{"id":"bgbl1-2020-59-10","kind":"bgbl1","year":2020,"number":59,"date":"2020-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-59-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_59.pdf#page=48","order":10,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes","law_date":"2020-12-03T00:00:00Z","page":2702,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["2702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020\nGesetz\nzur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes\nund des Fernunterrichtsschutzgesetzes\nVom 3. Dezember 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nsen:                                                            „Der Hinweis muss schriftlich oder elektronisch er-\nfolgen.“\nArtikel 1\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch                  „1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohn-\nArtikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019                             ort des Antragstellers, Datum der Emp-\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt                      fangsbestätigung, Datum der Vollstän-\ngeändert:                                                                  digkeit der vorzulegenden Unterlagen,“.\n1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von\n„3. Datum der Entscheidung, Gegenstand\nAbsatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden\nund Art der Entscheidung, Besonderheit\nDokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem\nim Verfahren,“.\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nweiteren Vertragsstaat des Abkommens über den                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an-               aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im                  ein Komma ersetzt.\nFall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unter-\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbil-\ndungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch                      „3. Datensatznummer.“\ndie Antragstellerin oder den Antragsteller auffor-        6. § 19 wird wie folgt gefasst:\ndern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche\nAufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach                                           „§ 19\n§ 13 Absatz 3 nicht.“                                              Ausschluss abweichenden Landesrechts\n2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Ab-\n„Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antrag-        satz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4\nstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten           und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie\nBescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit          in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 ge-\nihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entschei-         troffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens\ndet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Be-         kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“\nrufsqualifikation.“\nArtikel 2\n3. § 14a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung                            Änderung des\nder Entscheidung erfolgt durch die zuständige Aus-                    Fernunterrichtsschutzgesetzes\nländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthalts-            Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der\ngesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten          Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I\nder antragstellenden Person.“                             S. 1670), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020                2703\nvom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“\nist, wird wie folgt geändert:                                         durch die Wörter „mit einer Erklärung in Text-\nform“ ersetzt.\n1. In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die\nWörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Text-           3. In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftliche“\nform“ ersetzt.                                                 gestrichen und werden nach dem Wort „Belehrung“\ndie Wörter „in Textform“ eingefügt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“\ngestrichen und werden nach dem Wort „Veran-                                   Inkrafttreten\nstalter“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"]}