{"id":"bgbl1-2020-59-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=37","order":8,"title":"Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG)","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2691,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2691\nGesetz\nzur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie\n(Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG)\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu\nsen:                                                              Grunde gelegt.\n(2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli\nArtikel 1                               2023 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die\nÄnderung des                               Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Pro-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des             zent, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten\nGesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)                  zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder mehr\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit\nder Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die An-\na) Die Angabe zu § 106a wird wie folgt gefasst:               wendung des § 82 ist ausgeschlossen.\n„ § 106a    Erstattungen bei beruflicher Weiterbil-          (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der\ndung während Kurzarbeit“.                     Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und\nb) Die Angabe zu § 421d wird wie folgt gefasst:               der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2\nist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durch-\n„ § 421d    Vorübergehende Sonderregelungen\nführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder\nzum Arbeitslosengeld“.\nlandesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.“\n2. Dem § 82 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n4. In § 323 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\n„(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und               „Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und\nArbeitnehmern in Maßnahmen, die während des                   Lehrgangskosten“ eingefügt.\nBezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis\nzum 31. Juli 2023 ausgeschlossen.“                         5. In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und\n3. § 106a wird wie folgt gefasst:                                Lehrgangskosten“ eingefügt.\n„§ 106a                            6. In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozial-\nErstattungen bei                          versicherungsbeiträgen“ die Wörter „und Lehr-\nberuflicher Weiterbildung während Kurzarbeit               gangskosten“ eingefügt.\n(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für          7. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nArbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat            „Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und\n50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Bei-               Lehrgangskosten“ eingefügt.\nträge zur Sozialversicherung in pauschalierter\n8. In § 333 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem\nForm für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-\nWort „Sozialversicherungsbeiträgen“ die Wörter\nstattet, wenn diese\n„und Lehrgangskosten“ eingefügt.\n1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen\n9. In § 360 wird die Angabe „0,15“ durch die Angabe\nund\n„0,12“ ersetzt.\n2. an einer während der Kurzarbeit begonnenen\n10. Nach § 368 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b\nberuflichen Weiterbildungsmaßnahme teilneh-\neingefügt:\nmen, die\n„(2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt\na) insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und\nzu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von\ndie Maßnahme und der Träger nach den Vor-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern,\nschriften des Fünften Kapitels zugelassen\nprüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb\nsind oder\neines Weiterbildungsportals. Abhängig von den Er-\nb) auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfort-           gebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbil-\nbildungsförderungsgesetzes       förderfähiges        dungsportal probeweise entwickeln und betreiben.\nFortbildungsziel vorbereitet und von einem            Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung\nfür die Durchführung dieser Maßnahme nach             des Weiterbildungsportals einschließlich der Prü-\n§ 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-           fung nach Satz 1 beteiligen.“\nsetzes geeigneten Träger durchgeführt wird.\n11. § 421c wird wie folgt geändert:\nDie Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeit-\nnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nvorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für                   „(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum\ndie Pauschalierung wird die Sozialversicherungs-                  Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt\npauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                     aus einer geringfügigen Beschäftigung nach","2692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\n§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die                                   Artikel 3\nwährend des Bezugs von Kurzarbeitergeld\naufgenommen worden ist, abweichend von                                       Änderung des\n§ 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzuge-                Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nrechnet.“                                                Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:              Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015\n(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die             vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert wor-\nAngabe „2020“ durch die Angabe „2021“            den ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden              1. In § 2b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-\nnach dem Wort „wenn“ die Wörter „der An-             ber 2020“ durch die Wörter „zum Ablauf des 31. De-\nspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum                  zember 2021“ ersetzt.\n31. März 2021 entstanden ist und wenn“           2. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„(4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3\n12. § 421d wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   Kindes und berechnen sich die anzurechnenden\nEinnahmen auf der Grundlage eines Einkommens,\n„§ 421d\ndas geringer ist als das Einkommen aus Erwerbs-\nVorübergehende                           tätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund\nSonderregelungen zum Arbeitslosengeld“.                der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, so ist\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                               für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des\n31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeb-\nfügt:                                                     lichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages\n„(2) Für Zeiten, in denen die durchschnitt-            zwischen dem durchschnittlichen monatlichen\nliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der            Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungs-\noder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektiv-          zeitraum und dem Bemessungseinkommen der\nrechtlichen     Beschäftigungssicherungsverein-           anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung\nbarung, die ab dem 1. März 2020 geschlossen               freigestellt.“\noder wirksam geworden ist, vorübergehend ver-\nmindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3,                                  Artikel 4\ndass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu\nGrunde zu legen ist, das die oder der Arbeits-                               Änderung des\nlose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehr-                   Gesetzes zur Förderung der beruflichen\narbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2              Weiterbildung im Strukturwandel und\nSatz 1 Nummer 5 nicht. Satz 1 gilt nur für Zeiten       zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung\nmit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum              Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der beruf-\nvom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022.           lichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur\nSind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor dem           Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom\n10. Dezember 2020 entstanden, so sind die             20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:\nSätze 1 und 2 anzuwenden, wenn die oder der\nArbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung      1. In Absatz 6 werden die Wörter „die Artikel 4, 6, 8,\ndes Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsa-              10, 12 und 14“ durch die Angabe „Artikel 4“ ersetzt.\nchen nachweist.\n2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\n(3) Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht\nfür das Kalenderjahr 2020 der Anspruch auf                   „(7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am\nLeistungsfortzahlung für jedes Kind längstens             1. Juli 2021 in Kraft.“\nfür 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen\nlängstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird          3. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\ninsgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für allein-\nerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70                                    Artikel 5\nTage fortgezahlt. Satz 1 ist nur anzuwenden,\nwenn die oder der Arbeitslose dies verlangt                                  Änderung des\nund die übrigen Voraussetzungen vorliegen.“                       Gesetzes zu sozialen Maßnahmen\nzur Bekämpfung der Corona-Pandemie\n(Sozialschutz-Paket II)\nArtikel 2\nWeitere Änderung des                           Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes zu sozialen Maß-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                   nahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozi-\nalschutz-Paket II) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)\nIn § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-         wird wie folgt gefasst:\nbeitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-\nsetzes geändert worden ist, wird die Angabe „0,12“              „(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2021 in\ndurch die Angabe „0,15“ ersetzt.                             Kraft. Artikel 11 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020                  2693\nArtikel 6                                                         Artikel 7\nÄnderung des\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nGesetzes zur Umsetzung\nder Richtlinie (EU) 2018/957 des                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.\n28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG\nüber die Entsendung von Arbeitnehmern                         (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10\nim Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen                  und 12 sowie die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach\nArtikel 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Umsetzung der             der Verkündung in Kraft.\nRichtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments\n(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nund des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der\nRichtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeit-                 (4) § 368 Absatz 2b des Dritten Buches Sozialge-\nnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistun-             setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes\ngen vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) wird wie folgt          vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt\ngefasst:                                                        durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n„(4) Artikel 2b tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“              tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}