{"id":"bgbl1-2020-58-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":58,"date":"2020-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/58#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_58.pdf#page=22","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure","law_date":"2020-12-02T00:00:00Z","page":2636,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["2636         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\nErste Verordnung\nzur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure\nVom 2. Dezember 2020\nAuf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Re-              Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und\ngelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom             in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht\n4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), der durch             abschließend. Die Besonderen Leistungen können\nArtikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. November                auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, de-\n2020 (BGBl. I S. 2392) neu gefasst worden ist, verord-          nen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden,\nnet die Bundesregierung:                                        soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.\n(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets\nArtikel 1                               zu beachten.“\nDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure         4. § 5 wird wie folgt geändert:\nvom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) wird wie folgt ge-\nändert:                                                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                        „(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Ob-\njekt- oder Fachplanungen werden zur Berech-\n„§ 1                                   nung der Honorare nach den jeweiligen Pla-\nAnwendungsbereich                              nungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet,\ndie von der Honorarzone I aus ansteigend den\nDiese Verordnung gilt für Honorare für Inge-\nSchwierigkeitsgrad der Planung einstufen.“\nnieur- und Architektenleistungen, soweit diese\nLeistungen durch diese Verordnung erfasst sind.             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDie Regelungen dieser Verordnung können zum                 c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden\nZwecke der Honorarberechnung einer Honorarver-                  nach der Angabe „4“ die Wörter „und der An-\neinbarung zugrunde gelegt werden.“                              lage 1“ eingefügt.\n2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:               5. § 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 2a                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nHonorartafeln und Basishonorarsatz                         „(1) Bei der Ermittlung des Honorars für\n(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen               Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind\nOrientierungswerte aus, die an der Art und dem                  zugrunde zu legen\nUmfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausge-                 1. das Leistungsbild,\nrichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden\n2. die Honorarzone und\nLeistungsbereich Honorarspannen vom Basis-\nhonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, ge-                     3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorar-\ngliedert nach den einzelnen Honorarzonen und                       orientierung.\nden zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, an-                Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 er-\nrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.                   mittelt sich das Honorar\n(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in               1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der\nden Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene                     Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der\nHonorarsatz.“                                                      Fläche,\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                     2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und\n„§ 3                                      der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach\nden anrechenbaren Kosten des Objekts auf\nLeistungen und Leistungsbilder                          der Grundlage der Kostenberechnung oder,\n(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regel-                 sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf\nmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder                         der Grundlage der Kostenschätzung,\nFachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ord-               3. für das Leistungsbild der Anlage 1 Num-\nnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allge-                    mer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.“\nmeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst.\nDie Leistungsbilder gliedern sich in Leistungs-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund der Anlage 1.                                                    aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\n(2) Neben Grundleistungen können Besondere                             Wort „Leistungen“ durch das Wort\nLeistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der                          „Grundleistungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020              2637\nbbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort                ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kos-\n„Honorartafel“ die Wörter „zur Hono-           ten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern,\nrarorientierung“ eingefügt.                    ist das Honorar für diese Grundleistungen entspre-\nchend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungs-\nbb) In Satz 3 werden nach der Angabe „4“ die\nphase in Textform zu vereinbaren.“\nWörter „und in Anlage 1 Nummer 1.2“ ein-\ngefügt.                                           9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          „(1) Honorare für Grundleistungen bei Instand-\nsetzungen und Instandhaltungen von Objekten\n„Sofern keine Vereinbarung in Textform ge-\nsind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorar-\ntroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Pro-\nzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel\nzent ab einem durchschnittlichen Schwierig-\nzur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs-\nkeitsgrad als vereinbart.“\noder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 zu ermitteln.“\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:                              10. In § 13 werden die Wörter „Die Mindest- und\n„§ 7                              Höchstsätze für“ gestrichen und nach dem Wort\n„Flächen“ die Wörter „oder Verrechnungseinhei-\nHonorarvereinbarung                         ten“ eingefügt.\n(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinba-       11. § 14 wird wie folgt geändert:\nrung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.\nSofern keine Vereinbarung über die Höhe des                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHonorars in Textform getroffen wurde, gilt für                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fassung der\nGrundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz                        Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\nals vereinbart, der sich bei der Anwendung der                        (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2\nHonorargrundlagen des § 6 ergibt.                                     des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I\nS. 1030) geändert worden ist“ durch die\n(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber,\nWörter „jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nsofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von des-\nsen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorar-                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „bei Auftrags-\nvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass                     erteilung schriftlich“ durch die Wörter „in\nein höheres oder niedrigeres Honorar als die in                       Textform“ ersetzt.\nden Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen              b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bei Auf-\nWerte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis                tragserteilung“ gestrichen und wird das Wort\nnach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die           „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-\nzwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grund-                setzt.\nleistungen anstelle eines höheren Honorars ein\nHonorar in Höhe des jeweiligen Basishonorar-             12. § 15 wird wie folgt gefasst:\nsatzes als vereinbart.“                                                                „§ 15\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen\na) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Num-                 Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser\nmer 2 werden dem Wort „herangezogen“ die                 Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Ab-\nWörter „zum Zweck der Honorarberechnung“                 satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\nvorangestellt.                                           Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen,\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\n„Leistungsbewertung der Objektüberwachung“               chend.“\ndie Wörter „zum Zweck der Honorarberech-             13. § 17 wird wie folgt geändert:\nnung“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Fassung der Be-\n8. § 10 wird wie folgt gefasst:                                     kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I\n„§ 10                                  S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert\nBerechnung des                               worden ist,“ durch die Wörter „jeweils geltenden\nHonorars bei vertraglichen                         Fassung“ ersetzt.\nÄnderungen des Leistungsumfangs\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftrag-\nnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf,                    „(2) Leistungen beim Städtebaulichen Ent-\ndass der Umfang der beauftragten Leistung ge-                    wurf sind Besondere Leistungen.“\nändert wird, und ändern sich dadurch die an-             14. § 20 wird wie folgt geändert:\nrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungs-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-\neinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage\nund Höchstsätze der Honorare für die in § 18\nfür die Grundleistungen, die infolge des veränder-\nund Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei\nten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch\nFlächennutzungsplänen sind in der folgenden\nVereinbarung in Textform anzupassen.\nHonorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für\n(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragneh-                 die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleis-\nmer über die Wiederholung von Grundleistungen,                   tungen bei Flächennutzungsplänen sind die in","2638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\nder nachstehenden Honorartafel aufgeführten               und Entwicklungsplänen sind in der folgenden\nHonorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.              Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „so ist das                  die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistun-\nHonorar frei zu vereinbaren“ durch die Wörter             gen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die\n„kann das Honorar auch abweichend von den                 in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten\nGrundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden“             Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.\nersetzt.                                              21. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-\n15. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-              und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und\nund Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und              der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grund-\nAnlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebau-              leistungen für Gebäude und Innenräume sind in der\nungsplänen sind in der folgenden Honorartafel                 folgenden Honorartafel festgesetzt:“ durch die\nfestgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 19 und           Wörter „Für die in § 34 und der Anlage 10 Num-\nAnlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebau-                 mer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude\nungsplänen sind die in der nachstehenden Honorar-             und Innenräume sind die in der nachstehenden\ntafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungs-              Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orien-\nwerte:“ ersetzt.                                              tierungswerte:“ ersetzt.\n22. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Rah-\n16. § 28 wird wie folgt geändert:\nmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest- und            gestrichen.\nHöchstsätze der Honorare für die in § 23 und An-\n23. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-\nlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Land-\nund Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und\nschaftsplänen sind in der folgenden Honorar-\nder Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grund-\ntafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in\nleistungen für Freianlagen sind in der folgenden\n§ 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen\nHonorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für\nbei Landschaftsplänen sind die in der nach-\ndie in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 ge-\nstehenden Honorartafel aufgeführten Honorar-\nnannten Grundleistungen für Freianlagen sind die\nspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.\nin der nachstehenden Honorartafel aufgeführten\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „so ist das                  Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.\nHonorar frei zu vereinbaren“ durch die Wörter\n24. § 44 wird wie folgt geändert:\n„kann das Honorar abweichend von den Grund-\nsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden“ er-              a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-\nsetzt.                                                        und Höchstsätze der Honorare für die in § 43\nund der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten\n17. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-\nGrundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind\nund Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und\nin der folgenden Honorartafel für den An-\nAnlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grün-\nwendungsbereich des § 41 festgesetzt:“ durch\nordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel\ndie Wörter „Für die in § 43 und der Anlage 12\nfestgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 24 und\nNummer 12.1 genannten Grundleistungen bei\nAnlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünord-\nIngenieurbauwerken sind die in der nachstehen-\nnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fach-\nden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen\nbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorar-\nOrientierungswerte:“ ersetzt.\ntafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungs-\nwerte:“ ersetzt.                                              b) Absatz 7 wird aufgehoben.\n18. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-          25. In § 46 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort\nund Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und              „frei“ durch die Wörter „abweichend von den\nAnlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Land-               Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4\nschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorar-            und der §§ 47 und 48“ ersetzt.\ntafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 25     26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-\nund Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Land-              und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und\nschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehen-               der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grund-\nden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen                  leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgen-\nOrientierungswerte:“ ersetzt.                                 den Honorartafel für den Anwendungsbereich des\n19. In § 31 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-              § 45 festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 47\nund Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und              und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grund-\nAnlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Land-               leistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der\nschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der fol-           nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorar-\ngenden Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter            spannen Orientierungswerte:“ ersetzt.\n„Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grund-            27. § 52 wird wie folgt geändert:\nleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleit-              a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-\nplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel                 und Höchstsätze der Honorare für die in § 51\naufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:“                  und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten\nersetzt.                                                          Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind\n20. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-                  in der folgenden Honorartafel festgesetzt:“\nund Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und                  durch die Wörter „Für die in § 51 und der An-\nAnlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege-                 lage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020           2639\ntungen der Tragwerksplanungen sind die in                      leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\nder nachstehenden Honorartafel aufgeführten                    können anhand der folgenden Honorartafel\nHonorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.                   bestimmt werden:“ durch die Wörter „Für\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleis-\ntungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\n28. § 56 wird wie folgt geändert:                                     sind die in der nachstehenden Honorartafel\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-                    aufgeführten Honorarspannen Orientierungs-\nund Höchstsätze der Honorare für die in § 55                   werte:“ ersetzt.\nund der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistun-             bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch die\ngen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden                Wörter „berechnet sich“ ersetzt und werden\nHonorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für               die Wörter „berechnet werden“ gestrichen.\ndie in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 ge-\nnannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen              cc) In Absatz 3 werden das Wort „können“\nsind die in der nachstehenden Honorartafel auf-                durch das Wort „sind“ und die Wörter\ngeführten Honorarspannen Orientierungswerte:“                  „zugeordnet werden“ durch das Wort „zu-\nersetzt.                                                       zuordnen“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                  dd) In Absatz 4 werden das Wort „kann“ durch\ndas Wort „ist“ und die Wörter „ermittelt\n29. § 57 wird wie folgt geändert:\nwerden“ durch die Wörter „zu ermitteln“ er-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm werden                   setzt.\ndie Wörter „vor ihrem Inkrafttreten“ durch die\nWörter „vor dem 17. Juli 2013“ ersetzt.                    ee) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                 „(5) Sind für eine Umweltverträglichkeits-\nstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren\n„(2) Die durch die Erste Verordnung zur Än-                 Honorarzonen anwendbar und bestehen\nderung der Honorarordnung für Architekten und                  deswegen Zweifel, welcher Honorarzone\nIngenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I                       die Umweltverträglichkeitsstudie zugeord-\nS. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf                 net werden kann, ist die Anzahl der Be-\ndiejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden,                    wertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln;\ndie nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begrün-                  die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach\ndet worden sind.“                                              der Summe der Bewertungspunkte folgen-\n30. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                 den Honorarzonen zuzuordnen:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeits-\n„Anlage 1                                                         studien mit bis zu 16 Punkten,\n(zu § 3 Absatz 1)                                             2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeits-\nstudien mit 17 bis 30 Punkten,\nWeitere\n3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeits-\nFachplanungs- und Beratungsleistungen“.\nstudien mit 31 bis 42 Punkten.“\nb) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:\nff) In Absatz 6 wird das Wort „können“ durch\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          das Wort „werden“ ersetzt und wird nach\n„(1) Die Grundleistungen bei Umweltver-                den Wörtern „wie folgt gewichtet“ das Wort\nträglichkeitsstudien sind in vier Leistungs-              „werden“ gestrichen.\nphasen unterteilt und werden wie folgt in             gg) In Absatz 7 werden das Wort „kann“ durch\nProzentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2                das Wort „ist“ und die Wörter „berechnet\nbewertet:                                                 werden“ durch die Wörter „zu berechnen“\n1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Auf-              ersetzt.\ngabenstellung und Ermitteln des Leis-           d) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:\ntungsumfangs) mit 3 Prozent,\naa) In Absatz 1 wird das Wort „können“ gestri-\n2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagen-\nchen.\nermittlung) mit 37 Prozent,\nbb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das\n3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fas-\nWort „umfassen“ ersetzt und wird nach\nsung) mit 50 Prozent,\nden Wörtern „fachübergreifende Energie-\n4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte                  bilanzierung“ das Wort „umfassen“ gestri-\nFassung) mit 10 Prozent.“                              chen.\nbb) In Absatz 2 werden das Wort „kann“ durch              cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-\nsetzen“ durch das Wort „zusammen“ er-                        „(3) Die Bauakustik umfasst den Schall-\nsetzt.                                                    schutz von Objekten zur Erreichung eines\nregelgerechten Luft- und Trittschallschut-\nc) Nummer 1.1.2 wird wie folgt geändert:                          zes und zur Begrenzung der von außen ein-\naa) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Min-                   wirkenden Geräusche sowie der Geräusche\ndest- und Höchstsätze der Honorare für                    von Anlagen der Technischen Ausrüstung.\ndie in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grund-                   Dazu gehört auch der Schutz der Um-","2640       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\ngebung vor schädlichen Umwelteinwirkun-                      „(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzu-\ngen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).“                 wenden.“\ndd) In Absatz 4 wird das Wort „kann“ durch das            ff) In Absatz 7 wird das Wort „können“ durch\nWort „umfasst“ ersetzt und wird nach dem                  das Wort „werden“ ersetzt und wird nach\nWort „Anforderungen“ das Wort „umfas-                     dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“\nsen“ gestrichen.                                          gestrichen.\ne) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:                  h) Nummer 1.2.5 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1              aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das\nwird das Wort „können“ durch das Wort                     Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort\n„sind“ ersetzt, wird nach dem Wort „und“                  „richten“ gestrichen.\ndas Wort „werden“ eingefügt und wird nach             bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndem Wort „bewertet“ das Wort „werden“\ngestrichen.                                               „Für Grundleistungen der Raumakustik sind\ndie Kosten für Baukonstruktionen und\nbb) In Absatz 2 werden das Wort „kann“ durch                  Technische Ausrüstung sowie die Kosten\ndas Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-                  für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12,\nsetzen“ durch das Wort „zusammen“ er-                     Kostengruppe 610) des Innenraums anre-\nsetzt.                                                    chenbar.“\nf) Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:                     cc) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Min-\naa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das                dest- und Höchstsätze der Honorare für\nWort „richtet“ ersetzt und wird das Wort                  die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten\n„richten“ gestrichen.                                     Grundleistungen der Raumakustik können\nanhand der folgenden Honorartafel be-\nbb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Min-\nstimmt werden:“ durch die Wörter „Für die\ndest- und Höchstsätze der Honorare für\nin Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grund-\ndie in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten\nleistungen der Raumakustik sind die in\nGrundleistungen für Wärmeschutz und Ener-\nder nachstehenden Honorartafel aufgeführ-\ngiebilanzierung können anhand der folgen-\nten Honorarspannen Orientierungswerte:“\nden Honorartafel bestimmt werden:“ durch\nersetzt.\ndie Wörter „Für die in Nummer 1.2.2 Ab-\nsatz 2 genannten Grundleistungen für Wär-             dd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zu-\nmeschutz und Energiebilanzierung sind die                 schlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2\nin der nachstehenden Honorartafel auf-                    Satz 3“ und nach dem Wort „Honorar“ die\ngeführten Honorarspannen Orientierungs-                   Wörter „in Textform“ eingefügt.\nwerte:“ ersetzt.                                      ee) In Absatz 5 wird das Wort „können“ durch\ncc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zu-                     das Wort „werden“ ersetzt und wird nach\nschlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2                    dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“\nSatz 3“ eingefügt.                                        gestrichen.\ng) Nummer 1.2.4 wird wie folgt geändert:                     ff) In Absatz 6 werden die Wörter „Für die Zu-\nordnung zu den Honorarzonen können fol-\naa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngende Bewertungsmerkmale herangezogen\n„Für Grundleistungen der Bauakustik sind                  werden“ durch die Wörter „Die Leistungen\ndie Kosten für Baukonstruktionen und Anla-                der Raumakustik werden den Honorar-\ngen der Technischen Ausrüstung anrechen-                  zonen anhand folgender Bewertungsmerk-\nbar.“                                                     male zugeordnet“ ersetzt.\nbb) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Min-               gg) In Absatz 7 wird das Wort „können“ durch\ndest- und Höchstsätze der Honorare für                    das Wort „werden“ ersetzt und wird nach\ndie in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten                 dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“\nGrundleistungen der Bauakustik können                     gestrichen.\nanhand der folgenden Honorartafel be-              i) Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:\nstimmt werden:“ durch die Wörter „Für die\nin Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grund-             aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“\nleistungen der Bauakustik sind die in                     durch das Wort „umfassen“ ersetzt und\nder nachstehenden Honorartafel aufgeführ-                 wird nach dem Wort „Gründungsempfeh-\nten Honorarspannen Orientierungswerte:“                   lung“ das Wort „umfassen“ gestrichen.\nersetzt.                                              bb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch\ncc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zu-                     das Wort „umfassen“ ersetzt und wird nach\nschlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2                    dem Wort „Klassifikationsmerkmalen“ das\nSatz 3“ eingefügt.                                        Wort „umfassen“ gestrichen.\ndd) In Absatz 5 wird das Wort „können“ durch           j) Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „werden“ ersetzt und wird nach               aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das\ndem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“                   Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort\ngestrichen.                                               „richten“ gestrichen.\nee) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                      bb) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020          2641\nk) Nummer 1.3.3 wird wie folgt geändert:                     cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             „(3) Abhängig von der Punktdichte wer-\nden die Flächen den nachstehenden Ver-\n„(1) Grundleistungen umfassen die Be-\nrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zu-\nschreibung und Beurteilung der Baugrund-\ngeordnet:\nund Grundwasserverhältnisse sowie die\ndaraus abzuleitenden Empfehlungen für                     Flächenklasse 1\ndie Gründung einschließlich der Angabe                    (bis 50 Punkte/ha)                  40 VE\nder Bemessungsgrößen für eine Flächen-                    Flächenklasse 2\noder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstel-                 (51 – 73 Punkte/ha)                 50 VE\nlung und Trockenhaltung der Baugrube und                  Flächenklasse 3\ndes Bauwerks, Angaben zur Auswirkung                      (74 – 100 Punkte/ha)                60 VE\ndes Bauwerks auf die Umgebung und auf                     Flächenklasse 4\nNachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bau-                   (101 – 131 Punkte/ha)               70 VE\nausführung. Die Darstellung der Inhalte er-               Flächenklasse 5\nfolgt im Geotechnischen Bericht.“                         (132 – 166 Punkte/ha)               80 VE\nbb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch                  Flächenklasse 6\ndas Wort „werden“ ersetzt und wird nach                   (167 – 203 Punkte/ha)               90 VE\ndem Wort „bewertet“ das Wort „werden“                     Flächenklasse 7\ngestrichen.                                               (204 – 244 Punkte/ha)              100 VE\ncc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch                  Flächenklasse 8\ndas Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-                  (245 – 335 Punkte/ha)              120 VE\nsetzen“ durch das Wort „zusammen“ er-                     Flächenklasse 9\nsetzt.                                                    (336 – 494 Punkte/ha)              150 VE\nl) Nummer 1.3.4 wird wie folgt geändert:                         Flächenklasse 10\n(495 – 815 Punkte/ha)              200 VE\naa) In Absatz 1 werden die Wörter „Honorare\nfür die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführ-               Flächenklasse 11\nten Grundleistungen können nach der fol-                  (816 – 1 650 Punkte/ha)            300 VE\ngenden Honorartafel bestimmt werden:“                     Flächenklasse 12\ndurch die Wörter „Für die in Nummer 1.3.3                 (1 651 – 4 000 Punkte/ha)          500 VE\nAbsatz 3 genannten Grundleistungen sind                   Flächenklasse 13\ndie in der nachstehenden Honorartafel auf-                (4 001 – 9 000 Punkte/ha)          800 VE.“\ngeführten Honorarspannen Orientierungs-\nwerte:“ ersetzt.                                      dd) In Absatz 4 wird das Wort „können“ durch\ndas Wort „werden“ ersetzt und wird nach\nbb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1                  dem Wort „berechnet“ das Wort „werden“\nwird das Wort „kann“ durch das Wort                       gestrichen.\n„wird“ ersetzt und wird das Wort „werden“\no) Nummer 1.4.3 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\naa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das\ncc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          Wort „wird“ ersetzt und wird das Wort „wer-\n„(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzu-                 den“ gestrichen.\nwenden.“                                              bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das\ndd) In Absatz 4 werden das Wort „können“                      Wort „ergibt“ ersetzt und wird das Wort „er-\ndurch das Wort „sind“ und die Wörter „be-                 geben“ gestrichen.\nrücksichtigt werden“ durch die Wörter „zu          p) Nummer 1.4.4 wird wie folgt geändert:\nberücksichtigen“ ersetzt.                             aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das\nm) Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:                         Wort „umfasst“ ersetzt und wird das Wort\n„umfassen“ gestrichen.\naa) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „kön-\nnen“ durch das Wort „beziehen“ und das                bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1\nWort „einbeziehen“ durch das Wort „ein“                   wird das Wort „können“ durch das Wort\nersetzt.                                                  „sind“ ersetzt, wird nach dem Wort „und“\ndas Wort „werden“ eingefügt und wird nach\nbb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1                  dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“\nwird das Wort „können“ gestrichen.                        gestrichen.\nn) Nummer 1.4.2 wird wie folgt geändert:                     cc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch\naa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das                das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-\nWort „richtet“ ersetzt und wird das Wort                  setzen“ durch das Wort „zusammen“ er-\n„richten“ gestrichen.                                     setzt.\nbb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „können“          q) Nummer 1.4.5 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „berechnen“ ersetzt und                aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das\nwird nach dem Wort „Punktdichte“ das                      Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort\nWort „berechnen“ gestrichen.                              „richten“ gestrichen.","2642       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               der folgenden Honorartafel richten:“ durch\n„(2) Anrechenbare Kosten sind die Her-                      die Wörter „Für die in Nummer 1.4.4 Ab-\nstellungskosten des Objekts. Diese werden                      satz 3 genannten Grundleistungen der Pla-\nentsprechend § 4 Absatz 1 und                                  nungsbegleitenden Vermessung sind die in\nder nachstehenden Honorartafel aufgeführ-\n1. bei Gebäuden entsprechend § 33,                             ten Honorarspannen Orientierungswerte:“\n2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend                         ersetzt.\n§ 42,\nbb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Hono-\n3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46                       rare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grund-\nermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieur-                     leistungen der Bauvermessung können sich\nbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und                        nach der folgenden Honorartafel richten:“\nVerkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten                     durch die Wörter „Für die in Nummer 1.4.7\nKosten.“                                                       Absatz 3 genannten Grundleistungen der\ncc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                               Bauvermessung sind die in der nachstehen-\nden Honorartafel aufgeführten Honorar-\nr) Nummer 1.4.6 wird wie folgt geändert:\nspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.\naa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das\nWort „wird“ ersetzt und wird das Wort „wer-           u) In Nummer 1.4.9 werden die Wörter „ergänzend\nden“ gestrichen.                                          frei“ durch die Wörter „abweichend von den\nGrundsätzen gemäß Nummer 1.4“ ersetzt.\nbb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das\nWort „ergibt“ ersetzt und wird das Wort „er-      31. In § 4 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 8\ngeben“ gestrichen.                                    Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 9\ns) Nummer 1.4.7 wird wie folgt geändert:                     Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3\nSatz 2, § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Nummer 6,\naa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das\n§ 36 Absatz 1 und 2, § 43 Absatz 3, § 44 Absatz 6,\nWort „umfasst“ ersetzt und wird das Wort\n§ 48 Absatz 6, § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 4, § 54\n„umfassen“ gestrichen.\nAbsatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 5, in Anlage 1 Num-\nbb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch              mer 1.2.3 Absatz 3 und Nummer 1.2.4 Absatz 4\ndas Wort „werden“ ersetzt und wird nach               wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter\ndem Wort „bewertet“ das Wort „werden“                 „in Textform“ ersetzt.\ngestrichen.\ncc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch                                     Artikel 2\ndas Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-\nsetzen“ durch das Wort „zusammen“ er-               Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nsetzt.                                            kann den Wortlaut der Honorarordnung für Architekten\nund Ingenieure in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden\nt) Nummer 1.4.8 wird wie folgt geändert:\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\naa) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Hono-\nrare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 auf-                                   Artikel 3\ngeführten Grundleistungen der Planungs-\nbegleitenden Vermessung können sich nach            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Dezember 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}