{"id":"bgbl1-2020-59-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=21","order":5,"title":"Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2675,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2675\nGesetz\nzur Verschiebung des Zensus in das\nJahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3\nanzuordnen,\nArtikel 1\n4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3\nÄnderung des                                anzuordnen,\nZensusvorbereitungsgesetzes 2021\nsoweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von\nDas Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März\neiner Verschiebung des Zensusstichtags durch\n2017 (BGBl. I S. 388), das durch Artikel 1 des Gesetzes\nRechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zen-\nvom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert\nsusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchfüh-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nrung des Zensus 2022 zu erreichen.“\n1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die\nAngabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.\nArtikel 2\n2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\nAngabe „2022“ ersetzt.                                                         Änderung des\nZensusgesetzes 2021\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe           Das Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019\n„2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.               (BGBl. I S. 1851) wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „2018 und 2020“            1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die An-\ndurch die Angabe „2018, 2020 und 2021“ ersetzt.          gabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.\n4. § 9a wird wie folgt geändert:                             2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „16. Mai 2021“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe                durch die Angabe „15. Mai 2022“ ersetzt.\n„2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.\n3. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\nb) In Absatz 6 wird das Wort „zwei“ durch das Wort           ber 2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“\n„drei“ ersetzt.                                          ersetzt.\n5. In § 12 Absatz 3 wird das Wort „einmalig“ ge-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nstrichen und werden nach dem Wort „Aufforderung“\ndie Wörter „sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb              a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\nvon vier Wochen“ eingefügt.                                     Angabe „2022“ ersetzt und werden nach der An-\n6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                       gabe „(BGBl. I S. 388)“ ein Komma und die Wör-\nter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n„§ 16a\n3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)“ eingefügt.\nVerordnungsermächtigung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nrates                                                               eingefügt:\n1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1                  „1a. zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede\nanzuordnen,                                                          gemeldete Person die Daten zu den\n2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2                       Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1\nanzuordnen,                                                          bis 17, 23 und 27,“.","2676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „15. Novem-                                     Artikel 3\nber 2020“ durch die Angabe „14. Novem-                                  Änderung des\nber 2021“ ersetzt.                                                   Aufenthaltsgesetzes\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „15. August               Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2021“ durch die Angabe „14. August 2022“          machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nersetzt.                                          zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni\n5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort         2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie\n„bis“ ersetzt.                                             folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17“\n§ 62b folgende Angabe eingefügt:\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird die An-\ngabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“                  „§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft“.\nersetzt.\n2. Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:\n7. In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird\njeweils die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe                                         „§ 62c\n„Nummer 1a“ ersetzt.                                                       Ergänzende Vorbereitungshaft\n8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                        (1) Ein Ausländer, der sich entgegen einem be-\nstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach\n„§ 36a                                § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und\nVerordnungsermächtigung                        keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 be-\nsitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandro-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 hung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine\nrates                                                         erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder\n1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschie-            bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit\nben,                                                      ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwer-\nwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Ab-\n2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,                   satz 1 ausgewiesen worden ist. Die Haft darf nicht\n3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebe-             angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der\nhörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu            Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgeset-\nändern,                                                   zes nicht erforderlich ist.\n4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehör-                 (2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustel-\nden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Ab-               lung der Entscheidung des Bundesamtes für Migra-\nsatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass           tion und Flüchtlinge, spätestens jedoch vier Wochen\ndie Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a              nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für\nbereits termingerecht erfolgt ist und diese Über-         Migration und Flüchtlinge, es sei denn, der Asylan-\nmittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1             trag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Num-\nneu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Mo-           mer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich un-\nnate zurückliegen würde,                                  begründet abgelehnt. In den Fällen, in denen der\nAsylantrag als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Num-\n5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung               mer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich un-\nnach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4               begründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach\ngegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermitt-          Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach § 36 Ab-\nlung der Meldebehörden anstelle der Übermitt-             satz 3 Satz 1 des Asylgesetzes, bei rechtzeitiger An-\nlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich               tragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In\nist,                                                      den Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Absatz 5\n6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des              der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Ab-\nSteuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbe-             schiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht ab-\nreitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3           gelehnt worden ist, endet die Haft spätestens eine\ndieses Gesetzes maßgeblich ist und                        Woche nach der gerichtlichen Entscheidung.\n7. festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung                 (3) Die Haft wird grundsätzlich in speziellen Haft-\nnach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebe-              einrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrich-\nnenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der         tungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht\nMeldebehörden anstelle der Übermittlung nach              von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib\n§ 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,                    und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der\ninneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haft-\nsoweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsge-             anstalten vollzogen werden; der Ausländer ist in\nmäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewähr-                  diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzu-\nleisten.“                                                     bringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5\n9. In § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 24           finden entsprechend Anwendung.\nAbsatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz                (4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde\nund Nummer 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Satz 1            kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche\nund 2 wird jeweils die Angabe „2021“ durch die An-            Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam\ngabe „2022“ ersetzt.                                          nehmen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020              2677\n1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der                                  Artikel 4\nVoraussetzungen nach Absatz 1 besteht,\nEinschränkung von Grundrechten\n2. die richterliche Entscheidung über die Anord-\nDie Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des\nnung der Haft nach Absatz 1 nicht vorher einge-\nGrundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 3\nholt werden kann und\nNummer 2 eingeschränkt.\n3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der\nAusländer der Anordnung der Haft nach Absatz 1                                Artikel 5\nentziehen will.\nInkrafttreten\nDer Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Ent-\nscheidung über die Anordnung der Haft nach Ab-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsatz 1 vorzuführen.“                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}