{"id":"bgbl1-2020-58-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":58,"date":"2020-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/58#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_58.pdf#page=29","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege (Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung – FABaumPflPrV)","law_date":"2020-12-02T00:00:00Z","page":2643,"pdf_page":29,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020               2643\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege\noder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege\n(Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung – FABaumPflPrV)\nVom 2. Dezember 2020\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                      Abschnitt 5\nsatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1                                      Bewertungen\nNummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes                              in den Prüfungen, Befreiung von\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020                Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen\n(BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für           §  19  Bewertungen in den Prüfungen\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit               §  20  Befreiung von Prüfungsbestandteilen\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung                §  21  Bestehen der Prüfung\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                 §  22  Zeugnisse\ninstituts für Berufsbildung:\nAbschnitt 6\nInhaltsübersicht                                     Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung\nAbschnitt 1                        § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung\n§ 24 Wiederholung der Prüfung\nAllgemeines\n§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des                               Abschnitt 7\nFortbildungsabschlusses\nSchlussvorschriften\n§ 2 Qualifizierungsbereiche\n§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung              § 25 Übergangsvorschriften\n§ 4 Gliederung der Prüfung                                     § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 5 Bewerten der Prüfung                                       Anlage 1    Bewertungsmaßstab für die Leistungen\n(zu § 5)\nAbschnitt 2                        Anlage 2    Zeugnisinhalte\n(zu § 22)\nPrüfungsteil\nBaumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen                                         Abschnitt 1\n§  6   Anforderungen und Prüfungsinhalte                                              Allgemeines\n§  7   Prüfungsbestandteile\n§  8   Arbeitsprojekt                                                                        §1\n§  9   Arbeitsprobe\nZiel der Prüfung, Fortbildungsstufe\n§ 10   Schriftliche Prüfung\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nAbschnitt 3                            (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fach-\nPrüfungsteil\nBetriebs- und Unternehmensführung\nagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baum-\npflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege –\n§ 11   Anforderungen und Prüfungsinhalte                       Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen\n§ 12   Prüfungsbestandteile                                    beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf-\n§ 13   Fallstudie                                              lichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbil-\n§ 14   Schriftliche Prüfung                                    dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung\nnach § 53 in Verbindung mit § 53a Absatz 1 Nummer 2\nAbschnitt 4                        und § 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.\nPrüfungsteil                           (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nMitarbeiterführung und Personalmanagement             erkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional\n§ 15   Anforderungen und Prüfungsinhalte                       Baumpflege. Der Abschlussbezeichnung wird die wei-\n§ 16   Prüfungsbestandteile                                    tere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt\n§ 17   Fallstudie                                              Baumpflege“ oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baum-\n§ 18   Schriftliche Prüfung                                    pflege“ vorangestellt.","2644          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\n§2                               2. Betriebswirtschaft:\nQualifizierungsbereiche                         a) Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingun-\ngen und Strukturen von Unternehmen sowie von\n(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüf-\nBehörden und Einrichtungen des Naturschutzes\nling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen\nund der Landschaftspflege, die baumpflegerische\n1. Baumpflege,                                                      Arbeiten durchführen, vergeben und überwachen,\n2. Betriebswirtschaft sowie                                     b) Märkte beobachten, bewerten und erschließen,\n3. Personal und Qualifizierung                                  c) Unternehmensziele formulieren,\nnach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zugeordneten               d) Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,\nFach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich                 e) Maßnahmen des Qualitätsmanagements planen\nstrukturierten Unternehmen, in Behörden und in Ein-                 und umsetzen,\nrichtungen des Naturschutzes und der Landschafts-\nf) Betriebs- und Arbeitsorganisation planen, be-\npflege zu übernehmen, in denen zu verantwortende\nwerten und fortschreiben,\nLeitungsprozesse eigenständig gesteuert werden,\neigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter            g) Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirt-\nund Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Fachagrar-                 schaftlicher Prozesse prüfen und umsetzen,\nwirt oder die Fachagrarwirtin soll auch die in Satz 1           h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten-\nbezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtun-                  sicherheit anwenden,\ngen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen             i)  betriebswirtschaftliche Kalkulationen durchfüh-\nkönnen sowie auf sich verändernde Anforderungen                     ren,\nund Rahmenbedingungen reagieren können.\nj)  Betriebsergebnisse erfassen, analysieren und\n(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils                 bewerten,\nfolgende Fach- und Führungsfunktionen:\nk) Betriebsentwicklung, Investitionen, Finanzierung\n1. Baumpflege:                                                      und Liquidität planen,\na) Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters          l)  Steuerarten und Steuerverfahren unterscheiden,\nund ihrer Entwicklung erfassen und ihren Zu-                 steuerliche Buchführung anwenden,\nstand einschließlich des Umfeldes unter Berück-\nm) Ausschreibungs- und Vergabearten unterschei-\nsichtigung der Verkehrssicherheit beurteilen und\nden, Ausschreibungen und Angebote erstellen\ndokumentieren,\nund prüfen,\nb) Schaderreger, Krankheiten, Schäden und deren             n) Verträge unter Beachtung des Vertrags- und\nUrsachen analysieren, bewerten und dokumen-                  Haftungsrechts abschließen sowie\ntieren,\no) Abnahme von Dienstleistungen durchführen und\nc) natur- und artenschutzrechtliche sowie pla-                  Mängelansprüche abwickeln;\nnungsrechtliche Aspekte prüfen und beurteilen,\n3. Personal und Qualifizierung:\nd) Sachwerte von Bäumen ermitteln,\na) Vorgaben des Arbeitsrechts, insbesondere des\ne) Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter                   Tarifrechts, und des Sozialrechts umsetzen,\nBerücksichtigung der Standort- und Pflege-               b) Konzepte der Mitarbeiterführung und der Perso-\nansprüche, der Funktionen sowie der klima-                  nalplanung anwenden sowie Führungsverhalten\ntischen Anforderungen verwenden,                            reflektieren,\nf) baumpflegerische Maßnahmen unter Berück-                 c) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, ein-\nsichtigung der Nachhaltigkeit und der anerkann-             stellen und einarbeiten,\nten Regeln der Technik und des Umweltrechts,\ninsbesondere des Natur- und Artenschutzes,               d) Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifikation\nplanen, umsetzen und bewerten,                              von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen\nund diese entsprechend einsetzen,\ng) Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheits-\ne) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und\nschutzes und der Verkehrssicherheit von Bau-\nmotivieren,\nstellen vorbereiten und durchführen,\nf) Teamarbeit unterstützen und fördern,\nh) Pflanzungen beurteilen und Maßnahmen zur\nBaumumfeldverbesserung planen, umsetzen und              g) Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und\nbewerten,                                                   Mitarbeiterinnen feststellen und beurteilen,\ni) betriebliche Qualitätsstandards umsetzen,                h) Mitarbeitergespräche führen und den Mitarbei-\ntern und Mitarbeiterinnen Entwicklungsmöglich-\nj) Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen          keiten aufzeigen,\nAbläufen nutzen,\ni) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und\nk) Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und               fördern,\nvermarkten,\nj) Konflikte erkennen und gezielt lösen sowie\nl) Auftraggeber informieren und beraten sowie               k) Konzepte und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit\nm) Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit                   und zum Gesundheitsschutz in Abstimmung mit\nbaumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen                    den hierfür zuständigen Stellen planen und um-\nplanen und durchführen;                                     setzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020            2645\n(3) Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten           1. Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in            ihrer Entwicklung zu erfassen und ihren Zustand\nder Regel eines Lernumfangs von insgesamt min-                   einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung\ndestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich              anerkannter Methoden und Parameter der Baum-\nnach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile              kontrolle, der Baumdiagnose und der Verkehrs-\nnach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und                 sicherheit zu beurteilen und zu dokumentieren,\nPrüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15.                        2. die ökologische Bedeutung von Bäumen unter\nBerücksichtigung naturschutz-, artenschutz- und pla-\n§3                                   nungsrechtlicher Aspekte zu erfassen und zu beur-\nVoraussetzungen                              teilen,\nfür die Zulassung zur Prüfung                   3. Sachwerte von Bäumen zu ermitteln,\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-       4. Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Be-\ngen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und             rücksichtigung rechtlicher, funktionaler, gestalteri-\nFolgendes nachweist:                                             scher und ökologischer Aspekte sowie der Klima-,\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den            Standort- und Pflegeansprüche zu verwenden,\nanerkannten Ausbildungsberufen Forstwirt/Forst-          5. baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksich-\nwirtin, Gärtner/Gärtnerin oder Landwirt/Landwirtin,          tigung der Nachhaltigkeit, des Naturschutz-, des\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in                Artenschutz- und des Umweltrechts, der anerkann-\neinem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und               ten Regeln der Technik, betrieblicher Qualitäts-\neine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens           standards und wirtschaftlicher Gesichtspunkte so-\ndreijährige Berufspraxis oder                                wie der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-\nund Gesundheitsschutzes zu planen, umzusetzen\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\nund zu bewerten,\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3\n6. Pflanzungen unter Berücksichtigung der Gütebe-\nmuss in Unternehmen, Behörden, Einrichtungen oder\nstimmungen, der anerkannten Regeln der Technik\nTeilen von diesen abgeleistet worden sein, die über-\nund der jeweils anzuwendenden Qualitätsstandards\nwiegend Arbeiten in der Baumpflege durchführen. Die\nzu beurteilen,\nBerufspraxis muss in Bezug auf baumpflegerische\nTätigkeiten einschlägig sein. Die Dauer und der Inhalt       7. Maßnahmen am Baum sowie zur Baumumfeldver-\nder Berufspraxis ist durch eine Bescheinigung der                besserung zu planen, umzusetzen und zu bewerten,\nbeschäftigenden Stelle nachzuweisen.                         8. Produkte und Dienstleistungen der Baumpflege un-\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2                ter Berücksichtigung von Arbeitskräften, Maschi-\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu-               nen, Geräten und Betriebseinrichtungen sowie von\nzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf              Betriebsstoffen und Arbeitsmitteln zu kalkulieren\nandere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-              und zu vermarkten sowie\nlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung          9. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit projektbezo-\nzur Prüfung rechtfertigt.                                        gen zu planen und umzusetzen.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n§4\n1. botanische Systematik, Funktion, Aufbau, ins-\nGliederung der Prüfung                            besondere Kronenarchitektur, Entwicklung und\nDie Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:                Altersphasen von Bäumen einschließlich baum-\n1. Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen,                           biologischer Prozesse,\n2. Betriebs- und Unternehmensführung und                      2. biotische und abiotische Standortfaktoren sowie\nihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung\n3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.                      von Bäumen,\n3. fachliche und rechtliche Grundlagen zur Beurtei-\n§5\nlung der Verkehrssicherheit von Bäumen,\nBewerten der Prüfung\n4. Methoden, Techniken und Parameter der Baum-\nFür die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist             kontrolle und der Baumdiagnose,\nder in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungs-\n5. Sachwerte von Bäumen,\nmaßstab anzuwenden.\n6. naturschutz-, artenschutz- und planungsrechtliche\nAbschnitt 2                                   Aspekte der Erfassung, der Pflege und der Erhal-\ntung von Bäumen,\nPrüfungsteil\nBaumdiagnose und                              7. Aufgaben und Ziele sowie Techniken, Maschinen,\nBaumpflegemaßnahmen                                   Geräte und Arbeitsprozesse der Baumpflege,\n8. Baumschutz auf Baustellen,\n§6                                9. Pflanzensortimente, Pflanzenauswahl und -qualität\nAnforderungen und Prüfungsinhalte                        für Baumpflanzungen unter besonderer Berück-\n(1) Im Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflege-                sichtigung des Klimawandels,\nmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in          10. Pflanzensortimente, Pflanzenauswahl und -qualität\nder Lage ist,                                                      für die Gestaltung von Baumpflanzungen, insbe-","2646          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\nsondere die Begrünung des Baumumfeldes unter                                        § 10\nbesonderer Berücksichtigung des Klimawandels                               Schriftliche Prüfung\nund des Artenschutzes,\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\n11. bau- und vegetationstechnische Anforderungen an          Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-\nBaumpflanzungen und an das Baumumfeld,                  bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach\n12. Maßnahmen zur Standortverbesserung,                      § 6 Absatz 2.\n13. Vorschriften und Maßnahmen des Arbeits- und Ge-             (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung\nsundheitsschutzes und der Verkehrssicherung auf         beträgt 180 Minuten.\nBaustellen,\n14. Leistungsverzeichnisse und Angebotskalkulationen,                              Abschnitt 3\n15. Erfassung, Dokumentation und Bewertung von                                     Prüfungsteil\nBau-, Schutz- und Pflegemaßnahmen am Baum                 Betriebs- und Unternehmensführung\nund im Baumumfeld sowie\n§ 11\n16. Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baum-\npflegerischen Vorhaben und Maßnahmen.                             Anforderungen und Prüfungsinhalte\n(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmens-\n§7                                führung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wirt-\nPrüfungsbestandteile                       schaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge\nim Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie\nDie Prüfung besteht aus                                   Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.\n1. einem Arbeitsprojekt nach § 8,                               (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n2. einer Arbeitsprobe nach § 9 sowie                          1. Unternehmensformen,\n3. einer schriftlichen Prüfung nach § 10.                     2. Rahmenbedingungen und Strukturen eines Baum-\npflegebetriebes,\n§8\n3. Marketing einschließlich Kommunikation und Öffent-\nArbeitsprojekt                               lichkeitsarbeit,\n(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat          4. Qualitätsmanagement und Controlling,\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, aus-\n5. Betriebs- und Arbeitsorganisation,\ngehend von einer konkreten betrieblichen Situation die\nkomplexen Zusammenhänge der Baumpflege zu erfas-              6. Ausschreibungs- und Vergabewesen,\nsen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für            7. Angebotserstellung, Auftragserfassung und -ab-\nbetriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzu-                wicklung,\nsetzen.\n8. Abnahme von Dienstleistungen, Mängelansprüche,\n(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf\n9. betriebswirtschaftliche Kalkulationen und Aus-\nden laufenden Betrieb eines Unternehmens, einer Be-\nwertungen,\nhörde oder einer Einrichtung des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege oder auf Teile von diesen be-          10. Betriebsentwicklung, insbesondere Investition und\nziehen und muss einen konkreten Objektbezug auf-                  Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,\nweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt             11. Digitalisierung,\nsollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.\n12. Datenschutz und Datenmanagement,\n(3) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu\n13. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere\nplanen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbei-\nVertragsrecht und Haftungsrecht, Arbeitsrecht und\ntung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in\nSozialrecht,\neinem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch\nerstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des        14. steuerliche Buchführung unter Beachtung von\nArbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prü-            Steuerarten und -verfahren,\nfungsinhalte nach § 6 Absatz 2.                              15. Unternehmensgründung sowie\n(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht        16. Unternehmensabsicherung und Versicherungen.\ndem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur\nVerfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als                                        § 12\n60 Minuten dauern.                                                             Prüfungsbestandteile\n§9                                   Die Prüfung besteht aus\nArbeitsprobe                           1. einer Fallstudie nach § 13 und\n(1) In der Arbeitsprobe hat der Prüfling nachzu-          2. einer schriftlichen Prüfung nach § 14.\nweisen, dass er in der Lage ist, eine Baumschadens-\ndiagnose durchzuführen und das Ergebnis in einem                                         § 13\nFachgespräch zu erläutern.                                                           Fallstudie\n(2) Für die Durchführung der Arbeitsprobe ein-               (1) In der Fallstudie hat der Prüfling eine betriebs-\nschließlich des Fachgesprächs stehen 60 Minuten zur          wirtschaftlich relevante unternehmerische Entschei-\nVerfügung.                                                   dungssituation zu bearbeiten. Die Situation wird vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020             2647\nPrüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die          13. Kommunikation und Teamarbeit zu organisieren\nin § 11 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.                 und zu unterstützen,\n(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu        14. Führungsstile zu kennen und das eigene Führungs-\nanalysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, dies               verhalten kritisch zu beurteilen sowie\nschriftlich zu dokumentieren und in einem Fachge-\nspräch zu erläutern.                                        15. Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden.\n(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen zwei          (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nTage zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht\nlänger als 45 Minuten dauern.                               1. Gewinnen, Einarbeiten und Anleiten von Mitarbei-\ntern und Mitarbeiterinnen,\n§ 14                             2. Weiterbilden von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,\nSchriftliche Prüfung\n3. Motivation und betriebliche Bindung von Mitarbei-\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter         tern und Mitarbeiterinnen,\nAufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-\nbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach            4. betriebliche Kommunikation und Unternehmens-\n§ 11 Absatz 2.                                                  kultur,\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung    5. Konfliktlösungsstrategien,\nbeträgt 180 Minuten.\n6. Führungsstile und Führungsverhalten,\nAbschnitt 4                           7. Personalentwicklung,\nPrüfungsteil                           8. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie\nMitarbeiterführung\nund Personalmanagement                           9. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere aus\ndem Arbeitsrecht, einschließlich dem Tarifrecht,\n§ 15                                 und dem Sozialrecht.\nAnforderungen und Prüfungsinhalte\n§ 16\n(1) Im Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personal-\nmanagement hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in                          Prüfungsbestandteile\nder Lage ist,\nDie Prüfung besteht aus\n1. Vorgaben des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im\nBetrieb umzusetzen,                                    1. einer Fallstudie nach § 17 und\n2. Vorschriften zum personenbezogenen Datenschutz         2. einer schriftlichen Prüfung nach § 18.\nund zur Datensicherheit umzusetzen,\n3. Personalplanung durchzuführen,                                                     § 17\n4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen, aus-                             Fallstudie\nzuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,\n(1) In der Fallstudie hat der Prüfling eine Situation\n5. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\nder Mitarbeiterführung zu bearbeiten. Die Situation\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu beurteilen\nwird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss\nund Aufgaben auf diese entsprechend der Beurtei-\nsich auf die in § 15 Absatz 2 beschriebenen Inhalte\nlung zu übertragen,\nbeziehen.\n6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Arbeitssicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz anzuleiten und             (2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu\nentsprechende Maßnahmen zu organisieren,               analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, diese\nschriftlich zu dokumentieren und in einem Fachge-\n7. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten,           spräch zu erläutern.\n8. Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und\n(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen\nMitarbeiterinnen festzustellen und zu bewerten, so-\n180 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll\nweit erforderlich unter Hinzuziehung von Leis-\nnicht länger als 30 Minuten dauern.\ntungsbeurteilungen Dritter,\n9. Personal- und Beurteilungsgespräche zu führen                                      § 18\nund Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen,\nSchriftliche Prüfung\n10. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und\nzu fördern,                                               (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\n11. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren       Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fall-\nund bei der Weiterbildung zu unterstützen,             bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach\n§ 15 Absatz 2.\n12. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erken-\nnen und zu bewerten, Maßnahmen zur Lösung                 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung\nvon Konflikten anzuwenden,                             beträgt 150 Minuten.","2648         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\nAbschnitt 5\nBewertungen\nin den Prüfungen, Befreiung von\nPrüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen\n§ 19\nBewertungen in den Prüfungen\n(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 bis 3, § 12 Nummer 1 und 2 sowie\n§ 16 Nummer 1 und 2 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl nach Anlage 1 zu bewerten.\n(2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen“ errechnet sich\naus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung (§ 10)\nnach folgender Formel:\n(3) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus\nden Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung (§ 14) nach folgender Formel:\n(4) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ errechnet\nsich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 17) und schriftliche Prüfung (§ 18) nach folgender\nFormel:\n(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung errechnet sich aus den Bewertungen der Prüfungsteile\n„Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen“ (Absatz 2), „Betriebs- und Unternehmensführung“ (Absatz 3) und\n„Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ (Absatz 4) nach folgender Formel:\n§ 20                                                        § 21\nBefreiung                                            Bestehen der Prüfung\nvon Prüfungsbestandteilen                        (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in\njedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „aus-\n(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbe-\nreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.\nstandteilen nach\n(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn\n1. § 7 Nummer 1, 2 oder 3,\n1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungs-\n2. § 12 Nummer 1 oder 2 sowie                                   bestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 mit „unge-\nnügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder\n3. § 16 Nummer 1 oder 2\n2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistun-\nist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzu-              gen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet wor-\nwenden.                                                         den ist.\n(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufs-\n§ 22\nbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile nach                                                          Zeugnisse\n(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der\n1. § 7 Nummer 1, 2 oder 3,\nzuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der\n2. § 12 Nummer 1 oder 2 sowie                               Anlage 2.\n3. § 16 Nummer 1 oder 2                                        (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\nTeil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nbleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwen-           kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben\ndung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prü-          für\nfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19        1. jeden Prüfungsteil nach § 4,\nAbsatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinan-\nder. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-        2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 12 und 16\nscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu                sowie\nlegen.                                                      3. die Gesamtleistung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020            2649\nJede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum         1. die entsprechenden Leistungen in einer voran-\nund der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der an-                 gegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“\nderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.                          nach Anlage 1 bewertet worden sind und\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche       2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-                net vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der\nten, insbesondere                                                nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-\n1. über den erworbenen Abschluss oder                            prüfung anmeldet.\n2. auf Antrag des Prüflings über während oder anläss-\nlich der Fortbildung erworbene besondere oder zu-                              Abschnitt 7\nsätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                     Schlussvorschriften\nAbschnitt 6\n§ 25\nErgänzungs- und\nWiederholungsprüfung                                             Übergangsvorschriften\n(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 be-\n§ 23                              gonnenen Prüfungsverfahren sind nach den Vor-\nMündliche Ergänzungsprüfung                     schriften der Verordnung über die Prüfung zum an-\n(1) Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen         erkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte\nPrüfungen nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als           Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baumsanierung\nmit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist auf An-        vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) zu Ende zu führen.\ntrag des Prüflings eine dieser Prüfungen durch eine             (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Aus-            Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften\nschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben          nicht bestanden haben und die sich innerhalb von\nkann.                                                        zwei Jahren ab dem 1. Januar 2021 zu einer Wieder-\n(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht            holungsprüfung anmelden, legen die Wiederholungs-\nlänger als 30 Minuten dauern.                                prüfung nach den Vorschriften der Verordnung über\n(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänz-        die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nten schriftlichen Prüfung ist die bisherige Note der         Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege\nschriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Er-        und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114)\ngänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.              ab.\n§ 24                                                         § 26\nWiederholung der Prüfung                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nzweimal wiederholt werden.                                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf      zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/\nAntrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und ein-        Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baum-\nzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16        sanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) außer\nzu befreien, wenn                                            Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","2650     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\nAnlage 1\n(zu § 5)\nBewertungsmaßstab für die Leistungen\nFür die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den\nPrüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden.\nBenotung\nDefinition des Leistungsniveaus\nNote als        Note in             der beruflichen Handlungsfähigkeit\nDezimalzahl       Worten\n1,0 bis 1,4   sehr gut     eine Leistung, die den Anforderungen in beson-\nderem Maße entspricht\n1,5 bis 2,4   gut          eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n2,5 bis 3,4   befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allge-\nmeinen entspricht\n3,5 bis 4,4   ausreichend  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n4,5 bis 5,4   mangelhaft   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige\nGrundlagen für die berufliche Handlungsfähig-\nkeit vorhanden sind\n5,5 bis 6,0   ungenügend   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst Grundlagen für die\nberufliche Handlungsfähigkeit fehlen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020     2651\nAnlage 2\n(zu § 22)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum des Prüflings,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 2,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen\nStelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten\nals Dezimalzahl und in Worten,\n2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den\n§§ 7, 12 und 16 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,\n3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimal-\nzahl und in Worten,\n4. Befreiungen nach § 20 Absatz 1."]}