1.   Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f ein-                Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-\ngefügt:                                                         fung bestehen, hat der Träger des Vorhabens\nbei der Planfeststellungsbehörde den Antrag\n„(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer                 nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Geset-\nEisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder                      zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu\nWiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer                  stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur an-\nbestehenden Betriebsanlage einschließlich der                   zuwenden, wenn die zuständige Behörde fest-\nAnpassung an geltendes Recht oder die anerkann-                 stellt, dass Vorgaben über die Errichtung und\nten Regeln der Technik.“                                        über wesentliche Änderungen von Anlagen ein-\n2.   § 18 wird wie folgt geändert:                                   gehalten sind, die in einer elektrische, magneti-\nsche oder elektromagnetische Felder betreffen-\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      den und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1\n„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer                  Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b\nEisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Ände-               des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der\nrung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grund-               Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-\nriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder               ber 2002 erlassenen Rechtsverordnung ent-\nbeides wesentlich geändert wird.“                           halten sind.“","2696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                     „4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes\n„(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen kei-              Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwal-\nner vorherigen Planfeststellung oder Plange-              tungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird\nnehmigung.“                                               diese Planergänzung oder dieses ergänzende Ver-\nfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durch-\n2a. § 18c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        führung des Vorhabens zulässig, soweit es von der\n„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzen-                Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzen-\ndes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2                 den Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes erforder-\nlich und wird diese Planergänzung oder dieses                                Artikel 2b\nergänzende Verfahren unverzüglich betrieben,                               Änderung des\nso bleibt die Durchführung des Vorhabens zu-                     Bundeswasserstraßengesetzes\nlässig, soweit es von der Planergänzung oder           § 14c Nummer 4 des Bundeswasserstraßengesetzes\ndem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens             in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007\noffensichtlich nicht berührt ist.“                  (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch\n3.  Dem § 21 werden die folgenden Absätze 8 und 9            Artikel 335 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nangefügt:                                                S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entspre-     „4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes\nchend für Grundstücke, die für Unterhaltungs-                 Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Ver-\nmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungs-                 waltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird\nmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Plan-                diese Planergänzung oder dieses ergänzende\nfeststellung oder Plangenehmigung. Über die                   Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die\nvorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 ent-                Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es\nscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Ent-                  von der Planergänzung oder dem Ergebnis des\neignungsbehörde.                                              ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht be-\nrührt ist.“\n(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze\nder Länder.“                                                                       Artikel 3\n4.  § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                           Änderung des\n„(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von                    Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nBetriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren               Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nUnterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Ent-       sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\neignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss            S. 1274), das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung\nzur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festge-          vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nstellten oder genehmigten Bauvorhabens notwen-           ist, wird wie folgt geändert:\ndig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässig-\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 63\nkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2\nbis 65 wie folgt gefasst:\nnicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nstellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit          „§ 63           Entfall der aufschiebenden Wirkung\nim Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Fest-             §§ 64 bis 65 (weggefallen)“.\nlegung in einem genehmigten oder festgestellten          2. § 63 wird wie folgt gefasst:\nPlan getroffen ist.“\n„§ 63\n5.  § 22b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEntfall der aufschiebenden Wirkung\n„(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebs-\nWiderspruch und Anfechtungsklage eines Dritten\nanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben\ngegen die Zulassung einer Windenergieanlage an\nEigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu\nLand mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern\ndulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastruk-\nhaben keine aufschiebende Wirkung.“\nturbetreibers die Grundstücke betreten oder vor-\nübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unver-\nArtikel 4\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die                                 Änderung des\nArbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigen-                Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\ntümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ange-              Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nkündigt werden.“                                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\n2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der\nArtikel 2a                           Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nBundesfernstraßengesetzes                      1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§ 17c Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes in                a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007                     eingefügt:\n(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-               „§ 14a Besondere Änderungen zur Moderni-\nsetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert                          sierung und Digitalisierung von Schie-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                           nenwegen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2697\nb) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe                  den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, so-\neingefügt:                                                   weit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst.“\n„§ 67a Zulassung      des   vorzeitigen Baube-       3a. § 27 wird wie folgt geändert:\nginns“.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6\nbis 14“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14a“ ersetzt.             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                           „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in\neinem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffent-\n„§ 14a                                   lichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan\nBesondere                                  über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet\nÄnderungen zur Modernisierung                         werden und das Ergebnis des Verfahrens mit\nund Digitalisierung von Schienenwegen                     Begründung und einer Information über Rechts-\nbehelfe kann entsprechend dem in § 19 Ab-\n(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf\nsatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich\ndie Änderung eines Schienenwegs oder einer\nausgelegt werden.“\nsonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Num-\nmern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit           3b. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:\nsie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen\n„§ 67a\nbesteht:\nZulassung des vorzeitigen Baubeginns\n1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahn-\nstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbe-                 (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangeneh-\nsondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit            migungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Ab-\nSignal- und Sicherungstechnik des Standards              satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7\nEuropean Rail Traffic Management System                  kann die für die Feststellung des Plans oder für die\n(ERTMS),                                                 Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-\n2. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung                hörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststel-\noder Verlängerung eines Bahnsteigs,                      lung des Plans oder der Erteilung der Plangeneh-\nmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung\n3. der technischen Sicherung eines Bahnüber-                 der Rohrleitungsanlage einschließlich der Vorar-\ngangs,                                                   beiten begonnen wird, wenn\n4. der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,                  1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der\n5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlas-                   Träger öffentlicher Belange einschließlich der\nses sowie                                                    Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung\nim Planfeststellungs- oder Plangenehmigungs-\n6. der Herstellung von Überleitstellen für Gleis-                verfahren zugunsten des Vorhabenträgers ge-\nwechselbetriebe.                                             rechnet werden kann,\n(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entspre-\n2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein\nchend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-\nöffentliches Interesse an der Zulassung des\nPflicht durchgeführt für\nvorzeitigen Baubeginns darlegt,\n1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke\n3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt,\nmit einer Oberleitung auf einer Länge von weni-\ndie reversibel sind,\nger als 15 Kilometern einschließlich dafür not-\nwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpas-            4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen\nsungen, insbesondere von Tunneln mit geringer                notwendigen privaten Rechte verfügt und\nLänge oder von Kreuzungsbauwerken,\n5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,\n2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärm-\nsanierung,                                                   a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Ent-\nscheidung im Planfeststellungs- oder Plan-\n3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit                      genehmigungsverfahren durch die Maßnah-\neiner Flächeninanspruchnahme von weniger                         men verursacht worden sind, und\nals 5 000 Quadratmetern.\nb) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder\n(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend                       keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren\n§ 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht                   Zustand wiederherzustellen.\ndurchgeführt für\nAusnahmsweise können irreversible Maßnahmen\n1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke             zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche\nmit einer Oberleitung, soweit nicht durch Ab-            Schäden verursachen und für diese Schäden eine\nsatz 2 Nummer 1 erfasst,                                 Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulas-\n2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach             sung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und\nNummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächen-          unter dem Vorbehalt des Widerrufs.\ninanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder                (2) Die für die Feststellung des Plans oder für\nmehr,                                                    die Erteilung der Plangenehmigung zuständige\n3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs                  Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlan-\noder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach             gen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung","2698        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nder Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Ab-            c) Folgende Nummer 19.13 wird angefügt:\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 zu sichern.\nSoweit die zugelassenen Maßnahmen durch die                     „19.13     Errichtung und Be-\nPlanfeststellung oder Plangenehmigung für unzu-                            trieb einer Bahn-\nlässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber                          stromfernleitung mit\ndem Träger des Vorhabens an, den früheren                                  einer Nennspannung\nZustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn                           von 110 kV bis\nder Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmi-                          weniger als 220 kV,\ngung zurückgenommen wurde.                                                 soweit nicht von\nNummer 14.7\n(3) Die Entscheidung über die Zulassung des                             erfasst,\nvorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Ge-\nmeinden und den Beteiligten zuzustellen.                        19.13.1    mit einer Länge von              A\n15 km oder mehr\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\ndie Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben                  19.13.2    mit einer Länge von             S“.\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                              weniger als 15 km\n4. Die Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ wird\nwie folgt geändert:                                                              Artikel 5\na) Nummer 14.7 wird wie folgt gefasst:                                         Änderung des\n„14.7     Bau eines Schienen-    X“.                                Raumordnungsgesetzes\nwegs von Eisenbah-                           Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008\nnen mit den dazuge-                       (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Ver-\nhörigen Betriebsan-                       ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nlagen sowie Bahn-                         worden ist, wird wie folgt geändert:\nstromfernleitungen\nauf dem Gelände der                       1. § 15 wird wie folgt geändert:\nBetriebsanlage oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft“\nentlang des Schie-\nnenwegs                                         die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Ab-\nsätze“ eingefügt.\nb) Nummer 14.8 wird wie folgt gefasst:                     b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n„14.8     Soweit der Bau nicht\n„Die Verfahrensunterlagen sollen in einem ver-\nTeil des Baus eines\nSchienenwegs nach                               kehrsüblichen elektronischen Format eingereicht\nNummer 14.7 oder                                werden.“\neiner Bahnstrom-                             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfernleitung nach\nNummer 19.13 ist                                aa) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich aus-\nzulegen“ durch die Wörter „im Internet zu\n14.8.1    Bau von Gleisan-                S                   veröffentlichen“ ersetzt.\nschlüssen mit einer                             bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-\nLänge bis 2 000 m\nden Sätze ersetzt:\n14.8.2    Bau von Zuführungs-             S                   „Der Träger der raumbedeutsamen Planung\nund Industriestamm-                                 oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass\ngleisen mit einer                                   seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nLänge bis 3 000 m                                   von der Behörde nicht unbefugt offenbart\nwerden. Ort und Dauer der Veröffentlichung\n14.8.3    Bau einer sonstigen                                 sind mindestens eine Woche vor Beginn der\nBetriebsanlage von                                  Veröffentlichung öffentlich bekannt zu ma-\nEisenbahnen, insbe-                                 chen; dabei ist unter Angabe einer angemes-\nsondere einer inter-\nsenen Frist, die zumindest der Veröffent-\nmodalen Umschlag-\nanlage oder eines                                   lichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen,\nTerminals für Eisen-                                dass Stellungnahmen abgegeben werden\nbahnen, wenn diese                                  können und bei der Abgabe elektronische In-\neine Fläche                                         formationstechnologien genutzt werden sol-\nlen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist\n14.8.3.1 von 5 000 m2 oder                A                   darauf hinzuweisen, dass und wo die Ver-\nmehr in Anspruch                                    öffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt.\nnimmt,                                              Als zusätzliches Informationsangebot nach\nSatz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung\n14.8.3.2 von 2 000 m2 bis                S“.                  im Internet andere leicht zu erreichende Zu-\nweniger als 5 000 m2                                gangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung\nin Anspruch nimmt.                                  oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur\nVerfügung zu stellen, soweit dies nach Fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2699\nstellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständi-              scheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser\ngen Behörde angemessen und zumutbar ist.                 Stelle oder Person.“\nAuf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der            f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-\nBekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen.“                 pflichtung, Raumordnungsverfahren durchzufüh-\ncc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe                      ren,“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.          g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfah-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsver-\n„(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach                    fahrens gegen die nachfolgende Zulassungsent-\nVorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb              scheidung überprüft werden.“\neiner Frist von sechs Monaten abzuschließen.           2. § 18 wird wie folgt gefasst:\nHält der Vorhabenträger nach Abschluss des\n„§ 18\nRaumordnungsverfahrens an der Realisierung\nder raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme                             Beteiligung bei der Aufstellung\nnach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die                    von Raumordnungsplänen des Bundes\nDurchführung des hierfür erforderlichen Zulas-               (1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans\nsungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vor-         nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Aus-\ngesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der            legung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche\nPlanung und Linienführung beantragen. Die nach            vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und\nAbsatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der               auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach\nZulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen,               § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.\ndie Gegenstand des Raumordnungsverfahrens                    (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne\nwaren, unverzüglich nach der Antragstellung               nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Aus-\ndes Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen             legung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche\nelektronischen Format übermitteln. Im Zulas-              vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und\nsungsverfahren soll die Prüfung auf Belange be-           auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach\nschränkt werden, die nicht Gegenstand des                 § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.“\nRaumordnungsverfahrens waren. Wird das Vor-\nhaben abschnittsweise zugelassen, können das                                    Artikel 6\nRaumordnungsverfahren sowie das Zulassungs-\nverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorge-                                Änderung der\nsehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der                           Raumordnungsverordnung\nPlanung und Linienführung insoweit aufeinander            § 1 Satz 1 der Raumordnungsverordnung vom\nabgestimmt werden.“                                    13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                       S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Pla-          „Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens\nnung oder Maßnahme kann die Durchführung               erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15\neines Raumordnungsverfahrens bei der für               Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf\nRaumordnung zuständigen Landesbehörde be-              Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5\nantragen. Stellt der Träger der raumbedeut-            Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfol-\nsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag,             gend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn\nzeigt er dies der für Raumordnung zuständigen          sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche\nLandesbehörde unter Beifügung der für die              Bedeutung haben.“\nRaumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Un-\nterlagen vor Einleitung eines Zulassungsver-                                    Artikel 7\nfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen                              Änderung des\nist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Pla-                      Planungssicherstellungsgesetzes\nnung und Linienführung an. In diesem Fall soll\n§ 1 des Planungssicherstellungsgesetzes vom\ndie für Raumordnung zuständige Landesbehörde\n20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) wird wie folgt geändert:\nein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie\nbefürchtet, dass die Planung oder Maßnahme             1. In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein\nim Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter            Semikolon ersetzt.\nHalbsatz genannten Kriterien zu raumbedeut-            2. Folgende Nummer 24 wird angefügt:\nsamen Konflikten führen wird. Die für Raum-               „24. dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz\nordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre                     vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das durch\nEntscheidung dem Träger der raumbedeutsamen\nArtikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020\nPlanung oder Maßnahme innerhalb von vier                        (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist.“\nWochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit.\nBei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-                                       Artikel 8\nmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von\nanderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des                             Änderung des\nBundes tätig sind, sowie von Personen des                 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes\nPrivatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raum-       § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bundeseisen-\nordnung zuständige Landesbehörde die Ent-              bahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember","2700          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2          Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist\ndes Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501)                    keine weitere baurechtliche Zulassung erforder-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       lich; landesrechtliche Regelungen bleiben unbe-\n„7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-                   rührt. Werden durch das Vorhaben private oder\nstehens der Pflicht zur Durchführung einer Um-                öffentliche Belange einschließlich der Belange\nweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5            der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die                Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 be-\nUmweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit               antragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unter-\n§ 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahn-              nehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme\ngesetzes,“.                                                   im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch\ndas Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz\nund Dienstleitungen der Bundeswehr vor der\nArtikel 9\nDurchführung bestätigen zu lassen, dass keine\nÄnderung der                                 militärischen Belange entgegenstehen. Kann für\nBundeseisenbahngebührenverordnung                          das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer\nDem Teil I Abschnitt 2 der Anlage 1 (Gebührenver-               Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der\nzeichnis) zur Bundeseisenbahngebührenverordnung                    Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde\nvom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch              den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nArtikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I              des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nS. 2077) geändert worden ist, wird folgende Num-                   prüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist\nmer 2.19 angefügt:                                                 nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde\nfeststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und\n„2.19     Feststellung der     § 18 Abs. 1a nach Zeit-            über wesentliche Änderungen von Anlagen ein-\nUVP-Pflicht auf      Satz 5 AEG aufwand“.               gehalten sind, die in einer elektrische, magneti-\nAntrag des Vor-      i. V. m. § 5                       sche oder elektromagnetische Felder betref-\nhabenträgers,        Abs. 1 Satz 2                      fenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1\nwenn keine fach-     Nr. 1 UVPG                         Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des\nplanungsrechtliche\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-\nEntscheidung\nnachfolgt                                               sung der Bekanntmachung vom 26. September\n2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten\nsind.“\nArtikel 10                              c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                 aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Trä-\nPersonenbeförderungsgesetzes                               gers des Vorhabens“ durch das Wort „Unter-\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung                        nehmers“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I                     bb) In Satz 6 und werden die Wörter „Träger des\nS. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung                  Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmer“\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                     ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 8 wird das Wort „Vorhabenträger“\n1. § 28 wird wie folgt geändert:                                        durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer                     „(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen kei-\nStraßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Ände-             ner vorherigen Planfeststellung oder Plangeneh-\nrung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss            migung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten\noder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides             zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funk-\nwesentlich geändert wird.“                                  tionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                           einschließlich der Anpassung an geltendes Recht\noder die anerkannten Regeln der Technik.“\n„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den\nBau oder die Änderung von Betriebsanlagen für         2. In § 28b Satz 1 wird das Wort „Vorhabenträgers“\nStraßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vor-            durch das Wort „Unternehmers“ ersetzt.\nherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung,        3. In § 28c Satz 1 werden die Wörter „Träger des\nsofern keine Pflicht zur Durchführung einer              Vorhabens“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.\nUmweltverträglichkeitsprüfung besteht:\n4. § 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Trägers des\nOberleitung,\nVorhabens“ durch das Wort „Unternehmers“\n2. die im Rahmen der Digitalisierung einer                  ersetzt.\nStraßenbahnstrecke erforderlichen Baumaß-             b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nnahmen,\n„4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzen-\n3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder                    des Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2\nVerlängerung von Bahnsteigen und                              des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfor-\n4. die Errichtung von Schallschutzwänden zur                     derlich und unverzüglich betrieben, bleibt\nLärmsanierung.                                                die Durchführung des Vorhabens insoweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020               2701\nzulässig, als es von der Planergänzung oder             zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Ent-\ndem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens                 eignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungs-\noffensichtlich nicht berührt ist.“                      maßnahme keine Feststellung in einem genehmig-\n5. Dem § 29a werden die folgenden Absätze 8 und 9                  ten oder festgestellten Plan getroffen ist.\nangefügt:                                                          (2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der\n„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für             Länder.“\nGrundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen be-             7. § 36a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen be-\n„(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebs-\ndarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder\nanlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben\nPlangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinwei-\nEigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu\nsung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungs-\ndulden, dass Beauftragte des Unternehmers die\nmaßnahmen die Enteignungsbehörde.\nGrundstücke betreten oder vorübergehend benut-\n(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der             zen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Woh-\nLänder.“                                                        nung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird\n6. § 30 wird wie folgt gefasst:                                    insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten müssen dem\nEigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten\n„§ 30\nangekündigt werden.“\nEnteignung\n(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur                                  Artikel 11\nAusführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten                                Inkrafttreten\noder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhal-\ntungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nPlan oder die Plangenehmigung ist dem Enteig-               am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nnungsverfahren zugrunde zu legen und für die Ent-              (2) Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 6 treten am 9. Juni\neignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht               2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}