{"id":"bgbl1-2020-57-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":57,"date":"2020-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/57#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_57.pdf#page=8","order":2,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)","law_date":"2020-11-26T00:00:00Z","page":2606,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["2606          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung\n(18. AufenthVÄndV)\nVom 26. November 2020\nAuf Grund                                                  3. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.\n– des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2, 13 und 13a des              4. § 58 wird wie folgt geändert:\nAufenthaltsgesetzes, dessen Nummern 1 und 2 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar                a) Nummer 13 wird aufgehoben.\n2008 (BGBl. I S. 162) neugefasst worden sind,\nb) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die\ndessen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buch-\nNummern 13 und 14.\nstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom\n12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und dessen           c) In der neuen Nummer 13 werden die Wörter\nNummer 13a durch Artikel 169 der Verordnung vom                  „und die Daueraufenthaltskarte für Familien-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,             angehörige von Unionsbürgern oder von Staats-\nauch in Verbindung                                               angehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5\n– mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,                 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen\nder durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom                   des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsge-\n12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert wor-                setzes/EU“ gestrichen.\nden ist, und                                                  d) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe\n– mit § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli             „Anlage D16“ durch die Angabe „Anlage D15“\n2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der zuletzt durch                  ersetzt.\nArtikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. Novem-\nber 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist,               e) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe\n„Anlage D17“ durch die Angabe „Anlage D16“\nverordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau                 ersetzt.\nund Heimat:\n5. § 59 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nÄnderung der                                  „Daueraufenthaltskarten,“ die Wörter „Aufent-\nAufenthaltsverordnung                             haltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004                  für Grenzgänger-GB,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-        b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   „(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf\nDaueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkom-\na) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:                  mens über den Austritt des Vereinigten König-\n„§ 80   Übergangsregelung für bestimmte Fik-                reichs Großbritannien und Nordirland aus der\ntionsbescheinigungen im Zusammen-                   Europäischen Union und der Europäischen\nhang mit einem Dokumentenmuster“.                   Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020,\nb) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe                S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Dauer-\neingefügt:                                                  aufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Aus-\nländerbehörde das Wort „Daueraufenthalt“ in\n„§ 80a Übergangsregelungen für britische Staats-            der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf\nangehörige im Zusammenhang mit dem                  der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB\nAustritt des Vereinigten Königreichs Groß-          einträgt.“\nbritannien und Nordirland aus der Euro-\npäischen Union“.                              6. § 80 wird wie folgt gefasst:\n2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                „§ 80\n„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass                               Übergangsregelung für\ndas Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaub-                 bestimmte Fiktionsbescheinigungen im\nnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2          Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster\ndes Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaub-\nnis auf Antrag als Dokument mit elektronischem                 Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktions-\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.“             bescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020           2607\ndes Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit             deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach\n§ 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt           dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember\nwerden, auch mit Trägervordrucken nach dem                  2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach\nMuster ausgestellt werden, das in dem bis zum               dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten\n3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen                 Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der\nwar.“                                                       Europäischen Union und der Europäischen Atom-\ngemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) ha-\n7. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:\nben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März\n„§ 80a                               2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit\nund können einen für den weiteren Aufenthalt\nÜbergangsregelungen für\nin Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis\nbritische Staatsangehörige im\nzum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine\nZusammenhang mit dem Austritt des\nim Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 aus-\nVereinigten Königreichs Großbritannien\ngeübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung\nund Nordirland aus der Europäischen Union\nüber den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1\nBritische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Ab-          Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Auf-\nsatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,              enthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.“\n8. Anlage D3 wird wie folgt geändert:\na) Das Bild nach den Wörtern „– Trägervordruck; Vorderseite –“ wird durch folgendes Bild ersetzt:\n„\n“.\nb) Das Bild am Ende wird durch folgendes Bild ersetzt:\n„\n“.","2608        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020\n9. Der Anlage D14a werden die folgenden Bilder angefügt:\n„\n“.\n10. Anlage D15 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2609\n11. Anlage D16 wird Anlage D15 und wird wie folgt gefasst:\n„Anlage D15\nBescheinigung des Daueraufenthalts\n(§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU)\n– Vorderseite –\n– Rückseite –\n“.\n12. Anlage D17 wird Anlage D16.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. November 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}