{"id":"bgbl1-2020-59-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=24","order":6,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2678,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["2678         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung\n(EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von\nAusgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             dieses Gesetzes liegt, ist die Kontaktstelle des Landes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      zuständig, in dem der Online-Marktplatz seinen inlän-\ndischen Geschäftssitz hat. Zuständig für die Entgegen-\nArtikel 1                            nahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer oder\ngewerblichen Verwender nach Artikel 9 Absatz 5 der\nGesetz\nVerordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des\nzur Durchführung der                        Landes, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder\nEU-Verordnung über die                       der betreffende Diebstahl begangen wurde.\nVermarktung und Verwendung\nvon Ausgangsstoffen für Explosivstoffe                  (3) Jede Kontaktstelle nach Absatz 1 muss jeweils\n(Ausgangsstoffgesetz – AusgStG)                   eine eindeutig festgelegte E-Mail-Adresse und eine\nbestimmte Telefonnummer für die Annahme der Mel-\n§1                                dungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148\nbereitstellen. Die Kontaktstellen haben die E-Mail-\nZweck des Gesetzes                         Adresse und die Telefonnummer für Wirtschafts-\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-         teilnehmer, Online-Marktplätze und gewerbliche Ver-\nnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments             wender leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und\nund des Rates vom 20. Juni 2019 über die Ver-               ständig verfügbar zu halten.\nmarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für\nExplosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG)\n§4\nNr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)\nNr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231                              Datenverarbeitung\nvom 6.9.2019, S. 30) sowie der von der Europäischen                         durch die Kontaktstellen\nKommission zu dieser Verordnung erlassenen dele-\ngierten Rechtsakte.                                            Die Kontaktstellen dürfen in den Meldungen nach\nArtikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 enthaltene\n§2                                personenbezogene Daten speichern, mit automatisiert\nBegriffsbestimmungen                        geführten Dateien abgleichen, in sonstiger Weise ver-\narbeiten und an andere in- oder ausländische Gefah-\nBei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Be-\nrenabwehrbehörden übermitteln, soweit dies\ngriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU)\n2019/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses      1. zur Verhinderung der Verwendung von Ausgangs-\nGesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangs-              stoffen für die unerlaubte Herstellung von Explosiv-\nstoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereit-          stoffen oder\nstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nverbringen.                                                 2. zur Verhütung von Straftaten unter Verwendung von\nAusgangstoffen für Explosivstoffe\n§3\nerforderlich ist. Weitergehende Befugnisse der Kon-\nKontaktstellen\ntaktstellen aufgrund der Strafprozessordnung sowie\n(1) Die Landesregierungen bestimmen jeweils eine         der Landesgesetze zum Schutz der öffentlichen\nKontaktstelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung       Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt. Die Rege-\n(EU) 2019/1148.                                             lungen über die internationale Rechtshilfe in Straf-\n(2) Zuständig für die Entgegennahme der Meldun-          sachen bleiben unberührt.\ngen der Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4\nder Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle\n§5\ndes Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer seinen\nGeschäftssitz hat. Zuständig für die Entgegennahme                            Inspektionsbehörden\nder Meldungen der Online-Marktplätze nach Artikel 9\nAbsatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kon-            Die Landesregierungen haben für den Vollzug der\ntaktstelle des Landes, in dem die vom Besteller ange-       Verordnung (EU) 2019/1148 zuständige Inspektions-\ngebene Lieferadresse liegt. Sofern die Lieferadresse im     behörden gemäß Artikel 11 dieser Verordnung zu be-\nFalle des Satzes 2 außerhalb des Geltungsbereichs           nennen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020               2679\n§6                                                          §7\nBefugnisse der                                              Mitwirkung der\nInspektionsbehörden                                            Zolldienststellen\n(1) Die Inspektionsbehörden sind befugt, von Wirt-          (1) Die Zolldienststellen wirken bei der Überwa-\nschaftsteilnehmern, Online-Marktplätzen, gewerblichen       chung der Einhaltung des Artikels 5 Absatz 1 und 2\nVerwendern und Mitgliedern der Allgemeinheit alle zur       der Verordnung (EU) 2019/1148 beim Verbringen von\nÜberwachung der Einhaltung der Verordnung (EU)              Stoffen nach Anlage 1 der Verordnung (EU) 2019/1148\n2019/1148 erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die        oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, in den\nnach Satz 1 Auskunftspflichtigen können die Auskunft        Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Die Zolldienst-\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie        stellen können\nselbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1          1. Waren der in Satz 1 genannten Art sowie deren\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehö-              Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Ver-\nrigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat            packungsmittel beim Verbringen anhalten,\noder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie sind\nüber ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.           2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\nBeschränkungen nach diesem Gesetz oder den un-\n(2) Die von den Inspektionsbehörden mit der Über-            mittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen\nwachung beauftragten Personen können zur Überwa-                Gemeinschaft oder der Europäischen Union im\nchung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148              Anwendungsbereich dieses Gesetzes den nach § 5\nzu den Betriebs- und Geschäftszeiten                            zuständigen Behörden mitteilen sowie\n1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume            3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die\nder nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen be-           Waren der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und\ntreten und besichtigen,                                     Gefahr des Verfügungsberechtigten den nach § 5\nzuständigen Behörden vorgeführt werden.\n2. bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen\nnach ihrer Auswahl von den nach Absatz 1 Satz 1            (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 stellen\nAuskunftspflichtigen Proben von Stoffen, Ge-            die Zolldienststellen die Waren sicher.\nmischen und Erzeugnissen verlangen, selbst ent-\n(3) Hat die Zolldienststelle der nach § 5 zuständigen\nnehmen, prüfen und auf Kosten des nach Absatz 1\nBehörde den Verdacht eines Verstoßes mitgeteilt,\nSatz 1 Auskunftspflichtigen durch einen von der Be-\nnimmt die zuständige Behörde die Waren in amtliche\nhörde zu bestimmenden Sachverständigen prüfen\nVerwahrung und informiert die mitteilende Zolldienst-\nlassen sowie\nstelle unverzüglich. Die Sicherstellung nach Absatz 2\n3. in die geschäftlichen Unterlagen der nach Absatz 1       ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde die\nSatz 1 Auskunftspflichtigen Einsicht nehmen.            Waren in amtliche Verwahrung genommen hat. Die zu-\nständige Behörde entscheidet über weitere Maßnah-\nDie beauftragten Personen sind befugt, verdeckte            men, einschließlich der Beschlagnahme oder Vernich-\nTestkäufe durchzuführen. Zur Verhütung dringender           tung der Waren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art\nGefahren durch den Missbrauch von Ausgangsstoffen           und teilt diese der Person mit, die die Waren verbracht\nfür Explosivstoffe können die Maßnahmen nach Satz 1         oder verbringen lassen hat. Die zuständige Behörde\nauch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nacht-           informiert die mitteilende Zolldienststelle über ihre Ent-\nzeit getroffen werden. Das Grundrecht des Artikels 13       scheidung.\ndes Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung\nwird insoweit eingeschränkt.                                   (4) Für die Mitwirkung der Zollverwaltung nach den\nAbsätzen 1 und 2 wird das Brief- und Postgeheimnis\n(3) Die den nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflich-        nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt.\ntigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Ge-\nmischen und Erzeugnissen entstehenden eigenen Auf-                                     §8\nwendungen haben diese selbst zu tragen.\nMitwirkungs- und Duldungspflichten\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die\nAnordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter        Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze sowie ge-\noder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses          werbliche Verwender sind verpflichtet,\nGesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 er-         1. ihre Kontaktangaben, einschließlich einer E-Mail-\nforderlich sind.                                                Adresse sowie einer Telefonnummer, für die Inspek-\ntionsbehörden und für die von diesen beauftragten\n(5) Wird einer Anordnung nach Absatz 4 nicht nach-\nPersonen jederzeit einsehbar zu halten;\ngekommen, so kann die zuständige Behörde auch die\nvon der Anordnung betroffene Bereitstellung oder Ver-       2. Auskunftsersuchen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 unver-\nbringung ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der An-          züglich zu beantworten;\nordnung untersagen, wenn die Untersagung zum\nSchutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.        3. Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu dulden und bei\nder Durchführung der Überwachung mitzuwirken,\n(6) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Unter-             insbesondere auf Verlangen der mit der Über-\nsagung nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wir-             wachung beauftragten Personen die Stellen zu\nkung.                                                           bezeichnen, an denen sie den Verkehr mit Aus-","2680         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\ngangsstoffen durchführen, umfriedete Grundstücke,       die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nGebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öff-        2019/1148 erforderlichen Informationen über\nnen, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme           1. die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen\nvon Proben zu ermöglichen.                                  und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl\nDie Pflicht zur Duldung und Mitwirkung nach Satz 1              erheblicher Mengen,\nNummer 3 gilt auch für Mitglieder der Allgemeinheit.        2. die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten\nSensibilisierungsmaßnahmen und\n§9\n3. die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1148\nIdentitätsnachweis beim Erwerb                       durchgeführten Inspektionen, einschließlich der An-\nvon Ausgangsstoffen für Explosivstoffe                  zahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschafts-\n(1) Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze             teilnehmer.\nsind berechtigt, sich vor der Überlassung eines regu-\nlierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe an Mitglieder                                § 13\nder Allgemeinheit zur Überprüfung der Identität des Er-                         Strafvorschriften\nwerbers einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu\nlassen.                                                        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Ab-\n(2) Für die Zwecke der Meldung verdächtiger oder         satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Euro-\nversuchter verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9        päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019\nAbsatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen Wirt-         über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangs-\nschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze die zur Fest-      stoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verord-\nstellung der Identität des Erwerbers erforderlichen per-    nung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Ver-\nsonenbezogenen Daten erheben und bis zur Abgabe             ordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019,\nder Meldung speichern.                                      S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) einen beschränkten\nAusgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt,\n§ 10                             besitzt oder verwendet.\nGenehmigungssystem                           (2) Der Versuch ist strafbar.\nEin Genehmigungssystem im Sinne von Artikel 5 Ab-           (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 wird nicht er-         Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1\nrichtet. Genehmigungen für den Erwerb, den Besitz           gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,\noder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstof-          die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-\nfen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemein-      bunden hat.\nheit dürfen nicht erteilt werden. Genehmigungen, die\ndurch die Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt                                      § 14\nwurden, haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nkeine Gültigkeit.                                                              Bußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 11                             fahrlässig\nSchulungs- und                         1. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 1 Kontaktdaten nicht,\nSensibilisierungsmaßnahmen                         nicht richtig oder nicht vollständig einsehbar hält,\n(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU)       2. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 2 ein Auskunftsersu-\n2019/1148 vorgesehenen                                          chen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n1. Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1                  rechtzeitig beantwortet oder\nSatz 1 für ihre eigenen Behörden sowie                  3. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung\n2. Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Ab-               mit Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder bei der\nsatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz          Durchführung der Überwachung nicht mitwirkt.\nin dem jeweiligen Land                                     (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nals eigene Angelegenheit durch.                             nung (EU) 2019/1148 verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig\n(2) Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des\nBundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt.           1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Unterrichtung\nAn den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nnach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Be-             rechtzeitig vornimmt,\nhörden der Länder teilnehmen.                               2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht gewährleistet,\ndass die im Verkauf tätigen Mitarbeiter über dort\n§ 12                                 genanntes Wissen verfügen oder auf die dort ge-\nBerichterstattung                           nannten Pflichten hingewiesen werden,\nZuständig für die Berichterstattung gegenüber der        3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Vor-\nEuropäischen Kommission nach Artikel 19 Absatz 1                kehrung nicht oder nicht vor Bereitstellung des Aus-\nder Verordnung (EU) 2019/1148 ist das Bundeskrimi-              gangsstoffes trifft,\nnalamt. Ab dem Jahr 2022 übermitteln die Länder             4. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 um eine dort ge-\ndem Bundeskriminalamt jeweils spätestens am 10. Ja-             nannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nnuar eines jeden Jahres in zusammengefasster Form               ständig oder nicht rechtzeitig ersucht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020                2681\n5. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort ge-                                    Artikel 2\nnannte Information nicht oder nicht mindestens\nÄnderung der\n18 Monate aufbewahrt oder\nStrafprozessordnung\n6. entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5               In § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der\nSatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-      Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\nständig oder nicht rechtzeitig macht.                      (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nNummer 5a eingefügt:\n„5a. aus dem Ausgangsstoffgesetz:\n§ 15\nStraftaten nach § 13 Absatz 3,“.\nVerordnungsermächtigung\nArtikel 3\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit                       Einschränkung eines Grundrechts\nZustimmung des Bundesrates Einzelheiten bezüglich                 Durch Artikel 2 wird das Fernmeldegeheimnis (Ar-\ndes Verfahrens der Übermittlung und Entgegennahme              tikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nder Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU)\n2019/1148 zu regeln. In der Verordnung kann insbe-                                     Artikel 4\nsondere bestimmt werden, dass für die Entgegen-\nnahme der Meldungen ein zentrales, bundeseinheit-                                    Inkrafttreten\nliches Online-Portal errichtet wird.                              Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}