{"id":"bgbl1-2020-57-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":57,"date":"2020-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland","law_date":"2020-11-30T00:00:00Z","page":2600,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2600         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020\nSechzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches –\nModernisierung des Schriftenbegriffs und\nanderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach\nden §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland\nVom 30. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     b) in den Fällen des § 130 Absatz 2 Num-\nmer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,\nArtikel 1                                           wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Ab-\nÄnderung des                                           satz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3)\nStrafgesetzbuches                                         in einer Weise, die geeignet ist, den\nöffentlichen Frieden zu stören, im Inland\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                           wahrnehmbar verbreitet oder der inländi-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                             schen Öffentlichkeit zugänglich gemacht\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober                      wird und der Täter Deutscher ist oder\n2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie                         seine Lebensgrundlage im Inland hat;“.\nfolgt geändert:\n3. In § 6 Nummer 6 wird das Wort „Schriften“ durch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Inhalte“ ersetzt und werden nach den\na) In der Angabe zu § 74d wird das Wort „Schrif-            Wörtern „§ 184c Absatz 1 und 2“ das Komma und\nten“ durch die Wörter „Verkörperungen eines              die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 184d\nInhalts“ ersetzt.                                        Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.\nb) In den Angaben zu den §§ 184 bis 184c wird            4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\njeweils das Wort „Schriften“ durch das Wort\n„(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf\n„Inhalte“ ersetzt.\ndiesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schrif-\nc) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:             ten, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern,\n„§184d (weggefallen)“.                                   Abbildungen oder anderen Verkörperungen ent-\nhalten sind oder auch unabhängig von einer\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nSpeicherung mittels Informations- oder Kommuni-\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                        kationstechnik übertragen werden.“\naa) Dem Buchstaben a werden die folgenden             5. In § 20 wird das Wort „Schwachsinns“ durch die\nBuchstaben a und b vorangestellt:                    Wörter „einer Intelligenzminderung“ und das Wort\n„a) in den Fällen des § 86 Absatz 1, wenn            „Abartigkeit“ durch das Wort „Störung“ ersetzt.\nPropagandamittel im Inland wahrnehm-          6. § 74d wird wie folgt geändert:\nbar verbreitet oder der inländischen Öf-\nfentlichkeit zugänglich gemacht werden           a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“\nund der Täter Deutscher ist oder seine              durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“\nLebensgrundlage im Inland hat,                      ersetzt.\nb) in den Fällen des § 86a Absatz 1 Num-             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwahrnehmbar verbreitet oder in einer der\n„Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Ab-\ninländischen Öffentlichkeit zugänglichen\nsatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung\nWeise oder in einem im Inland wahr-\nden Tatbestand eines Strafgesetzes verwirk-\nnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Ab-\nlichen würde, werden eingezogen, wenn der\nsatz 3) verwendet wird und der Täter\nInhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet\nDeutscher ist oder seine Lebensgrund-\noder zur Verbreitung bestimmt worden ist.“\nlage im Inland hat,“.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Schriften“ durch\nbb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden\ndas Wort „Verkörperungen“ ersetzt.\ndie Buchstaben c und d.\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Stücke“ durch das\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\nWort „Verkörperungen“ und das Wort „ihrer“\ngefügt:\ndurch das Wort „der“ ersetzt.\n„5a. Widerstand gegen die Staatsgewalt und\nStraftaten gegen die öffentliche Ordnung            d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) in den Fällen des § 111, wenn die Auf-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nforderung im Inland wahrnehmbar ist                      „Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperun-\nund der Täter Deutscher ist oder seine                   gen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen\nLebensgrundlage im Inland hat, und                       vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020                    2601\nweiterer Tatumstände den Tatbestand eines             b) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Schrift“\nStrafgesetzes verwirklichen würde.“                      durch die Wörter „einen Inhalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Stücke“          14. In § 111 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften\ndurch das Wort „Verkörperungen“ ersetzt.              (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Absatz 3)“ ersetzt.\n„(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1          15. § 130 wird wie folgt geändert:\nbis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht               aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nwird.“\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\n7. § 76a wird wie folgt geändert:                                              den jeweils die Wörter „eine Schrift“\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriften“                             durch die Wörter „einen Inhalt“ und\ndurch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“                          wird das Wort „die“ durch das Wort\nersetzt.                                                                 „der“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe d wird                       bbb) In Buchstabe c wird das Komma am\ndas Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“                            Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nersetzt.                                                      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n8. In § 80a werden die Wörter „von Schriften (§ 11                  cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt\nAbs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Ab-                    gefasst:\nsatz 3)“ ersetzt.\n„2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c\n9. § 86 wird wie folgt geändert:                                             bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) her-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      stellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-\ntet, bewirbt oder es unternimmt, diesen\naa) In Nummer 4 wird das Wort „Propaganda-\nein- oder auszuführen, um ihn im Sinne\nmittel,“ gestrichen.\nder Nummer 1 zu verwenden oder einer\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach                          anderen Person eine solche Verwendung\nden Wörtern „im Inland verbreitet“ die Wör-                       zu ermöglichen.“\nter „oder der Öffentlichkeit zugänglich\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nmacht“ eingefügt und werden die Wörter\n„oder in Datenspeichern öffentlich zugäng-                  „(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Ab-\nlich macht“ gestrichen.                                  sätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Ab-\nsatz 3).“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.\n„(2) Propagandamittel im Sinne des Absat-\nzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3),          d) In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 5, und“\nder gegen die freiheitliche demokratische                     durch die Wörter „den Absätzen 5 und 6, sowie“\nGrundordnung oder den Gedanken der Völker-                    ersetzt.\nverständigung gerichtet ist.“                          16. § 130a wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „das Propagan-               a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Schrift (§ 11\ndamittel oder“ gestrichen.                                    Abs. 3), die“ durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11\n10. § 86a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Absatz 3), der“ und die Wörter „nach ihrem\nInhalt“ durch das Wort „dazu“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „von ihm ver-\nbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die               b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „eine\nWörter „einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11               Schrift (§ 11 Abs. 3), die“ durch die Wörter\nAbsatz 3)“ ersetzt.                                           „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Gegenstände,                c) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndie derartige Kennzeichen darstellen oder ent-             d) Absatz 4 wird Absatz 3.\nhalten“ durch die Wörter „einen Inhalt (§ 11 Ab-       17. § 131 wird wie folgt geändert:\nsatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt\noder enthält“ ersetzt.                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. In § 90 Absatz 1, § 90a Absatz 1 in dem Satzteil vor             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 und § 90b Absatz 1 werden jeweils die                        aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „eine\nWörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wör-                         Schrift (§ 11 Absatz 3), die“ durch die\nter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.                                Wörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3),\n12. In § 90c Absatz 1 werden die Wörter „von Schrif-                            der“ ersetzt.\nten“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.                        bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n13. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie\na) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Schrift                              folgt gefasst:\n(§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt“ durch die                          „2. einen in Nummer 1 bezeichneten\nWörter „einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“ und                                Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, be-\nwird das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“                                 zieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,\nersetzt.                                                                      bewirbt oder es unternimmt, diesen","2602          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020\nein- oder auszuführen, um ihn im                   führen, um ihn im Sinne der Nummer 1“ er-\nSinne der Nummer 1 zu verwenden                    setzt.\noder einer anderen Person eine sol-    25. § 184b wird wie folgt geändert:\nche Verwendung zu ermöglichen.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestri-                durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.\nchen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Num-\nmer 1 Buchstabe b“ das Komma und die Wörter                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„Nummer 2 Buchstabe a“ gestrichen.                                aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\n18. In § 140 Nummer 2 werden die Wörter „von Schrif-                           den die Wörter „eine kinderpornogra-\nten (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts                         phische Schrift“ durch die Wörter\n(§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.                                                  „einen kinderpornographischen Inhalt“\nund die Wörter „eine pornographische\n19. In § 165 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von                            Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie“ durch\nSchriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines In-                       die Wörter „ein pornographischer Inhalt\nhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.                                            (§ 11 Absatz 3), wenn er“ ersetzt.\n20. In § 166 werden jeweils die Wörter „von Schriften                    bbb) In Buchstabe b wird das Wort „un-\n(§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11                       natürlich“ durch das Wort „aufreizend“\nAbsatz 3)“ ersetzt.                                                        ersetzt.\n21. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz\na) In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a                       an einer kinderpornographischen Schrift,\nwird das Wort „Schriften“ durch die Wörter                        die“ durch die Wörter „einen kinderporno-\n„eines Inhalts“ ersetzt und werden die Wörter                     graphischen Inhalt, der“ und die Wörter\n„oder mittels Informations- oder Kommunika-                       „wiedergibt, zu verschaffen“ durch die Wör-\ntionstechnologie“ gestrichen.                                     ter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                  den Besitz daran zu verschaffen“ ersetzt.\n„4. auf ein Kind mittels eines pornographischen              cc) In Nummer 3 werden die Wörter „eine kinder-\nInhalts (§ 11 Absatz 3) oder durch entspre-                  pornographische Schrift, die“ durch die Wör-\nchende Reden einwirkt.“                                      ter „einen kinderpornographischen Inhalt,\nder“ ersetzt.\n22. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „einer porno-\ngraphischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die“               dd) In Nummer 4 werden die Wörter „eine kinder-\ndurch die Wörter „eines pornographischen Inhalts                     pornographische Schrift“ durch die Wörter\n(§ 11 Absatz 3) zu machen, der“ ersetzt.                             „einen kinderpornographischen Inhalt“ und\ndie Wörter „diese Schrift ein- oder auszufüh-\n23. § 184 wird wie folgt geändert:                                       ren, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke\na) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“                      im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des\ndurch das Wort „Inhalte“ ersetzt.                                 § 184d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im\nSinne der Nummer 1 oder 2“ ersetzt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „eine pornographische Schrift“ durch          c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift“\ndie Wörter „einen pornographischen Inhalt“              durch die Wörter „der Inhalt“ ersetzt.\nersetzt.                                             d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils die                   „(3) Wer es unternimmt, einen kinderporno-\nWörter „sie oder aus ihr gewonnene Stücke“              graphischen Inhalt, der ein tatsächliches oder\ndurch das Wort „diesen“ ersetzt.                        wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzu-\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch             rufen oder sich den Besitz an einem solchen\ndie Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.                         Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen\nInhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n24. § 184a wird wie folgt geändert:                                 drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“              e) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\ndurch das Wort „Inhalte“ ersetzt.                            „eine kinderpornographische Schrift bezieht,\nb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              die“ durch die Wörter „einen kinderpornographi-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                  schen Inhalt bezieht, der“ ersetzt.\nWörter „eine pornographische Schrift (§ 11       26. § 184c wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3), die“ durch die Wörter „einen por-         a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“\nnographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der“              durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „diese\nSchrift ein- oder auszuführen, um sie oder              aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naus ihr gewonnene Stücke im Sinne der                        aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\nNummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1“                          den die Wörter „eine jugendpornogra-\ndurch die Wörter „diesen ein- oder auszu-                          phische Schrift“ durch die Wörter „einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020              2603\njugendpornographischen Inhalt“ und die            Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“\nWörter „eine pornographische Schrift              durch die Wörter „in einer Versammlung oder\n(§ 11 Absatz 3), wenn sie“ durch die              dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Ab-\nWörter „ein pornographischer Inhalt               satz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-\n(§ 11 Absatz 3), wenn er“ ersetzt.                lich gemacht worden ist“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe a wird das Wort „oder“             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „durch\nam Ende durch ein Komma ersetzt.                  Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen\nccc) In Buchstabe b wird das Wort „un-                  einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung\nnatürlich“ durch das Wort „aufreizend“            oder durch eine Darbietung im Rundfunk began-\nund das Komma am Ende durch das                   gen“ durch die Wörter „in einer Versammlung\nWort „oder“ ersetzt.                              oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11\nAbsatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zu-\nddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:               gänglich gemacht worden ist“ ersetzt.\n„c) die sexuell aufreizende Wiedergabe     30. § 200 wird wie folgt geändert:\nder unbekleideten Genitalien oder\na) In Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften\ndes unbekleideten Gesäßes einer\n(§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter „eines Inhalts\nvierzehn, aber noch nicht achtzehn\n(§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.\nJahre alten Person,“.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Veröffent-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Besitz\nlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift began-\nan einer jugendpornographischen Schrift,\ngen, so ist auch die Bekanntmachung in eine\ndie“ durch die Wörter „einen jugendporno-\nZeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar,\ngraphischen Inhalt, der“ und die Wörter\nwenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung\n„wiedergibt, zu verschaffen“ durch die Wör-\nenthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die\nter „wiedergibt, zugänglich zu machen oder\nBeleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk\nden Besitz daran zu verschaffen“ ersetzt.\nbegangen ist“ durch die Wörter „Verbreiten eines\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „eine ju-                  Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Be-\ngendpornographische Schrift, die“ durch                 kanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art\ndie Wörter „einen jugendpornographischen                erfolgen“ ersetzt.\nInhalt, der“ ersetzt.                            31. In § 219a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „eine ju-               werden die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“\ngendpornographische Schrift“ durch die               durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ er-\nWörter „einen jugendpornographischen In-             setzt.\nhalt“ und die Wörter „diese Schrift ein- oder\nauszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene                                Artikel 2\nStücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder                               Änderung der\ndes § 184d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-                         Strafprozessordnung\nter „diesen ein- oder auszuführen, um ihn im\nSinne der Nummer 1 oder 2“ ersetzt.                 Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „die Schrift“           1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndurch die Wörter „der Inhalt“ ersetzt.                9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      wird wie folgt geändert:\n„(3) Wer es unternimmt, einen jugendporno-         1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111q\ngraphischen Inhalt, der ein tatsächliches Ge-            das Wort „Schriften“ durch die Wörter „Verkörperun-\nschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den              gen eines Inhalts“ ersetzt.\nBesitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen,        2. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Schrift-\noder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit          stücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        und anderen Darstellungen“ durch die Wörter „Ver-\nstrafe bestraft.“                                        körperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Straf-\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „solche jugend-            gesetzbuches)“ ersetzt.\npornographischen Schriften, die“ durch die Wör-       3. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g, § 100b\nter „einen solchen jugendpornographischen In-            Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und § 100g Ab-\nhalt, den“ ersetzt.                                      satz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird jeweils\n27. § 184d wird aufgehoben.                                     das Wort „Schriften“ durch das Wort „Inhalte“ er-\nsetzt.\n28. In den §§ 186, 187 und 188 Absatz 1 werden je-\nweils die Wörter „von Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch     4. § 111q wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.         a) In der Überschrift wird das Wort „Schriften“ durch\n29. § 194 wird wie folgt geändert:                                 die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch              b) In Absatz 1 wird das Wort „Schrift“ durch die\nVerbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen               Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3\neiner Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung           des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.\noder dadurch begangen, dass beleidigende                 c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schrift“ durch\nInhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der                das Wort „Verkörperung“ ersetzt.","2604          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „der Schrift“ durch          d) In dem Satzteil nach der Nummer 2 werden die\ndie Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.                           Wörter „Stücke und die in Nummer 2 bezeichne-\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             ten Gegenstände“ durch die Wörter „Verkörpe-\nrungen und Vorrichtungen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Schrift“ durch die\nWörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Ab-\nsatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.                                     Artikel 4\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „anderen Schrift“                           Änderung des\ndurch die Wörter „Verkörperung eines an-                          Betäubungsmittelgesetzes\nderen Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetz-\nbuches)“ ersetzt.                                     In § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Betäubungs-\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „sind die Stellen      vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch\nder Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass          Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I\ngeben“ durch die Wörter „ist der genaue            S. 1691) geändert worden ist, werden die Wörter „von\nInhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt“         Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)“ durch\nersetzt.                                           die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafge-\nsetzbuches)“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung des                                                    Artikel 5\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nÄnderung des\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nVereinsgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\n(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Ver-        In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgeset-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert         zes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         durch Artikel 149 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n1. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Schwachsinns“             (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-\ndurch die Wörter „einer Intelligenzminderung“ und         ter „Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder\ndas Wort „Abartigkeit“ durch das Wort „Störung“ er-       Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbrei-\nsetzt.                                                    tung bestimmt sind“ durch die Wörter „einem Inhalt\n(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet\n2. In § 116 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften,\nwird oder zur Verbreitung bestimmt ist“ ersetzt.\nTon- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen\noder Darstellungen“ durch die Wörter „eines Inhalts\n(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.                                    Artikel 6\n3. § 119 wird wie folgt geändert:                                                 Änderung des\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „durch                          Versammlungsgesetzes\nVerbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,\nAbbildungen oder Darstellungen oder durch das             In § 23 des Versammlungsgesetzes in der Fassung\nöffentliche Zugänglichmachen von Datenspei-            der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I\nchern“ durch die Wörter „dadurch, dass er einen        S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung\nInhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) ver-      vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,“     ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bild-\nersetzt.                                               trägern, Abbildungen oder anderen Darstellungen“\ndurch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „öffentlich Schrif-      Strafgesetzbuches)“ ersetzt.\nten, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbil-\ndungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an\nOrten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst“                                Artikel 7\ndurch die Wörter „einen sexuellen Inhalt (§ 11 Ab-                          Änderung des\nsatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öf-                      Prostituiertenschutzgesetzes\nfentlichkeit“ ersetzt.\n4. § 123 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:               § 32 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom\n21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch\na) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die            Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nWörter „Schriften, Ton- und Bildträgern, Daten-        S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nspeichern, Abbildungen und Darstellungen“\ndurch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts         1. In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n(§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.            Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Daten-\nb) In Nummer 1 wird das Wort „Stücke“ durch das               speichern, Abbildungen oder Darstellungen“ durch\nWort „Verkörperungen“ ersetzt.                             die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafge-\nsetzbuches)“ ersetzt.\nc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorrichtun-\ngen“ das Komma und die Wörter „wie Platten,            2. In Satz 2 werden die Wörter „öffentliche Ausstellen,\nFormen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder             Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche“\nMatrizen,“ gestrichen.                                     durch die Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020              2605\nArtikel 8                             S. 2057), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\nÄnderung des                             27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,\nRennwett- und Lotteriegesetzes                    werden die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1 und 3\ndes Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „§ 130 Ab-\nIn § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotte-\nsatz 2 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.\nriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fas-            (2) In § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsge-\nsung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom           setzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden           durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bild-        (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nach\nträgern, Abbildungen oder Darstellungen“ durch die            der Angabe „184b“ die Wörter „in Verbindung mit\nWörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetz-         184d“ gestrichen.\nbuches)“ ersetzt.\nArtikel 9                                                     Artikel 10\nFolgeänderungen\nInkrafttreten\n(1) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der FIDE-\nVerzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}