{"id":"bgbl1-2020-59-11","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=50","order":11,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2020-11-16T00:00:00Z","page":2704,"pdf_page":50,"num_pages":5,"content":["2704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung\nauf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe\nund zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung1\nVom 16. November 2020\nEs verordnen auf Grund                                               (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundes-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d, e,                   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und\ng, h, j, k, q, v, w, x und y des Straßenverkehrsgeset-               das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nzes, von denen Absatz 1 im einleitenden Satzteil zu-                 und nukleare Sicherheit,\nletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppel-                – des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November                           mer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes,\n2014 (BGBl. I S. 1802), Absatz 1 Nummer 1 Buch-                      von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 im einleitenden\nstabe b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                       Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe\nstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010                            a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1748), Buchstabe d zuletzt durch Artikel 1               S. 3313) und Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 durch Artikel 1\nNummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. De-                         Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014\nzember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Num-                   (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundes-\nmer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-                      ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),\nBuchstabe h zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-                – des § 68 Absatz 1 Nummer 6, 10, 19 des Fahrlehrer-\nstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019                            gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)\n(BGBl. I S. 2008), Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1               das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nNummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. De-                         Infrastruktur:\nzember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Num-\nmer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-                                            Artikel 1\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),                                            Änderung der\nBuchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6                                     Fahrerlaubnis-Verordnung\nBuchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Ge-\nsetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und                     Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\nBuchstabe x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der\nstabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010                         Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geän-\n(BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, das Bundes-                dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,               1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 17\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und Ab-                         folgende Angabe eingefügt:\nsatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Ar-                   „§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatik-\ngetriebe“.\ntikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\ndes Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I                       2. § 17 Absatz 6 wird aufgehoben.\nS. 1802) und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325\nNummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020                         3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG\n„§ 17a\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember\n2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom\nBeschränkung auf\n30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission               Fahrzeuge mit Automatikgetriebe\nvom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L           (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahr-\n141 vom 5.5.2020, S. 9).                                               zeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020              2705\nFahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen             2. im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von\nmit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt                 Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt,\nnicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM                   den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim\nund T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE,                 Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gang-\nD1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits                    wechsel bedienen muss.“\nInhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schalt-\n4. In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 17\ngetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B,\nAbsatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1\nBE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist.\nund 2“ ersetzt.\n(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1\n5. In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 17\nSatz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber\nAbsatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1\nder Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prü-\nund 2“ ersetzt.\nfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er\nzur sicheren, verantwortungsvollen und umwelt-            6. § 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit\nSchaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über           „11. § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Be-\ndie Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungs-                   schränkung)\nordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die                  Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Ja-\nBeschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen                    nuar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrer-\nmit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der                        laubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,\nKlasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber                     D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltge-\neiner Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landes-                  triebe aufgehoben, sofern der Inhaber die\nrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Be-                  Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug\nscheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Aus-                     mit Schaltgetriebe erworben hat.“\nbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren,\nverantwortungsvollen und umweltbewussten Füh-             7. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\nrung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schalt-          a) Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:\ngetriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine An-\nwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des                     „ 2.2.2 Für Klasse A2:\nAbsatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln                         Krafträder ohne Beiwagen\nfür das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schalt-\ngetriebe erfolgt ist.                                                   a) Motorleistung mindestens 20 kW, je-\ndoch nicht mehr als 35 kW,\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die\nBeschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen                         b) Verhältnis Leistung/Leermasse       von\nmit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der                                nicht mehr als 0,2 kW/kg,\nKlasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer\nc) mit Verbrennungsmotor Hubraum min-\nBescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Aus-\ndestens 250 cm3,\nbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prü-\nfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde                       d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/\nnachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvol-                        Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.“\nlen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahr-\nb) Nummer 2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.\nGegenüber der Technischen Prüfstelle kann der                   „Bei der Aufhebung der Beschränkung einer\nNachweis ersatzweise auch elektronisch unter An-                Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeu-\ngabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1                  gen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) ver-\ngenannten Nachweises über die praktische Ausbil-                kürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um\ndung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltge-                    10 Minuten.“\ntriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahr-\nschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetrie-        8. In der Anlage 9 Buchstabe B Ziffer II werden die\nbes bestellte Person erfolgen.                               laufenden Nummern 26 und 27 wie folgt gefasst:\nLfd. Nr. Schlüsselzahl\n(4) Der Nachweis über die Befähigung zur siche-\nren, verantwortungsvollen und umweltbewussten                 „26       196    Im Inland Krafträder (auch mit Bei-\nFührung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe                               wagen) mit einem Hubraum von bis\nder Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in                            zu 125 cm3, einer Motorleistung\nSpalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des                              von nicht mehr als 11 kW, bei de-\nFührerscheins.                                                                 nen das Verhältnis der Leistung\nzum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über-\n(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt                            steigt.\nein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausge-\nstattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt        27        197    Die Prüfung wurde auf einem Kraft-\nein Kraftfahrzeug, das                                                         fahrzeug mit Automatikgetriebe ab-\ngelegt und eine praktische Ausbil-\n1. über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer                             dung zum Führen von Fahrzeugen\njeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des                               der Klasse B mit Schaltgetriebe\nFahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen                                 wurde absolviert (§ 17a FeV).“\nmuss, oder","2706          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nArtikel 2                                   „Anlage 7            Nachweis über die praktische\nWeitere Änderungen                                (zu § 5a Absatz 4) Ausbildung zum Führen von\nder Fahrerlaubnis-Verordnung                                                 Kraftfahrzeugen mit Schalt-\ngetriebe der Klasse B“.\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1          2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt\n„§ 5a\ngeändert:\nPraktische Ausbildung\n1. In § 66 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz\nauf Kraftfahrzeugen mit\n„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch Ver-\nSchaltgetriebe der Klasse B\nlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geän-\ngemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung\ndert worden ist,“ eingefügt.\n(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der\n2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz               Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stun-\n„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch Ver-        den (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit\nlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) ge-              Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Aus-\nändert worden ist,“ eingefügt.                               bildung soll die Kompetenzen für das sichere,\n3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der           verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen\nFassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)“                 eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln.\ndurch die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung          Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prü-\nvom 10. Februar 2020 (VkBl. S. 164) geändert wor-            fungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnis-\nden ist,“ ersetzt.                                           prüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der\nKompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahr-\n4. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.\na) In Nummer 1 werden nach dem Klammerzusatz                    (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11\n„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch          gilt entsprechend.\nVerlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217)\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                             (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Ab-\nsatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder\nb) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzusatz                 Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B\n„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch          in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb\nVerlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326)             und außerhalb geschlossener Ortschaften nachge-\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                          wiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug\nc) In Nummer 3 werden nach dem Klammerzusatz                 mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und\n„(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch          umweltbewusst zu führen.\nVerlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215)               (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inha-\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                          ber der Fahrschule oder die für die verantwortliche\n5. In Anlage 4 werden in Nummer 11.4 in der Spalte              Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person\n„Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“              dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten\njeweils die Wörter „Begutachtungs-Leitlinien zur             Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der An-\nKraftfahreignung“ durch die Wörter „Begutach-                lage 7 zu bescheinigen:\ntungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ ersetzt.               1. die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und\n6. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter          2. das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.\n„Begutachtungs-Leitlinien      für  Kraftfahreignung“           (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem\ndurch die Wörter „Begutachtungsleitlinien zur Kraft-         Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwort-\nfahreignung“ ersetzt.                                        liche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten\nPerson nach Abschluss der Ausbildung zu unter-\nArtikel 3                               zeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der be-\nÄnderung der                              schränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen.\nFahrschüler-Ausbildungsordnung                       Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni                                        § 5b\n2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 6 der\nEvaluierung\nVerordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick\nauf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alter-\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:              nativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für\na) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Anga-              Straßenwesen in nicht personenbezogener Form eva-\nben eingefügt:                                            luiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das\nErgebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024\n„ § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeu-\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\ngen mit Schaltgetriebe der Klasse B ge-\nfrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.“\nmäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung\n3. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 17\n§ 5b    Evaluierung“.                                     Absatz 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17a Absatz 2“\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020                                                                                                  2707\n4. Folgende Anlage 7 wird angefügt:\n„Anlage 7\n(zu § 5a Absatz 4)\nNachweis über die praktische Ausbildung\nzum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B\nNachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nmit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nName, Vorname\n...........................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwurde vom . . . . . . . . . . . bis zum . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . Stunden à 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug\nmit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am . . . . . . . . . . . . . . . . in\neiner mindestens 15-minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage\nist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.\nOrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAusgehändigt am                     ...................\nStempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/                                               Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder\ndes Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen                                              der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers\nLeitung\n“.\nArtikel 4\nÄnderung der\nGebührenordnung für\nMaßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nvom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In der Gebühren-Nummer 202.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die\nAngabe „33,20“ durch die Angabe „34,50“ ersetzt.\n2. In der Gebühren-Nummer 202.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die\nAngabe „25,60“ durch die Angabe „26,90“ ersetzt.\n3. In der Gebühren-Nummer 202.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die\nAngabe „33,20 bis 256,00“ durch die Angabe „34,50 bis 257,30“ ersetzt.\n4. In der Gebühren-Nummer 202.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die\nAngabe „17,90 bis 35,80“ durch die Angabe „19,20 bis 37,10“ ersetzt.\n5. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die\nAngabe „23,00“ durch die Angabe „24,30“ ersetzt.\n6. In der Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die\nAngabe „7,70“ durch die Angabe „9,00“ ersetzt.\n7. In der Gebühren-Nummer 216 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe\n„96 und 196“ durch die Angabe „96, 196 und 197“ ersetzt.","2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nArtikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und Artikel 2 treten am Tag nach der\nVerkündung in Kraft. Artikel 4 Nummer 1 bis 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nIm Übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. November 2020\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}