{"id":"bgbl1-2020-56-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":56,"date":"2020-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs","law_date":"2020-11-26T00:00:00Z","page":2568,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2568           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nGesetz\nzur Stärkung des fairen Wettbewerbs\nVom 26. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4a“ durch\ndie Angabe „§ 4e“ ersetzt.\nArtikel 1                            2. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c ein-\nÄnderung des Gesetzes                           gefügt:\ngegen den unlauteren Wettbewerb                                                   „§ 8b\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der                    Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände\nFassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010                          (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der\n(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-          qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht\nzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) geändert              sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Inter-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              netseite.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                      (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen sat-\nzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche\na) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:               oder selbstständige berufliche Interessen zu verfol-\n„(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:               gen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren\nWettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird\n1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienst-                auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn\nleistungen in nicht unerheblichem Maße und\nnicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,        1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,\n2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindes-\n2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förde-\ntens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben\nrung gewerblicher oder selbstständiger beruf-\nwahrgenommen hat,\nlicher Interessen, die in der Liste der qualifizier-\nten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen           3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner\nsind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von                 personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-\nUnternehmern angehört, die Waren oder                       tung gesichert erscheint, dass er\nDienstleistungen gleicher oder verwandter Art               a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig\nauf demselben Markt vertreiben, und die Zu-                    dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen\nwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder                  wird und\nberührt,\nb) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend\n3. den qualifizierten Einrichtungen, die in der                    machen wird, um für sich Einnahmen aus Ab-\nListe der qualifizierten Einrichtungen nach § 4                mahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,\ndes Unterlassungsklagengesetzes eingetragen             4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem\nsind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus             Verbandsvermögen gewährt werden und Perso-\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-               nen, die für den Verband tätig sind, nicht durch\non, die in dem Verzeichnis der Europäischen                 unangemessen hohe Vergütungen oder andere\nKommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richt-               Zuwendungen begünstigt werden.\nlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. April 2009 über Unter-               (3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des\nlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherin-            Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend\nteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die          anzuwenden.\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302\n(ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden                                     § 8c\nist, eingetragen sind,                                               Verbot der missbräuchlichen\nGeltendmachung von Ansprüchen; Haftung\n4. den Industrie- und Handelskammern, den nach\nder Handwerksordnung errichteten Organisa-                 (1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8\ntionen und anderen berufsständischen Körper-            Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksich-\nschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen              tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.\nder Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Ge-                 (2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im\nwerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer              Zweifel anzunehmen, wenn\nAufgaben bei der Vertretung selbstständiger\n1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend\nberuflicher Interessen.\ndazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen\n(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3                     Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von\nkönnen die Ansprüche nicht geltend machen, so-                  Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung\nlange ihre Eintragung ruht.“                                    einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020            2569\n2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Ver-           3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz-\nstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch              anspruch geltend gemacht wird und wie sich\nAbmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl                   dieser berechnet,\nder geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis          4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsäch-\nzum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht              lichen Umstände,\noder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber\ndas wirtschaftliche Risiko seines außergericht-          5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch\nlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst             auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.\nträgt,                                                      (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den\n3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine              Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der\nAbmahnung unangemessen hoch ansetzt,                     Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erfor-\nderlichen Aufwendungen verlangen.\n4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen verein-\n(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auf-\nbart oder gefordert werden,\nwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberech-\n5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung            tigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen\noffensichtlich über die abgemahnte Rechtsverlet-         bei\nzung hinausgeht,\n1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Tele-\n6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hät-                  medien begangenen Verstößen gegen gesetzliche\nten abgemahnt werden können, einzeln abge-                   Informations- und Kennzeichnungspflichten oder\nmahnt werden oder\n2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU)\n7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere                  2016/679 des Europäischen Parlaments und des\nZuwiderhandelnde verantwortlich sind, die An-                Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\nsprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne                     Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-\nsachlichen Grund nicht zusammen geltend ge-                  ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-\nmacht werden.                                                hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\n(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung               Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nvon Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom                      L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nAnspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidi-             S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Un-\ngung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weiter-                ternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, so-\ngehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“                      fern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter\nbeschäftigen.\n3. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „12 Absatz 1\nSatz 2“ durch die Angabe „13 Absatz 3“ ersetzt.                 (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder\nnicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der\n„§ 12                             Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen An-\nspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung\nEinstweiliger Rechtsschutz;                  erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach\nVeröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung“.         Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwen-\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                 dungsersatzanspruchs, die der Abmahnende gel-\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.           tend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung\nist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn\nd) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die             die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den\nAngabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“            Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht\nersetzt.                                                 erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche\n5. Die §§ 13 und 14 werden durch die folgenden §§ 13            bleiben unberührt.\nbis 14 ersetzt:\n„§ 13                                                       § 13a\nVertragsstrafe\nAbmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\n(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Ver-\n(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlas-\ntragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Um-\nsungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner\nstände zu berücksichtigen:\nvor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens\nabmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit               1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,\ndurch Abgabe einer mit einer angemessenen Ver-               2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei\ntragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung                 schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des\nbeizulegen.                                                      Verschuldens,\n(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich           3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit\nangegeben werden:                                                des Abgemahnten sowie\n1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im                  4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an\nFall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma             erfolgten und zukünftigen Verstößen.\ndes Vertreters,                                             (2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach\n2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung             Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Ab-\nnach § 8 Absatz 3,                                       satz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung","2570         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nbei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen,          6. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Wettbe-\nwenn der Abgemahnte in der Regel weniger als                 werbshandlungen“ durch die Wörter „geschäftlichen\n100 Mitarbeiter beschäftigt.                                 Handlungen“ ersetzt.\n(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000         7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nEuro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung\nangesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Fol-                                   „§ 15a\ngen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern                           Überleitungsvorschrift zum\nund sonstigen Marktteilnehmern in nur unerhebli-                  Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs\nchem Maße beeinträchtigt und wenn der Abge-\nmahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter                 (1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden\nbeschäftigt.                                                 auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits\nrechtshängig sind.\n(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des\nAbmahnenden eine unangemessen hohe Vertrags-                    (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht\nstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in an-     anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. De-\ngemessener Höhe.                                             zember 2020 bereits zugegangen sind.“\n(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart,      8. § 20 wird wie folgt gefasst:\nderen Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Ab-                                    „§ 20\ngemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne\nZustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle                                Bußgeldvorschriften\nnach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Ab-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in            fahrlässig\nangemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor\nder Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach          1. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Ab-\nAnrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht                satz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf\nzulässig.                                                        oder unter Verwendung einer automatischen An-\nrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne\n§ 14                                   dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,\nSachliche und örtliche                       2. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b\nZuständigkeit; Verordnungsermächtigung                     Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch\n(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit           in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\ndenen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes                     § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengeset-\ngeltend gemacht wird, sind die Landgerichte aus-                 zes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht\nschließlich zuständig.                                           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet oder\n(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit\ndenen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes gel-            3. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in\ntend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in                 Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlas-\ndessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Ge-                sungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren\nrichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitig-           Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-\nkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses                  verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nGesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das                  verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\nGericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwider-                 diese Bußgeldvorschrift verweist.\nhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen              Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu\nim elektronischen Geschäftsverkehr oder in Tele-         dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nmedien oder                                              einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-\ndet werden.\n2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Ab-\nsatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nUnterlassungsanspruchs Berechtigten geltend              satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\ngemacht werden,                                          rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1\nes sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen all-          die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\ngemeinen Gerichtsstand.                                      kommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übri-\ngen Fällen das Bundesamt für Justiz.“\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer\nArtikel 2\nLandgerichte eines von ihnen als Gericht für Wett-\nbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der                                 Änderung des\nRechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist.                   Unterlassungsklagengesetzes\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung\nDas Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nBekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I\ntungen übertragen. Die Länder können außerdem\nS. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6\ndurch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) ge-\nobliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nteilweise dem zuständigen Gericht eines anderen\nLandes übertragen.“                                        1. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020              2571\n„Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im                  1. er mindestens drei Verbände, die im gleichen\nZweifel anzunehmen, wenn                                         Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens\n75 natürliche Personen als Mitglieder hat,\n1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten\nVertragsstrafe verlangt wird,                            2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindes-\ntens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen\n2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung\nist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufga-\noffensichtlich über die abgemahnte Rechtsver-\nben wahrgenommen hat,\nletzung hinausgeht,\n3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie sei-\n3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen\nner personellen, sachlichen und finanziellen\nhätten abgemahnt werden können, einzeln ab-\nAusstattung gesichert erscheint, dass er\ngemahnt werden oder\na) seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künf-\n4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere\ntig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfül-\nZuwiderhandelnde verantwortlich sind, die An-\nlen wird und\nsprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne\nsachlichen Grund nicht zusammen geltend ge-                  b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend\nmacht werden.“                                                   machen wird, um für sich Einnahmen aus Ab-\nmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem\n„(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprü-               Vereinsvermögen gewährt werden und Perso-\nche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Besei-                nen, die für den Verein tätig sind, nicht durch\ntigung stehen zu:                                                unangemessen hohe Vergütungen oder andere\n1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste            Zuwendungen begünstigt werden.\nnach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizier-         Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucher-\nten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten            zentralen sowie andere Verbraucherverbände,\nder Europäischen Union, die in dem Verzeichnis           wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln ge-\nder Europäischen Kommission nach Artikel 4               fördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.\nAbsatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen\nsind,                                                       (3) Über die Eintragung wird durch einen schrift-\nlichen Bescheid entschieden, der dem antrag-\n2. den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in           stellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage\ndie Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den un-           eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter\nlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit             Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständi-\nihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern              gen Registergerichts, der Registernummer und des\nangehört, die Waren und Dienstleistungen glei-           satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.\ncher oder verwandter Art auf demselben Markt\nvertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interes-            (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz\nsen ihrer Mitglieder berührt,                            einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste ein-\ngetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintra-\n3. den Industrie- und Handelskammern, den nach               gung.\nder Handwerksordnung errichteten Organisatio-\nnen und anderen berufsständischen Körper-                                          § 4a\nschaften des öffentlichen Rechts sowie den\nGewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer                           Überprüfung der Eintragung\nAufgaben bei der Vertretung selbstständiger be-             (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts\nruflicher Interessen.                                    wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der\nDer Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Sat-           Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungs-\nzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Num-            voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,\nmer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend               1. nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erst-\nmachen, solange ihre Eintragung ruht.“                           eintragung und danach jeweils nach Ablauf von\nfünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprü-\n3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt:\nfung oder\n„§ 4\n2. unabhängig von den Fristen nach Nummer 1,\nListe der qualifizierten Einrichtungen                 wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Ein-\n(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der             tragungsvoraussetzungen bestehen.\nqualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie             (2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begrün-\nin der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internet-        dete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung,\nseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Ja-         die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintra-\nnuar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die               gungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nEuropäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4           erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz\nAbsatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.                          zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die\n(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen sat-              Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung\nzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der              aussetzen.\nVerbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklä-                   (3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizier-\nrung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen              ten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder\nAntrag in die Liste eingetragen, wenn                        zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Über-","2572           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines                (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für\nZwangsgelds anhalten.                                          Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse\ndaran hat, dass die Eintragung einer qualifizierten\n§ 4b                                 Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufge-\nBerichtspflichten und Mitteilungspflichten              hoben worden ist.\n(1) Die qualifizierten Einrichtungen, die in der                                    § 4d\nListe nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind\nverpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalender-                         Verordnungsermächtigung\njahres dem Bundesamt für Justiz für das voran-                    Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\ngegangene Kalenderjahr zu berichten über                       braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Ab-\ndie Einzelheiten zu regeln\nmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige\nVerfügungen und erhobene Klagen zur Durch-                1. zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in\nsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen               die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und\nDurchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden                     Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten\nZuwiderhandlungen,                                            Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich\nder in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs-\n2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen\nund Nachweispflichten und\nvereinbarten strafbewehrten Unterlassungsver-\npflichtungen unter Angabe der Höhe der darin              2. zu den Berichtspflichten der qualifizierten Ein-\nvereinbarten Vertragsstrafe,                                  richtungen nach § 4b Absatz 1.“\n3. die Höhe der entstandenen Ansprüche auf                  4. Der bisherige § 4a wird § 4e und in Absatz 2 Satz 3\nwird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und 3“\na) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,\neingefügt.\nb) Erstattung der Kosten       der   gerichtlichen\n5. In § 5 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“\nRechtsverfolgung und\ndurch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13\nc) verwirkte Vertragsstrafen sowie                        Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a“ ersetzt.\n4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember             6. § 13 wird wie folgt geändert:\nund deren Bezeichnung.                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf quali-                       „(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommu-\nfizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach                 nikations- oder Telemediendienste erbringt oder\n§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.                                          an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat\n(2) Das Bundesamt für Justiz kann die quali-                   anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1\nfizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglie-                Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die\nder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch                zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekom-\ndie Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.                        munikations- oder Telemediendiensten Beteilig-\n(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz                    ten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich\nEntscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt                  versichern, dass sie die Angaben zur Durch-\nwird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der              setzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a\nListe nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch                     oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig\nmissbräuchlich geltend gemacht hat.                                beschaffen können.“\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4a“ durch\n§ 4c                                     die Angabe „§ 4e“ ersetzt.\nAufhebung der Eintragung                     7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe\n„§ 4e“ ersetzt.\n(1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung\nin der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft       8. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-\naufzuheben, wenn                                               fasst:\n1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder                                „Abschnitt 6\n2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4                              Bußgeldvorschriften“.\nAbsatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen        9. § 16 wird wie folgt gefasst:\nsind.\n„§ 16\n(2) Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte da-                            Bußgeldvorschriften\nmit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1\nNummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist,                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nso soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der                 fahrlässig\nEintragung für einen bestimmten Zeitraum anord-                1. entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit\nnen. Das Ruhen darf für längstens drei Monate                      einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2,\nangeordnet werden. Ruht die Eintragung, ist dies                   einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig,\nin der Liste nach § 4 zu vermerken.                                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                     oder\nEntscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2                     2. einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                                 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020              2573\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,        zes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) geändert\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist.                                                1. § 36b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-           „Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1\nbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.              und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-              § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-                Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die\nrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“                      Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende\nvom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Auf-\n10. Nach § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:                 wendungen verlangen.“\n„Abschnitt 7\n2. § 97a wird wie folgt geändert:\nÜberleitungsvorschriften“.\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n11. § 17 wird wie folgt gefasst:\n„§ 17                                   „4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe\neiner Unterlassungsverpflichtung enthalten ist,\nÜberleitungsvorschriften zu dem\nanzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlas-\nGesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs\nsungsverpflichtung erheblich über die abge-\n(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1                         mahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“\nsind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifi-\nzierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember                b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden                        „(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder\nund die am 2. Dezember 2020 schon länger als                      unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der\nzwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind,                für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Auf-\nvom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. De-                   wendungen verlangen, es sei denn, es war für\nzember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu über-                    den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmah-\nprüfen.                                                           nung nicht erkennbar, dass die Abmahnung un-\n(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind             berechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche\nerstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.“                  bleiben unberührt.“\nArtikel 3                                                     Artikel 5\nÄnderung des\nGerichtskostengesetzes                                             Änderung des\nDesigngesetzes\n§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I                       Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nS. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-\n23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden             letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\nist, wird wie folgt geändert:                                   (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            geändert:\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzunehmen“              1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40\ndas Komma und die Wörter „auch wenn diese                  folgende Angabe eingefügt:\nAnsprüche nebeneinander geltend gemacht wer-\n„§ 40a Reparaturklausel“.\nden“ gestrichen.\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                     2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\n„Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem                                     „§ 40a\nRechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung\nangesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer                                Reparaturklausel\nFolgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbe-                (1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein\nwerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur             Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes\nunerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach                Design, das ein Bauelement eines komplexen Er-\nSatz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch              zeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet\nmaßgebend, wenn in den dort genannten Fällen               wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses\ndie Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung             zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches\nnebeneinander geltend gemacht werden.“                     Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn\n2. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 4“ durch               der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bau-\ndie Angabe „§ 12 Absatz 3“ ersetzt.                            element auf den Markt gebracht wird, ein anderer\nals die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.\nArtikel 4\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die\nÄnderung des                               Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung\nUrheberrechtsgesetzes                           des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnis-\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                   ses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-          in einer anderen geeigneten Form unterrichtet wer-","2574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2020\nden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter            1. In § 32e Absatz 6 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1\nmiteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen                 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 3“ ersetzt.\nfür Reparaturzwecke wählen können.“\n2. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“\n3. § 73 wird wie folgt geändert:                                     durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus                                  Artikel 8\neinem eingetragenen Design, das vor dem 2. De-                                   Änderung des\nzember 2020 angemeldet wurde.“                                          Buchpreisbindungsgesetzes\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-                § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Buchpreis-\nsätze 3 bis 5.                                            bindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I\n4. In § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 72 Ab-            S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 72 Absatz 3“ ersetzt.            vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6                              „2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-\nÄnderung des                                    licher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die\nEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes                         in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände\nIn § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Verbraucherschutz-                   nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren\ndurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I                  Wettbewerb eingetragen sind,“.\nS. 3367), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                                       Artikel 9\nwird die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe „§ 4e“ ersetzt.                                 Inkrafttreten\nArtikel 7                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nÄnderung des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                        (2) Folgende Änderungen treten am 1. Dezember\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                 2021 in Kraft:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013                 1. In Artikel 1 Nummer 1 § 8 Absatz 3,\n(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des\n2. Artikel 2 Nummer 2 sowie\nGesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    3. Artikel 8.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}