{"id":"bgbl1-2020-59-13","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=59","order":13,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2020-12-01T00:00:00Z","page":2713,"pdf_page":59,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020           2713\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 1. Dezember 2020\nAuf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamten-                  § 26a    Behandlung in nicht zugelassenen Kran-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des                          kenhäusern“.\nGesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232)                f) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium               eingefügt:\ndes Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit\ndem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der                     „§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für\nFinanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung                            die letzte Lebensphase“.\nund dem Bundesministerium für Gesundheit:                       g) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:\n„§ 43    Künstliche Befruchtung“.\nArtikel 1\nh) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe\nÄnderung der                                 eingefügt:\nBundesbeihilfeverordnung                             „§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar                             Schwangerschaftsabbruch“.\n2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 4a des         i) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert\n„Anlage 7     (weggefallen)“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nj) In der Angabe zu Anlage 14a wird die Angabe\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  „41a“ durch die Angabe „41“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst:              k) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:\n„§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psycho-                  „Anlage 15 (weggefallen)“.\nanalytisch begründete Verfahren, Ver-           l) In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe\nhaltenstherapie und Systemische The-               „§ 51a“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 2“ er-\nrapie“.                                            setzt.\nb) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe          2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „anderes“ durch das\neingefügt:                                               Wort „Anderes“ ersetzt.\n„§ 20a Systemische Therapie“.                         3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                  „(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerin-\nnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Perso-\n„§ 22    Arznei- und Verbandmittel, Medizinpro-\nnen sind berücksichtigungsfähig.“\ndukte“.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nd) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstver-\n„§ 24    Komplextherapie, integrierte Versor-               hältnis“ die Wörter „oder ein Anspruch auf Leis-\ngung und Leistungen psychiatrischer                tungen der Krankenfürsorge in entsprechender\nund psychosomatischer Institutsambu-               Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtin-\nlanzen“.                                           nen und Beamte“ eingefügt.\ne) Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfolgt gefasst:                                              fügt:\n„§ 26    Behandlung in zugelassenen Kranken-                   „(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1\nhäusern                                            gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige","2714          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nPerson nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen                 des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils\nauch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,                   angepassten Betrag durch Rundschreiben be-\n1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach                kannt.“\n§ 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslands-           b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Ab-\ndienstort lebt und                                       sätze 3 bis 8.\n2. auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfe-          6. § 8 wird wie folgt geändert:\nberechtigung verzichtet.                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDer Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzu-              aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Piercings“\nweisen.“                                                          das Komma durch einen Punkt ersetzt und\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                             wird das Wort „und“ gestrichen.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die                 bb) Nummer 7 wird aufgehoben.\nAngabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-              b) In Absatz 3 werden nach dem zweiten Wort „so-\nsatz 4“ ersetzt.                                             wie“ die Wörter „gesondert ausgewiesene“ ein-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                        gefügt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                 c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1                  aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch\nund 2 vorangestellt:                                              ein Komma ersetzt.\n„(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn                bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nzum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendun-                       ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-\ngen                                                               gefügt.\n1. die Beihilfeberechtigung besteht oder                     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n2. die Voraussetzungen für die Berücksichti-                      „4. berücksichtigungsfähige Personen nach\ngungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.                             § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 bei-\nDie Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt                          hilfeberechtigten Person am Auslands-\nentstanden, zu dem die sie begründende Leis-                          dienstort in häuslicher Gemeinschaft\ntung erbracht wird.                                                   leben und dort auf Grund einer eigenen\nBerufstätigkeit entweder pflichtversichert\n(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1                           sind oder einen Anspruch auf beitrags-\nberücksichtigungsfähigen Person sind beihilfe-                        freie Krankenfürsorge haben.“\nfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte\n(§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des          7. § 9 wird wie folgt geändert:\nEinkommensteuergesetzes) einschließlich ver-              a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngleichbarer ausländischer Einkünfte oder der                 „Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberech-\nGesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländi-                  tigte Personen, die dem Gemeinsamen Krank-\nschen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor                  heitsfürsorgesystem der Organe der Euro-\nBeantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht                   päischen Union angehören.“\nübersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden\nKalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der              b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nEhegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin                aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestri-\noder des Lebenspartners unter Vorbehalt be-                       chen.\nreits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig.               bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nDie von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Le-                     ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-\nbenspartnerin oder dem Lebenspartner der bei-                     gefügt.\nhilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen\neiner durch Auslandsverwendung der beihilfe-                 cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nberechtigten Person aufgenommenen oder fort-                      „4. Leistungsansprüche berücksichtigungs-\ngeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländi-                        fähiger Personen nach § 4 Absatz 1,\nschen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf                         die mit einer nach § 3 beihilfeberech-\nAnforderung der Festsetzungsstelle ist der Ge-                        tigten Person am Auslandsdienstort in\nsamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer                          häuslicher Gemeinschaft leben und dort\nKopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser                           auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit\nnicht oder noch nicht vorliegt, durch andere                          entweder pflichtversichert sind oder ei-\ngeeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der                          nen Anspruch auf beitragsfreie Kranken-\nSteuerbescheid den Gesamtbetrag der Ein-                              fürsorge haben.“\nkünfte nicht vollständig aus, können andere            8. In § 12 Satz 3 und § 14 Satz 4 wird jeweils das\nNachweise gefordert werden. Der Betrag nach               Wort „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ durch\nSatz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der          das Wort „Dienstunfähigkeitsbescheinigungen“ er-\nRentenwert West auf Grund der Rentenwertbe-               setzt.\nstimmungsverordnung erhöht, angepasst und\nauf volle Euro abgerundet. Die Anpassung er-           9. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt mit Wirkung für das auf das Inkraft-                a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort\ntreten der Rentenwertbestimmungsverordnung                   „Dysfunktion“ durch einen Punkt ersetzt und\nfolgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium                 wird das Wort „und“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020               2715\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.                             13. § 20 wird wie folgt geändert:\n10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 Pro-             a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nzent“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.                 b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                            14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und Verhaltens-                                      „§ 20a\ntherapie“ durch die Wörter „, Verhaltenstherapie                           Systemische Therapie\nund Systemische Therapie“ ersetzt.\n(1) Aufwendungen für eine Systemische Thera-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          pie sind je Krankheitsfall für Personen, die das\n„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeu-            18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Um-\ntische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie             fang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:\nin Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu                                       Einzel-         Gruppen-\n24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro                                 behandlung       behandlung\nbeihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben, und Personen              im Regelfall         36 Sitzungen     36 Sitzungen\nmit geistiger Behinderung sind Aufwendungen                in Ausnahme-            weitere          weitere\nfür eine psychotherapeutische Akutbehandlung               fällen               12 Sitzungen     12 Sitzungen\nunter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu\n30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine                (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.“\nBehandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen,        15. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1\nist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der              Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Relaxations-\ndurchgeführten Akutbehandlungen ist auf das               therapie nach Jacobson“ durch die Wörter „pro-\nKontingent der Behandlungen nach den §§ 19                gressive Muskelrelaxation nach Jacobson“ ersetzt.\nbis 20a anzurechnen.“\n16. § 22 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Der Überschrift werden ein Komma und das\n„Vor einer Behandlung durch Psychotherapeu-                   Wort „Medizinprodukte“ angefügt.\ntinnen oder Psychotherapeuten oder durch                  b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „20“\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen                  durch die Angabe „22“ ersetzt.\noder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-\nten muss eine somatische Abklärung spätestens             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnach den probatorischen Sitzungen oder vor der                   „(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die\nEinleitung des Begutachtungsverfahrens erfol-                 Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des\ngen.“                                                         Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt\nsind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge bei-\nd) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „den\nhilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel\n§§ 19 bis 21“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2\nund Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des\nund den §§ 19 bis 21“ ersetzt.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet\n12. § 18a wird wie folgt geändert:                                   veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel\nnach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbeihilfefähig, wenn die Arzneimittel\n„§ 18a                                  1. in medizinisch begründeten Einzelfällen ver-\nGemeinsame Vorschriften                               ordnet worden sind oder\nfür psychoanalytisch begründete Verfahren,                 2. in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2\nVerhaltenstherapie und Systemische Therapie“.                     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem                       stimmt sind.“\nWort „hat“ die Wörter „, es sei denn, dass es         17. § 24 wird wie folgt geändert:\nsich um eine Kurzzeittherapie handelt“ einge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„§ 24\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\nfügt:                                                                           Komplextherapie,\nintegrierte Versorgung\n„(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind                       und Leistungen psychiatrischer\nohne Genehmigung durch die Festsetzungs-                       und psychosomatischer Institutsambulanzen“.\nstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Grup-\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\npenbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzun-\ngen im Rahmen der psychotherapeutischen                       „Komplextherapie ist eine aus verschiedenen,\nAkutbehandlung werden mit der Anzahl der                      sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte\nSitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die                Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird\nbereits in Anspruch genommenen Sitzungen der                  von einem interdisziplinären Team erbracht.“\nKurzzeittherapie sind auf eine genehmigungs-              c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\npflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a an-                fügt:\nzurechnen.“\n„(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatri-\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                         scher oder psychosomatischer Institutsambu-","2716         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nlanzen sind entsprechend § 118 des Fünften               c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nBuches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur               fügt:\nHöhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit                  „(2) Ist bei einer stationären Behandlung die\ndem Verband der privaten Krankenversiche-                   Anwesenheit einer Begleitperson aus medizini-\nrung e. V., mit einem Landesverband der Kran-               schen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme\nkenkassen, mit einem privaten Krankenversi-                 in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind\ncherungsunternehmen oder mit Sozialversiche-                Aufwendungen für die Unterbringung und Ver-\nrungsträgern in einer Vereinbarung getroffen                pflegung der Begleitperson auch außerhalb des\nhat.“                                                       Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       Mitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-\nhaus beihilfefähig.“\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach\ndem Wort „Krankenversicherung“ werden die                d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nWörter „oder Beihilfeträgern“ eingefügt.             20. § 26a wird wie folgt geändert:\nf) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(5) Bei chronisch Kranken oder schwerst-                                       „§ 26a\nkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in                                     Behandlung\nbesonders schwerwiegenden Fällen das 18. Le-                     in nicht zugelassenen Krankenhäusern“.\nbensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Auf-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwendungen für sozialmedizinische Nachsorge-\nmaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen                 aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\nfasst:\n1. durchgeführt werden im Anschluss an\n„1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern\na) eine Behandlung in einem Krankenhaus,                          mit einer Zulassung nach § 108 des\ndas nach § 108 des Fünften Buches Sozial-                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit\ngesetzbuch zugelassen ist,                                    Fallpauschalen nach dem Krankenhaus-\nb) eine Behandlung in einem Krankenhaus,                          entgeltgesetz abgerechnet werden:\ndas die Voraussetzungen des § 107 Ab-                         a) die Aufwendungen für die allgemei-\nsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-                          nen Krankenhausleistungen (§ 26 Ab-\nbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des                          satz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag,\nFünften Buches Sozialgesetzbuch zuge-                            der sich bei Anwendung des Fallpau-\nlassen ist, oder                                                 schalenkatalogs nach § 9 Absatz 1\nc) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme                           Nummer 1 des Krankenhausentgelt-\nim Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Num-                           gesetzes unter Zugrundelegung des\nmer 1 oder Nummer 3 und                                          einheitlichen Basisfallwertes nach\n§ 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Kran-\n2. erforderlich sind, um den stationären Aufent-\nkenhausentgeltgesetzes für die Haupt-\nhalt zu verkürzen oder die anschließende am-\nabteilung ergibt,\nbulante ärztliche Behandlung zu sichern.“\nb) die nach § 17b Absatz 4 des Kran-\n18. § 25 wird wie folgt geändert:                                              kenhausfinanzierungsgesetzes aus-\na) In Absatz 3 werden die Wörter „und diese sich                           gegliederten Pflegepersonalkosten,\ndadurch erübrigt“ gestrichen.                                           und zwar für jeden Belegungstag die\nmaßgebliche Bewertungsrelation aus\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndem Pflegeerlöskatalog nach § 17b\n„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen                            Absatz 4 Satz 5 des Krankenhaus-\nfür Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen                     finanzierungsgesetzes multipliziert mit\nSicherheitsmechanismus vor Nadelstichverlet-                            dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des\nzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte                           Krankenhausentgeltgesetzes genann-\noder berücksichtigungsfähige Person selbst                              ten Betrag, und\nnicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der                          c) Zusatzentgelte bis zu der im Zu-\nLage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten                     satzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1\nPerson bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion\nSatz 1 Nummer 2 des Krankenhaus-\ndurch Stichverletzungen, insbesondere durch                             entgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;\nBlutentnahmen und Injektionen, besteht oder\nangenommen werden kann.“                                         2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern\nmit einer Zulassung nach § 108 des\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                                           Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              dem pauschalierenden Entgeltsystem\nfür psychiatrische und psychosomatische\n„§ 26\nEinrichtungen nach § 17d des Kran-\nBehandlung                                      kenhausfinanzierungsgesetzes und in\nin zugelassenen Krankenhäusern“.                             psychosomatischen Einrichtungen ab-\nb) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden                              gerechnet werden:\nnach dem Wort „Zweibettzimmers“ die Wörter                           a) das nach Anlage 1a oder Anlage 2a\n„der jeweiligen Fachabteilung“ eingefügt.                               des PEPP-Entgeltkatalogs berech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020              2717\nnete Entgelt bei Anwendung des pau-             2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes\nschalen Basisentgeltwertes in Höhe                  Krankenhaus,\nvon 300 Euro,                                   3. anlässlich einer ambulanten Operation und\nb) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3               damit in Zusammenhang stehenden Vor-\ndes PEPP-Entgeltkatalogs ausgewie-                  oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch\nsenen Beträgen und                                  eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt\noder vermieden wird,\nc) ergänzende Tagesentgelte nach An-\nlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei             4. mit einem Krankentransportwagen, wenn\nAnwendung des pauschalen Basis-                     während der Fahrt eine fachliche Betreuung\nentgeltwertes von 300 Euro;                         oder eine fachgerechte Lagerung benötigt\nwird,\nmaßgebend ist die jeweils geltende, auf\nder Internetseite des Instituts für das            5. zur ambulanten Behandlung einer Erkran-\nEntgeltsystem im Krankenhaus veröf-                    kung; die Versorgung einschließlich Diagnos-\nfentlichte Fassung des PEPP-Entgelt-                   tik in einer geriatrischen Institutsambulanz im\nkatalogs,“.                                            Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „zur“ durch die\ngleichzusetzen oder\nWörter „bei einer“ ersetzt.\n6. um ein untergebrachtes, schwer erkranktes\nc) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nKind der beihilfeberechtigten oder berück-\n„(2) Ist bei einer stationären Behandlung die                sichtigungsfähigen Person zu besuchen, das\nAnwesenheit einer Begleitperson aus medizini-                   das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat\nschen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme                       und bei dem zur Sicherung des Therapie-\nin das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind                   erfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig\nAufwendungen für die Unterbringung und Ver-                     sind.\npflegung der Begleitperson auch außerhalb des\nSatz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch\nKrankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine\nZahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch\nMitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-\nPsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten\nhaus beihilfefähig.“\nnach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-               Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn\nsätze 3 bis 6.                                              die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahn-\n21. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                ärztlichen oder psychotherapeutischen Behand-\nlung stehen.\n„Aufwendungen für medizinische Behandlungs-\npflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungs-                (2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwen-\nfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches             dungen beihilfefähig für\nSozialgesetzbuch genannten vollstationären Ein-                1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine\nrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für be-                stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,\nhinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften                2. notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse,\nBuches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn                   onkologischen Strahlentherapie, parentera-\nein besonders hoher Bedarf an medizinischer Be-                    len antineoplastischen Arzneimitteltherapie\nhandlungspflege besteht und die Leistungserbrin-                   oder parenteralen onkologischen Chemo-\ngung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen                       therapie,\noder Räumlichkeiten gehört.“\n3. Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bei-\n22. § 30a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     hilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähi-\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-                      ger Personen\ngestellt.                                                       a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit\n„1. Psychotherapeutinnen oder Psychothera-                          dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder\npeuten,“.                                                  b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder\nb) Die bisherigeren Nummern 1 bis 3 werden die                 4. Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein an-\nNummern 2 bis 4 und die neue Nummer 4 wie                       deres Krankenhaus, wenn die Festsetzungs-\nfolgt gefasst:                                                  stelle der Verlegung zugestimmt hat.\n„4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-                 Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht\ntinnen oder Kinder- und Jugendlichen-                  ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nach-\npsychotherapeuten,“.                                   zuweisen.\n23. § 31 wird wie folgt geändert:                                     (3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die\na) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:               Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem\njeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtig-\n„(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärzt-           ten oder berücksichtigungsfähigen Person und\nlich verordnete Fahrten                                     dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten\n1. im Zusammenhang mit einer stationären                    Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein\nKrankenbehandlung einschließlich einer vor-             zwingender medizinischer Grund für die Be-\nund nachstationären Krankenbehandlung,                  handlung an einem entfernteren Ort.","2718          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\n(4) Erstattet werden:                                        „(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-\n1. bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei                 schließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefä-\nFahrten mit Krankentransportwagen der nach               hig\ndem jeweiligem Landes- oder Kommunal-                    1. bei einem aus medizinischen Gründen not-\nrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt                  wendigen Transport mit einem Krankentrans-\n§ 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6,                      portwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,\n2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Be-                 2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Be-\nförderungsmittel die Kosten in Höhe der                      förderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen\nniedrigsten Beförderungsklasse,                              Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der\n3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs                   niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden\ndie Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des                     Kosten,\nBundesreisekostengesetzes; bei gemeinsa-                 3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs\nmer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder be-                entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreise-\nrücksichtigungsfähigen Person mit weiteren                   kostengesetzes, jedoch nicht mehr als\nbeihilfeberechtigten oder berücksichtigungs-                 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,\nfähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug\nsind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal                4. bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der\nbeihilfefähig,                                               Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen\nBestätigung die Notwendigkeit der Beförde-\n4. bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffent-                  rung nachgewiesen wird und die Fest-\nliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden                   setzungsstelle die Aufwendungen vorher an-\nkann, die Kosten bis zur Höhe der nach der                   erkannt hat.“\njeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.“\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                 folgt gefasst:\nfügt:\n„(6) Werden unter den Voraussetzungen des\n„(5) Nicht beihilfefähig sind\nAbsatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-\n1. die Kosten für die Rückbeförderung wegen                  satz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrich-\nErkrankung während einer Urlaubsreise oder               tungen durchgeführt, mit denen kein Versor-\neiner anderen privaten Reise,                            gungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des\n2. die Kosten für die Beförderung anderer Per-               Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind\nsonen als der erkrankten beihilfeberechtigten            Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13,\noder berücksichtigungsfähigen Person, es                 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2\nsei denn, die Beförderung von Begleitperso-              Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.“\nnen ist medizinisch notwendig,                    25. § 35 wird wie folgt geändert:\n3. die Kosten für andere als die in Absatz 1              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 6 genannten Besuchsfahrten,\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-\n4. die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten an-                  steht“ die Wörter „oder in Vorsorge- oder\nlässlich von Untersuchungen und Behand-                       Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mit-\nlungen außerhalb der Europäischen Union.                      gliedstaaten der Europäischen Union, die im\nKosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahms-                        jeweiligen nationalen System der Kranken-\nweise beihilfefähig, wenn zwingende medizi-                       versicherung zur Versorgung der Versicher-\nnische Gründe für Untersuchungen und Be-                          ten berechtigt sind“ angefügt.\nhandlungen außerhalb der Europäischen Union\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „in Gruppen\nvorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in\nunter ärztlicher Betreuung und Überwa-\nFällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obers-\nchung“ durch die Wörter „entsprechend\nten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustim-\nder Rahmenvereinbarung über den Reha-\nmung bedarf des Einvernehmens des Bundes-\nbilitationssport und das Funktionstraining\nministeriums des Innern, für Bau und Heimat.“\nder Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                             bilitation“ ersetzt.\n24. § 34 wird wie folgt geändert:                                   cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 111                   „Das Bundesministerium des Innern, für Bau\nAbsatz 2 Satz 1“ die Angabe „oder § 111c“ ein-                    und Heimat gibt die Übersicht der anerkann-\ngefügt.                                                           ten Heilbäder und Kurorte durch Rund-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  schreiben bekannt.“\n„(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2             b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nSatz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a                   „(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-\nund b gelten entsprechend, jedoch ohne die                   satz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den\nzeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2               §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Num-\nNummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.“                     mer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistun-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                 gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bei-\nfügt:                                                        hilfefähig:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020             2719\n1. Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-                 wird die medizinische Notwendigkeit der Beglei-\nschließlich Gepäckbeförderung                            tung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1\na) bei einem aus medizinischen Gründen                   Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrt-\nnotwendigen Transport mit einem Kran-                kosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für\nkentransportwagen nach § 31 Absatz 4                 die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die\nNummer 1,                                            Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie\nTransportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung\nb) bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden               eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen\nBeförderungsmitteln in Höhe der tatsäch-             motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1\nlichen Aufwendungen bis zu den in der                des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.\nniedrigsten Beförderungsklasse anfallen-             Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1\nden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr              Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages\nals 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,                 nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungs-\nc) bei Benutzung eines privaten Kraftfahr-               einheit beihilfefähig.\nzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, je-                  (3) Ist bei einer stationären Rehabilitations-\ndoch nicht mehr als 200 Euro für die Ge-             maßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson\nsamtmaßnahme,                                        aus medizinischen Gründen notwendig, eine\nd) bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen               Mitaufnahme in der stationären Rehabilitations-\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder                  einrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwen-\n§ 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung               dungen für Unterbringung und Verpflegung der\ndes § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,                   Begleitperson außerhalb der Rehabilitationsein-\nrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2\n2. nachgewiesener Verdienstausfall einer Be-\nSatz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.“\ngleitperson,\n3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Be-        26. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngleitperson,                                          a) In Nummer 2 wird das zweite Wort „und“ durch\n4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schluss-               ein Komma ersetzt.\nbericht,                                              b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „kann“ der\n5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-                 Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden\ngung                                                     die Wörter „dies gilt nicht, wenn eine beihilfe-\nberechtigte oder berücksichtigungsfähige Per-\na) bei stationären Rehabilitationsmaßnah-                son eine Angehörige oder einen Angehörigen\nmen einschließlich der pflegerischen Leis-           pflegt,“ angefügt.\ntungen bis zur Höhe des niedrigsten Sat-\nzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage         c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-\nohne An- und Abreisetage, es sei denn,               fügt:\neine Verlängerung ist aus gesundheit-                „4. eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2\nlichen Gründen dringend erforderlich,                    Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch\nb) der Begleitperson bei stationären Rehabi-                 notwendig ist, und\nlitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage             5. eine Begleitperson medizinisch notwendig\nohne An- und Abreisetage bis zur Höhe                    ist.“\ndes niedrigsten Satzes, es sei denn, eine\nVerlängerung ist aus gesundheitlichen         27. § 38a wird wie folgt geändert:\nGründen der oder des Begleiteten drin-            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch\ngend erforderlich,                                   das Wort „Beträge“ ersetzt.\nc) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabi-           b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Pflegebe-\nlitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage             dürftigen“ durch die Wörter „pflegebedürftigen\nohne An- und Abreisetage in Höhe der                 Personen“ ersetzt.\nEntgelte, die die Einrichtung einem Sozial-\nleistungsträger in Rechnung stellt,               c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „oder der\nPflegebedürftige“ durch die Wörter „pflegebe-\nd) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnah-\ndürftige Person“ ersetzt.\nmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in\nHöhe von 16 Euro täglich für höchstens        28. In § 39 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“\n21 Tage ohne An- und Abreisetage und              durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\ne) der Begleitperson bei ambulanten Rehabi-       29. § 39a wird wie folgt gefasst:\nlitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1\n„§ 39a\nNummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für\nhöchstens 21 Tage ohne An- und Abreise-                    Einrichtungen der Behindertenhilfe\ntage.                                                Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für\nAufwendungen für eine Begleitperson sind nur             Leistungen der medizinischen Behandlungspflege\nbeihilfefähig, wenn die medizinische Notwen-             in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des\ndigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten               § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozial-\nnach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Per-           gesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben,\nsonen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr            an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schuli-","2720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nsche Ausbildung oder die Erziehung behinderter            33. § 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a er-\nMenschen im Vordergrund des Einrichtungs-                     setzt:\nzwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften                                      „§ 43\nBuches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt\nauch für pflegebedürftige Personen in Räumlich-                              Künstliche Befruchtung\nkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des                   (1) Aufwendungen für eine künstliche Befruch-\nElften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistun-             tung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusam-\ngen der Eingliederungshilfe für Menschen mit                  menhang damit verordnet werden, sind beihilfe-\nBehinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches                  fähig, wenn\nSozialgesetzbuch erbracht werden.“\n1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Fest-\n30. § 40 wird wie folgt geändert:                                     stellung erforderlich ist,\na) In Absatz 2 wird das Wort „palliativ-medizini-             2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende\nsche“ durch das Wort „palliativmedizinische“                  Aussicht besteht, dass durch die künstliche Be-\nersetzt.                                                      fruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt\nwird,\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „palliativ-\npflegerischer“ durch das Wort „palliativpflegeri-         3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in\nscher“ ersetzt.                                               Anspruch nehmen wollen, miteinander verheira-\ntet sind,\n31. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\n4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet\n„§ 40a                                haben,\nGesundheitliche                         5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann\nVersorgungsplanung für die letzte Lebensphase                   das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\n(1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des             6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehe-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen                      gatten verwendet werden,\nfür eine gesundheitliche Versorgungsplanung für               7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künst-\ndie letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeein-                 lichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem\nrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches                    Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst\nSozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Einglie-                durchführt, über eine solche Behandlung unter\nderungshilfe für behinderte Menschen.                             Berücksichtigung ihrer medizinischen, psy-\nchischen und sozialen Aspekte haben unterrich-\n(2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen\nten lassen und\nrichtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der\nVereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband                  8. die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder\nund den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtun-                 einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt\ngen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für                 wird, der oder dem eine Genehmigung nach\nMenschen mit Behinderung vom 13. Dezember                         § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-\n20171 in Verbindung mit den Vergütungsvereinba-                   setzbuch erteilt worden ist.\nrungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit               (2) Die Aufwendungen für eine künstliche Be-\nden Landesverbänden der Krankenkassen und den                 fruchtung werden der Person zugeordnet, bei der\nVerbänden der Ersatzkassen.                                   die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die\nAufwendungen für folgende Einzelleistungen der\n1\nhttps://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/      künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuord-\nhospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/          nen:\ngesundheitliche_versorgungsplanung.jsp“.\n1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewin-\n32. § 41 wird wie folgt geändert:                                     nung, Untersuchung und Aufbereitung gegebe-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „25“                 nenfalls einschließlich der Kapazitation des\nein Komma und die Angabe „25a“ eingefügt.                     männlichen Samens,\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-               2. notwendige Laboruntersuchungen und\nfügt:                                                     3. Beratung der Ehegatten über die speziellen\nRisiken der künstlichen Befruchtung und für\n„(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr\ndie gegebenenfalls in diesem Zusammenhang\nvollendet haben, sind Aufwendungen beihilfe-\nerfolgende humangenetische Beratung.\nfähig für\n(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleis-\n1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medika-             tungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau\nmentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver-            zuzuordnen:\nhütung einer Ansteckung mit HIV,\n1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang\n2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für                  mit der Zusammenführung von Eizellen und\ndie medikamentöse Präexpositionsprophylaxe                Samen und\nzugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.“\n2. Beratung der Ehegatten über die individuellen\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                  medizinischen, psychischen und sozialen As-\nsätze 6 und 7.                                                pekte der künstlichen Befruchtung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020                2721\n(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:\nAnzahl der\nNr.           Behandlungsmethode                         Indikationen                  beihilfefähigen Versuche\n1    intrazervikale, intrauterine oder – somatische Ursachen (zum Beispiel acht\nintratubare Insemination im Spon-     Impotentia coeundi, retrograde Ejaku-\ntanzyklus, gegebenenfalls nach        lation, Hypospadie, Zervikalkanaste-\nAuslösung der Ovulation durch         nose, Dyspareunie)\nHCG-Gabe, gegebenenfalls nach\nStimulation mit Antiöstrogenen     –  gestörte  Spermatozoen-Mukus-Inter-\naktion\n– Subfertilität des Mannes\n– Immunologisch bedingte Sterilität\n2    intrazervikale, intrauterine oder – Subfertilität des Mannes                   drei\nintratubare Insemination nach hor-\nmoneller Stimulation mit Gonado-   –  Immunologisch     bedingte Sterilität\ntropinen\n3    In-vitro-Fertilisation mit Embryo- – Zustand nach Tubenamputation              drei;\nTransfer,     gegebenenfalls   als\nZygoten-Transfer        oder   als –  anders,  auch  mikrochirurgisch,   nicht der dritte Versuch ist nur\nEmbryo-Intrafallopian-Transfer        behandelbarer    Tubenverschluss         beihilfefähig, wenn in ei-\nnem von zwei Behand-\n– anders nicht behandelbarer tubarer        lungszyklen eine Befruch-\nFunktionsverlust, auch bei Endo-         tung stattgefunden hat\nmetriose\n– idiopathische, unerklärbare Sterilität,\nsofern alle diagnostischen und sons-\ntigen therapeutischen Möglichkeiten\nder Sterilitätsbehandlung einschließ-\nlich einer psychologischen Explora-\ntion ausgeschöpft sind\n– Subfertilität des Mannes, sofern Be-\nhandlungsversuche nach Nummer 2\nkeinen Erfolg versprechen oder er-\nfolglos geblieben sind\n– immunologisch bedingte Sterilität,\nsofern Behandlungsversuche nach\nNummer 2 keinen Erfolg versprechen\noder erfolglos geblieben sind\n4    intratubarer Gameten-Transfer      – anders nicht behandelbarer tubarer zwei\nFunktionsverlust, auch bei Endo-\nmetriose\n– idiopatische, unerklärbare Sterilität,\nsofern alle diagnostischen und sons-\ntigen therapeutischen Möglichkeiten\nder Sterilitätsbehandlung einschließ-\nlich einer psychologischen Explora-\ntion ausgeschöpft sind\n– Subfertilität des Mannes, sofern Be-\nhandlungsversuche nach Nummer 2\nkeinen Erfolg versprechen oder er-\nfolglos geblieben sind\n5    Intracytoplasmatische Spermien- schwere männliche Fertilitätsstörung,          drei;\ninjektion                          dokumentiert durch zwei aktuelle\nSpermiogramme, die auf der Grund-           der dritte Versuch ist nur\nlage des Handbuchs der Weltgesund-          beihilfefähig, wenn in ei-\nheitsorganisation zu „Examination and       nem von zwei Behand-\nprocessing of human semen“ erstellt         lungszyklen eine Befruch-\nworden sind; die Untersuchung des           tung stattgefunden hat\nMannes durch Ärztinnen und Ärzte mit\nder Zusatzbezeichnung „Andrologie“\nmuss der Indikationsstellung voraus-\ngehen","2722          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nSofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-         35. § 46 wird wie folgt geändert:\nFertilisation als auch für einen intratubaren Game-          a) In Absatz 2 wird das Wort „anderes“ durch das\nten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen                Wort „Anderes“ ersetzt.\nfür eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche\ngilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-             b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nFertilisation und einer Intracytoplasmatischen                  „Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte\nSpermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisa-             Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen,\ntionsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-              beträgt 70 Prozent.“\nFertilisation sind die Aufwendungen für eine Intra-\n36. § 47 wird wie folgt geändert:\ncytoplasmatische Spermieninjektion für maximal\nzwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.                    a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Ab-                      „(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksich-\nsatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.           tigungsfähigen Personen, die freiwillig in der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung versichert sind,\n(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung             erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Pro-\nnach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht              zent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich\nmedizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.            nach Anrechnung der Leistungen und Erstattun-\n(7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die                 gen der gesetzlichen Krankenversicherung er-\nkünstliche Befruchtung hinausgehen, insbeson-                   geben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwen-\ndere die Kryokonservierung von Samenzellen, im-                 dungen, wenn für diese keine Leistungen oder\nprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten             Erstattungen von der gesetzlichen Krankenver-\nEmbryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2                sicherung erbracht werden.“\nnicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryo-             b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-\nkonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryo-                sätze 6 bis 9.\nkonservierung unmittelbar durch eine Krankheit           37. § 49 wird wie folgt geändert:\nbedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Bei-\nhilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen               a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nzugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat                   „1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Ab-\nvor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem                       satz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat                    § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinpro-\nherzustellen.                                                       dukten nach Anlage 4,“.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 43a\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nSterilisation, Empfängnis-                             eingefügt:\nregelung und Schwangerschaftsabbruch\n„4. Leistungen im Zusammenhang mit einer\n(1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin                           künstlichen Befruchtung nach § 43 ein-\noder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind                          schließlich der dabei verwendeten Arz-\nbeihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer                        neimittel,“.\nKrankheit notwendig ist.                                        bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\n(2) Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu                    Nummern 5 und 6.\nFragen der Empfängnisregelung einschließlich der                cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und\nhierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen                        das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.\nund der ärztlich verordneten empfängnisregelnden\ndd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und\nMittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich\nder Punkt durch ein Komma ersetzt.\nverordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie\nfür deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtig-           ee) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nten und berücksichtigungsfähigen Personen bis                        „9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund\nzum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es                         eines Arzneimittelrückrufs oder einer\nsei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestäti-                       von der zuständigen Behörde vorge-\ngung zur Behandlung einer Krankheit notwendig.                           nommenen Einschränkung der Verwend-\nAufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung                             barkeit eines Arzneimittels erneut ein\noder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.                            Arzneimittel verordnet werden musste.“\n(3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwanger-         38. In § 50 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“\nschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12,             durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\n22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben\n39. § 51 wird wie folgt geändert:\nsind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung\nüber die Erhaltung der Schwangerschaft und die               a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\närztliche Untersuchung und Begutachtung zur Fest-                  „(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig\nstellung der Voraussetzungen eines nicht rechts-                durch automatisierte Einrichtungen erlassen wer-\nwidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.“               den, sofern kein Anlass dazu besteht, den Ein-\n34. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe                 zelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.“\n„Kapitel 2“ die Wörter „und § 7 Absatz 1 des Bun-            b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab-\ndesreisekostengesetzes“ eingefügt.                              sätze 7 bis 9.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020               2723\n40. Dem § 51a wird folgender Absatz 3 angefügt:                      ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\n„(3) Besteht die Möglichkeit eines elektroni-                      „12. Visusverbessernde Maßnahmen\nschen Datenaustauschs zwischen den Dritten und                             a) Austausch natürlicher Linsen\nder Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag\nBei einer reinen visusverbessernden\nder beihilfeberechtigten Person direkt an die\nOperation sind Aufwendungen nur\nLeistungserbringer oder von diesen beauftragten\nbeihilfefähig, wenn der Austausch\nAbrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die bei-\ndie einzige Möglichkeit ist, um eine\nhilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige\nVerbesserung des Visus zu er-\nPerson ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung\nreichen. Die Aufwendungen für die\nerteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von\nLinsen sind dabei nur bis zur Höhe\nder Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt\nder Kosten einer Monofokallinse,\nhat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nhöchstens bis zu 270 Euro pro Linse\n41. § 56 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                          beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für\nLinsen bei einer Kataraktoperation.\n42. § 58 wird wie folgt geändert:\nb) Chirurgische        Hornhautkorrektur\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                            durch Laserbehandlung\n„(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6                                Aufwendungen sind nur beihilfe-\nAbsatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 4 und 5                                fähig, wenn eine Korrektur durch\ndes § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Be-                              eine Brille oder Kontaktlinsen nach\nantragung der Beihilfe im Jahr 2024.“                                      augenärztlicher Feststellung nicht\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                   möglich ist.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.                         c) Implantation einer additiven Linse,\nauch einer Add-on-Intraokularlinse\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAufwendungen sind nur beihilfe-\n„(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kin-                            fähig, wenn die Implantation die ein-\ndern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung                             zige Möglichkeit ist, um eine Ver-\nbefinden und deren Schul- oder Berufsab-                                   besserung des Visus zu erreichen.\nschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-                             d) Implantation einer phaken Intra-\n19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den                              okularlinse\nZeitraum der Verzögerung.“\nAufwendungen sind nur beihilfe-\n43. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                              fähig, wenn die Implantation die\na) Abschnitt 1 Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:                              einzige Möglichkeit ist, um eine Ver-\nbesserung des Visus zu erreichen.\n„8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrek-\ntur der Presbyopie“.                                            Aufwendungen für visusverbessernde\nMaßnahmen sind nur dann beihilfe-\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:                                    fähig, wenn die Festsetzungsstelle\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                                          den Maßnahmen vor Aufnahme der\nBehandlung zugestimmt hat.“\nbb) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1\n44. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser\nwird das Wort „therapiefraktäre“ durch das\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nWort „therapierefraktäre“ ersetzt.\n45. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser\ncc) Die Nummern 4 bis 9 werden die Num-                   Verordnung ersichtliche Fassung.\nmern 3 bis 8.\n46. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser\ndd) Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt                 Verordnung ersichtliche Fassung.\ngefasst:\n47. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\n„10. Radiale extrakorporale       Stoßwellen-        a) In Nummer 6 werden die Wörter „schwerwiegen-\ntherapie (r-ESWT)                                 der allergischer Rhinitis“ durch die Wörter „per-\nAufwendungen sind nur beihilfefähig               sistierender allergischer Rhinitis mit schwer-\nim orthopädischen und schmerzthera-               wiegender Symptomatik“ ersetzt.\npeutischen Bereich bei Behandlung              b) In Nummer 19 wird das Wort „Gingko-biloba-\nder therapierefraktären Epicondylitis             Blätter-Extrakt“ durch das Wort „Ginkgo-biloba-\nhumeri radialis oder einer therapiere-            Blätter-Extrakt“ ersetzt.\nfraktären Fasciitis plantaris. Auf der\nc) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein-\nGrundlage des Beschlusses der Bun-\ngefügt:\ndesärztekammer zur Analogbewertung\nder r-ESWT sind Gebühren nach Num-                „20. Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Be-\nmer 302 der Anlage zur Gebührenord-                     handlung bei persistierender allergischer\nnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge                 Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik“.\nsind nicht beihilfefähig.“                     d) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die\nee) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden                  Nummern 21 bis 28.\ndie Nummern 10 und 11.                           48. Anlage 7 wird aufgehoben.","2724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\n49. Anlage 8 wird wie folgt geändert:                               ver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im\na) Nummer 9 wird aufgehoben.                                    Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt,\ninsbesondere bei:\nb) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die\nNummern 9 und 10.                                              1. Chemotherapie,\n50. Anlage 10 wird wie folgt geändert:                                2. Strahlenbehandlung,\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                              3. vorübergehender oder dauerhafter Medika-\nmentengabe,\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n4. Operationen,\n„b) Sprachtherapeutin oder Sprachthera-\n5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,\npeut,“.\n6. Stoffwechselerkrankungen,\nbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n7. psychischen Erkrankungen mit oder durch\n„d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheil-\nHaarverlust,\npädagoge,“.\n8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,\nb) In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buch-\nstabe a nach dem Wort „Beschäftigungstherapie“                 9. Deformation des Kopfes mit entstellender\ndie Wörter „einschließlich Bereich Kälte- und                     Wirkung,\nWärmebehandlung“ eingefügt.                                  10. Unfallfolgen.\n51. Anlage 11 wird wie folgt geändert:                              Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teil-\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:                         perücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig,\nwenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein\naa) In Nummer 3.3 wird das Wort „Sprach-                     Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für\nstörungen“ durch das Wort „Sprechstörun-                die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teil-\ngen“ ersetzt.                                           perücke sind beihilfefähig, wenn\nbb) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 4.1                 1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer\neingefügt:                                                  Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr\n„4.1 Defibrillatorweste“.                                   vergangen ist,\ncc) Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.4 werden                2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer\ndie Nummern 4.2 bis 4.5.                                    Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei\ndd) In Nummer 8.8 wird der Klammerzusatz nach                    Jahre vergangen sind oder\ndem Wort „Hörgeräte“ wie folgt gefasst:                 3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten\n„(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] so-                    Zeiträume die Kopfform geändert hat.\nwie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] ein-                 Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwen-\nschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hör-             dungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.“\nbrillen, Schallsignale überleitende Geräte           c) Dem Abschnitt 3 wird folgende Nummer 4 an-\n[C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of              gefügt:\nSignals], drahtlose Hörhilfen)“.\n„4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elek-\nee) Nummer 20.5 wird wie folgt gefasst:                           tronische Systeme zur Informationsverarbei-\n„20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinder-                    tung und Informationsausgabe für Blinde\nten oder Personen mit Hüfttotal-                     sind beihilfefähig.“\nendoprothese“.                               d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\nff) Nummer 21.1 wird wie folgt gefasst:                      aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:\n„21.1 Übertragungsanlagen – zur Befrie-                      aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.\ndung von allgemeinen Grundbedürf-\nbbb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Num-\nnissen des täglichen Lebens zusätz-\nmern 1 bis 4.\nlich zu einem Hörgerät oder einem\nCochlea-Implantat oder wenn bei                 bb) Unterabschnitt 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie\nperipherer Normalhörigkeit auf Grund                 folgt gefasst:\neiner auditiven Verarbeitungs- und                   „Bei Vorliegen einer Indikation nach Num-\nWahrnehmungsstörung eine patho-                      mer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine\nlogische Einschränkung des Sprach-                   Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von\nverstehens im Störschall besteht“.                   Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig.“\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:                          cc) In Unterabschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e\n„Abschnitt 2                                  Satz 1 wird jeweils das Symbol „≥“ durch\ndas Wort „ab“ ersetzt.\nPerücken\n52. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\nAufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder\nTeilperücken einschließlich Befestigungselemen-           a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „Anti-Aller-\nten wie Klebestreifen und Spangen sowie Mate-                gene-Matrazen, Matrazenbezüge“ durch die\nrialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag             Wörter „antiallergene Matratzen, Matratzenbe-\nvon 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorüberge-                 züge“ ersetzt.\nhend oder langfristig, großflächiger und massi-           b) Nummer 23.3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020             2725\n53. In Anlage 13 werden die Nummern 1.2.4 und 2.3                    m) Kiel\naufgehoben.                                                         Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des\n54. Anlage 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          Universitätsklinikums Schleswig-Holstein\n„4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums                     n) Köln\na) Berlin                                                       Zentrum Familiärer Brust- und Eierstock-\nkrebs\nCharité – Universitätszentrum Berlin, Brust-\nzentrum                                                  o) Leipzig\nb) Dresden                                                      Institut für Humangenetik der Universität\nLeipzig\nMedizinische Fakultät       der   Technischen\nUniversität Dresden                                         Zentrum für familiären Brust- und Eierstock-\nkrebs\nKlinik und Poliklinik für Frauenheilkunde\np) Mainz\nund Geburtshilfe\nZentrum für familiären Brust- und Eier-\nc) Düsseldorf\nstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz,\nUniversitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik,              Institut für Humangenetik und Klinik für\nBrustzentrum                                                Frauengesundheit\nd) Erlangen                                                  q) München\nUniversitätsklinikum Erlangen                               Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximi-\nFamiliäres Brust- und Eierstockkrebszentrum                 lians-Universität München-Großhadern\ne) Frankfurt                                                    Universitätsfrauenklinik der Technischen Uni-\nversität München am Klinikum rechts der\nUniversitätsklinikum Frankfurt                              Isar\nKlinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe              r) Münster\nf) Freiburg                                                     Institut für Humangenetik der Universität\nInstitut für Humangenetik des Universitäts-                 Münster\nklinikums Freiburg                                       s) Regensburg\ng) Göttingen                                                    Institut für    Humangenetik,      Universität\nUniversitäts-Medizin Göttingen, Brustzen-                   Regensburg\ntrum, Gynäkologisches Krebszentrum                       t) Tübingen\nh) Greifswald                                                   Universität Tübingen, Institut für Human-\ngenetik\nInstitut für Humangenetik der Universitäts-\nmedizin Greifswald                                       u) Ulm\ni)  Halle                                                       Frauenklinik und Poliklinik der Universität\nUlm\nUniversitätsklinikum Halle, Klinik und Poli-\nklinik für Gynäkologie                                   v) Würzburg\nj)  Hamburg                                                     Institut für Humangenetik der Universität\nWürzburg“.\nBrustzentrum      Klinik und     Poliklinik für\nGynäkologie                                      55. Anlage 14a erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nUniversitätsklinikum Hamburg-Eppendorf\n56. Anlage 15 wird aufgehoben.\nk) Hannover\n57. In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe\nInstitut für Humangenetik, Medizinische              „§ 51a“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 2“ ersetzt.\nHochschule Hannover\nl)  Heidelberg                                                               Artikel 2\nInstitut für Humangenetik der Universität                              Inkrafttreten\nHeidelberg                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nBerlin, den 1. Dezember 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","2726         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nAnhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 44)\nAnlage 3\n(zu den §§ 18 bis 21)\nAmbulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen\nund Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung\nAbschnitt 1\nPsychotherapeutische Leistungen\n1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:\na) Familientherapie,\nb) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,\nc) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),\nd) Gestalttherapie,\ne) Körperbezogene Therapie,\nf) Konzentrative Bewegungstherapie,\ng) Logotherapie,\nh) Musiktherapie,\ni) Heileurhythmie,\nj) Psychodrama,\nk) Respiratorisches Biofeedback,\nl) Transaktionsanalyse.\n2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:\na) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,\nb) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,\nc) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie\nd) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.\nAbschnitt 2\nPsychosomatische Grundversorgung\n1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von\neiner Fachärztin oder einem Facharzt für\na) Allgemeinmedizin,\nb) Augenheilkunde,\nc) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,\nd) Haut- und Geschlechtskrankheiten,\ne) Innere Medizin,\nf) Kinder- und Jugendlichenmedizin,\ng) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,\nh) Neurologie,\ni) Phoniatrie und Pädaudiologie,\nj) Psychiatrie und Psychotherapie,\nk) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder\nl) Urologie.\n2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation\nnach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von\na) einer Ärztin oder einem Arzt,\nb) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,\nc) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,\nd) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.\nDie behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Inter-\nvention verfügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020       2727\nAbschnitt 3\nTiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie\n1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psycho-\ntherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht\nwerden:\na) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachse-\nnen in diesem Verfahren,\nb) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-\nbildung in diesem Verfahren.\n2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psycho-\ntherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen\nerbracht werden:\na) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und\nJugendlichen in diesem Verfahren,\nb) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-\nbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugend-\nlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,\nc) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer\nvertieften Ausbildung in diesem Verfahren.\n3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-\ngeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:\na) Psychotherapeutische Medizin,\nb) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,\nc) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder\nd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.\nEine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder\nKinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs-\nbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862\nder Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder\nZusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung\n„Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebühren-\nordnung für Ärzte) durchführen.\n4. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4)\nist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Thera-\npeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei\nder Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird,\nkann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf\nerst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach\n§ 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsycho-\nlogisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen\ndes Behandlungsziels erlaubt.\nAbschnitt 4\nVerhaltenstherapie\n1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von\nfolgenden Personen erbracht werden:\na) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachse-\nnen in diesem Verfahren,\nb) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-\nbildung in diesem Verfahren.\n2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur\nvon folgenden Personen erbracht werden:\na) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und\nJugendlichen in diesem Verfahren,\nb) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-\nbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugend-\nlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,\nc) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer\nvertieften Ausbildung in diesem Verfahren.","2728         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\n3. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-\ngeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:\na) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,\nb) Psychiatrie und Psychotherapie,\nc) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder\nd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.\nÄrztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte\nsind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiter-\nbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.\nAbschnitt 5\nSystemische Therapie\n1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:\na) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,\nb) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-\nbildung in diesem Verfahren,\nc) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-\nbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die\ndie Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.\n2. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-\ngeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:\na) Psychiatrie und Psychotherapie,\nb) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder\nc) Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“\nmit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.\nAbschnitt 6\nEye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung\n1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Per-\nsonen erbracht werden:\na) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3\noder 4,\nb) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Aus-\nbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.\n2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psycho-\ntherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kennt-\nnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der\nEye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.\n3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder\nPsychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder\nPsychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person\na) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der\nEye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und\nb) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-\nand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-\nDesensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.\n4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-\ngeführt, muss diese Person\na) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und\nb) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in\nder Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2729\nAnhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 45)\nAnlage 4\n(zu § 22 Absatz 1)\nBeihilfefähige Medizinprodukte\nNr.          Produktbezeichnung                                Medizinische Anwendungsfälle\n0\n1xklysma salinisch                   Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-\nrationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei\nPersonen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n1\n1.1   ALCON BSS                            Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n1.2   AMO                                  Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirur-\nENDOSOL                              gischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische\nMaßnahmen.\n1.3   Ampuwa                               Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluft-\nfür Spülzwecke                       befeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in\nmedizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die aus-\nschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.\n1.4   Amvisc                               Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen\nam vorderen Augenabschnitt.\n1.5   Amvisc Plus                          Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen\nam vorderen Augenabschnitt.\n1.6   Aqua B. Braun                        Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung\nvon Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtam-\nponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchläs-\nsigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.\n2\n2.1   Bausch & Lomb Balanced Salt          Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\nSolution\n2.2   BD PosiFlushSP                       Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen;\nnicht in einem sterilen Umfeld verwendbar.\n2.3   BD PosiFlushXS                       Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei\nVerwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld.\n2.4   belAir                               Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Ver-\nNaCl 0,9 %                           neblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der\nZusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des\narzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.\n2.5   BSS DISTRA-SOL                       Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und\nanderer intraokularer Eingriffe.\n2.6   BSS PLUS                             Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,\n(Alcon Pharma GmbH)                  bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.\n2.7   BSS STERILE SPÜLLÖSUNG               Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n(Alcon Pharma GmbH)\n3     unbesetzt\n4\n4.1   Dimet 20                             Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,\ndie\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund an Entwicklungsstörungen leiden.","2730        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nNr.           Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle\n4.2   Dk-line                              Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur\nmechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/\nPDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten\nEntfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-\nkörperraum.\n4.3   DuoVisc                              Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation\neiner Intraokularlinse.\n5\n5.1   EtoPril                              Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,\ndie\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund an Entwicklungsstörungen leiden.\n5.2   Eye-Lotion                           Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\nBalanced Salt Solution\n6\n6.1   Freka-Clyss                          Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nMukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) vor diagnostischen Eingriffen,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-\nleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-\nlogischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-\ngen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n6.2   Freka Drainjet NaCl 0,9 %            Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-\nkorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-\nspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-\nDarm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-\nlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.\n6.3   Freka Drainjet                       Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-\nPurisole SM verdünnt                 schen Eingriffen.\n7     unbesetzt\n8\n8.1   Healon                               Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.\n8.2   Healon5                              Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei\nOperationen am vorderen Augenabschnitt.\n8.3   Healon GV                            Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei\nOperationen am vorderen Augenabschnitt.\n8.4   Hedrin Once Liquid Gel               Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,\ndie\na) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebens-\njahr vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund an Entwicklungsstörungen leiden.\n8.5   HSO                                  Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen\nam vorderen und hinteren Augenabschnitt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020       2731\nNr.            Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n8.6   HSO Plus                              Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen\nam vorderen und hinteren Augenabschnitt.\n8.7   Hylo-Gel                              Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen\n(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes\nAuge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen\noder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei\nLagophthalmus.\n9\n9.1   InstillaGel Lubri                     Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.\n9.2   IsoFree                               Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern\noder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung\nin der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend\nvorgesehen ist.\n9.3   ISOMOL                                Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n9.4   Isotonische Kochsalzlösung zur        Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern\nInhalation (Eifelfango)               oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung\nin der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend\nvorgesehen ist.\n10    unbesetzt\n11\n11.1  Kinderlax elektrolytfrei              Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften\nLebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet\nhaben.\n11.2  Klistier Fresenius                    Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose,\nMukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) vor diagnostischen Eingriffen,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-\nleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-\nlogischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-\ngen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n11.3  Kochsalz 0,9 %                        Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern\nInhalat Pädia                         oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der\nFachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorge-\nsehen ist.","2732     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nNr.         Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n12   unbesetzt\n13\n13.1 Macrogol AbZ                       Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.2 Macrogol dura                      Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.3 Macrogolratiopharm                 Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.4 Macrogolratiopharm flüssig Orange  Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020         2733\nNr.           Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n13.5  Macrogol TAD                        Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.6  Medicoforum Laxativ                 Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.7  Microvisc plus                      Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts.\n13.8  Mosquito med Läuse-Shampoo          Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,\ndie\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund an Entwicklungsstörungen leiden.\n13.9  Mosquito med Läuse-Shampoo 10       Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,\ndie\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund an Entwicklungsstörungen leiden.\n13.10 MOVICOL                             Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- oder Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.","2734      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nNr.         Produktbezeichnung                                Medizinische Anwendungsfälle\n13.11 MOVICOL aromafrei                  Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.12 MOVICOL flüssig Orange             Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.13 MOVICOL Junior aromafrei           Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber\nnoch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch\nnicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.\n13.14 MOVICOL Junior Schoko              Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber\nnoch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.\n13.15 MOVICOL Schoko                     Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.16 MOVICOL V                          Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020         2735\nNr.            Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n13.17 MucoClear 6 %                        Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose\nbei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.\n13.18 myVISC Hyal 1.0                      Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts.\n14\n14.1  NaCl 0,9 % B. Braun                  Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung\nvon Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wund-\ntamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durch-\nlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augen-\nspülung.\n14.2  NaCl 0,9 % Fresenius Kabi            Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-\nkorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen\nBlasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im\nMagen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wund-\nbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden;\njeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-\nwendung geeignet ist.\n14.3  Natriumchlorid-Lösung                Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose\n6 % zur Inhalation                   bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.\n14.4  Nebusal 7 %                          Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose\nbei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.\n14.5  NYDA                                 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,\ndie\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund an Entwicklungsstörungen leiden.\n14.6  NYDA Läusespray                      Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,\ndie\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund an Entwicklungsstörungen leiden.\n15\n15.1  OcuCoat                              Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts.\n15.2  Oculentis BSS                        Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n15.3  Okta-line                            Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur\nmechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/\nPDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-\nfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-\nraum.\n15.4  Optyluron NHS 1,0 %                  Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts.\n15.5  Optyluron NHS 1,4 %                  Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts.\n15.6  Oxane 1300                           Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-\nablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-\npieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die\nAnwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren\ndiabetischen Retinopathien.","2736        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nNr.            Produktbezeichnung                                Medizinische Anwendungsfälle\n15.7  Oxane 5700                           Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-\nablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-\npieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die\nAnwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren\ndiabetischen Retinopathien.\n16\n16.1  PädiaSalin 6 %                       Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für\nPersonen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.\n16.2  Paranix ohne Nissenkamm              Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,\ndie\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund an Entwicklungsstörungen leiden.\n16.3  PARI NaCl Inhalationslösung          Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern\noder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz\neiner Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen\nInhalats zwingend vorgesehen ist.\n16.4  ParkoLax                             Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon\n(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,\nDivertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-\ninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber\nnoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-\nlungsstörungen leiden.\n16.5  Pe-Ha-Luron 1,0 %                    Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts.\n16.6  Pe-Ha-Visco 2,0 %                    Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts.\n16.7  POLYVISC 2,0 %                       Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts.\n16.8  POLYSOL                              Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n16.9  ProVisc                              Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des\nvorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation\neiner Intraokularlinse.\n16.10 PURI CLEAR                           Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n16.11 Purisole SM verdünnt                 Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-\nschen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die\neinmalige Anwendung geeignet ist.\n17    unbesetzt\n18\n18.1  Ringer B. Braun                      Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung\nvon Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und\npostoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.\n18.2  Ringer Fresenius Spüllösung          Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-\nhalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und\nVerbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen\nsowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer\nMenge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet\nist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020         2737\nNr.           Produktbezeichnung                              Medizinische Anwendungsfälle\n19\n19.1 Saliva natura                        Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-\ngischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen.\n19.2 Sentol                               Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n19.3 Serag BSS                            Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n19.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS        Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n20\n20.1 TauroSept                            Als Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäß-\nkathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für paren-\nteral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.\nDies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vor-\nhandenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen\nin der Vorgeschichte.\n20.2 TP SalineFlush                       Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen.\n21   unbesetzt\n22\n22.1 VISCOAT                              Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen\nAugenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implan-\ntation einer Intraokularlinse.\n22.2 VISMED                               Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen\n(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes\nAuge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen\noder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei\nLagophthalmus.\n22.3 VISMED MULTI                         Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen\n(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes\nAuge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen\noder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei\nLagophthalmus.\n23   unbesetzt\n24   unbesetzt\n25   unbesetzt\n26\n26.1 Z-HYALIN                             Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augen-\nabschnitt bei Kataraktoperationen.","2738          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nAnhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 46)\nAnlage 5\n(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)\nArzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen\nAbschnitt 1\nRegulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)\nWirkstoff                                     Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nA 08 AA 01 Phentermin\nA 08 AA 02 Fenfluramin\nA 08 AA 03 Amfepramon                                     REGENON\nTENUATE Retard\nA 08 AA 04 Dexfenfluramin\nA 08 AA 05 Mazindol\nA 08 AA 06 Etilamfetamin\nA 08 AA 07 Cathin                                         ALVALIN\nA 08 AA 08 Clobenzorex\nA 08 AA 09 Mefenorex\nA 08 AA 10 Sibutramin\nA 08 AA 13 Phenylpropanolamin\nA 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon                           Mysimba\nA 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen\nA 08 AX 01 Rimonabant\nA 08 AX 02 Liraglutid                                     Saxenda\nA 10 BJ 02\n(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion\nA 08 AH 02 Fucus vesiculosus                              Fucus-Gastreu S R59\nGracia\nRedumax\nA 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar)                    Cefamadar\nAbschnitt 2\nRegulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)\nWirkstoff                                     Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nA 08 AB 01 Orlistat                                       alli\nXENICAL\nalle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel\nAbschnitt 3\nBehandlung der sexuellen Dysfunktion\nWirkstoff                                     Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nG 04 BE 01 Alprostadil                                    CAVERJECT\n(außer als Diagnostikum)                                  CAVERJECT Impuls\nMUSE\nVIRIDAL\nVitaros HEXAL","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020            2739\nWirkstoff                                        Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nG 04 BE 02 Papaverin\nG 04 BE 03 Sildenafil                                      VIAGRA\nalle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel\nG 04 BE 04 Yohimbin                                        YOCON GLENWOOD\nV 03 AB 36 Phentolamin\n(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel-\nlen Dysfunktion)\nC 04 AB 01\n(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel-\nlen Dysfunktion)\nG 04 BE 06 Moxisylyt\nG 04 BE 07 Apomorphin\nG 04 BE 08 Tadalafil                                       CIALIS\n(außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel\nProstatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr\nvollendet haben)\nG 04 BE 09 Vardenafil                                      LEVITRA\nalle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel\nG 04 BE 10 Avanafil                                        SPEDRA\nN 01 BB 20 Lidocain; Prilocain                             Fortacin\nG 04 BE 30 Kombinationen\nG 04 BE 52 Papaverin Kombinationen\nG 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid                           Priligy\nTurnera diffusa                                            Cefagil\nDESEO\nNeradin\nTurnera diffusa Kombinationen                              Damiana N Oligoplex\nVirilis – Gastreu S R41\nYohimbin Vitalkomplex\nAbschnitt 4\nBekämpfung der Nikotinabhängigkeit\nWirkstoff                                        Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nN 07 BA 01 Nicotin                                         NIQUITIN\nNicopass\nNicorette\nNicotinell\nNikofrenon\nN 07 BA 02 Bupropion                                       ZYBAN\nN 06 AX 12\n(gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der Nikotin-\nabhängigkeit)\nN 07 BA 03 Varenicline                                     Champix\nAbschnitt 5\nSteigerung des sexuellen Verlangens\nWirkstoff                                        Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nG 03 BA 03 Testosteron","2740          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nWirkstoff                                        Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nTurnera diffusa                                           Cefagil\nDESEO\nNeradin\nRemisens\nTurnera diffusa Kombinationen                             Damiana N Oligoplex\nVirilis – Gastreu S R41\nYohimbin Vitalkomplex\nAbschnitt 6\nVerbesserung des Haarwuchses\nWirkstoff                                        Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nD 11 AX 01 Minoxidil                                      ALOPEXY 5 %\nREGAINE\nMinoxidil BIO-H-TIN-Pharma\nMinoxicutan\nD 11 AX 10 Finasterid                                     PROPECIA\nFinahair\nFinapil\nalle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel\nEstradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure               ALPICORT F\nAlfatradiol                                               ELL CRANELL\nPANTOSTIN\nDexamethason; Alfatradiol\nThiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; Pantovigar\nL-Cystin; Keratin\nH 02 AB 01 Betamethasonacetat                             Celestan\n(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)           alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel\nH 02 AB 08 Triamcinolon                                   Volon\n(Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid)           Lederlon\n(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)\nalle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel\nAbschnitt 7\nVerbesserung des Aussehens\nWirkstoff                                        Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\nM 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A              Azzalure\nVistabel\nBocouture Vial","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020       2741\nAnhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 55)\nAnlage 14a\n(zu § 41a Absatz 1)\nFrüherkennungsprogramm für erblich belastete Personen\nmit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko\nAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem er-\nhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für\n1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,\n2. Tumorgewebsdiagnostik,\n3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),\n4. Früherkennungsmaßnahmen\nzusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in\nNummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.\n1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung\nUnter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person\nerfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung ein-\nschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe\nvon 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das\nLynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.\n2. Tumorgewebsdiagnostik\nAufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der\nMismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse\nund Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die\nAnalyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchun-\ngen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebs-\ndiagnostik.\n3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)\nAufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht iden-\ntifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchen-\nden Verdachtsfall sind in Höhe von 3 500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine\nabgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Auf-\nwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte\nGenmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.\n4. Früherkennungsmaßnahmen\nUnter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine\njährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und\nVideoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig.\n5. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums\na) Berlin\nCharité – Universitätsmedizin Berlin\nb) Bochum\nRuhr-Universität Bochum\nKnappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik\nc) Bonn\nInstitut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum\nd) Dresden\nAbteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus\ne) Düsseldorf\nInstitut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf\nf) Halle\nUniversitätsklinikum Halle\ng) Hannover\nMedizinische Hochschule","2742        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nh) Heidelberg\nAbteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg\ni) Köln\nUniversitätsklinikum Köln\nj) Leipzig\nUniversität Leipzig\nk) Lübeck\nKlinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck\nl) München\nMedizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität\nMedizinisch-Genetisches Zentrum\nm) Münster\nUniversitätsklinikum Münster\nn) Tübingen\nUniversität Tübingen\no) Ulm\nUniversitätsklinikum Ulm\np) Wuppertal\nHELIOS Universitätsklinikum Wuppertal"]}