{"id":"bgbl1-2020-56-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":56,"date":"2020-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_56.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht","law_date":"2020-11-26T00:00:00Z","page":2575,"pdf_page":9,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020                           2575\nGesetz\nüber Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht*\nVom 26. November 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       § 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizie-\nrungsnachweises\nInhaltsübersicht                           § 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den\nHersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises\nArtikel 1      Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiter-\nbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für       § 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch\nden Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraft-             den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises\nfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG)                   § 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die\nArtikel 2      Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines                nach Landesrecht zuständigen Behörden\nKraftfahrt-Bundesamtes                                 § 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die\nArtikel 3      Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                           zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten\nArtikel 3a     Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes                § 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes\nArtikel 4      Inkrafttreten, Außerkrafttreten                        § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen\n§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den\nArtikel 1                                       Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nGesetz                                         Wirtschaftsraum\n§ 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren\nüber die Grundqualifikation und die\n§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten\nWeiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahr-                              Verfahren\nzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr                       § 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern\n(Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG)                     § 26 Löschung der Daten\nInhaltsübersicht                                                           Abschnitt 5\nAbschnitt 1                                                   Schlussbestimmungen\nAnwendungsbereich                            §  27   Verordnungsermächtigung\n§ 1 Anwendungsbereich                                                 §  28   Bußgeldvorschriften\n§  29   Verkündung von Rechtsverordnungen\n§  30   Übergangsvorschriften\nAbschnitt 2                             Anlage Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum\nQualifikation, Weiterbildung                                 städtischen oder ländlichen Raum\n§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten\nGrundqualifikation                                                                      Abschnitt 1\n§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer                                           Anwendungsbereich\n§ 4 Besitzstand\n§ 5 Weiterbildung                                                                                     §1\n§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort\n§ 7 Nachweis der Qualifikation                                                             Anwendungsbereich\n§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises                                  (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die\n1. deutsche Staatsangehörige sind,\nAbschnitt 3\nAusbildungsstätten                          2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union, eines anderen Vertragsstaates\n§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n§ 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit\nschaftsraum oder der Schweiz sind, oder\n§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten\n3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in\nAbschnitt 4                                  einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat\nBerufskraftfahrerqualifikationsregister                     der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister\nraum oder in der Schweiz beschäftigt oder einge-\n§ 13 Registerführende Behörde\nsetzt werden,\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)   soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personen-\n2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April    kraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahr-\n2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifi-  zeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der\nkation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für\nden Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforder-\nüber den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).             lich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten","2576          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\ndie Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine                mens verwendet oder von diesem ohne Fahrer an-\nVorschrift dies ausdrücklich bestimmt.                           gemietet werden.\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit           (3) Im Sinne des Absatzes 2\n1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte         1. bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine\nHöchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde                Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer\nnicht überschreitet,                                         beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist,\n2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von                    das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt,\num damit Einnahmen zu erzielen,\na) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Ge-\nfolge der Europäischen Union und der anderen          2. bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste\nVertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,                   über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum\nstädtischen oder ländlichen Raum, die diesem Ge-\nb) den Polizeien des Bundes und der Länder,                  setz als Anlage beigefügt ist,\nc) dem Zolldienst,                                       3. erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eige-\nd) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder                    nen Unternehmens, wenn\ne) der Feuerwehr                                             a) die beförderten Güter im Eigentum des Unter-\nnehmens stehen oder von diesem verkauft, ge-\noder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen,\nkauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt,\nwenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diens-\ngewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt wor-\nten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,\nden sind und\n3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht an-\nb) die Beförderung der Anlieferung dieser Güter\nerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung ein-\nzum Unternehmen, ihrem Versand vom Unter-\ngesetzt werden,\nnehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum\n4. Kraftfahrzeugen, die                                             Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens\na) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur-               dient,\noder Wartungszwecken oder zur technischen             4. erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie\nUntersuchung Prüfungen unterzogen werden,                 häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder\nb) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt wer-               dauerhaft erfolgt.\nden, die den Sachverständigen oder Prüfern\nim Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigen-                            Abschnitt 2\ngesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßen-                    Qualifikation, Weiterbildung\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind,\noder                                                                             §2\nc) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb ge-                    Erwerb der Grundqualifikation\nnommen worden sind,                                         und der beschleunigten Grundqualifikation\n5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien,             (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch\nAusrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur\n1. das Bestehen einer theoretischen und einer prakti-\nBerufsausübung verwendet, sofern das Führen des\nschen Prüfung bei einer Industrie- und Handels-\nKraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des\nkammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nFahrers darstellt,\nauf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder\n6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und\n2. den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufs-\nKraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis\nkraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder\noder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1\nin einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,\nund 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 ein-\nin dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse\ngesetzt werden,\nzur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen\n7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförde-               auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.\nrung von Gütern oder Personen,\n(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird er-\n8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn                  worben durch Teilnahme am Unterricht bei einer an-\na) die Beförderung zur Versorgung des eigenen            erkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer\nUnternehmens des Fahrers erfolgt,                     theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Han-\ndelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nb) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Haupt-       auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.\nbeschäftigung des Fahrers darstellt,\n(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte\nc) die Beförderung gelegentlich erfolgt und              Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf be-\nd) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen         stimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.\nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt          (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifika-\noder                                                  tion oder der beschleunigten Grundqualifikation ein\n9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Garten-        Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die\nbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen        für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene\nzur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen             Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person be-\nunternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von         gleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis\nbis zu 100 Kilometern vom Standort des Unterneh-         nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020             2577\nten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs         (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a\nim Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug           tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des voll-\nmuss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung          endeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Le-\nzugelassenen Fahrzeugs genügen.                              bensjahres.\n(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1\n§3                               oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit\nMindestalter und Qualifikation der Fahrer             Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der\nFahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht er-\n(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf\nfüllt.\n1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis\n(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1\nder Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durch-\noder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche\nführen, wer\nQualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei\na) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund-          Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der\nqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat          dort vorgesehenen Nachweise.\noder\n(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2\nb) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleu-       genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiter-\nnigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 er-        bildung nach § 5 Absatz 1 und 2.\nworben hat;\n(7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Ab-\n2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis       satz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht einge-\nder Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durch-      halten werden; an die Stelle des Nachweises über das\nführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine        Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleu-\nGrundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine be-       nigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Ab-\nschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2         satz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10\nerworben hat.                                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-\n(2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf                  Verordnung bleibt unberührt.\n1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis                                   §4\nder Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durch-\nführen, wer                                                                     Besitzstand\na) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund-              Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifika-\nqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor-       tion und der beschleunigten Grundqualifikation finden\nben hat oder                                          keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis\nbesitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die\nb) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund-          ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben\nqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder         oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es\ndie beschleunigte Grundqualifikation nach § 2         sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die\nAbsatz 2 erworben hat,\n1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für\nsofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42               die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige\nund 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei                   Klasse gilt;\nLinienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert wer-\nden;                                                     2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für\ndie Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige\n2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis            Klasse gilt.\nder Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durch-\nDie Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.\nführen, wer\na) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund-                                      §5\nqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor-\nWeiterbildung\nben hat oder\n(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem\nb) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund-\nErwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten\nqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder\nGrundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der\neine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2\nFrist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem frü-\nAbsatz 2 erworben hat;\nheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden,\n3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis       der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis\nder Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durch-        der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE über-\nführen, wer                                              einstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht\na) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grund-          kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre\nqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor-       ist.\nben hat,                                                  (2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von\nb) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund-          jeweils fünf Jahren zu absolvieren.\nqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erwor-           (3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an\nben hat oder                                          einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungs-\nc) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleu-       stätte.\nnigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 er-            (4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch\nworben hat.                                           die Grundqualifikation oder die durch die beschleu-","2578          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nnigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und           L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist,\nKenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt            oder\nfür alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur       2. erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95\nWeiterbildung besteht.                                           der Europäischen Union in den Führerschein.\n(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleu-            (3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nnigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbil-       mer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen,\ndung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht           können die Grundqualifikation und die Weiterbildung\nmehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr          durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5\nbeschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen,       Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro-\nsobald er eine dieser Beschäftigungen wieder auf-            päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober\nnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach          2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum\nAbsatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt ent-       Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\nsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in          (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf\nFällen des § 4.                                              der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im\n(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unterneh-        Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.\nmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzu-           (4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Ab-\nrechnen.                                                     satz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grund-\nlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit An-\n§6                                hang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenz-\nAusbildungs- und Prüfungsort                    überschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des\nFahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des      multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August\n2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt\n§ 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepu-\nnur für Beförderungen, die unter Verwendung einer\nblik Deutschland haben oder Inhaber einer in der\nBundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmi-         multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2\noder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt\ngung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erken-\nwerden.\nnen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a\nAbsatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen\n§8\n1. die Grundqualifikation      in   der  Bundesrepublik\nPflicht zum Mitführen des Nachweises\nDeutschland erwerben,\nFahrer haben den Nachweis über den Erwerb der\n2. die Weiterbildung abschließen\njeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzu-\na) in der Bundesrepublik Deutschland,                    führen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur\nb) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union           Prüfung auszuhändigen.\noder dem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                                Abschnitt 3\nin dem sie beschäftigt sind, oder                                    Ausbildungsstätten\nc) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.\n§9\n§7                                         Anerkennung von Ausbildungsstätten\nNachweis der Qualifikation                       (1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grund-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt        qualifikation und die Weiterbildung müssen von der\nauf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus           nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt\nüber                                                         sein.\n1. den Erwerb der Grundqualifikation,                           (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde er-\nkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie\n2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation\nüber die personellen und sächlichen Voraussetzungen\nsowie\nfür die Vermittlung der für die beschleunigte Grund-\n3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.         qualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kennt-\n(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Ab-            nisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn\nsatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mit-         1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-\ngliedstaat der Europäischen Union, einem anderen                 und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehr-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                personal beschäftigt,\nWirtschaftsraum oder der Schweiz                             2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teil-\n1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem           nehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für\nMuster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG              die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom            3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals ge-\n15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Wei-           währleistet wird und\nterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für\nden Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Ände-       4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persön-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates              liche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.\nund der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur           (3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerken-\nAufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates,           nungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durch-\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl.     geführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020            2579\n(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind,             (3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle\ndürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifika-          zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der nach\ntion oder zur Weiterbildung weder anbieten noch               Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre ver-\ndurchführen.                                                  längert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden\nÜberprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel\n§ 10                               festgestellt worden sind.\nWiderruf der                              (4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf\nAnerkennung, Untersagung der Tätigkeit                 Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur be-\nschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiter-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde\ndie Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen,\nschriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:\nwenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person\nin grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes           1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht statt-\noder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                   finden soll,\nRechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde. Verwal-\ntungsrechtliche Vorschriften über den Widerruf von            2. das Datum,\nVerwaltungsakten bleiben unberührt.                           3. den Beginn und das Ende der geplanten Unter-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat                richtseinheiten,\ndie Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu wider-             4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der\nrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbil-               Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und\ndungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfah-\nrerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme          5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.\nder Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation           Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zustän-\noder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl              digen Behörde und von den zur Durchführung der\n1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem         Überwachung beauftragten Personen oder Stellen\nUmfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraft-         spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unter-\nfahrerqualifikationsregister angegeben, oder              richts zu löschen.\n2. der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister\nerfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unter-                              Abschnitt 4\nricht teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag                         Berufskraftfahrer-\nangegeben.                                                              qualifikationsregister\n(3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertre-\ntung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen so-                                     § 12\nwie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten\nPersonen.                                                              Berufskraftfahrerqualifikationsregister\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann              Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein\ndie Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungs-            Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich\nstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder             sind, um feststellen zu können,\ndurchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche        1. ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungs-\nAnerkennung erfolgt ist.                                          nachweises ist und von welcher Behörde dieser\n(5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Wider-              ausgestellt wurde,\nspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende               2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur\nWirkung.                                                          Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifika-\ntion und Weiterbildung erfüllt wurde,\n§ 11\n3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-\nÜberwachung                                 kationsverordnung vorgeschriebenen Unterkennt-\nanerkannter Ausbildungsstätten                        nisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleu-\n(1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs-             nigten Grundqualifikation und der Weiterbildung\nstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Be-              vermittelt wurden und in welchem Umfang und in\nhörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen               welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,\nMaßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlan-            4. ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spe-\ngen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäfts-              zieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten\nzeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts-              Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbil-\nund Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und                   dung stattgefunden hat,\nBesichtigungen durchführen und am Unterricht teil-\nnehmen können.                                                5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlan-\ngung der Grundqualifikation oder der beschleunig-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nten Grundqualifikation abgelegt hat und\nsich zur Durchführung der Überwachung geeigneter\nPersonen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des           6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf\nUnterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durch-                 deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrer-\nzuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist                qualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifi-\nmindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.                      zierungsnachweise zurückgenommen wurden.","2580         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\n§ 13                                  b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und\nRegisterführende Behörde                             Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-\nschlecht des Teilnehmers,\nDas Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraft-\nfahrerqualifikationsregister.                                   c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer\nder Unterrichtsteilnahme,\n§ 14                                  d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-\nInhalt des                                  chen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-\nBerufskraftfahrerqualifikationsregisters                    kationsverordnung und zu anderen abgeschlos-\nsenen speziellen Maßnahmen im Sinne des\nDas Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung                § 12 Nummer 4,\ndes Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende\nDaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:                e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,\n1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von                f) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoreti-\nFahrern:                                                        schen Prüfung,\na) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und              g) die Art der Prüfung, nämlich\nOrt der Geburt, akademischer Grad und Ge-                    aa) Regelprüfung,\nschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungs-             bb) Umsteigerprüfung oder\nnachweises,\ncc) Quereinsteigerprüfung,\nb) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültig-\nkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,                 h) Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte\nGrundqualifikation erworben wurde, und\nc) die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstel-\nlende Behörde,                                        4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern:\nd) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit            a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie\nAngaben zur zuständigen Anerkennungs- und\nAngabe zum Statusdatum,\nÜberwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen\ne) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifi-            des Anerkennungsbescheides,\nzierungsnachweises mitteilende Behörde,\nb) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und\nf) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der                     Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-\nAusstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises              schlecht des Teilnehmers,\ngültigen Führerscheins einschließlich Ausgabe-\nc) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer\nstaat des Führerscheins,\nder Unterrichtsteilnahme,\ng) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnach-\nd) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-\nweises,\nchen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-\nh) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaub-               kationsverordnung und zum Vorliegen anderer\nnis-Verordnung,                                              abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne\ni) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl              des § 12 Nummer 4,\n95 Gültigkeit hat,                                        e) Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifi-\n2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:                       zierungsnachweises, soweit ein solcher bereits\na) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und                 ausgestellt wurde.\nOrt der Geburt, akademischer Grad und Ge-\nschlecht des Teilnehmers,                                                         § 15\nb) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,                             Datenübermittlung an den\nHersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises\nc) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoreti-\nschen und praktischen Prüfung,                           Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-\nmitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren\nd) die Art der Prüfung, nämlich\n1. die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifi-\naa) Regelprüfung,                                         zierungsnachweises erforderlich sind, und\nbb) Umsteigerprüfung,                                 2. die Daten, die für die Übermittlung an das Berufs-\ncc) Quereinsteigerprüfung,                                kraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.\ndd) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbil-\ndung zum Berufskraftfahrer oder                                               § 16\nee) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbil-                                Datenerhebung,\ndung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,                      -speicherung und -verwendung durch den\nHersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises\ne) Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifika-\ntion erworben wurde,                                     (1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis\ndes Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises be-\n3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von          fugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu\nFahrern:                                                 verwenden:\na) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie        1. die Seriennummer,\nAngaben zur zuständigen Anerkennungs- und\nÜberwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen            2. die ausstellende Behörde und\ndes Anerkennungsbescheides,                           3. den Tag des Versandes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020            2581\n(2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der          mern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde\nübrigen im Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen         unverzüglich mit. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die\nDaten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange       Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1\nsie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizie-     Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifi-\nrungsnachweises und der Datenübermittlung an das             kationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Be-\nBerufskraftfahrerqualifikationsregister dient.               rufsbildungsgesetzes durchführt.\n(3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller\nnach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundes-                                    § 19\namt zur dortigen Speicherung in dem Berufskraft-                             Datenübermittlung an das\nfahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen.                    Kraftfahrt-Bundesamt durch die\nzuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten\n§ 17                                  Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und\nDatenübermittlung an das                      Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7\nKraftfahrt-Bundesamt durch den                   der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach\nHersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises            § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die\nDer Hersteller übermittelt nach der Herstellung des       anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-\nFahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bun-          Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich\ndesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die         die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4\nvom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifi-        im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern\nkationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden           sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach\nDaten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Lan-        § 14 Nummer 2 bis 4 führen.\ndesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung\ndes Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt wor-                                    § 20\nden sind.                                                                     Überwachungsbefugnis\ndes Kraftfahrt-Bundesamtes\n§ 18                                  Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des\nDatenübermittlung an das                      Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontakt-\nKraftfahrt-Bundesamt durch die                   daten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden,\nnach Landesrecht zuständigen Behörden                 Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu spei-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden             chern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der\nübermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automa-              Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten\nzu kontrollieren.\ntisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrer-\nqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1\nim Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern                                 § 21\nsind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach                          Datenübermittlung an\n§ 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht be-                      inländische Behörden und Stellen\nreits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifika-\nDie im Berufskraftfahrerqualifikationsregister ge-\ntionsregister übermittelt worden sind.\nspeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisier-\n(2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlosse-        ten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt\nner Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermit-            werden, die zuständig sind für\nteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem\n1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf\nKraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren\nGrund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm\nunverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buch-\nberuhenden Rechtsvorschriften,\nstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden\nDaten.                                                       2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie\nfür die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Ge-\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für\nsetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvor-\ndie Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Ab-\nschriften,\nsatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle\nin ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbil-           3. die Überwachung der anerkannten Ausbildungs-\ndungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von               stätten von Fahrern,\nDaten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung            4. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegen-\nim Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen            über Fahrern,\nwerden. Änderungen hinsichtlich der anerkannten Aus-\nbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige        5. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern ver-\nBehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit.               übt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den\nVollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für\ndie Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern          6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von\nteilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständig-          Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstre-\nkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern               ckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und\nmit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das               ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.\nKraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraft-         Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur\nfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Ände-        Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforder-\nrungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskam-           lich ist.","2582          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\n§ 22                              2. die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnun-\nDatenübermittlung an Behörden                        gen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrol-\nin den anderen Mitgliedstaaten der                     liert werden kann.\nEuropäischen Union und an Behörden                      (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermit-\nin den Vertragsstaaten des Abkommens                  telten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgen-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                 des enthalten müssen:\n(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach   1. die übermittelten Daten,\n§ 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bun-\n2. den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,\ndesamt an die zuständigen Behörden in den anderen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und an die            3. die Kennung der übermittelnden Stelle und\nzuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Ab-          4. den Übermittlungsanlass.\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndurch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt         Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zuläs-\nwerden, soweit dies erforderlich ist                         sigkeit der Übermittlung verwertet werden. Sie sind\ndurch geeignete technische und organisatorische\n1. zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaß-\nMaßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und ge-\nnahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten\ngen Missbrauch zu sichern. Am Ende des Kalender-\nGrundqualifikation und der Weiterbildung oder\nhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt,\n2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-             sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernich-\nsetzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifi-     ten.\nkationsverordnung.\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Daten-\n(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in            übermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzu-\n§ 21 Satz 1 Nummer 4 genannten Behörden die in Ab-           fertigen, die Folgendes enthalten müssen:\nsatz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zustän-\n1. die bei der Durchführung der Datenübermittlung\ndigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der\noder der Abrufe verwendeten Daten,\nEuropäischen Union und an die zuständigen Behörden\nin den Vertragsstaaten des Abkommens über den                2. den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder\nEuropäischen Wirtschaftsraum übermitteln.                        der Abrufe,\n(3) Die zuständigen Behörden in den anderen Mit-          3. die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle\ngliedstaaten der Europäischen Union und die zuständi-            oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und\ngen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens\n4. die übermittelten oder die abgerufenen Daten.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf\nhinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu         Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkon-\ndem Zweck erheben, speichern und verwenden dürfen,           trolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung eines\nzu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.            ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungs-\nanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür\n(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie\nvor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder\nschutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers be-\nVerfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen\neinträchtigt würden.\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos\noder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Aufzeich-\n§ 23\nnungen auch für diesen Zweck verwendet werden, so-\nAusführungsregeln                         fern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter\nfür das automatisierte Verfahren                 Verwendung von Daten eines bestimmten Fahrers ge-\nDas Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem je-            stellt wird. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete\nweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das         technische und organisatorische Maßnahmen gegen\nautomatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechts-    zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu\nkonformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es            sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen.\ngibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betrof-            (4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifika-\nfenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form be-           tionsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere\nkannt.                                                       Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass\ndes Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den\n§ 24                              Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.\nZulässigkeit der\nDatenübermittlung im automatisierten Verfahren                                       § 25\n(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenüber-                  Auskunftspflicht gegenüber Fahrern\nmittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig,         (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf\nwenn gewährleistet ist, dass                                 schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn\n1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende            betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikations-\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz             registers unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektro-\nund Datensicherheit getroffen werden, die insbe-         nischen Antrag muss der Fahrer seine Identität unter\nsondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der       Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnach-\nDaten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allge-        weises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach\nmein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren        § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5\nanzuwenden sind, und                                     des Aufenthaltsgesetzes nachweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020              2583\n(2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Ver-                                § 28\nlangen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch er-                            Bußgeldvorschriften\nteilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunfts-\nerteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Ab-\nsatz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt.\n§ 26                                 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\nLöschung der Daten\n1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch\n(1) Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnach-\nin Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durch-\nweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit\nführt,\ndes Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufs-\nkraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.                   2. entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis\nnicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht\n(2) Die Daten zu der Grundqualifikation, der be-\nrechtzeitig aushändigt,\nschleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildun-\ngen werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen            3. entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder\nGrundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme                  durchführt,\nautomatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikations-        4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4\nregister gelöscht.                                                zuwiderhandelt,\n(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die im            5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nBerufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Da-         nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betrof-              schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nfenen Person zu löschen.                                      6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nAbschnitt 5                                 nicht rechtzeitig übermittelt oder\nSchlussbestimmungen                             7. einer Rechtsverordnung nach\na) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder\n§ 27\nb) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nVerordnungsermächtigung\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale             solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nInfrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                  bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nund dem Bundesministerium für Bildung und For-\nschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\nBundesrates Regelungen zu treffen über                        Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den\n1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grund-            übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation      Euro geahndet werden.\nund der Weiterbildung, insbesondere über\n(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\na) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen,            oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kon-\ndie Inhalte von Unterricht und Prüfungen und           trolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt\ndie Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Un-         wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das\nterrichtsräume und Ausbilder,                          seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für\nb) die Art und Weise des Unterrichts und der Prü-         Güterverkehr Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und           Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nVorlage von Bescheinigungen;                           rigkeiten.\n2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Han-\n§ 29\ndelskammern;\nVerkündung von Rechtsverordnungen\n3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Anerkennung von Ausbildungsstätten für die               Rechtsverordnungen können abweichend von § 2\nbeschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbil-       Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungs-\ndung;                                                     gesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.\n4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungs-\n§ 30\nstätten und das Überwachungsverfahren;\nÜbergangsvorschriften\n5. die Fahrerqualifizierungsnachweise.\n(1) Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1\n(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das           Nummer 1 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-\nPrüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmi-             Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das\ngung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.           zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,               (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, gesetzlich an-\ndurch Rechtsverordnung die für die Durchführung               erkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.            Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige\nDie Landesregierungen können diese Ermächtigung               Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1,\nauf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.          längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022.","2584         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\n(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9       vom 14.11.2009, S. 72), insbesondere gemäß dessen\nder Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen             Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis\nFührerschein zum Nachweis der Grundqualifikation,           der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausge-\nder beschleunigten Grundqualifikation und der Weiter-       stellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit\nbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.       anerkannt.\n(3) § 10 Absatz 2 Nummer 2 findet bis zur Inbetrieb-        (7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrer-\nnahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbil-         qualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer\ndungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregis-      Gültigkeit.\nter mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle              (8) Fahrer haben die Nachweise nach den Ab-\nder Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikations-        sätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mit-\nregister die Ausstellung von Teilnahmebescheinigun-         zuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen\ngen tritt.                                                  zur Prüfung auszuhändigen.\n(4) § 7 Absatz 1 findet bis zur Inbetriebnahme des          (9) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nBerufskraftfahrerqualifikationsregisters mit der Maß-       durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung beson-\ngabe Anwendung, dass durch die nach Landesrecht             derer regionaler Bedürfnisse hinsichtlich Fahrern, die\nzuständige Behörde statt der Ausstellung des Fahrer-\nqualifizierungsnachweises der Eintrag der Schlüssel-        1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in\nzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung              einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nin den Führerschein vorgenommen wird, sofern ein                den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der\ndeutscher Führerschein erteilt werden kann.                     Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,\n(5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grund-              2. in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind\nqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation            und\nund der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3          3. in der Bundesrepublik Deutschland ihre Weiterbil-\nder Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom             dung absolvieren\n22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch        (Grenzgänger), abweichend von den bundesrechtli-\nArtikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I       chen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraftfahrer-\nS. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des       qualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Perso-         dem Muster der Anlage 5 der Berufskraftfahrerqualifi-\nnenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit.      kationsverordnung vorzusehen und die zur Ausstellung\n(6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüs-         dieses Nachweises erforderlichen Vorschriften, auch\nselzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5    zum Verfahren, zu erlassen. Dieser Fahrerqualifizie-\nder Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen          rungsnachweis steht einem Nachweis nach § 7 gleich.\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über          Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach\ngemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des              Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300        obersten Landesbehörden übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020          2585\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)\nListe über die Zuordnung der\nStadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum\nZugrunde liegt die Zuordnung, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Rahmen seiner\nAufgabenwahrnehmung nach § 22 Raumordnungsgesetz zum Stand 31. Dezember 2017 vorgenommen hat.\nName des Stadt- und Landkreises                            Städtischer/Ländlicher Raum\nBaden-Württemberg\nAlb-Donau-Kreis                                             Ländlicher Raum\nBaden-Baden, Stadt                                          Städtischer Raum\nBiberach                                                    Ländlicher Raum\nBöblingen                                                   Städtischer Raum\nBodenseekreis                                               Städtischer Raum\nBreisgau-Hochschwarzwald                                    Städtischer Raum\nCalw                                                        Städtischer Raum\nEmmendingen                                                 Städtischer Raum\nEnzkreis                                                    Städtischer Raum\nEsslingen                                                   Städtischer Raum\nFreiburg im Breisgau, Stadt                                 Städtischer Raum\nFreudenstadt                                                Ländlicher Raum\nGöppingen                                                   Städtischer Raum\nHeidelberg, Stadt                                           Städtischer Raum\nHeidenheim                                                  Städtischer Raum\nHeilbronn, Stadt                                            Städtischer Raum\nHeilbronn, Landkreis                                        Städtischer Raum\nHohenlohekreis                                              Ländlicher Raum\nKarlsruhe                                                   Städtischer Raum\nKarlsruhe, Stadt                                            Städtischer Raum\nKonstanz                                                    Städtischer Raum\nLörrach                                                     Städtischer Raum\nLudwigsburg                                                 Städtischer Raum\nMain-Tauber-Kreis                                           Ländlicher Raum\nMannheim, Stadt                                             Städtischer Raum\nNeckar-Odenwald-Kreis                                       Ländlicher Raum\nOrtenaukreis                                                Städtischer Raum\nOstalbkreis                                                 Städtischer Raum\nPforzheim, Stadt                                            Städtischer Raum\nRastatt                                                     Städtischer Raum\nRavensburg                                                  Städtischer Raum\nRems-Murr-Kreis                                             Städtischer Raum\nReutlingen                                                  Städtischer Raum\nRhein-Neckar-Kreis                                          Städtischer Raum\nRottweil                                                    Städtischer Raum","2586          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nName des Stadt- und Landkreises                           Städtischer/Ländlicher Raum\nSchwäbisch Hall                                              Ländlicher Raum\nSchwarzwald-Baar-Kreis                                       Städtischer Raum\nSigmaringen                                                  Ländlicher Raum\nStuttgart, Stadt                                             Städtischer Raum\nTübingen                                                     Städtischer Raum\nTuttlingen                                                   Städtischer Raum\nUlm, Stadt                                                   Städtischer Raum\nWaldshut                                                     Ländlicher Raum\nZollernalbkreis                                              Städtischer Raum\nBayern\nAichach-Friedberg                                            Ländlicher Raum\nAltötting                                                    Städtischer Raum\nAmberg, Stadt                                                Ländlicher Raum\nAmberg-Sulzbach                                              Ländlicher Raum\nAnsbach, Stadt                                               Ländlicher Raum\nAnsbach, Landkreis                                           Ländlicher Raum\nAschaffenburg, Stadt                                         Städtischer Raum\nAschaffenburg, Landkreis                                     Städtischer Raum\nAugsburg, Stadt                                              Städtischer Raum\nAugsburg, Landkreis                                          Städtischer Raum\nBad Kissingen                                                Ländlicher Raum\nBad Tölz-Wolfratshausen                                      Ländlicher Raum\nBamberg, Stadt                                               Ländlicher Raum\nBamberg, Landkreis                                           Ländlicher Raum\nBayreuth, Stadt                                              Ländlicher Raum\nBayreuth, Landkreis                                          Ländlicher Raum\nBerchtesgadener Land                                         Ländlicher Raum\nCham                                                         Ländlicher Raum\nCoburg, Stadt                                                Ländlicher Raum\nCoburg, Landkreis                                            Ländlicher Raum\nDachau                                                       Städtischer Raum\nDeggendorf                                                   Ländlicher Raum\nDillingen a. d. Donau                                        Ländlicher Raum\nDingolfing-Landau                                            Ländlicher Raum\nDonau-Ries                                                   Ländlicher Raum\nEbersberg                                                    Städtischer Raum\nEichstätt                                                    Ländlicher Raum\nErding                                                       Ländlicher Raum\nErlangen, Stadt                                              Städtischer Raum\nErlangen-Höchstadt                                           Städtischer Raum\nForchheim                                                    Ländlicher Raum\nFreising                                                     Städtischer Raum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020    2587\nName des Stadt- und Landkreises                           Städtischer/Ländlicher Raum\nFreyung-Grafenau                                            Ländlicher Raum\nFürstenfeldbruck                                            Städtischer Raum\nFürth, Stadt                                                Städtischer Raum\nFürth, Landkreis                                            Städtischer Raum\nGarmisch-Partenkirchen                                      Ländlicher Raum\nGünzburg                                                    Ländlicher Raum\nHaßberge                                                    Ländlicher Raum\nHof, Stadt                                                  Ländlicher Raum\nHof, Landkreis                                              Ländlicher Raum\nIngolstadt, Stadt                                           Städtischer Raum\nKaufbeuren, Stadt                                           Ländlicher Raum\nKelheim                                                     Ländlicher Raum\nKempten (Allgäu), Stadt                                     Ländlicher Raum\nKitzingen                                                   Ländlicher Raum\nKronach                                                     Ländlicher Raum\nKulmbach                                                    Ländlicher Raum\nLandsberg am Lech                                           Ländlicher Raum\nLandshut, Stadt                                             Ländlicher Raum\nLandshut, Landkreis                                         Ländlicher Raum\nLichtenfels                                                 Ländlicher Raum\nLindau (Bodensee)                                           Städtischer Raum\nMain-Spessart                                               Ländlicher Raum\nMemmingen, Stadt                                            Ländlicher Raum\nMiesbach                                                    Ländlicher Raum\nMiltenberg                                                  Städtischer Raum\nMühldorf a. Inn                                             Ländlicher Raum\nMünchen, Stadt                                              Städtischer Raum\nMünchen, Landkreis                                          Städtischer Raum\nNeuburg-Schrobenhausen                                      Ländlicher Raum\nNeumarkt i. d. OPf.                                         Ländlicher Raum\nNeustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim                          Ländlicher Raum\nNeustadt a. d. Waldnaab                                     Ländlicher Raum\nNeu-Ulm                                                     Städtischer Raum\nNürnberg, Stadt                                             Städtischer Raum\nNürnberger Land                                             Städtischer Raum\nOberallgäu                                                  Ländlicher Raum\nOstallgäu                                                   Ländlicher Raum\nPassau, Stadt                                               Ländlicher Raum\nPassau, Landkreis                                           Ländlicher Raum\nPfaffenhofen a. d. Ilm                                      Ländlicher Raum\nRegen                                                       Ländlicher Raum\nRegensburg, Stadt                                           Städtischer Raum","2588         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nName des Stadt- und Landkreises                            Städtischer/Ländlicher Raum\nRegensburg, Landkreis                                       Ländlicher Raum\nRhön-Grabfeld                                               Ländlicher Raum\nRosenheim, Stadt                                            Städtischer Raum\nRosenheim, Landkreis                                        Städtischer Raum\nRoth                                                        Ländlicher Raum\nRottal-Inn                                                  Ländlicher Raum\nSchwabach, Stadt                                            Ländlicher Raum\nSchwandorf                                                  Ländlicher Raum\nSchweinfurt, Stadt                                          Ländlicher Raum\nSchweinfurt, Landkreis                                      Ländlicher Raum\nStraubing, Stadt                                            Ländlicher Raum\nStarnberg, Landkreis                                        Städtischer Raum\nStraubing-Bogen                                             Ländlicher Raum\nTirschenreuth                                               Ländlicher Raum\nTraunstein                                                  Ländlicher Raum\nUnterallgäu                                                 Ländlicher Raum\nWeiden i. d. OPf., Stadt                                    Ländlicher Raum\nWeilheim-Schongau                                           Ländlicher Raum\nWeißenburg-Gunzenhausen                                     Ländlicher Raum\nWunsiedel i. Fichtelgebirge                                 Ländlicher Raum\nWürzburg, Stadt                                             Städtischer Raum\nWürzburg, Landkreis                                         Städtischer Raum\nBerlin\nBerlin, Stadt                                               Städtischer Raum\nBrandenburg\nBarnim                                                      Ländlicher Raum\nBrandenburg an der Havel, Stadt                             Ländlicher Raum\nCottbus, Stadt                                              Ländlicher Raum\nDahme-Spreewald                                             Ländlicher Raum\nElbe-Elster                                                 Ländlicher Raum\nFrankfurt (Oder), Stadt                                     Ländlicher Raum\nHavelland                                                   Ländlicher Raum\nMärkisch-Oderland                                           Ländlicher Raum\nOberhavel                                                   Ländlicher Raum\nOberspreewald-Lausitz                                       Ländlicher Raum\nOder-Spree                                                  Ländlicher Raum\nOstprignitz-Ruppin                                          Ländlicher Raum\nPotsdam, Stadt                                              Städtischer Raum\nPotsdam-Mittelmark                                          Ländlicher Raum\nPrignitz                                                    Ländlicher Raum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020    2589\nName des Stadt- und Landkreises                           Städtischer/Ländlicher Raum\nSpree-Neiße                                                 Ländlicher Raum\nTeltow-Fläming                                              Ländlicher Raum\nUckermark                                                   Ländlicher Raum\nBremen\nBremen, Stadt                                               Städtischer Raum\nBremerhaven, Stadt                                          Städtischer Raum\nHamburg\nHamburg, Stadt                                              Städtischer Raum\nHessen\nBergstraße                                                  Städtischer Raum\nDarmstadt, Stadt                                            Städtischer Raum\nDarmstadt-Dieburg                                           Städtischer Raum\nFrankfurt am Main, Stadt                                    Städtischer Raum\nFulda                                                       Ländlicher Raum\nGießen                                                      Städtischer Raum\nGroß-Gerau                                                  Städtischer Raum\nHersfeld-Rotenburg                                          Ländlicher Raum\nHochtaunuskreis                                             Städtischer Raum\nKassel, Stadt                                               Städtischer Raum\nKassel, Landkreis                                           Städtischer Raum\nLahn-Dill-Kreis                                             Städtischer Raum\nLimburg-Weilburg                                            Städtischer Raum\nMain-Kinzig-Kreis                                           Städtischer Raum\nMain-Taunus-Kreis                                           Städtischer Raum\nMarburg-Biedenkopf                                          Ländlicher Raum\nOdenwaldkreis                                               Städtischer Raum\nOffenbach am Main, Stadt                                    Städtischer Raum\nOffenbach, Landkreis                                        Städtischer Raum\nRheingau-Taunus-Kreis                                       Städtischer Raum\nSchwalm-Eder-Kreis                                          Ländlicher Raum\nVogelsbergkreis                                             Ländlicher Raum\nWaldeck-Frankenberg                                         Ländlicher Raum\nWerra-Meißner-Kreis                                         Ländlicher Raum\nWetteraukreis                                               Städtischer Raum\nWiesbaden, Stadt                                            Städtischer Raum\nMecklenburg-Vorpommern\nLandkreis Rostock                                           Ländlicher Raum\nLudwigslust-Parchim                                         Ländlicher Raum\nMecklenburgische Seenplatte                                 Ländlicher Raum\nNordwestmecklenburg                                         Ländlicher Raum\nRostock, Stadt                                              Städtischer Raum\nSchwerin, Stadt                                             Ländlicher Raum","2590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nName des Stadt- und Landkreises                            Städtischer/Ländlicher Raum\nVorpommern-Greifswald                                        Ländlicher Raum\nVorpommern-Rügen                                             Ländlicher Raum\nNiedersachsen\nAmmerland                                                    Städtischer Raum\nAurich                                                       Ländlicher Raum\nBraunschweig, Stadt                                          Städtischer Raum\nCelle                                                        Ländlicher Raum\nCloppenburg                                                  Ländlicher Raum\nCuxhaven                                                     Ländlicher Raum\nDelmenhorst, Stadt                                           Ländlicher Raum\nDiepholz                                                     Ländlicher Raum\nEmden, Stadt                                                 Ländlicher Raum\nEmsland                                                      Ländlicher Raum\nFriesland                                                    Städtischer Raum\nGifhorn                                                      Ländlicher Raum\nGoslar                                                       Ländlicher Raum\nGöttingen                                                    Städtischer Raum\nGrafschaft Bentheim                                          Ländlicher Raum\nHameln-Pyrmont                                               Ländlicher Raum\nHarburg                                                      Städtischer Raum\nHeidekreis                                                   Ländlicher Raum\nHelmstedt                                                    Ländlicher Raum\nHildesheim                                                   Städtischer Raum\nHolzminden                                                   Ländlicher Raum\nLeer                                                         Ländlicher Raum\nLüchow-Dannenberg                                            Ländlicher Raum\nLüneburg                                                     Ländlicher Raum\nNienburg (Weser)                                             Ländlicher Raum\nNortheim                                                     Ländlicher Raum\nOldenburg (Oldenburg), Stadt                                 Städtischer Raum\nOldenburg, Landkreis                                         Ländlicher Raum\nOsnabrück, Landkreis                                         Ländlicher Raum\nOsnabrück, Stadt                                             Städtischer Raum\nOsterholz                                                    Städtischer Raum\nPeine                                                        Städtischer Raum\nRegion Hannover                                              Städtischer Raum\nRotenburg (Wümme)                                            Ländlicher Raum\nSalzgitter, Stadt                                            Städtischer Raum\nSchaumburg                                                   Städtischer Raum\nStade                                                        Ländlicher Raum\nUelzen                                                       Ländlicher Raum\nVechta                                                       Ländlicher Raum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020    2591\nName des Stadt- und Landkreises                            Städtischer/Ländlicher Raum\nVerden                                                       Ländlicher Raum\nWesermarsch                                                  Ländlicher Raum\nWilhelmshaven, Stadt                                         Städtischer Raum\nWittmund                                                     Ländlicher Raum\nWolfenbüttel                                                 Ländlicher Raum\nWolfsburg, Stadt                                             Städtischer Raum\nNordrhein-Westfalen\nBielefeld, Stadt                                             Städtischer Raum\nBochum, Stadt                                                Städtischer Raum\nBonn, Stadt                                                  Städtischer Raum\nBorken                                                       Städtischer Raum\nBottrop, Stadt                                               Städtischer Raum\nCoesfeld                                                     Städtischer Raum\nDortmund, Stadt                                              Städtischer Raum\nDuisburg, Stadt                                              Städtischer Raum\nDüren                                                        Städtischer Raum\nDüsseldorf, Stadt                                            Städtischer Raum\nEnnepe-Ruhr-Kreis                                            Städtischer Raum\nEssen, Stadt                                                 Städtischer Raum\nEuskirchen                                                   Städtischer Raum\nGelsenkirchen, Stadt                                         Städtischer Raum\nGütersloh                                                    Städtischer Raum\nHagen, Stadt                                                 Städtischer Raum\nHamm, Stadt                                                  Städtischer Raum\nHeinsberg                                                    Städtischer Raum\nHerford                                                      Städtischer Raum\nHerne, Stadt                                                 Städtischer Raum\nHochsauerlandkreis                                           Ländlicher Raum\nHöxter                                                       Ländlicher Raum\nKleve                                                        Städtischer Raum\nKöln, Stadt                                                  Städtischer Raum\nKrefeld, Stadt                                               Städtischer Raum\nLeverkusen, Stadt                                            Städtischer Raum\nLippe                                                        Städtischer Raum\nMärkischer Kreis                                             Städtischer Raum\nMettmann                                                     Städtischer Raum\nMinden-Lübbecke                                              Städtischer Raum\nMönchengladbach, Stadt                                       Städtischer Raum\nMülheim an der Ruhr, Stadt                                   Städtischer Raum\nMünster, Stadt                                               Städtischer Raum\nOberbergischer Kreis                                         Städtischer Raum\nOberhausen, Stadt                                            Städtischer Raum","2592          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nName des Stadt- und Landkreises                            Städtischer/Ländlicher Raum\nOlpe                                                         Städtischer Raum\nPaderborn                                                    Städtischer Raum\nRecklinghausen                                               Städtischer Raum\nRemscheid, Stadt                                             Städtischer Raum\nRhein-Erft-Kreis                                             Städtischer Raum\nRheinisch-Bergischer Kreis                                   Städtischer Raum\nRhein-Kreis Neuss                                            Städtischer Raum\nRhein-Sieg-Kreis                                             Städtischer Raum\nSiegen-Wittgenstein                                          Städtischer Raum\nSoest                                                        Städtischer Raum\nSolingen, Stadt                                              Städtischer Raum\nStädteregion Aachen                                          Städtischer Raum\nSteinfurt                                                    Städtischer Raum\nUnna                                                         Städtischer Raum\nViersen                                                      Städtischer Raum\nWarendorf                                                    Städtischer Raum\nWesel                                                        Städtischer Raum\nWuppertal, Stadt                                             Städtischer Raum\nRheinland-Pfalz\nAhrweiler                                                    Ländlicher Raum\nAltenkirchen (Westerwald)                                    Städtischer Raum\nAlzey-Worms                                                  Städtischer Raum\nBad Dürkheim                                                 Städtischer Raum\nBad Kreuznach                                                Ländlicher Raum\nBernkastel-Wittlich                                          Ländlicher Raum\nBirkenfeld                                                   Ländlicher Raum\nCochem-Zell                                                  Ländlicher Raum\nDonnersbergkreis                                             Ländlicher Raum\nEifelkreis Bitburg-Prüm                                      Ländlicher Raum\nFrankenthal (Pfalz), Stadt                                   Städtischer Raum\nGermersheim                                                  Städtischer Raum\nKaiserslautern, Stadt                                        Städtischer Raum\nKaiserslautern, Landkreis                                    Städtischer Raum\nKoblenz, Stadt                                               Städtischer Raum\nKusel                                                        Ländlicher Raum\nLandau in der Pfalz, Stadt                                   Städtischer Raum\nLudwigshafen am Rhein, Stadt                                 Städtischer Raum\nMainz, Stadt                                                 Städtischer Raum\nMainz-Bingen                                                 Städtischer Raum\nMayen-Koblenz                                                Städtischer Raum\nNeustadt an der Weinstraße, Stadt                            Städtischer Raum\nNeuwied                                                      Städtischer Raum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020    2593\nName des Stadt- und Landkreises                            Städtischer/Ländlicher Raum\nPirmasens, Stadt                                             Ländlicher Raum\nRhein-Hunsrück-Kreis                                         Ländlicher Raum\nRhein-Lahn-Kreis                                             Städtischer Raum\nRhein-Pfalz-Kreis                                            Städtischer Raum\nSpeyer, Stadt                                                Städtischer Raum\nSüdliche Weinstraße                                          Städtischer Raum\nSüdwestpfalz                                                 Ländlicher Raum\nTrier, Stadt                                                 Städtischer Raum\nTrier-Saarburg                                               Ländlicher Raum\nVulkaneifel                                                  Ländlicher Raum\nWesterwaldkreis                                              Städtischer Raum\nWorms, Stadt                                                 Städtischer Raum\nZweibrücken, Stadt                                           Ländlicher Raum\nSaarland\nMerzig-Wadern                                                Städtischer Raum\nNeunkirchen                                                  Städtischer Raum\nRegionalverband Saarbrücken                                  Städtischer Raum\nSaarlouis                                                    Städtischer Raum\nSaarpfalz-Kreis                                              Städtischer Raum\nSt. Wendel                                                   Städtischer Raum\nSachsen\nBautzen                                                      Ländlicher Raum\nChemnitz, Stadt                                              Städtischer Raum\nDresden, Stadt                                               Städtischer Raum\nErzgebirgskreis                                              Städtischer Raum\nGörlitz                                                      Ländlicher Raum\nLeipzig, Stadt                                               Städtischer Raum\nLeipzig, Landkreis                                           Ländlicher Raum\nMeißen                                                       Ländlicher Raum\nMittelsachsen                                                Ländlicher Raum\nNordsachsen                                                  Ländlicher Raum\nSächsische Schweiz-Osterzgebirge                             Ländlicher Raum\nVogtlandkreis                                                Ländlicher Raum\nZwickau                                                      Städtischer Raum\nSachsen-Anhalt\nAltmarkkreis Salzwedel                                       Ländlicher Raum\nAnhalt-Bitterfeld                                            Ländlicher Raum\nBörde                                                        Ländlicher Raum\nBurgenlandkreis                                              Ländlicher Raum","2594         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nName des Stadt- und Landkreises                           Städtischer/Ländlicher Raum\nDessau-Roßlau, Stadt                                        Ländlicher Raum\nHalle (Saale), Stadt                                        Städtischer Raum\nHarz                                                        Ländlicher Raum\nJerichower Land                                             Ländlicher Raum\nMagdeburg, Stadt                                            Städtischer Raum\nMansfeld-Südharz                                            Ländlicher Raum\nSaalekreis                                                  Ländlicher Raum\nSalzlandkreis                                               Ländlicher Raum\nStendal                                                     Ländlicher Raum\nWittenberg                                                  Ländlicher Raum\nSchleswig-Holstein\nDithmarschen                                                Ländlicher Raum\nFlensburg, Stadt                                            Ländlicher Raum\nHerzogtum Lauenburg                                         Ländlicher Raum\nKiel, Stadt                                                 Städtischer Raum\nLübeck, Stadt                                               Städtischer Raum\nNeumünster, Stadt                                           Ländlicher Raum\nNordfriesland                                               Ländlicher Raum\nOstholstein                                                 Ländlicher Raum\nPinneberg                                                   Städtischer Raum\nPlön                                                        Ländlicher Raum\nRendsburg-Eckernförde                                       Ländlicher Raum\nSchleswig-Flensburg                                         Ländlicher Raum\nSegeberg                                                    Ländlicher Raum\nSteinburg                                                   Ländlicher Raum\nStormarn                                                    Städtischer Raum\nThüringen\nAltenburger Land                                            Ländlicher Raum\nEichsfeld                                                   Ländlicher Raum\nEisenach, Stadt                                             Ländlicher Raum\nErfurt, Stadt                                               Städtischer Raum\nGera, Stadt                                                 Städtischer Raum\nGotha                                                       Ländlicher Raum\nGreiz                                                       Städtischer Raum\nHildburghausen                                              Ländlicher Raum\nIlm-Kreis                                                   Ländlicher Raum\nJena, Stadt                                                 Städtischer Raum\nKyffhäuserkreis                                             Ländlicher Raum\nNordhausen                                                  Ländlicher Raum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020                     2595\nName des Stadt- und Landkreises                                     Städtischer/Ländlicher Raum\nSaale-Holzland-Kreis                                                  Ländlicher Raum\nSaale-Orla-Kreis                                                      Ländlicher Raum\nSaalfeld-Rudolstadt                                                   Ländlicher Raum\nSchmalkalden-Meiningen                                                Ländlicher Raum\nSömmerda                                                              Ländlicher Raum\nSonneberg                                                             Ländlicher Raum\nSuhl, Stadt                                                           Ländlicher Raum\nUnstrut-Hainich-Kreis                                                 Ländlicher Raum\nWartburgkreis                                                         Ländlicher Raum\nWeimar, Stadt                                                         Städtischer Raum\nWeimarer Land                                                         Städtischer Raum\nArtikel 2                               1. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nGesetzes über die                                    fügt:\nErrichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes                                 „(1a) Der Auftraggeber händigt dem Unter-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gesetzes                          nehmer, der für ihn die Beförderung eines Con-\nüber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in                        tainers oder eines Wechselaufbaus durchführt,\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                       eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses\n9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-                      Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist.\nletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Dezember                        Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese\n2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie                       Erklärung während der Beförderung mitgeführt\nfolgt gefasst:                                                             wird.“\n„f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,“.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\ndie Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.\nArtikel 3\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1\nÄnderung des                                             Satz 1 Nummer 3“ die Wörter „oder die Er-\nStraßenverkehrsgesetzes                                         klärung nach Absatz 1a“ eingefügt.\nIn § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Stra-                   2. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                         gefügt:\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020                     „(1a) Das Bundesamt kann zur Überprüfung der\n(BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird das Wort                    Echtheit eines EU- oder EWR-Führerscheins und\n„Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz“ durch das                     des Bestehens einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis\nWort „Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz“ ersetzt.                   des Fahrpersonals die Daten auf dem Führerschein\nan die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten\nArtikel 3a*                                  der Europäischen Union und an die zuständigen\nBehörden in den Vertragsstaaten des Abkommens\nÄnderung des                                    über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln\nGüterkraftverkehrsgesetzes                              und die dort zu den Fahrerlaubnissen gespeicherten\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                       Daten abrufen, soweit dies zur Durchführung der\n(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des                    Aufgaben nach § 11 Absatz 2 erforderlich ist.“\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                     3. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die folgen-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           den Nummern 4a und 4b eingefügt:\n* Artikel 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie         „4a. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung\n96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst-             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner-             rechtzeitig aushändigt,\nstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft\nsowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-      4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür\nschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996 S. 59), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,              sorgt, dass die Erklärung während der Beför-\nS. 202) geändert worden ist.                                                derung mitgeführt wird,“.","2596           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nArtikel 4                               (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt\nam 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\naußer Kraft.\n(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nam Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig                  (3) Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3\ntritt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom            Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer\n14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch             Kraft.\nArtikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I                  (4) Die Artikel 2, 3 und 3a treten am Tag nach der\nS. 2162) geändert worden ist, außer Kraft.                       Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}