{"id":"bgbl1-2020-58-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":58,"date":"2020-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)","law_date":"2020-12-01T00:00:00Z","page":2616,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2616         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\nZweites Gesetz\nzur steuerlichen Entlastung von Familien\nsowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen\n(Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)\nVom 1. Dezember 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             6. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         die Angabe „11 900 Euro“ durch die Angabe\n„12 250 Euro“ ersetzt.\nArtikel 1\n7. § 51a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               „dieses Gesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                des § 36a“ eingefügt.\n3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom            b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                          „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steu-\n1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 586 Euro“           erabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage\ndurch die Angabe „2 730 Euro“ und die Angabe                   die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufen-\n„1 320 Euro“ durch die Angabe „1 464 Euro“ ersetzt.            den Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist\ndie Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn\n2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich            Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-                   den doppelten Kinderfreibetrag sowie den dop-\nträgt im Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich               pelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-\nder §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in               hungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steu-\nEuro für zu versteuernde Einkommen                             erklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den\n1. bis 9 744 Euro (Grundfreibetrag):                           Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-\noder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1)\n0;\nfür jedes Kind vermindert wird, für das eine Kür-\n2. von 9 745 Euro bis 14 753 Euro:                             zung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Ab-\n(995,21 · y + 1 400) · y;                                   satz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“\n3. von 14 754 Euro bis 57 918 Euro:                         c) Absatz 2e Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n(208,85 · z + 2 397) · z + 950,96;\n„Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt\n4. von 57 919 Euro bis 274 612 Euro:                           für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein\n0,42 · x – 9 136,63;                                        Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das\n5. von 274 613 Euro an:                                        Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapital-\nertragsteuer Name und Anschrift des Kirchen-\n0,45 · x – 17 374,99.                                       steuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des\nDie Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den                  Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des\nGrundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen             Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absat-\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden               zes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10 mitgeteilt wor-\nEinkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel              den ist.“\ndes 14 753 Euro übersteigenden Teils des auf einen\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden         8. § 52 wird wie folgt geändert:\nEinkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEuro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\nmen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den               aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-\nnächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“                            raum 2020“ durch die Angabe „Veranla-\n3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe                            gungszeitraum 2021“ ersetzt.\n„9 408 Euro“ durch die Angabe „9 744 Euro“ ersetzt.            bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-\n4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe                            gabe „31. Dezember 2019“ durch die Angabe\n„10 898 Euro“ durch die Angabe „11 237 Euro“,                       „31. Dezember 2020“ ersetzt.\ndie Angabe „28 526 Euro“ durch die Angabe\n„28 959 Euro“ und die Angabe „216 400 Euro“                 b) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe „219 690 Euro“ ersetzt.                       „§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des\n5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die               Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S.\nAngabe „11 900 Euro“ durch die Angabe                          2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwen-\n„12 250 Euro“ und die Angabe „22 600 Euro“ durch               den, die Zeiträume betreffen, die nach dem\ndie Angabe „23 350 Euro“ ersetzt.                              31. Dezember 2020 beginnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020               2617\n9. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                pitalertragsteuer bei Begründung einer recht-\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das                     lichen Verbindung beim Bundeszentralamt für\nerste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das                      Steuern anzufragen, ob der Schuldner der\ndritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes                    Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist\nweitere Kind jeweils 250 Euro.“                                      (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeit-\nraum vom 1. September bis 31. Oktober beim\nArtikel 2                                     Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob\nder Schuldner der Kapitalertragsteuer am\nWeitere Änderung                                    31. August des betreffenden Jahres (Stichtag)\ndes Einkommensteuergesetzes                                kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).“\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ntikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                         „Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugs-\nverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veran-\n1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlassung des Schuldners der Kapitalertrag-\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich                  steuer an das Bundeszentralamt für Steuern\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-                         richten.“\nträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehalt-\ncc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in\nEuro für zu versteuernde Einkommen                                   „Bei Begründung einer rechtlichen Verbin-\n1. bis 9 984 Euro (Grundfreibetrag):                                 dung ist der Schuldner der Kapitalertrag-\nsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflich-\n0;                                                               teten auf die Datenabfrage sowie das\n2. von 9 985 Euro bis 14 926 Euro:                                   Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeig-\n(1 008,70 · y + 1 400) · y;                                      neter Form hinzuweisen.“\n3. von 14 927 Euro bis 58 596 Euro:                              dd) Satz 9 wird aufgehoben.\n(206,43 · z + 2 397) · z + 938,24;                        b) In Absatz 2e Satz 4 werden die Wörter „Absat-\nzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10“ durch die\n4. von 58 597 Euro bis 277 825 Euro:\nWörter „Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9“\n0,42 · x – 9 267,53;                                         ersetzt.\n5. von 277 826 Euro an:                                   7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n0,45 · x – 17 602,28.                                     a) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-\nDie Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den                    raum 2021“ durch die Angabe „Veranlagungs-\nGrundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen               zeitraum 2022“ ersetzt.\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden              b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\nEinkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel                „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. De-\ndes 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen               zember 2021“ ersetzt.\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nEinkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen                                 Artikel 3\nEuro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\nmen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den                               Weitere Änderung\nnächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“                               des Einkommensteuergesetzes\n2. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe                     Dem § 51a Absatz 2b des Einkommensteuergeset-\n„9 696 Euro“ durch die Angabe „9 984 Euro“ ersetzt.       zes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geän-\ndert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe\n„11 237 Euro“ durch die Angabe „11 480 Euro“,             „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge\ndie Angabe „28 959 Euro“ durch die Angabe                 zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus\n„29 298 Euro“ und die Angabe „219 690 Euro“               Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus\ndurch die Angabe „222 260 Euro“ ersetzt.                  Vermietung und Verpachtung gehören.“\n4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die\nArtikel 4\nAngabe „12 250 Euro“ durch die Angabe\n„12 550 Euro“ und die Angabe „23 350 Euro“ durch                                Änderung des\ndie Angabe „23 900 Euro“ ersetzt.                                    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\n5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird            Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\ndie Angabe „12 250 Euro“ durch die Angabe                 der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\n„12 550 Euro“ ersetzt.                                    S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden\n6. § 51a wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän-\ndert:                                                 1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „5 172 Euro“\ndurch die Angabe „5 460 Euro“, die Angabe\naa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:       „2 640 Euro“ durch die Angabe „2 928 Euro“, die\n„der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat             Angabe „2 586 Euro“ durch die Angabe „2 730 Euro“\nunter Angabe der Identifikationsnummer und            und die Angabe „1 320 Euro“ durch die Angabe\ndes Geburtsdatums des Schuldners der Ka-              „1 464 Euro“ ersetzt.","2618          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2020\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 22 angefügt:                           geld in der Höhe anzusetzen, in der es voraus-\n„(22) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2021 gel-                sichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen\ntenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-                   wäre.“\nbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem                4. § 8 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeit-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kindergel-\nraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die\ndes“ die Wörter „und des Kinderzuschlags“ ein-\nnach dem 31. Dezember 2020 zufließen.“\ngefügt.\nArtikel 5                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „, in einem\nBundeskindergeldgesetzes                                     Pauschbetrag, der zwischen der Bundes-\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der                            regierung und der Bundesagentur vereinbart\nBekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,                         wird“ gestrichen.\n3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\n23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden\n„Näheres wird durch Verwaltungsvereinba-\nist, wird wie folgt geändert:\nrung geregelt.“\n1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Nürnberg“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                durch die Wörter „Bayern Nord“ ersetzt.\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kindergeld“\nerste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das\ndie Wörter „und Kinderzuschlag einheitlich“ ein-\ndritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes\ngefügt.\nweitere Kind jeweils 250 Euro.“\n6. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „204 Euro“ durch die\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ er-\nAngabe „219 Euro“ ersetzt.\nsetzt.\n3. § 6a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 22 wird die Angabe „31. Juli 2022“ durch die\n„3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebe-                Angabe „31. Juli 2023“ ersetzt.\ndürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe\nArtikel 6\nnach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung                                    Inkrafttreten\nder Hilfebedürftigkeit ist das für den Antrags-            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen.           und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.\nWird kein Wohngeld bezogen und könnte mit\nWohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit             (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nvermieden werden, ist bei der Prüfung Wohn-                (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Dezember 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey"]}