{"id":"bgbl1-2020-59-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=14","order":4,"title":"Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2668,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["2668          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nGesetz\nzur Digitalisierung von\nVerwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              „(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund\nNutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im\nArtikel 1                             Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwal-\nÄnderung des                              tungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich\nOnlinezugangsgesetzes                          identifizieren und authentifizieren können. Das\nDas Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017                  Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\n(BGBl. I S. 3122, 3138), das durch Artikel 77 der Ver-          wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert            stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheit-\nliches Organisationskonto bereitstellen. Über das\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne\na) In Absatz 2 wird das Wort „Das“ durch das Wort            des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund\n„Ein“ ersetzt.                                            verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          von Bund und Ländern einheitlich über ein nach\n§ 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuer-\n„(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind\nverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren iden-\n1. natürliche Personen,                                   tifizieren und authentisieren. Der Einsatz von\n2. juristische Personen,                                  Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für\nnatürliche Personen ist dadurch nicht ausge-\n3. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zuste-\nschlossen. Die besonderen Anforderungen einzelner\nhen kann, und\nVerwaltungsleistungen an die Identifizierung und\n4. Behörden.“                                             Authentifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksich-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          tigen.“\n„(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Iden-     3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.\ntifizierungs- und Authentifizierungskomponente,        4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „den Nutzern“\ndie eine staatliche Stelle anderen Behörden zur           durch die Wörter „natürlichen Personen“ ersetzt.\neinmaligen oder dauerhaften Identifizierung und\nAuthentifizierung der Nutzer zu Zwecken der In-        5. § 8 wird wie folgt geändert:\nanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nöffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzer-                „(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers\nkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto                eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen\nangeboten werden. Ein „Bürgerkonto“ ist ein                   Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Ver-\nNutzerkonto, das natürlichen Personen zur Ver-                wendung des für das jeweilige Verwaltungs-\nfügung steht. Ein „Organisationskonto“ ist ein                verfahren erforderlichen Vertrauensniveaus er-\nNutzerkonto, das juristischen Personen, Vereini-              möglichen. Zur Feststellung der Identität des\ngungen, denen ein Recht zustehen kann, natür-                 Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrie-\nlichen Personen, die gewerblich oder beruflich                rung und Nutzung folgende Daten verarbeitet\ntätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht.                werden:\nDie Verwendung von Nutzerkonten ist für die\nNutzer freiwillig.“                                           1. bei einer natürlichen Person\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                 a) Familienname,\n„(7) Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente,                   b) Geburtsname,\nüber die eine Behörde Nutzern mit deren Zu-                       c) Vornamen,\nstimmung elektronische Dokumente und Infor-                       d) akademischer Grad,\nmationen bereitstellen kann. Das Postfach ist\nBestandteil eines Nutzerkontos. Die Nutzung                       e) Tag der Geburt,\neines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig.“                   f) Ort der Geburt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020             2669\ng) Geburtsland,                                         Daten im Sinne des Satzes 2 Nummern 1 und 2\nh) Anschrift,                                           dürfen mit Einwilligung des Nutzers auch zwi-\nschen den Nutzerkonten von Bund und Ländern\ni) Staatsangehörigkeit,                                 ausgetauscht werden.“\nj) bei Nutzung der elektronischen Identitäts-\nfunktion im Sinne des § 18 des Personal-          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-                „(2) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers\nGesetzes oder des § 78 Absatz 5 des                  darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obers-\nAufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“ für            ten Finanzbehörden des Bundes und der Länder\nBundesrepublik Deutschland, die Doku-                das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der\nmentenart sowie das dienste- und karten-             Abgabenordnung betreibt,\nspezifische Kennzeichen,\n1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8\nk) die eindeutige Kennung sowie die spezifi-                und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8\nschen Daten, die von notifizierten elektro-              und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9\nnischen Identifizierungsmitteln nach der                 und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Da-\nVerordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli                ten des Bundeszentralamts für Steuern sowie\n2014 über elektronische Identifizierung und              entsprechende, für das Besteuerungsverfah-\nVertrauensdienste für elektronische Trans-               ren gespeicherte Daten der Finanzämter bei\naktionen im Binnenmarkt und zur Aufhe-                   diesen Finanzbehörden im automatisierten\nbung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257               Verfahren mit Einwilligung des Nutzers ab-\nvom 28.8.2014, S. 73) übermittelt werden,                rufen und\nl) die eindeutige Kennung, die von sonstigen\nanerkannten elektronischen Identifizierungs-         2. die abgerufenen Daten mit Einwilligung des\nmitteln übermittelt wird, und                            Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.“\nm) die Postfachreferenz des Nutzerkontos;            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nfolgt gefasst:\nbei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit der\neID-Funktion sind grundsätzlich das dienste-               „(3) Zur Kommunikation mit dem Nutzer kön-\nund kartenspezifische Kennzeichen und die               nen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:\nAnschrift zu übermitteln; bei elektronischen            Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse\nIdentifizierungsmitteln nach den Buchstaben k           oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes\nund l nur die jeweilige eindeutige Kennung;             eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verord-\n2. bei einer juristischen Person oder Vereinigun-          nung (EU) Nr. 910/2014, E-Mail-Adresse, Tele-\ngen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,              fon- oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer.“\na) Firma,                                            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\nb) Name oder Bezeichnung,                               Wörter „gespeichert und“ werden gestrichen.\nc) Rechtsform oder Art der Organisation,             e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nd) Registergericht,                                     sätze 5 und 6 und dem Absatz 6 wird folgender\nSatz angefügt:\ne) Registerart,\n„Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgaben-\nf) Registernummer,\nordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im\ng) Registerort, soweit vorhanden,                       Falle der Identifizierung und Authentifizierung am\nh) Anschrift des Sitzes oder der Niederlassun-          Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift\ngen,                                                 angeordnete Schriftform.“\ni) die eindeutige Kennung sowie spezifische          f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:\nDaten, die von notifizierten elektronischen\nIdentifizierungsmitteln nach der Verord-                „(7) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 werden\nnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,           die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in\nder Steuerverwaltung bis einschließlich 31. De-\nj) die eindeutige Kennung, die von sonstigen            zember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren\nanerkannten elektronischen Identifizierungs-         bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem\nmitteln übermittelt wird,                            Vertrauensniveau „substantiell“ anerkannt. Satz 1\nk) die Postfachreferenz des Nutzerkontos und            gilt nicht für Verwaltungsleistungen im Anwen-\nl) Namen der Mitglieder des Vertretungsor-              dungsbereich der Abgabenordnung.\ngans oder der gesetzlichen Vertreter;                   (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nder gesetzliche Vertreter eine juristische Per-         Bundesrates festzulegen, welche elektronischen\nson, so sind deren Daten nach den Buchsta-              Identifizierungsmittel im Rahmen der Interopera-\nben a bis f und h bis k zu erheben; soweit eine         bilität der Nutzerkonten von Bund und Ländern\nnatürliche Person für eine Organisation han-            zum Nachweis der Identität eingesetzt werden\ndelt, sind die gespeicherten personenbezoge-            können, die Details eines Anerkennungsverfah-\nnen Daten nach Nummer 1 mit Ausnahme der                rens festzulegen und die technischen Rahmen-\n„Anschrift“ und die Daten nach Absatz 3 zu              bedingungen zur Sicherstellung der Interopera-\nverwenden.                                              bilität der Nutzerkonten zu bestimmen.“","2670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\n6. Folgender § 9 wird angefügt:                               5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c einge-\nfügt:\n„§ 9\n„§ 9a\nBekanntgabe des Verwaltungsaktes                              Verwaltungsportal und Nutzerkonto\ndes Bundes; Verordnungsermächtigung\n(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektro-\nnischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben                   (1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1\nwerden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevoll-                Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. Au-\nmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von              gust 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzer-\ndessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil            konto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezu-\neines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen           gangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen\nwird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der              öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fach-\nAbruf nur nach Authentifizierung der berechtigten             übergreifenden Unterstützung der elektronischen\nPerson möglich ist und dass der elektronische Ver-            Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur\nwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann.               Verfügung gestellt.\nDer Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der                  (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau\nBereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im              und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nZweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktions-        nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nwirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der              bedarf, die für das Verwaltungsportal und das\nBereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein             Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen\nBevollmächtigter wird spätestens am Tag der Be-               Stellen zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils\nreitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck               fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungs-\nvon ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit               leistungen bleibt davon unberührt.\ndes Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor\n(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt\neiner erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes,\nBasisdienste bereit, um\nbleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang\nmaßgeblich.                                                   1. eine elektronische Suche nach Verwaltungsleis-\ntungen des Bundes, der Länder und der Kommu-\n(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-                   nen im Portalverbund anzubieten,\nschen Bundestag und dem Bundesrat bis spätes-\n2. den elektronischen Identitätsnachweis über das\ntens 10. Dezember 2025 über die Erfahrungen in der\nNutzerkonto Bund zu ermöglichen,\nPraxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes\nüber das Postfach.“                                           3. Online-Antragsformulare für die elektronische\nBeantragung von Verwaltungsleistungen, die in\nder Zuständigkeit des Bundes liegen und von\nArtikel 2                                  Behörden des Bundes ausgeführt werden, be-\nreitzustellen und\nÄnderung des\nE-Government-Gesetzes                          4. für die Behörden des Bundes, die an das Ver-\nwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind,\nDas E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013                         einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg\n(BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Ar-              bereitzustellen, mit dem sie\ntikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I\na) Online-Antragsformulare empfangen und he-\nS. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrunterladen können sowie\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                 b) Bescheide, elektronische Dokumente und In-\n§ 9 die folgenden Angaben eingefügt:                                  formationen hochladen und elektronisch an\ndas Nutzerkonto des Antragstellers übermit-\n„§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bun-                      teln können, wenn die antragstellende Person\ndes; Verordnungsermächtigung                                diesen Kommunikationskanal gewählt hat.\n§ 9b      Verarbeitung personenbezogener Daten im\nVerwaltungsportal des Bundes                                                  § 9b\nVerarbeitung personenbezogener\n§ 9c      Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit“.                 Daten im Verwaltungsportal des Bundes\n2. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetz“ die                (1) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrens-\nWörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c“ eingefügt.             daten, die im Verwaltungsportal des Bundes über\nein Online-Antragsformular einer Behörde erhoben\n3. § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                   werden, dürfen bereits vor Abschluss der Antrag-\nstellung gespeichert werden (zwischengespeicherte\n4. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Antragsdaten), wenn die antragstellende Person\neingewilligt hat.\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 159 Absatz 1\nNummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 159 Ab-                 (2) Die Verarbeitung der zwischengespeicherten\nsatz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.                          Antragsdaten ist nur zulässig, um der antragstellen-\nden Person die Möglichkeit zu bieten, den Antrag zu\nb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1“ die Wör-            einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, ihn\nter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.                          zu korrigieren oder ihn zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020              2671\n(3) Durch technische und organisatorische Maß-                                  Artikel 3\nnahmen ist sicherzustellen, dass vor Antragstellung                              Änderung der\nauch die jeweils zuständige Behörde nicht auf                            Personenstandsverordnung\ndie zwischengespeicherten Antragsdaten zugreifen\nkann. Die zwischengespeicherten Antragsdaten                 § 57 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom\nsind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Be-        22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch\narbeitung, die durch die antragstellende Person er-       Artikel 89 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nfolgt ist, zu löschen. Die antragstellende Person ist     S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nüber eine automatische Löschung der zwischenge-           1. In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\nspeicherten Daten zu ihrem Antrag zu informieren.            Komma ersetzt.\n(4) Die Antragsdaten, die im Verwaltungsportal         2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:\ndes Bundes über ein Online-Antragsformular er-               „8. der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt be-\nhoben werden, dürfen nach Antragstellung gespei-                  kannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld ge-\nchert werden, soweit dies erforderlich ist, um der                stellt worden ist, und wenn die antragstellende\nzuständigen Behörde den Antrag über einen siche-                  Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.“\nren Übermittlungsweg zum Abruf bereitzustellen.\nSobald die zuständige Behörde den Antrag aus                                       Artikel 4\ndem Verwaltungsportal des Bundes abgerufen hat,\nÄnderung des\nsind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Ver-\nEinkommensteuergesetzes\nwaltungsportal des Bundes zu löschen. Ruft die\nzuständige Behörde den Antrag nicht spätestens               § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der\ninnerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung        Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009\nab, so ist der Antrag ausschließlich zum Zwecke des       (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3\nAbrufs durch die jeweils zuständige Behörde in            des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)\neiner gesonderten Datenbank abzulegen und aufzu-          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nbewahren. Durch technische und organisatorische           „Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse\nMaßnahmen ist sicherzustellen, dass in der geson-         schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antrag-\nderten Datenbank nur die jeweils zuständige Be-           stellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nhörde auf die Antragsdaten zugreifen kann. Nach           über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zu-\nAblauf von neun Monaten ab Ablage in der geson-           lässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.“\nderten Datenbank ist der Antrag aus der gesonder-\nten Datenbank zu löschen. Nimmt der Antragsteller                                  Artikel 5\nden Antrag zurück, sind die Antragsdaten unverzüg-\nlich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu                                     Änderung der\nlöschen.                                                                       Abgabenordnung\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\n§ 9c\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Geset-\nDatenschutzrechtliche Verantwortlichkeit            zes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Da-         1. Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt:\nten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Ab-\nsatz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1                    „(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den\nund 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bun-            Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach\ndes datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das         dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereit-\nVerwaltungsportal des Bundes zuständige öffent-              zustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3\nliche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbei-       bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen\nter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU)              des Absatzes 4.“\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des              2. § 139b wird wie folgt geändert:\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener\nfügt:\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\nder Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016,                   „(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                    aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen\n23.5.2018, S. 2).                                               Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch\n(2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal           zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses\ndes Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verar-             Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen\nbeitung personenbezogener Daten in eigener daten-               elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt wer-\nschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.                       den, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung\neingewilligt hat.“\n(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten\nim Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Ab-            b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle            „Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur\nin eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit            für die in den Absätzen 4 und 4a genannten\naus.“                                                           Zwecke verarbeitet werden.“","2672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\n3. Nach § 139c Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-           geboren oder vor dem 1. Januar 2022 zur Adoption\ngefügt:                                                     aufgenommen worden sind, angewendet werden.“\n„(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 auf-\ngeführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9                               Artikel 7\nund 11 aufgeführten Daten werden bei einer juris-                             Änderung des\ntischen Person oder bei einer Personengesellschaft,                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ndie ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nOnlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-\nder Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos ge-\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009\nspeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das\n(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt\nNutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer\ndurch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. November 2020\nzuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.“\n(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 6\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nÄnderung des\n§ 108 folgende Angabe eingefügt:\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\n„§ 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der\nÜbermittlung von Entgeltbescheinigungs-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015\ndaten für Elterngeld“.\n(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden           2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nist, wird wie folgt geändert:                                   § 123 folgende Angabe eingefügt:\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                 „§ 124    Übergangsregelung für das Verfahren zur\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                        elektronischen Abfrage und Übermittlung\nvon Entgeltbescheinigungsdaten für Eltern-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                  geld“.\n„(2) Für den Nachweis des Einkommens aus           3. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:\nErwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zu-\nständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1                                    „§ 108a\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgese-                                 Verfahren zur\nhene Verfahren zur elektronischen Abfrage und                  elektronischen Abfrage und Übermittlung\nÜbermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten                 von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld\nnutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen,\n(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt\nwenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der be-\nim Auftrag der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern-\ntroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung\ngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde\neingewilligt hat. Wenn der betroffene Arbeit-\nbei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeseltern-\ngeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-\ngeld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen\nprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen\nArbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erfor-\nEntgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a\nderlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der\nAbsatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nRechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der\nvorgesehenen Verfahren zu übermitteln.“\nGewerbeordnung durch gesicherte und verschlüs-\n2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe               selte Datenübertragung ab und übermittelt die erho-\n„§ 9“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.                      benen Daten an die beauftragende Behörde durch\n3. § 25 wird wie folgt gefasst:                                 gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.\nDie von der Datenstelle der Rentenversicherung ab-\n„§ 25\ngefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich,\nDatenübermittlung durch die Standesämter               spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung\nBeantragt eine Person Elterngeld, so darf das für        durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertra-\ndie Entgegennahme der Anzeige der Geburt zustän-            gung aus systemgeprüften Programmen an die Da-\ndige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen          tenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.\nBehörde die erforderlichen Daten über die Beurkun-             (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen\ndung der Geburt eines Kindes elektronisch übermit-          und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen\nteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die          den Arbeitgebern und der Datenstelle der Renten-\nelektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.“          versicherung bestimmt die Deutsche Rentenver-\n4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   sicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen.\n„(4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder an-           Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des\nwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 gebo-               Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ein-\nren oder nach dem 31. Dezember 2021 mit dem Ziel            vernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,\nder Adoption aufgenommen worden sind. Zur Er-               Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesver-\nprobung des Verfahrens können diese Regelungen              einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist\nin Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesminis-           vorher anzuhören.\nteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,              (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entste-\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales              henden Kosten sind der Deutschen Rentenversiche-\nund des Bundesministeriums des Innern, für Bau              rung Bund von den nach § 12 Absatz 1 Bundeseltern-\nund Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022           geld- und Elternzeitgesetz zuständigen Behörden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020             2673\noder den für die Durchführung des Bundeseltern-          digen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des\ngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landes-         Elterngeldes oder des Erziehungsgeldes unverzüglich\nregierungen zu erstatten.                                zu übermitteln.\n(4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Ver-           (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich\nfahren der Kostenerstattung sowie zu den Über-           der Information über die Erteilung der Einwilligung\ntragungswegen zwischen der Datenstelle der Ren-          und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder\ntenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 des           Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustän-         und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.\ndigen Behörden regeln die für die Durchführung\ndes Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustän-        (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ndigen Landesregierungen und die Deutsche Renten-         legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bun-\nversicherung Bund im Einvernehmen mit dem                desministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen          dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit          und Jugend bedürfen, fest:\nund Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein        1. den Übertragungsweg und\nbundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“\n2. die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie\n4. Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt:                     den Aufbau der Datensätze für\n„§ 124\na) die elektronischen Aufforderungen einschließlich\nÜbergangsregelung für das Verfahren                     der elektronischen Information über die Erteilung\nzur elektronischen Abfrage und Übermittlung                 der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1\nvon Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld                des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nBis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle               zuständigen Behörden nach Absatz 1,\nder Rentenversicherung in geeigneten Fällen an               b) die elektronischen Übermittlungen der Kranken-\nPilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundes-                  kassen nach Absatz 1 und\nelterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. Die\nhierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen             c) die elektronischen Übermittlungen der nach § 12\nRentenversicherung Bund zu erstatten. Das Nähere                Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-\nzur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfah-                 gesetzes zuständigen Behörden oder der nach\nren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund                 dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behör-\nin Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwort-              den nach Absatz 2.“\nlichen.“\nArtikel 9\nArtikel 8\nÄnderung des\nÄnderung des                                     Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 37 Absatz 2a und 2b des Zehnten Buches Sozial-\n§ 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-           gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-        datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),           vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. No-         Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I\nvember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,           S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt gefasst:\n„(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektro-\n„§ 203                            nische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, in-\ndem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zu-\nMeldepflichten bei Leistung von                 gängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung\nMutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld          kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen\n(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der           werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der\nnach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Eltern-         Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Per-\nzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf            son möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt\nderen Aufforderung hin die Angaben zum Zeitraum              von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereit-\nund zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes,            gestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Ab-\nwenn                                                         sendung der elektronischen Benachrichtigung über die\n1. die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes Eltern-           Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abruf-\ngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes          berechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel\nbeantragt hat sowie in diese Datenübermittlung ge-       hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung\ngenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen       nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abruf-\nBehörde eingewilligt hat und                             berechtigten Person bestrittenen Zugang der Benach-\nrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an\n2. die zuständige Krankenkasse über die nach Num-            dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abruf-\nmer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforde-      berechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat.\nrung zur Datenübermittlung informiert wird.              Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person un-\n(2) Die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld-          widerlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht inner-\nund Elternzeitgesetzes oder die nach dem jeweiligen          halb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu\nLandesrecht zuständigen Behörden haben der zustän-           haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung","2674         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nzum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise                                     Artikel 10\nbleibt unberührt.\nInkrafttreten\n(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abwei-\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nchend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektro-\nnischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsge-              (2) Die Artikel 3 und 8 treten am 1. Januar 2022 in\nsetzes.“                                                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey"]}