{"id":"bgbl1-2020-59-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=28","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2682,"pdf_page":28,"num_pages":9,"content":["2682         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nGesetz\nzur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „See“ die\nArtikel 1                                 Wörter „insbesondere unter Berücksichtigung\nÄnderung des                                 des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der\nWindenergie-auf-See-Gesetzes                           Offshore-Anbindungsleitungen“ eingefügt.\nDas Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2\naa) In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die\ndes Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) ge-\nAngabe „20“ ersetzt und werden nach der\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAngabe „2030“ die Wörter „und auf insge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      samt 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040“ ein-\na) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                    gefügt.\neingefügt:                                                  bb) In Satz 2 wird das Wort „stetig,“ gestrichen.\n„§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für                cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nUntersuchungen“.\n„Der Ausbau von Windenergieanlagen auf\nb) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe                    See, die an das Netz angeschlossen wer-\neingefügt:                                                      den, ist mit dem Ausbau der für die Übertra-\n„§ 23a Evaluierung des Losverfahrens“.                          gung des darin erzeugten Stroms erforder-\nlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter\nc) In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter\nBerücksichtigung der Netzverknüpfungs-\n„, die an das Netz angeschlossen werden,“ ge-\npunkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist\nstrichen.\nein Gleichlauf der jeweiligen Planungen,\nd) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe                    Zulassungen, Errichtungen und Inbetrieb-\neingefügt:                                                      nahmen.“\n„§ 54a Rechtsbehelfe“.                                3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe             a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.\neingefügt:\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „See“ die\n„§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neu-                  Wörter „, sonstigen Energiegewinnungsanlagen“\nerteilung von Planfeststellungsbeschlüs-           eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein\nsen oder Plangenehmigungen“.                       Komma und das Wort „und“ ersetzt.\nf) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe             c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nzum Abschnitt 3 eingefügt:\n„4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen\n„Abschnitt 3                                 Ermittlung der Antragsberechtigten für sons-\nSonstige Energiegewinnung                            tige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a.“\n§ 67a    Ausschreibung der Bereiche zur sons-         4. In § 3 Nummer 8 werden nach dem Wort „können“\ntigen Energiegewinnung“.                        die Wörter „und die dem Zulassungsverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020           2683\nnach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen“ ge-                  nahme der bezuschlagten Windenergieanlagen\nstrichen.                                                         auf See auf dieser Fläche müssen mindestens\n5. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                     so viele Monate liegen, dass die Realisierungs-\nfristen nach § 59 eingehalten werden können.“\n„1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu\nerreichen, wobei die bis zum Jahr 2030 instal-         7. § 6 wird wie folgt geändert:\nlierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf,“.         a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Um-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                      weltberichts“ durch die Wörter „zu dem Umwelt-\nbericht“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„(10) Sind Informationen im Sinn von § 39\n„4. die Kalenderjahre einschließlich des\nAbsatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-\nQuartals im jeweiligen Kalenderjahr, in             verträglichkeitsprüfung oder der Planentwurf\ndenen auf den festgelegten Flächen                  und der Umweltbericht im Sinn des Absatzes 5\njeweils die bezuschlagten Windenergie-              Satz 1 oder des § 40 des Gesetzes über die\nanlagen auf See und die entsprechende\nUmweltverträglichkeitsprüfung im Internet ver-\nOffshore-Anbindungsleitung in Betrieb               öffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2\ngenommen werden sollen sowie die                    des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nQuartale im jeweiligen Kalenderjahr, in\nprüfung vorgesehene Bereitstellung von Infor-\nwelchen der Kabeleinzug der Innerpark-              mationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes\nverkabelung der bezuschlagten Wind-                 über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor-\nenergieanlagen auf See an die Konver-\ngesehene Bereitstellung des Planentwurfs und\nter- oder die Umspannplattform erfolgen             des Umweltberichts durch Mitteilung der Ver-\nsoll,“.                                             fügbarkeit der Informationen und Unterlagen im\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen\n„Darüber hinaus kann der Flächenentwick-                werden die Informationen und Unterlagen durch\nlungsplan wesentliche Zwischenschritte für              Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird\nden gemeinsamen Realisierungsfahrplan                   in der Mitteilung hingewiesen.“\nnach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschafts-       8. § 8 wird wie folgt geändert:\ngesetzes vorgeben.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „40“ durch\naa) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das\ndie Angabe „25“ ersetzt und werden die Wörter\nWort „soll“ ersetzt.\n„Vorgaben für Leitungen“ durch die Wörter „so-\nwie technische Vorgaben für sonstige Energie-                 bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ngewinnungsanlagen für Leitungen oder Kabel“                   cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\nersetzt und werden nach dem Wort „machen“                           „abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1“\ndie Wörter „oder bei einer Knappheit der Tras-                      gestrichen und werden die Wörter „von\nsen solche Leitungen oder Kabel ausschließen“                       700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich\neingefügt.                                                          840 Megawatt“ gestrichen.\nc) Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-                 b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“\nfasst:                                                        die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und werden\n„5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1                    die Wörter „die jeweils maßgeblichen Ausbau-\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 das Ge-                    ziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“\nbiet oder die Fläche in einem nach § 57 des              durch die Wörter „das Ausbauziel für 2040 nach\nBundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen                  § 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nSchutzgebiet liegt oder“.                             c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               „Änderung“ die Wörter „oder Fortschreibung“\neingefügt.\n„(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die\nGebiete sowie die Flächen und die zeitliche Rei-        9. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nhenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4               a) Nach den Wörtern „in diesem Kalenderjahr“\nso festgelegt, dass zum Gebotstermin nach § 17                werden die Wörter „und im darauffolgenden\nFlächen ausgeschrieben werden können mit                      Kalenderjahr“ gestrichen.\neiner voraussichtlich zu installierenden Leistung\nvon etwa 1 Gigawatt pro Jahr in den Jahren                 b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n2021 bis 2023, etwa 3 Gigawatt im Jahr 2024                   „Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung\nund etwa 4 Gigawatt im Jahr 2025, wobei Ab-                   der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach\nweichungen zulässig sind, solange das Ausbau-                 § 19 die Voruntersuchung auch derjenigen\nziel für 2030 nach § 1 Absatz 2 erreicht wird. Die            Flächen abgeschlossen sein, die nach dem\nFestlegungen im Flächenentwicklungsplan stel-                 Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden\nlen sicher, dass in den Gebotsterminen ab dem                 Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen.\nJahr 2026 Flächen ausgeschrieben werden, die                  Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach\neinen stetigen Zubau gewährleisten. Zwischen                  den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die\ndem Kalenderjahr der Ausschreibung für eine                   Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grund-\nFläche und dem Kalenderjahr der Inbetrieb-                    lage eines Entwurfs des Flächenentwicklungs-","2684          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 begonnen wer-                (4) Weist der Inhaber des Projekts die Kosten\nden.“                                                    nach Absatz 3 nach, stellt das Bundesamt für See-\n10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                    schifffahrt und Hydrographie spätestens zwei\nJahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung\n„§ 10a                                einer Fläche nach § 19 durch feststellenden Ver-\nErstattung von                            waltungsakt fest, welche der übermittelten Unter-\nnotwendigen Kosten für Untersuchungen                  suchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-           Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-\ngraphie erstattet dem Inhaber eines Projekts,                füllen und in welcher Höhe Kosten für die Untersu-\ndessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmi-              chungen dieser Fläche bei Abgabe einer Erklärung\ngungsverfahren nach § 46 Absatz 3 Satz 1 beendet             nach Absatz 5 erstattet werden können.\nwurde oder dessen nach der Seeanlagenverord-\n(5) Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von\nnung erteilte Genehmigung durch das Wind-\nzwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwal-\nenergie-auf-See-Gesetz seine Wirkung verloren\ntungsakts nach Absatz 4 gegenüber dem Bundes-\nhat, auf Antrag die notwendigen Kosten für Unter-\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ein-\nsuchungen für das Vorhaben, soweit\nräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an\n1. das Vorhaben in einem der Cluster 9 bis 13 des            den übermittelten Untersuchungsergebnissen und\nBundesfachplans Offshore für die deutsche                Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die\nausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee              Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erklären.\n2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt             Er hat zu versichern, dass die übermittelten Unter-\nund Hydrographie geplant war,                            suchungsergebnisse und Unterlagen frei von\n2. die Untersuchungen für die Planfeststellung               Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch das\noder Genehmigung des Vorhabens nach der                  Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nSeeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar            und andere Vorhabenträger beschränken oder\n2017 geltenden Fassung notwendig waren und               verhindern. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nHydrographie kann für die Erklärung Formulare\n3. die Ergebnisse und Unterlagen aus den Unter-\nbereitstellen und deren Nutzung verbindlich vor-\nsuchungen nach Nummer 2 für die Vorunter-\ngeben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser\nsuchung einer Fläche, die im Flächenent-\nFormulare abgegeben werden, sind unwirksam.\nwicklungsplan zur Ausschreibung vor dem\n31. Dezember 2030 vorgesehen ist, verwertet                 (6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nwerden können, was insbesondere voraussetzt,             graphie entscheidet innerhalb von zwei Monaten\ndass die Untersuchungen zum Zeitpunkt der                nach Zugang der Erklärung nach Absatz 5 über\nnach diesem Gesetz für die Ausschreibung                 den Antrag auf Kostenerstattung. Bei Wirksamkeit\nerforderlichen Voruntersuchung                           der Rechtseinräumung erstattet das Bundesamt für\na) von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und             Seeschifffahrt und Hydrographie dem Inhaber des\nb) dem Stand von Wissenschaft und Technik                Projekts die notwendigen Kosten in der nach Ab-\nnach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-              satz 4 festgestellten Höhe.\nchen.                                                    (7) Sobald feststeht, dass für übermittelte\n(2) Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1              Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen keine\nkann bis zum 30. Juni 2021 beim Bundesamt für                Kosten erstattet werden, sind diese vom Bundes-\nSeeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf             amt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüg-\nErstattung der notwendigen Kosten stellen. Der               lich zu löschen.“\nInhaber des Projekts übermittelt mit dem Antrag\ndie Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für          11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Num-\ndie er eine Erstattung beantragt. Für die Übermitt-          mer 1 wie folgt gefasst:\nlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen              „Sie kann die Voruntersuchung nach Maßgabe\nkann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-             einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahr-\ngraphie zu verwendende interoperable Daten-                  nehmen lassen“.\nformate vorgeben.\n(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-       12. § 12 wird wie folgt geändert:\ngraphie fordert den Inhaber eines Projekts, das die          a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nVoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, auf, die                 fügt:\nnotwendigen Kosten für die Erstellung der über-\nmittelten Untersuchungsergebnisse und Unterla-                      „(2a) Sind Informationen im Sinn von § 39\ngen im Einzelnen nachzuweisen. Das Bundesamt                     Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie kann die                     verträglichkeitsprüfung im Internet veröffent-\nAufforderung, die notwendigen Kosten nachzu-                     licht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Ge-\nweisen, auf einen Teil der überlassenen Unter-                   setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nsuchungsergebnisse und Unterlagen beschränken,                   vorgesehene Bereitstellung von Informationen\nsofern Untersuchungsergebnisse und Unterlagen                    durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informa-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen.               tionen im Internet ersetzt werden. In begrün-\nDer Inhaber eines Projekts muss der Aufforderung                 deten Fällen werden die Informationen durch\ndes Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-                     Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird\ngraphie innerhalb von vier Monaten nachkommen.                   in der Mitteilung hingewiesen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2685\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-                  betreibern werden Maßnahmen mit dem Ziel er-\ngefügt:                                                      arbeitet, weitere Verzögerungen sicher auszu-\n„Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im               schließen und dadurch die Ausschreibung der\nSinn des § 40 des Gesetzes über die Umwelt-                  Fläche schnellstmöglich nachholen zu können.\nverträglichkeitsprüfung im Internet veröffent-                  (3) Bei der Auswahl der Flächen, die nach\nlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über             den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abwei-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene                chend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem\nBereitstellung des Planentwurfs und des Um-                  Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, be-\nweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit              achtet die Bundesnetzagentur\nder Informationen und Unterlagen im Internet                 1. die übrigen Festlegungen im Flächenent-\nersetzt werden. In begründeten Fällen werden                     wicklungsplan sowie\ndie Informationen und Unterlagen durch Ver-\nsendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in              2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur\nder Mitteilung hingewiesen.“                                     zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            Passt die Bundesnetzagentur das Ausschrei-\nbungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an,\naa) In Satz 2 werden die Wörter „insbesondere                so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8\nzu Art und Umfang der Bebauung der                      geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er\nFläche und ihrer Lage auf der Fläche,“ ge-              andernfalls in den Folgejahren aufgrund der\nstrichen.                                               Anpassungen nicht mehr eingehalten werden\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               könnte. Die Fläche, die in einem Kalenderjahr\n„Die Vorgaben für das spätere Vorhaben                  nicht ausgeschrieben werden konnte, wird im\nnach Satz 2 können insbesondere die Bau-                darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschrieben,\nausführung, die Art und den Umfang der Be-              sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2\nbauung der Fläche, die Lage der Bebauung                Satz 1 nicht mehr vorliegen.“\nauf der Fläche sowie den Betrieb der Wind-       15. § 19 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nenergieanlagen auf See betreffen.“                   „5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-\n13. In § 17 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach                   Anbindungsleitung und das Kalenderjahr ein-\ndem Wort „ein“ das Wort „bestimmtes“ eingefügt                   schließlich des Quartals im jeweiligen Kalen-\nund werden die Wörter „von 700 bis 900 Mega-                     derjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,\nwatt“ gestrichen.                                                in dem die Offshore-Anbindungsleitung in\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                    Betrieb genommen werden soll, sowie das\nQuartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an\n„(2) Die Bundesnetzagentur muss das Aus-                   die Konverter- oder die Umspannplattform er-\nschreibungsvolumen verringern oder die Vertei-                folgen soll,“.\nlung des Ausschreibungsvolumens auf die Flä-          16. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nchen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit                 „(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-\ndem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-               Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzu-\ngraphie ändern, wenn bis zum Zeitpunkt der Be-            wenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht\nkanntmachung der Ausschreibung ein anbin-                 negativ sein darf.“\ndungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber\n17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. den voraussichtlichen Fertigstellungstermin\nder Offshore-Anbindungsleitung zu einer                  „(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergie-\nFläche, die nach dem Flächenentwick-                  anlagen auf See beträgt\nlungsplan in diesem Kalenderjahr zur Aus-             1. für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro\nschreibung kommen soll, nicht nach § 17d                 Kilowattstunde,\nAbsatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgeset-          2. für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro\nzes gegenüber der Regulierungsbehörde be-                Kilowattstunde und\nkannt gemacht und auf seiner Internetseite\nveröffentlicht hat oder                               3. für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent\npro Kilowattstunde.“\n2. gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stel-\nlungnahme nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des          18. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nEnergiewirtschaftsgesetzes abgibt.                    „Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilo-\nIn diesen Fällen wird die Fläche, zu der die be-          wattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche\ntroffene Offshore-Anbindungsleitung führen soll,          abgegeben werden, entscheidet das Los über den\nin diesem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben.              Zuschlag.“\nDie Gründe für die Verzögerung der Fertigstel-        19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nlung der Offshore-Anbindungsleitung legt die                                      „§ 23a\nBundesnetzagentur unverzüglich in Form eines\nBerichtes an die Bundesregierung dar. Im Rah-                         Evaluierung des Losverfahrens\nmen des Offshore-Controllings zwischen Bund,                 Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob ge-\nbetroffenen Ländern und Übertragungsnetz-                 setzlicher Anpassungsbedarf besteht, um mehrere","2686          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nGebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für                   des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen\ndieselbe ausgeschriebene Fläche differenzieren zu               werden.\nkönnen. Darüber hinaus beobachtet die Bundes-\n(6) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Geset-\nregierung die Ausschreibungsmodelle für Wind-\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im\nenergie auf See in anderen europäischen Ländern,\nInternet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1\num möglichen Anpassungsbedarf identifizieren zu\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nkönnen.“\nprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Be-\n20. In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter „, die           richts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des\nan das Netz angeschlossen werden,“ gestrichen.                  UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In be-\n21. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          gründeten Fällen wird der Bericht durch Versen-\ndung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der\na) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                Mitteilung hingewiesen.“\nnach den Wörtern „Änderung von Windenergie-\nanlagen auf See“ die Wörter „, sonstige Energie-      24. § 48 wird wie folgt geändert:\ngewinnungsanlagen“ eingefügt.                             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                      aa) Die Wörter „für deren Erfüllung“ werden ge-\n22. § 46 wird wie folgt geändert:                                        strichen.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Für den Antrag auf Durchführung des Plan-                        „Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann\nfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum                    die Planfeststellungsbehörde eine ange-\nBetrieb von Windenergieanlagen auf See und                        messene Frist für den Beginn der Errichtung\nsonstigen Energiegewinnungsanlagen, die je-                       oder die Inbetriebnahme des Vorhabens\nweils nicht an das Netz angeschlossen werden,                     setzen.“\nist eine Antragsberechtigung nach § 67a erfor-\nderlich.“                                                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             aa) In Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort\n„See“ die Wörter „oder auf sonstige Ener-\n„(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb                   giegewinnungsanlagen“ eingefügt.\nvon Windenergieanlagen auf See oder von\nsonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neinen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 oder                      „Der Plan darf zudem nur festgestellt wer-\nüber eine Antragsberechtigung nach § 67a ver-                     den, wenn der Vorhabenträger\nfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der\nzugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die                       1. bei Windenergieanlagen auf See über ei-\nVerpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam er-                          nen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34\nklärt wurde.“                                                         für die Fläche, auf die sich der Plan be-\nzieht, verfügt oder\n23. § 47 wird wie folgt geändert:\n2. bei Windenergieanlagen auf See und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                  jeweils nicht an das Netz angeschlossen\n„1. den Nachweis über die Erteilung eines                        werden, über eine Antragsberechtigung\nZuschlags auf der betreffenden Fläche                        für den Bereich, auf den sich der Plan be-\noder über die Erteilung einer Antrags-                       zieht, verfügt.“\nberechtigung auf dem betreffenden                c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „See“\nBereich, wenn sich der Plan auf Wind-               die Wörter „oder für eine Anlage zur sonstigen\nenergieanlagen auf See oder sonstige                Energiegewinnung“ eingefügt.\nEnergiegewinnungslagen bezieht,“.\nd) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „kön-\nnen,“ die Wörter „sofern für das Vorhaben                  „(9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und\neine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die               Hydrographie errichtet und betreibt ein elektro-\nUmweltverträglichkeitsprüfung besteht, an-              nisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der\nderenfalls ist eine umweltfachliche Stellung-           ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten\nnahme einzureichen,“ eingefügt.                         Anlagen und Bauwerke. Das Bundesamt für\nSeeschifffahrt und Hydrographie kann die tech-\nb) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-                   nischen Maßgaben für die Datenübermittlung\nfügt:                                                        sowie die zu übermittelnden und bei Änderun-\n„(5) Im Planfeststellungsverfahren bezüglich              gen an den Einrichtungen die zu aktualisieren-\nOffshore-Anbindungsleitungen kann auf eine                   den Daten vorgeben. Der Träger des Vorhabens\nErörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Ver-                teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden.                Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen\nSoll ein ausgelegter Plan in einem Planfeststel-             Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt\nlungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitun-                und Hydrographie kann die gespeicherten In-\ngen nach Durchführung des Erörterungstermins                 formationen veröffentlichen. Für die Veröffent-\ngeändert werden, so kann im Regelfall von einer              lichung der Daten sind die Informationszu-\nerneuten Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6                gangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2687\n§ 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformations-               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ngesetzes entsprechend anzuwenden.“                          fügt:\n25. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion                 „(2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der\nWasserstraßen und Schifffahrt“ durch die Wörter                 Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Num-\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des                  mer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur be-\nBundes“ ersetzt.                                                antragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist\n26. § 51 wird wie folgt geändert:                                   nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt wer-\nden. Die Bundesnetzagentur verlängert die\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „See“ die Wör-\nRealisierungsfristen einmalig, wenn\nter „oder von sonstigen Energiegewinnungs-\nanlagen“ eingefügt.                                         1. über das Vermögen eines Herstellers von\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „See“ die Wör-                   Windenergieanlagen auf See ein Insolvenz-\nter „oder eine sonstige Energiegewinnungs-                     verfahren eröffnet worden ist und\nanlage“ eingefügt.                                          2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über\n27. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch                 die Lieferung von Windenergieanlagen auf\ndas Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort „ein-                 See des Herstellers abgeschlossen wurden.\nrichten“ durch das Wort „ein“ ersetzt.\nDie Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr\n28. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:                       als 18 Monate verlängert werden.“\n„§ 54a                           31. § 60 wird wie folgt geändert:\nRechtsbehelfe\na) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „30 Pro-\n(1) Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der              zent“ durch die Angabe „100 Prozent“ ersetzt.\nPlanfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungs-\nleitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen,                b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\nist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsge-                   gefügt:\nrichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Num-                       „(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach\nmer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch                   § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach\nanzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vor-                 § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um\nläufige Anordnungen und Veränderungssperren.                    die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Ab-\n(2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfest-                  satz 2a.“\nstellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung\nist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschafts-         32. § 63 Absatz 5 wird aufgehoben.\ngesetzes anzuwenden.“                                    33. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:\n29. Nach § 56 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz ein-                                  „§ 63a\ngefügt:\n„Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für                           Rechtsfolgen der Änderung oder\nSeeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen.“                          Neuerteilung von Planfeststellungs-\nbeschlüssen oder Plangenehmigungen\n30. § 59 wird wie folgt geändert:\nWird der Planfeststellungsbeschluss oder die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPlangenehmigung geändert oder neu erteilt, be-\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fun-               rührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach\ndamente,“ die Wörter „sofern für das ge-             § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zu-\nwählte Anbindungskonzept erforderlich,“ ein-         schlags verändert sich nicht.“\ngefügt.\n34. § 66 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „drei“ durch das\nWort „sechs“ ersetzt.                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor\n„4. spätestens zum verbindlichen Fertigstel-                 dem Wort „vorsehen“ die Wörter „oder von\nlungstermin gegenüber der Bundesnetz-                    sonstigen Energiegewinnungsbereichen“ ein-\nagentur den Nachweis erbringen, dass                     gefügt.\ndie technische Betriebsbereitschaft min-            bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Windener-\ndestens einer Windenergieanlage auf                      gieanlagen auf See und die zugehörigen“\nSee einschließlich der zugehörigen park-                 gestrichen.\ninternen Verkabelung hergestellt worden\nist, und“.                                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) In Nummer 5 wird die Angabe „18“ durch                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Windenergie-\ndas Wort „sechs“ ersetzt.                                    anlage auf See und die zugehörigen An-\nee) Folgender Satz wird angefügt:                                lagen“ durch das Wort „Einrichtungen“ er-\nsetzt.\n„Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisie-\nrungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der            bb) In Satz 2 werden die Wörter „Windenergie-\nam 9. Dezember 2020 geltenden Fassung                        anlagen auf See oder der zugehörigen“ ge-\nanzuwenden.“                                                 strichen.","2688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\n35. Nach § 67 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:          die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni\n„Abschnitt 3                        2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nSonstige Energiegewinnung\n1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden der Nummer 4a die\n§ 67a                               Wörter „soweit nicht die Zuständigkeit des Bundes-\nverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6\nAusschreibung der                         begründet ist,“ angefügt.\nBereiche zur sonstigen Energiegewinnung\n2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort\nInnerhalb von im Flächenentwicklungsplan fest-           „Bundesbedarfsplangesetz“ ein Komma und die\ngelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen               Wörter „dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschafts-\nin der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt           gesetzes, dem § 54a Absatz 1 des Windenergie-auf-\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                 See-Gesetzes“ eingefügt.\ngraphie gemäß den Vorgaben in der nach § 71\nNummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den                                       Artikel 2\nfür die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten\ndurch Ausschreibung.“                                                          Änderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes\n36. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n„(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbe-      (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1\ntriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See           des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2464)\nzu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nHydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungs-\n1. § 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbericht über die Erprobung der Innovation und die\ngewonnenen Erkenntnisse einzureichen.“                      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n37. § 71 wird wie folgt geändert:                                  „Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-\nbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungs-\na) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „und“\nleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungs-\nam Ende gestrichen.\ntermine in den im Flächenentwicklungsplan und\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Ka-\nKomma ersetzt.                                             lenderjahren einschließlich des Quartals im je-\nc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-                  weiligen Kalenderjahr liegen.“\nfügt:                                                   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n„5. zur Ausschreibung von sonstigen Energie-               „Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des\ngewinnungsbereichen oder deren Teilberei-              § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,\nchen und zur Sicherstellung der Errichtung\n1. um die Offshore-Anbindungsleitung unmittel-\nvon Windenergieanlagen und sonstigen\nbar ausgehend vom Netzverknüpfungspunkt\nEnergiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht\nan das bestehende landseitige Übertragungs-\nan das Netz angeschlossen werden, ein\nnetz anzubinden und\nVerfahren für die Vergabe nach objek-\ntiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-            2. um mindestens 70 Prozent der Kapazität der\nfreien und effizienten Kriterien, wobei ins-               Offshore-Anbindungsleitung im Kalenderjahr\nbesondere Mindestanforderungen an die                      nach dem voraussichtlichen Fertigstellungs-\nEignung der Teilnehmer und den Nachweis                    termin übertragen zu können,\nder Erfüllung der Anforderungen zu regeln              hat der anbindungsverpflichtete Übertragungs-\nsind, und                                              netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbe-\n6. die Ausschreibung von Windenergieanlagen                hörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung\nauf See, die an ein Netz angeschlossen wer-            der Ausschreibung eine Stellungnahme abzu-\nden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit             geben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b\neinem von § 10 abweichenden Umfang und                 Absatz 2 Satz 1 zum voraussichtlichen Fertig-\nmit einem Teil der für das entsprechende               stellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung\nKalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungs-              nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten\nmenge.“                                                Alternativen umsetzbar sind.“\n38. § 79 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:               c) In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort\n„Windenergie-auf-See-Gesetzes“ die Wörter „und\na) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende                  die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des\ngestrichen.                                                Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenent-\nb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                        wicklungsplan“ eingefügt.\n„d) nach § 67a und“.                                 2. In § 17e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elften“\ndurch die Angabe „91.“ ersetzt.\nArtikel 1a                           3. § 43e Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                 „(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1\nVerwaltungsgerichtsordnung                        Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der             Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),              notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2689\nNummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1             „8. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem je-\nNummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzu-                        weiligen Zieldatum keine Kohle mehr ver-\nwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungs-                      feuern dürfen.“\ngerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese         4. § 14 wird wie folgt geändert:\nEnergieleitungen und auf für deren Betrieb not-\nwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vor-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nfür Genehmigungen nach dem Bundes-Immissions-                        aaa) In Buchstabe a wird das Komma am\nschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser                       Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\nEnergieleitungen notwendig sind.“\nbbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort\n„(Bevollmächtigter)“ das Wort „, und“\nArtikel 3\ngestrichen.\nÄnderung des                                       ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.\nSeeanlagengesetzes\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ver-\nDas Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I                    fügt“ die Wörter „und die Zuordnung bei der\nS. 2258, 2348), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom                    Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt\n17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden                      wird“ eingefügt.\nist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Num-\na) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, insbe-               mer 5 muss stets der gesamten Nettonennleis-\nsondere der Gewinnung von Energie aus Wind-                  tung der Steinkohleanlage entsprechen.“\nenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und          5. Dem § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nsonstigen Energiegewinnungsanlagen,“ durch die\nWörter „, die keine Einrichtungen im Sinn des                „(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Ver-\n§ 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind,“              fahren der Reihung Formatvorgaben machen.“\nersetzt.                                               6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             a) In Satz 1 werden die Wörter „als Anlagever-\nmögen“ durch die Wörter „erstmalig als fertig-\n„Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher              gestellte Sachanlagen des Anlagevermögens“\nZweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.“                        ersetzt.\n2. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                          b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\n3. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion                gefügt:\nWasserstraßen und Schifffahrt“ durch die Wörter                 „Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind,\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des                  gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jah-\nBundes“ ersetzt.                                                res aktiviert. Berücksichtigungsfähig sind nur\n4. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:                       Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3\nNummer 17.“\n„(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-\n7. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes ist entsprechend anzuwenden.“\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nArtikel 3a                               b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „oder“ ersetzt.\nÄnderung des\nKohleverstromungsbeendigungsgesetzes                      c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nDas Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom                       „7. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem\n8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt ge-                      jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr ver-\nändert:                                                                  feuern dürfen.“\n1. In § 3 Nummer 23 wird die Angabe „40“ durch die          8. § 51 wird wie folgt geändert:\nAngabe „34“ ersetzt und wird das Wort „maxima-              a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis h wird\nlen“ gestrichen.                                               jeweils vor dem Wort „Bekanntgabe“ das Wort\n„öffentlichen“ eingefügt.\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von dem\njährlichen Zielniveau“ durch die Wörter „bei der Er-        b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-\nmittlung der verbleibenden Nettonennleistung der               ber“ durch die Angabe „1. April“ ersetzt.\nSteinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen         9. § 52 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nZielniveau“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder wieder-\n3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          herstellen“ gestrichen.\na) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein                b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Erhal-\nKomma ersetzt.                                             tungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsaus-\nlagen und die Erzeugungsauslagen“ durch die\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das\nWörter „angemessene Vergütung“ ersetzt und\nWort „und“ ersetzt.\nwerden dem Punkt am Ende die Wörter „, dabei\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                            kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von","2690         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\ndem jeweiligen Betreiber eines Übertragungs-            satz 8, § 20 Absatz 1, §§ 21 und 23, die Regelungen\nnetzes geltend machen, in dessen Regelzone              zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohle-\ndie Anlage einspeist“ vorangestellt.                    anlagen nach Artikel 1 §§ 44 und 45 und die Änderun-\n10. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      gen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Arti-\nkel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit\na) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein              eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Euro-\nKomma ersetzt.                                          päische Kommission vorliegt oder wenn und soweit\nb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch                die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die\ndas Wort „sowie“ ersetzt.                               beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Ab-\nc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                        schluss gebracht werden kann.“\n„11. die Aufgaben der Reduzierung und Be-\nArtikel 3c\nendigung der Braunkohleverstromung nach\nTeil 5 wahrzunehmen, einschließlich der                                 Änderung des\nAufgaben des auf Grundlage des § 49                          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ngeschlossenen öffentlich-rechtlichen Ver-             In § 291 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches\ntrages, soweit die Zuständigkeit für diese         Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –\nAufgaben nicht explizit anderweitig ge-            in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\nregelt ist.“                                       2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I\nArtikel 3b                             S. 1879) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\nÄnderung des                              „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-\nKohleausstiegsgesetzes                          amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nArtikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom\n8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt gefasst:                                Artikel 4\n„Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Ent-                                       Inkrafttreten\nstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Ab-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}