{"id":"bgbl1-2020-57-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":57,"date":"2020-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/57#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_57.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV)","law_date":"2020-11-30T00:00:00Z","page":2610,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["2610         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020\nVerordnung\nüber die Freistellung von Behörden,\nDienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften\n(Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV)\nVom 30. November 2020\nAuf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffen-                                      §2\ngesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592;                          Nicht anwendbare\n2003 I S. 1957) verordnet die Bundesregierung:                           Vorschriften des Waffenrechts\n§1                                  Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienst-\nstellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete,\nFreigestellte Behörden,\nsoweit diese dienstlich tätig werden:\nDienststellen und Gerichte des Bundes\n1. aus dem Waffengesetz:\nDie Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften\nnach dieser Verordnung gilt                                    a) § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Um-\n1. für die Behörden                                               gangs mit Waffen oder Munition und die Waffen-\nliste,\na) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nder Finanzen,                                            b) § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Er-\nwerb, Besitz, Führen und Schießen,\nb) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\ndes Innern, für Bau und Heimat,                          c) § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaub-\nnispflichten,\nc) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nder Verteidigung und                                     d) § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,\nd) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für           e) § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstel-\nErnährung und Landwirtschaft;                               lung,\n2. für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich           f) § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über\ndes Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau-             Schießstätten und das Schießen durch Minder-\ncherschutz;                                                    jährige auf Schießstätten,\n3. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für              g) § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von\nden Bundesnachrichtendienst;                                   Schießstätten,\n4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für              h) die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über\nWirtschaft und Energie für                                     das Verbringen und die Mitnahme von Waffen\na) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                   oder Munition in den, durch den oder aus dem\nkontrolle,                                                  Geltungsbereich des Waffengesetzes,\nb) die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,               i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie\nc) die Bundesanstalt für Materialforschung und                 Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,\n-prüfung;                                                j) § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,\n5. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für              k) § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Füh-\nVerkehr und digitale Infrastruktur für                         rens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen\na) die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-                 und Verordnungsermächtigungen für Verbots-\nfahrtsverwaltung des Bundes,                                zonen,\nb) die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft              l) § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von\nPost-Logistik Telekommunikation, soweit sie                 Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren\nSicherheitsaufgaben wahrnimmt,                              Gegenständen und\nc) die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.                m) § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020             2611\n2. aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:                                          §3\na) die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schieß-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nstätten,                                                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zum\nb) § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder\nWaffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117),\nMunition und\ndie zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom\nc) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Ver-       19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nteidigung mit Schusswaffen.                            außer Kraft.\nBerlin, den 30. November 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}