{"id":"bgbl1-2020-59-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2659,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2659\nGesetz\nzur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts\nund zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 4. einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nsen:                                                                  Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder\nsonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen\nArtikel 1                                     Person,\nÄnderung des                                  wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz,\nVersicherungsteuergesetzes                            Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nDas Versicherungsteuergesetz in der Fassung der                 tungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn,\nBekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),                die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. März             die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der\n2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie                nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4\nfolgt geändert:                                                    sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug\nim Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nRegister eines EWR-Staates eingetragen oder\n§ 10b folgende Angabe eingefügt:\ndie zur Entstehung des Versicherungsverhältnis-\n„ Geschäftstätigkeit von Lloyd’s            § 10c“.            ses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen\n2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum“              vorgenommen.“\ndie Angabe „(EWR-Staat)“ und werden nach                 c) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort\ndem Wort „Steuerpflicht“ die Wörter „unabhän-               „Gegenstände“ ein Komma und die Wörter „ins-\ngig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-               besondere nicht registrierungspflichtige oder\nenthalt des Versicherungsnehmers“ eingefügt.                nicht registrierte Fahrzeuge,“ eingefügt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            3. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem           a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt\nin einem EWR-Staat niedergelassenen Ver-                    geändert:\nsicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht\naus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der            aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nVersicherung                                                    „5. für eine Versicherung, durch die Ansprü-\n1. von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im                         che auf Kapital-, Renten- oder sonstige\nSinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich au-                        Leistungen begründet werden\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-                       a) im Fall des Todes, des Erlebens oder\nzes befinden,                                                       des Alters oder\n2. von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im                           b) im Fall der Krankheit, der Pflege-\nSinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amt-                        bedürftigkeit, der Berufs- oder der\nliches Register eines Staates außerhalb des                         Erwerbsunfähigkeit oder der vermin-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes einzutra-                          derten Erwerbsfähigkeit, sofern diese\ngen oder eingetragen sind,                                          Ansprüche der Versorgung der natür-\n3. von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne                              lichen Person, bei der sich das\ndes Satzes 1 Nummer 3, bei der der Ver-                             versicherte Risiko realisiert (Risiko-\nsicherungsnehmer die zur Entstehung des                             person), oder der Versorgung von\nVersicherungsverhältnisses     erforderlichen                       deren nahen Angehörigen im Sinne\nRechtshandlungen in einem Staat außerhalb                           des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes vor-                           von deren Angehörigen im Sinne des\ngenommen hat, oder                                                  § 15 der Abgabenordnung dienen.","2660           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nDie Ausnahme von der Besteuerung                 b) In Absatz 4 werden die Wörter „Sitz oder Be-\nnach Satz 1 gilt nicht für die Unfallver-           triebsstätte“ durch die Wörter „Wohnsitz oder\nsicherung, die Haftpflichtversicherung              Sitz“ ersetzt.\nund sonstige Sachversicherungen. Num-            c) In Absatz 5 werden die Wörter „Wohnsitz, Sitz\nmer 3 bleibt unberührt;“.                           oder Betriebsstätte“ durch die Wörter „Wohnsitz\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                          oder Sitz“ ersetzt.\n„7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2           d) In Absatz 6 werden die Wörter „Wohnsitz, sei-\nAbsatz 1, soweit sie die Gewährung von              nen Sitz oder seine Betriebsstätte“ durch die\nUnterstützungen bei Arbeitskampfmaß-                Wörter „Wohnsitz oder seinen Sitz“ ersetzt.\nnahmen oder Maßregelung zum Gegen-            7. § 8 wird wie folgt geändert:\nstand hat oder soweit sie die Gewährung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon Rechtsschutz durch Gewerkschaf-\nten und Vereinigungen von Arbeitgebern              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\noder durch Zusammenschlüsse dieser                       „1. eine Steuererklärung nach amtlich vor-\nBerufsverbände für ihre Mitglieder oder                      geschriebenem Datensatz durch Daten-\nfür andere Berufsverbände mit vergleich-                     fernübertragung zu übermitteln, in der er\nbarer Ausrichtung und deren Mitglieder                       die im Anmeldungszeitraum entstan-\nzum Gegenstand hat. Dies gilt auch,                          dene Steuer selbst zu berechnen hat\nwenn die Gewährung von Rechtsschutz                          (Steueranmeldung), und“.\ndurch eine juristische Person erfolgt,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nderen Anteile sämtlich im wirtschaft-\nlichen Eigentum einer der genannten                      „Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für\nOrganisationen stehen und die aus-                       Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten\nschließlich Rechtsschutz für die Organi-                 auf eine elektronische Übermittlung verzich-\nsation und ihre Mitglieder entsprechend                  ten; in diesem Fall hat der Steuerentrich-\nderen Satzung durchführt;“.                              tungsschuldner die Steueranmeldung nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngeben.“\n„(2) Treten nach Zahlung eines Versiche-               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nrungsentgelts Umstände ein, die im Falle ihres\nVorliegens bei Zahlung des Versicherungsent-                     „(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7\ngelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4               Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er in-\nAbsatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer                   nerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats,\nSteuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder er-             in dem das Versicherungsentgelt gezahlt wor-\nlischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Ein-              den ist, eine Steueranmeldung nach amtlich\ntritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefrei-               vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-\nung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf                 übertragung zu übermitteln und die selbst be-\ndes Kalenderjahres, in dem der Steuerentrich-                 rechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2\ntungsschuldner oder die Finanzbehörde von                     gilt entsprechend.“\ndem Umstand Kenntnis erlangt, der zum Erlö-                c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschen der Steuerbefreiung führt.“                             „Für Verspätungszuschläge gilt § 152 der Abga-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     benordnung mit der Maßgabe, dass unabhängig\nvom konkreten Anmeldungszeitraum bei der Be-\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nmessung des Verspätungszuschlags die Dauer\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       und die Häufigkeit der Fristüberschreitung so-\n„Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit             wie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen\nFälligkeit des Versicherungsentgelts als ent-                 sind.“\nstanden.“                                               8. § 9 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.                                       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 6 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „in                        „Ist das Versicherungsentgelt ganz oder\ndas deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist,“                     zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Ver-\ngestrichen.                                                           sicherung vorzeitig endete oder weil das\nVersicherungsentgelt oder die Versiche-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                          rungssumme herabgesetzt worden ist, so\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet,\nals sie bei Berücksichtigung dieser Um-\n„(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz                       stände nicht zu erheben gewesen wäre.“\noder Sitz in der Europäischen Union oder im\nEuropäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Be-                bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nvollmächtigter mit Wohnsitz oder Sitz in den                       „Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die\ngenannten Gebieten zur Entgegennahme des                           Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert\nVersicherungsentgelts bestellt, so ist dieser                      war. Ein Erstattungsanspruch ist nur gege-\nSteuerentrichtungsschuldner.“                                      ben, wenn die Steuer tatsächlich an das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020               2661\nBundeszentralamt für Steuern entrichtet                  dung und Steuerentrichtung insoweit nicht zu\nwurde.“                                                  berücksichtigen, als sie zu einer niedrigeren\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                   Steuer führen würde.“\nbis 5 ersetzt:                                            c) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.\n„(2) Treten nach Zahlung des Versicherungs-        11. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:\nentgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung                                    „§ 10c\nnach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b be-\ngründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet,                      Geschäftstätigkeit von Lloyd’s\nsoweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum               (1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat\nnach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden              für alle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer\nist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.             die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als\n(3) Entfallen bei der Versicherung von Schif-          Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu\nfen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die            entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich\nVoraussetzungen für die Steuerbarkeit und die             die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.\nSteuerpflicht, so wird die Steuer auf Antrag er-             (2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.\nstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen               (3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der\nZeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt            Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbe-\nworden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre-           sondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel\nchend.                                                    auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wir-\n(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des          ken für und gegen die an einem konkreten Ver-\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht verein-             sicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer.\nnahmte Versicherungsentgelte bereits entrich-             Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Ver-\ntete Steuer zu erstatten.                                 mögenswerte aller bei Lloyd’s vereinigten Einzel-\n(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuer-            versicherer sind zulässig, soweit diese Vermögens-\nbefreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten,            werte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet\nsoweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum            werden.“\nnach Entfallen der Steuerbefreiung gezahlt wor-       12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden ist.“                                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustimmung\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                         des Bundesrates Rechtsverordnungen“ durch\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                             die Wörter „Rechtsverordnungen, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedürfen,“ er-\n„(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6\nsetzt.\nnachzuentrichten, so ist der Versicherer zum\nZweck der Steuerentrichtung berechtigt, die               b) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:\nSteuer beim Versicherungsnehmer nachträglich                  „4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere\neinzufordern oder im Leistungsfall die Versiche-                  die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden\nrungsleistung entsprechend zu kürzen.“                            Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                    5. Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      6. Mitteilungspflichten von Behörden und Ge-\naa) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie                         richten,\ndas zurückgezahlte und nicht erhaltene Ver-              7. die Steuerberechnung\nsicherungsentgelt,“ angefügt.\na) bei Einrechnung der Steuer in das Versi-\nbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch                          cherungsentgelt,\nein Komma ersetzt.\nb) nach der Versicherungsleistung,\ncc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nc) bei Werten in fremder Währung,“.\n„9. bei der offenen Mitversicherung die vor-\n13. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nliegenden Informationen über die übri-\nangefügt:\ngen Mitversicherer sowie deren jeweilige\nAnteile am Vertrag.“                                „(3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die          Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes\nWörter „Nachzuentrichtende Steuerbeträge“ er-             vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erst-\nsetzt.                                                    mals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die\nnach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wur-\n10. § 10b wird wie folgt geändert:                               den. Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Ja-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                nuar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Num-\n„Satz 1 gilt entsprechend für geänderte oder              mer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des\naufgehobene Befreiungsvorschriften.“                      Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431)\nanzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des\nb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines\n„Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts            bestimmten Risikos der Risikoperson durch den\ngeändert für Zeitpunkte, ab denen eine Rechts-            Versicherer. Bei Gruppenversicherungsverträgen\nänderung in Kraft tritt, so ist die Änderung die-         gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum\nser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmel-           des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risiko-","2662           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufge-            1. Deutschen Motoryachtverbandes e. V.,\nnommen worden ist.\n2. Deutschen Segler-Verbandes e. V. und\n(4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Arti-\nkels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember                3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V.\n2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für             (5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Ab-\nSteueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022                satz 2 Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung\nabgegeben werden. Auf Steueranmeldungen, die                für fremde Rechnung der materielle Versicherungs-\nvor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist                nehmer, also die Person, deren Risiken durch die\n§ 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des              Versicherung gedeckt werden.\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431)\nanzuwenden.“                                                   (6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1\nNummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der\nVersorgung der Risikoperson oder von deren na-\nArtikel 2\nhen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeit-\nÄnderung der                              gesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne\nVersicherungsteuer-Durchführungsverordnung                    des § 15 der Abgabenordnung, wenn die Versiche-\nDie Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung                rungsleistung den genannten Personen zugute-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar                 kommen soll. Dies ist der Fall, wenn\n1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 11 des           1. der Risikoperson oder deren Angehörigen ein\nGesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) ge-                   unbedingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zu-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          steht,\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:                     2. die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des\n„Verordnung                                Satzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der\nzur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes                 Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung\n(Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung –                  für den Angehörigen beanspruchen kann,\nVersStDV)“.                            3. der Versicherung eine entsprechende gesetzliche\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     oder vertragliche Verpflichtung des Versiche-\nrungsnehmers gegenüber der Risikoperson,\n„§ 1                                   einschließlich der Zusage einer Invaliditätsver-\nBegriffsbestimmungen                            sorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,\nzugrunde liegt,\n(1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des\nGesetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der            4. der Versicherungsnehmer die Versicherung zur\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-                 Abdeckung der Risiken einer Personengruppe\nstaats des Abkommens über den Europäischen                      nimmt und er die Versicherungsleistung nur für\nWirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Ver-                die Gruppenmitglieder beanspruchen kann,\nsicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz in dem ge-\n5. die Risikoperson eine vom Versicherer finan-\nnannten Gebiet hat (EWR-Versicherer).\nzierte Naturalleistung erhalten soll oder\n(2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des\nGesetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitglied-           6. die Versicherungsleistung in der Anleitung einer\nstaaten der Europäischen Union oder anderer Ver-                Person oder in der Finanzierung einer Anleitung\ntragsstaaten des Abkommens über den Euro-                       einer Person zur Erbringung von Naturalleistun-\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist                gen gegenüber der Risikoperson besteht.\nein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz              Sicherungsabtretung und Verpfändung des An-\naußerhalb des genannten Gebiets hat (Drittlandver-          spruchs aus einer Versicherung im Sinne des\nsicherer), auch wenn er über eine zur Aufnahme              § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes\nseiner Tätigkeit erforderliche Zulassung eines Mit-         lassen einen bestehenden Versorgungszweck un-\ngliedstaats verfügt.                                        berührt; das Gleiche gilt für eine Versicherung, mit\n(3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2          der das Risiko der Krankheit, der Pflegebedürftig-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere              keit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der\nverminderten Erwerbsfähigkeit eines Kreditneh-\n1. für Kraftfahrzeuge das zentrale Fahrzeugregis-           mers zugunsten des Kreditinstituts versichert wird.\nter,\n(7) Als zur Entgegennahme des Versicherungs-\n2. für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten          entgelts Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Ab-\nSchiffsregister,                                        satz 3 des Gesetzes gilt der nach den Vorschriften\n3. für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und              des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versiche-\nrungsunternehmen eines Drittstaats für die Auf-\n4. für Schienenfahrzeuge das Fahrzeugeinstel-\nnahme des Geschäftsbetriebs im Inland bestellte\nlungsregister.\nHauptbevollmächtigte, es sei denn, der Versicherer\n(4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des             bestimmt eine andere Person mit Wohnsitz oder\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind              Sitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Euro-\ninsbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-              päischen Union oder anderer Vertragsstaaten des\nKennzeichnungsverordnung genannten Register                 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndes                                                         raum.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020             2663\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Steuerpflicht der Zahlung von Versicherungs-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       entgelt führen;\n„§ 2                               2. die Höhe eines der Versicherungsteuer unterlie-\ngenden Verkaufsaufschlags bei auf Vermark-\nAnzeigepflichten für Versicherer“.                    tung durch den Versicherungsnehmer angeleg-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ten Gruppenversicherungen, es sei denn, der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Versicherungsnehmer nimmt die Anmeldung\nund die Entrichtung der Steuer für den gesam-\n„Ein EWR-Versicherer hat die Aufnahme des                ten Gruppenversicherungsvertrag selbst vor;\nVersicherungsgeschäfts im Geltungsbereich\ndes Gesetzes binnen zwei Wochen gegen-               3. der Eintritt der für die Nachversteuerung im\nüber dem Bundeszentralamt für Steuern an-                Sinne des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes\nzuzeigen.“                                               maßgebenden Umstände;\nbb) In Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das           4. die Versicherungsteuernummer eines beteiligten\nWort „Gleiche“ ersetzt.                                  Mitversicherers, auch wenn er durch einen Mak-\nler vertreten wird.“\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anmeldung“\ndurch das Wort „Anzeige“, das Wort „anzuzei-           5. Im Abschnitt B wird die Zwischenüberschrift „I. Ent-\ngen“ durch die Wörter „zu erklären“ und das               richtung der Steuer durch den Versicherer“ durch\nWort „Empfangnahme“ durch das Wort „Entge-                die Zwischenüberschrift „I. Allgemeines“ ersetzt.\ngennahme“ ersetzt.                                     6. Nach der Zwischenüberschrift „I. Allgemeines“\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „den in der An-             werden die folgenden §§ 6 und 7 eingefügt:\nmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2)“                                         „§ 6\ndurch die Wörter „den in der Anzeige nach den                          Empfangsbevollmächtigter in\nAbsätzen 1 und 2“ und wird das Wort „anzuzei-                   den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes\ngen“ durch die Wörter „zu erklären“ ersetzt.\n(1) Für Zusammenschlüsse von Personen und\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          Personenvereinigungen, die eine Vereinbarung im\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend           Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist\nfür eine inländische Zweigniederlassung eines             ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter zu\nDrittlandversicherers im Sinne des Versiche-              bestellen, der für alle Beteiligten die Verwaltungs-\nrungsaufsichtsgesetzes, der die Leitung des               akte und Mitteilungen in Empfang nimmt, die mit\nGeschäfts im Geltungsbereich des Gesetzes                 dem Besteuerungsverfahren und einem gegebe-\nübertragen ist.“                                          nenfalls sich anschließendem Rechtsbehelfsver-\n4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 einge-              fahren zusammenhängen.\nfügt:                                                           (2) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Ab-\n„§ 3                                satz 1 nicht vorhanden, so gilt als Empfangsbevoll-\nmächtigter, wer zur Vertretung des Zusammen-\nAnzeigepflicht für                        schlusses, zur Verwaltung der Versicherung oder\nVersicherungsnehmer und Vermittler                   zur Organisation der tatsächlichen Durchführung\nNimmt ein Versicherungsnehmer eine Versiche-              der Vereinbarung berechtigt ist.\nrung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur             (3) Ist weder ein Empfangsbevollmächtigter\nEntgegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll-              nach Absatz 1 noch ein Berechtigter nach Absatz 2\nmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines            vorhanden, fordert das Bundeszentralamt für Steu-\nMitgliedstaats der Europäischen Union oder eines             ern die Beteiligten auf, innerhalb einer bestimmten\nanderen Vertragsstaats des Abkommens über den                Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benen-\nEuropäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so                nen. Die Aufforderung ist mit einem Vorschlag\nmuss der Versicherungsnehmer den Abschluss                   und dem Hinweis zu versehen, dass der vorge-\nder Versicherung gegenüber dem Bundeszentral-                schlagenen Person die in Absatz 1 genannten Ver-\namt für Steuern unverzüglich anzeigen. Das Glei-             waltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und\nche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss             gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden,\nder Versicherung vermittelt hat.                             sofern nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter\nbenannt wird. Die Bekanntgabe an Empfangsbe-\n§4                                 vollmächtigte erfolgt mit Wirkung für und gegen\nInformationsanspruch des                       alle Beteiligten.\nSteuerentrichtungsschuldners\nZur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen                                             §7\nBesteuerungsverfahrens ist der Steuerentrich-                                 Steuerberechnung bei\ntungsschuldner berechtigt, von allen an der Be-                            Werten in fremder Währung\ngründung oder Durchführung eines Versicherungs-                 Werte in fremder Währung sind zur Berechnung\nverhältnisses Beteiligten Informationen über die für         der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der\ndie Besteuerung erheblichen Tatsachen zu verlan-             Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den\ngen. Hierzu gehören insbesondere                             das Bundesministerium der Finanzen als Durch-\n1. der Eintritt von Umständen nach Begründung                schnittskurs für die jeweilige Währung für denje-\ndes Versicherungsverhältnisses, die zu einer              nigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das","2664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nVersicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollver-               pflichtige von Umständen Kenntnis erlangt, die\nsteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem              zum Entfallen der Steuerbarkeit geführt haben.\ndurch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewie-\nsenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für                                          § 11\nSteuern gestattet werden.“                                                  Steuererstattung bei nicht\n7. Nach § 7 wird folgende Zwischenüberschrift einge-                    vereinnahmtem Versicherungsentgelt\nfügt:                                                           Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Ge-\n„II. Erstattung der Steuer“.                   setzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für\nden Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer\n8. Nach der Zwischenüberschrift „II. Erstattung der\ndie Versicherung ganz oder teilweise in Abgang\nSteuer“ werden die folgenden §§ 8 bis 11 einge-\ngestellt hat. Die für das nicht vereinnahmte Ver-\nfügt:\nsicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist\n„§ 8                              erkennbar von der für den genannten Anmeldungs-\nSteuererstattung bei Rückzahlung                   zeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.“\nvon unverdientem Versicherungsentgelt              9. Nach § 11 wird folgende Zwischenüberschrift ein-\n(1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes           gefügt:\nerfolgt die Steuererstattung im Rahmen der Steuer-                      „III. Nachentrichtung der Steuer\nanmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem                        und Entrichtung im Pauschverfahren“.\nder Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für          10. Nach der Zwischenüberschrift „III. Nachentrich-\ndas zurückgezahlte Versicherungsentgelt bereits              tung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfah-\nentrichtete Steuer ist von der für den genannten             ren“ wird folgender § 12 eingefügt:\nAnmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzu-\nziehen. Der erkennbar vorgenommene Steuerab-                                          „§ 12\nzug gilt zugleich als Antrag auf Steuererstattung                                Nachentrichtung\nim Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.                  Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen\n(2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die                des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rah-\nSteuer angemeldet und an das Bundeszentralamt                men der Steueranmeldung für den Anmeldungs-\nfür Steuern entrichtet, wird ihm die Steuer auf              zeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrich-\nAntrag erstattet. Im Antrag ist der Grund für die            tungspflichtige von den Umständen Kenntnis er-\nRückzahlung von Versicherungsentgelt anzuge-                 langt, die die Steuerpflicht begründen.“\nben. Dem Antrag sind Nachweise über das an               11. Der bisherige § 10 wird § 13 und die Überschrift\nden Versicherungsnehmer zurückgezahlte Ver-                  wird wie folgt gefasst:\nsicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der\nRückzahlung beizufügen.                                                               „§ 13\nBerechnung und Entrichtung\n§9                                         der Steuer im Pauschverfahren“.\nSteuererstattung bei                   12. Die Zwischenüberschrift „II. Entrichtung der Steuer\nnachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung             durch den Versicherungsnehmer“ sowie der bishe-\nrige § 11 werden aufgehoben.\nDie Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des\nGesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der\nArtikel 3\nauf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts\nentfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die                          Änderung des\nSteuerbefreiung begründenden Umstände geleis-                          Bundesbesoldungsgesetzes\ntet worden ist. Die Steuererstattung erfolgt durch         Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nerkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rah-              Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009\nmen der Steueranmeldung für den Anmeldungs-              (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nzeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige        setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geän-\nvon den die Steuerbefreiung begründenden Um-             dert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu diesem\nständen Kenntnis erlangt.                                Gesetz ersichtliche Fassung.\n§ 10                                                   Artikel 4\nSteuererstattung bei nachträglichem Entfallen                                Änderung des\nder Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen                    Gesetzes zur Verbesserung\nDie Steuererstattung nach § 9 Absatz 3 des Ge-                     der personellen Struktur beim\nsetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf                    Bundeseisenbahnvermögen und\nden Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts                     in den Postnachfolgeunternehmen\nentfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der         In § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der\nUmstände geleistet worden ist, die das Entfallen         personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen\nder Steuerbarkeitsvoraussetzungen und der Steu-          und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. De-\nerpflicht begründen. Die Steuererstattung erfolgt        zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325),\ndurch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im             das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni\nRahmen der Steueranmeldung für den Anmel-                2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, wird die\ndungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungs-            Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020              2665\nArtikel 5                                (2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nInkrafttreten                             nuar 2013 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2          (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","2666         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nAnhang zu Artikel 3\nAnlage VIII\n(zu § 61)\nGültig ab 1. August 2020\nAnwärtergrundbetrag\nGrundbetrag\nLaufbahnen                                         (Monatsbetrag in Euro)\ndes einfachen Dienstes                                                         1 196,40\ndes mittleren Dienstes                                                         1 268,99\ndes gehobenen Dienstes                                                         1 511,86\ndes höheren Dienstes                                                           2 317,52"]}