{"id":"bgbl1-2020-55-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":55,"date":"2020-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/55#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_55.pdf#page=38","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung","law_date":"2020-11-24T00:00:00Z","page":2540,"pdf_page":38,"num_pages":23,"content":["2540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nZweite Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nund zur Änderung der Anbaumaterialverordnung*\nVom 24. November 2020\nAuf Grund\n– des § 1 Absatz 2, des § 3a Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und\nBuchstabe b sowie Nummer 5 und 6, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 Buchstabe a bis d\nund f, des § 14b Absatz 2 Nummer 1, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2,\ndes § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 2, des § 22a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 und des § 26 des\nSaatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 2016 (BGBl. I S. 3041) und § 3a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor\nNummer 1, § 14a in dem Satzteil vor Nummer 1, § 14b Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 15a Absatz 2\nSatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22a Satz 1 und § 26 Satz 1\nzuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\n– des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen, sowie\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8, 10 und 16 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und d\nsowie Nummer 2 Buchstabe a bis d und g des Pflanzenschutzgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 in dem Satzteil\nvor Nummer 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nund § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nNummer 2 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:<Revision\">\n„2       Gemüsearten außer für Zierzwecke\n(einschließlich aller Hybriden der nachfolgend aufgeführten Arten und Gruppen)\nArt                               Gruppe nach ICNCP*                                 deutsche\nbotanische Bezeichnung                              oder Sorte                                Bezeichnung\n2.1      Allium cepa L.                                 – Cepa-Gruppe                                – Zwiebel, Echalion\n– Aggregatum-Gruppe                          – Schalotte\n2.2      Allium fistulosum L.                          alle Sorten                                   Winterheckenzwiebel\n2.3      Allium porrum L.                              alle Sorten                                   Porree\n2.4      Allium sativum L.                             alle Sorten                                   Knoblauch\n2.5      Allium schoenoprasum L.                       alle Sorten                                   Schnittlauch\n2.6      Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.             alle Sorten                                   Kerbel\n2.7      Apium graveolens L.                            – Sellerie-Gruppe                            – Sellerie\n– Knollensellerie-Gruppe                     – Knollensellerie\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/990 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2\nAbsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie\n93/61/EWG der Kommission (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 14);\n2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,\n68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der\nDurchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungs-\nmaterial (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1);\n3. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/432 der Kommission vom 23. März 2020 zur Änderung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der\nBegriffsbestimmung von Gemüse sowie der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ABl. L 88 vom 24.3.2020, S. 3).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020          2541\nArt                          Gruppe nach ICNCP*                     deutsche\nbotanische Bezeichnung                      oder Sorte                      Bezeichnung\n2.8  Asparagus officinalis L.              alle Sorten                         Spargel\n2.9  Beta vulgaris L.                      – Rote-Rüben-Gruppe                  – Rote Rübe, Rote Bete\n– Blattmangold-Gruppe                – Mangold\n2.10 Brassica oleracea L.                  – Grünkohl-Gruppe                    – Grünkohl\n– Blumenkohl- oder                   – Blumenkohl\nKarfiol-Gruppe\n– Capitata-Gruppe                    – Rotkohl, Weißkohl\n– Rosenkohl- oder                    – Rosenkohl\nKohlsprossen-Gruppe\n– Kohlrabi-Gruppe                    – Kohlrabi\n– Wirsing- oder                      – Wirsing\nWirsingkohl-Gruppe\n– Brokkoli-Gruppe                    – Brokkoli\n– Palmkohl-Gruppe                    – Palmkohl\n– Tronchuda-Gruppe                   – portugiesischer Kohl\n2.11 Brassica rapa L.                      – Chinakohl-Gruppe                   – Chinakohl\n– Herbstrüben-, Mairüben-            – Herbstrübe, Mairübe,\noder Stoppelrüben-Gruppe            Stoppelrübe\n2.12 Capsicum annuum L.                    alle Sorten                         Chili, Paprika, Pfefferoni\n2.13 Cichorium endivia L.                  alle Sorten                         Endivie\n2.14 Cichorium intybus L.                  – Chicorée- oder                     – Chicorée, Zichorie\nZichorie-Gruppe\n– Blattzichorie-Gruppe               – Blattzichorie\n– Wurzelzichorie- oder               – Wurzelzichorie,\nIndustriezichorie-Gruppe            Industriezichorie\n2.15 Citrullus lanatus                     alle Sorten                         Wassermelone\n(Thunb.) Matsum. et Nakai\n2.16 Cucumis melo L.                       alle Sorten                         Melone, Zuckermelone\n2.17 Cucumis sativus L.                    – Gurken- oder                       – Gurke, Salatgurke\nSalatgurken-Gruppe\n– Einlegegurken-Gruppe               – Einlegegurke\n2.18 Cucurbita maxima Duchesne             alle Sorten                         Riesenkürbis\n2.19 Cucurbita pepo L.                     alle Sorten                         Gartenkürbis, einschließlich\nreifer Gartenkürbis, Patisson\noder Zucchini, einschließlich\nunreifer Patisson\n2.20 Cynara cardunculus L.                 – Artischocken-Gruppe                – Artischocke\n– Cardy- oder Kardonen-              – Cardy, Kardonenartischocke\nartischocken-Gruppe\n2.21 Daucus carota L.                      alle Sorten                         Karotte, Möhre, Futtermöhre\n2.22 Foeniculum vulgare Mill.              Azoricum-Gruppe                     Knollenfenchel\n2.23 Lactuca sativa L.                     alle Sorten                         Salat\n2.24 Petroselinum crispum                  – Blattpetersilien-Gruppe            – Blattpetersilie\n(Mill.) Nyman ex A. W. Hill           – Wurzelpetersilien-Gruppe           – Wurzelpetersilie\n2.25 Phaseolus coccineus L.                alle Sorten                         Prunkbohne, Feuerbohne\n2.26 Phaseolus vulgaris L.                 – Stangenbohnen-Gruppe               – Stangenbohne\n– Buschbohnen-Gruppe                 – Buschbohne","2542          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nArt                                 Gruppe nach ICNCP*                                  deutsche\nbotanische Bezeichnung                                oder Sorte                                 Bezeichnung\n2.27     Pisum sativum L.                              – Schalerbsen-Gruppe                          – Schalerbse\n– Markerbsen- oder                            – Markerbse\nRunzelerbsen-Gruppe\n– Zuckererbsen-Gruppe                         – Zuckererbse\n2.28     Raphanus sativus L.                           – Radieschen-Gruppe                           – Radieschen\n– Rettich-Gruppe                              – Rettich\n2.29     Rheum rhabarbarum L.                          alle Sorten                                   Rhabarber\n2.30     Scorzonera hispanica L.                       alle Sorten                                   Schwarzwurzel\n2.31     Solanum lycopersicum L.                       alle Sorten                                   Tomate\n2.32     Solanum melongena L.                          alle Sorten                                   Aubergine, Eierfrucht\n2.33     Spinacia oleracea L.                          alle Sorten                                   Spinat\n2.34     Valerianella locusta (L.) Laterr.             alle Sorten                                   Rapunzel, Feldsalat\n2.35     Vicia faba L.                                 alle Sorten                                   Dicke Bohne, Puffbohne\n2.36     Zea mays L.                                   – Zuckermais-Gruppe                           – Zuckermais\n– Puffmais-Gruppe                             – Puffmais\n* ICNCP – Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants).“\nArtikel 2\nÄnderung der\nSaatgutverordnung\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:\n„5a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des\nArtikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verord-\nnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments\nund des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,\n2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom\n7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom\n24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung;“.\nb) In Nummer 6 Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben aa bis dd durch die folgenden Doppelbuch-\nstaben aa bis ff ersetzt:\n„aa) Gräser- und Leguminosensaatgut,\nbb) Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,\ncc) Getreidesaatgut,\ndd) Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,\nee) Maissaatgut,\nff)  Sorghumsaatgut,“.\n2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n„§ 6a\nBesondere Anforderungen\nbei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs\n(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschrie-\nbenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender\nArten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit\nRNQPs:\n1. Brassica napus L. (partim),\n2. Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2543\n3. Glycine max (L.) Merr.,\n4. Helianthus annuus L.,\n5. Linum usitatissimum L.,\n6. Medicago sativa L. und\n7. Sinapis alba L.\n(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in\nAnlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der\nVermehrungsfläche festgelegt sind.\n(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im\nEinklang stehen mit\n1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und\nRNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie\n2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.“\n3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\n„§ 20a\nBesondere Anforderungen\nbei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs\n(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderun-\ngen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in An-\nlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:\n1. Allium cepa L.,\n2. Allium porrum L.,\n3. Capsicum annuum L.,\n4. Phaseolus coccineus L.,\n5. Phaseolus vulgaris L.,\n6. Pisum sativum L.,\n7. Solanum lycopersicum L. und\n8. Vicia faba L.\n(2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Num-\nmer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums\nder Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-\ngen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.\n(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im\nEinklang stehen mit\n1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und\nRNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie\n2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.“\n4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\n„§ 30a\nPflanzenpass\n(1) Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs\nvorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:\n1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,\n2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017\nzur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets\nder Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb\ndieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und\n3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019\nzur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-\nverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung.\nDies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das\nals Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt\nwerden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.","2544          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\n(2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach\nden Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett\nzusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erfor-\nderlichen Angaben.\n(3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU)\n2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1\ngenannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten\nRechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und\nSaatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können.“\n5. § 44 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Vorstufensaatgut und Basissaatgut von“\neingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den\nVorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn\n1. sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide, außer\nMais und Sorghum, enthalten und\n2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.\nDen Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und\nSorghum hinzugefügt werden.“\n6. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach\n§ 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Ab-\nschnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfer-\nnung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Auf-\nsicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer\nanderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den\nEtiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden\nist.“\n7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 5 die Angabe „15“ jeweils\ndurch die Angabe „16“ ersetzt.\nb) Nummer 3.2.1 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht\nals Befall.“\nc) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:\n„3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus\ndipsaci.“\nd) In Nummer 5.1.6 wird in Spalte 4 die Angabe „15“ jeweils durch die Angabe „16“ ersetzt und werden in\nSpalte 15 jeweils die Fußnotenzeichen „8)“ gestrichen.\ne) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 wird Fußnote 8) wie folgt gefasst:\n„8) (weggefallen)“.\nf) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Phoma exigua var. linicola“ jeweils durch die Wörter „Boeremia exigua\nvar. linicola“ ersetzt und nach den Wörtern „Fusarium spp.“ werden die Wörter „, außer Fusarium oxysporum\nf. sp. albedinis und Fusarium circinatum“ eingefügt.\ng) Nummer 5.2.5 einschließlich der Nummern 5.2.5.1 und 5.2.5.2 wird wie folgt gefasst:\n„5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von\nDiaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.“\nh) Nach Nummer 5.2.5 wird folgende Nummer 5.2.6 angefügt:\n„5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020          2545\ni) In Nummer 7.2 wird das Wort „Gesundheitszustand“ durch die Wörter „Gesundheitszustand – Ergänzend\nzu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten\nfolgende Anforderungen:“ ersetzt.\n8. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt:\n„Anlage 3a\n(zu § 6a Absatz 1 und 2)\nBesondere Anforderungen an den Gesundheitszustand\nbei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs\n1.    Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A\nNummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)\n1.1 Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter\nmichiganensis ssp. insidiosus sind, oder\n1.2 der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der\nVermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Ver-\nmehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus\nfestgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit\nClavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden\noder\n1.3 die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist,\nund der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;\n2.    Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/2072)\n2.1 Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit\nDitylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden\nauf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es\nwurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern,\noder\n2.2 auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit\nDitylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein\nDitylenchus dipsaci gefunden oder\n2.3 das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus\ndipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde\nkein Ditylenchus dipsaci gefunden;\n3.    Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)\n3.1 Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara\nhalstedii sind, oder\n3.2 auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten\nwährend der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder\n3.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens\nzweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen\nBefall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii\naufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschlie-\nßenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara\nhalstedii aufwiesen, oder\n3.4 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens\nzweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara\nhalstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der\nabschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit\nPlasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht\nund als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung\nunterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;\n4.    Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr.,\nHelianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G\nNummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)","2546       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nDas Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max\n(L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der\nBeschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde\neiner zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:\nArt                                                  Zulässige\nbotanische Bezeichnung                                Saatgutbehandlung gegen\nGlycine max (L.) Merr.                  Diaporthe caulivora,\nDiaporthe phaseolorum var. sojae\nHelianthus annuus L.                    Botrytis cinerea\nLinum usitatissimum L.                  Alternaria linicola;\nBoeremia exigua var. linicola;\nBotrytis cinerea;\nColletotrichum lini;\nFusarium (anamorphe Gattung),\naußer\nFusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon\nund Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell\nAnlage 3b\n(zu § 20a)\nBesondere Anforderungen\nbei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs\n1.   Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung\n(EU) 2019/2072)\n1.1 Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genann-\nten Pflanzenkrankheiten sind, oder\n1.2 bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je\nPflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder\n1.3 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe\nwurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten fest-\ngestellt:\nPflanzenart                                   Bakterien- und Viruskrankheiten\nCapsicum annuum L.                      Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.\nXanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.\nXanthomonas perforans Jones et al.\nXanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.\nPotato spindle tuber viroid\nPhaseolus vulgaris L.                   Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.\nXanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.\nSolanum lycopersicum L.                 Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.\nXanthomonas euvesicatoria Jones et al.\nXanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.\nXanthomonas perforans Jones et al.\nXanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.\nPepino mosaic virus\nPotato spindle tuber viroid\n1.4 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion\ndurch Säure) gewonnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020      2547\n2.    Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)\nBei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender\nTabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:\nPflanzenart                                         Insekten\nPhaseolus coccineus L.                  Acanthoscelides obtectus (Say)\nPhaseolus vulgaris L.                   Acanthoscelides obtectus (Say)\nPisum sativum L.                        Bruchus pisorum (L.)\nVicia faba L.                           Bruchus rufimanus L.\n3.    Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)\n3.1 Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je\nPflanzenart genannten Nematoden gefunden oder\n3.2 das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder\n3.3 das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei be-\nfunden.\nPflanzenart                                       Nematoden\nAllium cepa L.                          Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev\nAllium porrum L.                        Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev“.\n9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:\n„(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)“.\nb) In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort „EG-Norm“ jeweils durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.\nc) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3a eingefügt:\n„7.3a Partienummer 5)“.\nd) Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:\n„7.6     „Nur für Tests und Versuche“ 5)“.\ne) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n„8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union\nerforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben“.\n10. In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort „EG-Norm“ durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.\n11. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Muster 1 werden die Bezeichnungen der Zertifikate wie folgt gefasst:\n„Zertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Gräser- und Legumino-\nsensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*), Zucker-\nrüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*), Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel be-\nstimmt ist\nCertificate\nIssued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed\nand Other Oil or Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder Beet Seed*), Maize Seed*),\nSorghum Seed*), Moving in International Trade\nCertificat\ndélivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale des semences de plantes her-\nbagères et légumineuses*), semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses ou à fibres*),\nsemences de céréales*), semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*), Semences\nde sorgho*), destinées au commerce international“.\nb) In den Mustern 1 und 2 werden die Wörter „Reference number“ jeweils durch die Wörter „Lot reference\nnumber“ und die Wörter „Numero de reference“ jeweils durch die Wörter „Numéro de référence du lot“\nersetzt.\nc) In Muster 3 werden die Wörter „Numéro de référence“ durch die Wörter „Numéro de référence du lot“\nersetzt.","2548         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\n12. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:\n„1.1.5 „Referenznummer“\n„Lot reference number“\n„Numéro de référence du lot““.\nb) Nach Nummer 1.1.5 wird folgende Nummer 1.1.6 eingefügt:\n„1.1.6 „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“\n„Declared net or gross weight or declared number of seeds“\n„Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré““.\nc) Die bisherigen Nummern 1.1.6 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9.\nd) In Nummer 1.4.1 wird die Angabe „1.1.8“ durch die Angabe „1.1.9“ ersetzt.\ne) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:\n„1.4.3 Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation“.\nArtikel 3\nÄnderung der\nPflanzkartoffelverordnung\nDie Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),\ndie zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:\n„2a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des\nArtikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober\n2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU)\nNr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates\nund zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG,\n2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51),\ndie durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322\nvom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.\n2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Knollenkrankheiten“ durch das Wort „Quarantäneschadorganismen“\nersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Schadorganismen“ durch das Wort „RNQPs“ ersetzt.\nbb) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis e eingefügt:\n„c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),\nd) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),\ne) Potato spindle tuber viroid (PSTVd),“.\ncc) Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k.\n3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\n„§ 24a\nPflanzenpass\n(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs\nvorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:\n1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,\n2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017\nzur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets\nder Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses\nGebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und\n3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019\nzur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-\nverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020                2549\nDies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das\nals Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt\nwerden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.\n(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1\ngenannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das ge-\nmeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.“\n4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 ersetzt:\nVorstufenpflanzgut1)     Basispflanzgut       Zertifiziertes Pflanzgut\nder Klasse             der Klasse                der Klasse\nAnforderung\nPBTC         PB      S        SE        E         A             B\n1                   2           3      4         5        6         7             8\n„3.1.1 Schwarzbeinigkeit\n(Pectobacterium spp.,\nDickeya spp.);\nals schwarzbeinige Pflanze\ngilt auch jede Stelle, an der\nKnollen oder Kraut von\nschwarzbeinigen Pflanzen\nliegengeblieben sind                0           0     0,1      0,4       0,6      1,0            1,2\n3.1.2   Candidatus Liberibacter\nsolanacearum Liefting\net al. (Zebra-Chip)                 0           0      0        0         0         0             0\n3.1.3   Candidatus Phytoplasma\nsolani Quaglino et al. (Stolbur)    0           0      0        0         0         0             0\n3.1.4   Viruskrankheiten (Anzeichen\ndes Befalls mit Mosaikvirus\nund Blattrollvirus); als virus-\nkranke Pflanze gilt, außer im\nFall des § 9 Absatz 3 auch der\nNachwuchs nicht entfernter\nKnollen herausgereinigter\nPflanzen sowie jede Stelle,\nan der Knollen oder Kraut\nvon solchen Pflanzen liegen-\ngeblieben sind                      0          0,1    0,2      0,4       0,6      1,0            2,0\n3.1.5   Potato spindle tuber viroid\n(PSTVd)                             0           0      0        0         0         0             0“.\nb) Nummer 3.2 wird aufgehoben.\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4      Schadorganismen\n4.1     Quarantäneschadorganismen\n4.1.1   Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs\nbefallen sein.\n4.1.2   Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.\n4.2     RNQPs\nDie unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.\nFür die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend\nAnhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):\n4.2.1   RNQP nach Nummer 3.1.2:\na) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus\nLiberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung\nzu tragen oder\nb) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten ab-\ngeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum\nfestgestellt.","2550         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\n4.2.2   RNQP nach Nummer 3.1.3:\na) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten ab-\ngeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani fest-\ngestellt oder\nb) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen\ninklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und\nKnollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie\nkeine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.\n4.2.3   RNQP nach Nummer 3.1.5:\nSobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen\nNacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.“\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:\n„1.3.2   Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrank-\nheit befallen sein.“\nb) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 eingefügt:\nZertifiziertes\nBasispflanzgut  Pflanzgut\nVorstufenpflanzgut der Klasse    der Klasse     der Klasse\nKrankheit oder Mangel\nPBTC             PB           S, SE, E         A, B\nv. H. des Gewichtes\n„2.2.3 Candidatus Liberibacter solanacearum              0               0               0              0\nLiefting et al. (Zebra-Chip)\n2.2.4   Candidatus Phytoplasma solani Quaglino           0               0               0              0\net al. (Stolbur)\n2.2.5   Ditylenchus destructor Thorne                    0               0               0              0“.\nc) Die bisherigen Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.6 bis 2.2.11.\nd) In den neuen Nummern 2.2.6 und 2.2.7 werden die „Krankheit oder Mangel“ betreffenden Spalten wie folgt\ngefasst:\nKrankheit oder Mangel\n„2.2.6 Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-\nheit, verursacht durch Thanatephorus\ncucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die\nKnollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-\nfläche befallen sind\n2.2.7   Pulverschorf (verursacht durch\nSpongospora subterranea (Wallr.)\nLagerh.), sofern die Knollen auf mehr als\n10 v. H. der Oberfläche befallen sind“.\ne) Nach der unter Nummer 2.2 stehenden Tabelle wird folgender Hinweis angefügt:\n„Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.“\n6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:\n„(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)“.\nb) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt:\n„2.3a Partienummer“.\nc) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:\n„2.6   „Nur für Tests und Versuche““.\nd) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union\nerforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2551\nArtikel 4\nÄnderung der\nRebenpflanzgutverordnung\nDie Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nb) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\n„16. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des\nArtikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verord-\nnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments\nund des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,\n2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom\n7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom\n24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung.“\n2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.2“ durch die Angabe „Nummer 2.3.2“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.3“ durch die Angabe „Nummer 2.3.3“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2.4“ durch die Angabe „Nummer 2.3.4“ ersetzt.\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2.5“ durch die Angabe „Nummer 2.4.2 Buchstabe c“ ersetzt.\n3. Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\n„(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung\nerstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine\nBescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Be-\nscheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Num-\nmer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die\nUntersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vor-\nhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von\nder Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der\nFläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließ-\nlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und\nfür Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung\nder Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.\n(4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist\nauch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt\nwird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der\nerstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die\nBescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“\n4. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Rebenbestand“ die Wörter „, einschließlich der Anforderungen hinsicht-\nlich des Befalls mit RNQPs,“ eingefügt.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.\n6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen“ durch die Wörter\n„Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren“ ersetzt und das Wort\n„Virosen“ im letzten Satzteil wird durch das Wort „Viren“ ersetzt.\n7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n„§ 17a\nPflanzenpass\n(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit\nRNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:\n1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,\n2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017\nzur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets\nder Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb","2552         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\ndieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und\n3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019\nzur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-\nverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung.\nDies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das\nals Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem\nMarkt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.\n(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Ab-\nsatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst.\nDas gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.\n(3) Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und\nTafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten\nRNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanz-\ngut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforder-\nlichen Angaben enthält. Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes\nPflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzen-\npass von der zuständigen Behörde auszustellen.“\n8. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „außerhalb der EG“ durch die Wörter „außerhalb der EU“ ersetzt.\n9. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht\nwerden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die\nVorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzu-\nwenden.“\n10. § 23 wird aufgehoben.\n11. Der bisherige § 24 wird § 23.\n12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:\n„1.4 Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden\njeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstums-\nbedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2.     RNQPs\n2.1     Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Num-\nmern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:\na) Insekten:   Viteus vitifoliae Fitch\nb) Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.\nc) Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:\naa) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.\nbb) Arabis mosaic virus\ncc) Grapevine fanleaf virus\ndd) Grapevine leafroll associated virus 1\nee) Grapevine leafroll associated virus 3\nff) Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)\n2.2     Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standard-\npflanzgut\nDie für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und\nRebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf\ndas Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.\n2.3     Beprobung und Untersuchung\n2.3.1   Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor\neiner Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.\n2.3.2   Vorstufenpflanzgut\nIn den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle\nReben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020          2553\nbis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder\nein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Unter-\nsuchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\nbis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.\n2.3.3  Basispflanzgut\nIn den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben\nim Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee\ngenannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs\nJahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.\n2.3.4  Zertifiziertes Pflanzgut\nIn den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein\nrepräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c\nDoppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Unter-\nsuchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wieder-\nholen.\n2.4    Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs\n2.4.1  Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut\na) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.\naa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus\nPhytoplasma solani Quaglino et al., oder\nbb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Ver-\nmehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.\ngefunden oder\ncc) alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen,\nwurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basis-\npflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Ver-\nmehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das\nSymptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte\nPflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung\ngemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unter-\nzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani\nQuaglino et al.\nb) Xylophilus ampelinus Willems et al.\naa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus\nampelinus Willems et al., oder\nbb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Ver-\nmehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder\ncc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanz-\ngut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. auf-\nweisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und\nReben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al.\naufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustel-\nlen, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehr-\nbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. auf-\nweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen\ngeeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkann-\nten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus\nampelinus Willems et al.\nc) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine\nleafroll associated virus 3\naa) An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basis-\npflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und\nbefallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die\nErzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome\neines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Ver-\nmehrung ausgeschlossen oder\nbb) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das\nVorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicher-\nzustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll\nassociated Virus 3 sind.","2554        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nd) Viteus vitifoliae Fitch\naa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae\nFitch sind, oder\nbb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch\nsind, oder\ncc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das\nVorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während\nder gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit\nViteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut\nSymptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Be-\ngasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß\nden EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um\nsicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.\n2.4.2   Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut\na) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.\nDie Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.\nb) Xylophilus ampelinus Willems et al.\nDie Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.\nc) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine\nleafroll associated virus 3\nBei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der\nReben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben\nwurden von der Vermehrung ausgeschlossen.\nd) Viteus vitifoliae Fitch\naa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae\nFitch sind, oder\nbb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch\nsind, oder\ncc) wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch auf-\nweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder\neiner anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen interna-\ntional anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von\nViteus vitifoliae Fitch ist.“\n13. Anlage 2 Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:\n„1.4    Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungs-\nverordnung (EU) 2019/2072)\n1.4.1   Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus\nPhytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1,\nGrapevine leafroll associated virus 3.\n1.4.2   Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss prak-\ntisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein\nvon Grapevine fleck virus.\n1.4.3   Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und\nSchutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 er-\nlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031\nerlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“\n14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:\n„(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)“.\nb) In Nummer 1.1 wird das Wort „EG-Norm“ durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.\nc) Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass\nDie Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Stan-\ndardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1\ngenannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort\ngeregelten Vorgaben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020           2555\nArtikel 5\nÄnderung der\nAnbaumaterialverordnung\nDie Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:\n„§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen\n§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen\n§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen“.\nb) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:\n„Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von\nZierpflanzen\nAnlage 3 (zu § 10 Absatz 1)                Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf\ndem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal\nzulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial“.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nb) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:\n„16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsge-\nregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,\nzur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG,\n93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom\n23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95\nvom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung;\n17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des\nArtikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;\n18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2\nBuchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019\nzur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschäd-\nlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der\nDurchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung.“\n3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 13n der Pflanzenbeschauverordnung“ durch die Wörter „Artikel 66 der\nVerordnung (EU) 2016/2031“ ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich\n1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,\n2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten\nSchadorganismen,\n3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von\na) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni\n1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen\nvon Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993,\nS. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie\nb) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,\n4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von\na) RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der\nKommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hin-\nsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und\nArten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Be-","2556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nstimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020,\nS. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) ge-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und,\nsoweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durch-\nführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie\nb) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,\nwährend der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,\n5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von\na) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli\n1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsever-\nmehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl.\nL 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom\n13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie\nb) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und\n6. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.“\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:\n„Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat\n1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungs-\nverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten\nRNQPs dienen, und\n2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsver-\nordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs\ndienen.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes\nanzuzeigen:\n1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)\n2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,\n2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens\neines RNQP, der aufgeführt ist\na) in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,\nb) in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und\nc) in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.“\nd) Absatz 9 wird aufgehoben.\ne) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort „entfernen“ die Wörter „oder\ngeeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das\nAnbaumaterial den Anforderungen wieder genügt“ eingefügt.\nf) Absatz 11 wird aufgehoben.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\nAnforderungen\nan Standardmaterial von Obstpflanzen“.\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“ eingefügt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“\neingefügt.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von\na) den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schad-\norganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchfüh-\nrungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und\nb) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2557\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktions-\nfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und\nUntersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.“\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu über-\nprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.“\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“\neingefügt.\nbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„1. Es muss dem Augenschein nach\na) frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durch-\nführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und\nb) praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herab-\nsetzen.\n2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an\ndie Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet\nfür CAC-Material erfüllen.“\ncc) Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:\n„4. Es muss\na) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und\ngg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder\nb) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes\nzugehören.\n5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung\n(EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“\nf) In den Absätzen 6 bis 8 werden nach dem Wort „Standardmaterial“ jeweils die Wörter „von Obstpflanzen“\neingefügt.\n6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:\n„§ 6a\nAnforderungen\nan Anbaumaterial von Zierpflanzen\n(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss\n1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und\n2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.\n(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens fol-\ngende Anforderungen erfüllen:\n1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von\na) den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und\nb) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schad-\norganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.\n2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungs-\nmaterial von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.\n3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anfor-\nderungen erfüllen.\n4. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-\nweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.\n5. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen\nzu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.\n(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat\nder Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.\n(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2\nNummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.","2558        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\n(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende\nAnforderungen erfüllen:\n1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufge-\nführten RNQPs nicht überschreiten.\n2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in\nBezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbau-\nmaterials herabsetzen.\n3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU)\n2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.\n4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.\n5. Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den\nVerkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des\nSaatgutverkehrsgesetzes zugehören.\n(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe\noder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.\n§ 6b\nAnforderungen\nan Anbaumaterial von Gemüsepflanzen\n(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss\n1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und\n2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.\n(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens\nfolgende Anforderungen erfüllen:\n1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von\na) den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und\nb) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten\nSchadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.\n2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut\nund Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU)\n2019/2072 erfüllen.\n3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-\nweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.\n4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen\nzu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.\n(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat\nder Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.\n(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2\nNummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.\n(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens fol-\ngende Anforderungen erfüllen:\n1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufge-\nführten RNQPs nicht überschreiten.\n2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf\ndas Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials\nherabsetzen.\n3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU)\n2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.\n4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.\n5. Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.\n(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe\noder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2559\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss\n1. dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsricht-\nlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durch-\nführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,\n2. die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die An-\nforderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie\n2014/98/EU erfüllen und\n3. den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU)\n2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung\n(EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Schadorganismen gemäß Anlage 6“ durch die Wörter „RNQPs\ngemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schad-\norganismen“ durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende\nGattung oder Art aufgeführten RNQPs“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Schadorganismus“ durch das Wort „RNQPs“ und wird die Angabe\n„Anlage 6“ durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „, soweit nicht anders angegeben“ angefügt.\n8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Anlagen 2 und 4“ durch die Wörter „den\nAnhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.\n9. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe\n„Anlage 3“ ersetzt.\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den\nVorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommis-\nsion vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die\nVerbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet\nund die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden\nFassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach\nAbsatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in\nSatz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.“\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird das Wort „Ausstellungsdatum“ durch die Wörter „Jahr der Ausstellung“\nersetzt.\nb) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:\n„(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit\ndem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung\n(EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kenn-\nzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils\ndeutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das\nmit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzu-\nbringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.\n(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der\nKennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig.“\n12. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 werden die Wörter „Anlagen 2, 4 und 6“ durch die Wörter „Anhängen I, II und III der Durch-\nführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 werden in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Wörter „Anlage 4 Spalte 2“ durch die Wörter\n„Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.\nc) In Absatz 7 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Wörter „Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“\nersetzt.","2560         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nd) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\n„(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den An-\nhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt\nsind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials der-\nselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie\n2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.“\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der\nEinführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial\ngleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:\n1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,\n2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,\n3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und\n4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1.“\nb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das\ndie folgenden Anforderungen erfüllt:\na) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,\nb) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,\nc) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und\nd) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1.“\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten\nOrt vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise\nuntersucht:\n1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,\n2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,\n3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und\n4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5.“\n14. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6“ durch die Angabe „§§ 4, 6, 6a und 6b“ ersetzt.\n15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:\n„Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte                   Deutsche Bezeichnung\n1                                                  2“.\nb) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:\n„B) Gemüsearten und deren Hybriden\n1                                                 2\n1.1                 1.2                               1.3\nArt                       Gruppe nach ICNCP*                  Deutsche\nBotanische Bezeichnung                    bzw. Sorte                    Bezeichnung\n1 Allium cepa L.                      – Cepa-Gruppe                  – Zwiebel, Echalion\n– Aggregatum-Gruppe            – Schalotte\n2 Allium fistulosum L.                alle Sorten                    Winterheckenzwiebel\n3 Allium porrum L.                    alle Sorten                    Porree\n4 Allium sativum L.                   alle Sorten                    Knoblauch\n5 Allium schoenoprasum L.             alle Sorten                    Schnittlauch\n6 Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten                      Kerbel\n7 Apium graveolens L.                 – Sellerie-Gruppe              – Sellerie\n– Knollensellerie-Gruppe       – Knollensellerie\n8 Asparagus officinalis L.            alle Sorten                    Spargel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020          2561\n1                                                   2\n1.1                 1.2                             1.3\nArt                     Gruppe nach ICNCP*                   Deutsche\nBotanische Bezeichnung                 bzw. Sorte                    Bezeichnung\n9 Beta vulgaris L.                 – Rote-Rüben-Gruppe              – Rote Rübe, Rote Bete\n– Blattmangold-Gruppe            – Mangold\n10 Brassica oleracea L.             – Grünkohl-Gruppe                – Grünkohl\n– Blumenkohl- oder               – Blumenkohl\nKarfiol-Gruppe\n– Capitata-Gruppe                – Rotkohl, Weißkohl\n– Rosenkohl- oder                – Rosenkohl\nKohlsprossen-Gruppe\n– Kohlrabi-Gruppe                – Kohlrabi\n– Wirsing- oder                  – Wirsing\nWirsingkohl-Gruppe\n– Brokkoli-Gruppe                – Brokkoli\n– Palmkohl-Gruppe                – Palmkohl\n– Tronchuda-Gruppe               – portugiesischer Kohl\n11 Brassica rapa L.                 – Chinakohl-Gruppe               – Chinakohl\n– Herbstrüben-, Mairüben-        – Herbstrübe, Mairübe,\noder Stoppelrüben-Gruppe        Stoppelrübe\n12 Capsicum annuum L.               alle Sorten                     Chili, Paprika, Pfefferoni\n13 Cichorium endivia L.             alle Sorten                     Endivie\n14 Cichorium intybus L.             – Chicorée- oder                 – Chicorée, Zichorie\nZichorie-Gruppe\n– Blattzichorie-Gruppe           – Blattzichorie\n– Wurzelzichorie- oder           – Wurzelzichorie,\nIndustriezichorie-Gruppe        Industriezichorie\n15 Citrullus lanatus                alle Sorten                     Wassermelone\n(Thunb.) Matsum. et Nakai\n16 Cucumis melo L.                  alle Sorten                     Melone, Zuckermelone\n17 Cucumis sativus L.               – Gurken- oder                   – Gurke, Salatgurke\nSalatgurken-Gruppe\n– Einlegegurken-Gruppe           – Einlegegurke\n18 Cucurbita maxima Duchesne        alle Sorten                     Riesenkürbis\n19 Cucurbita pepo L.                alle Sorten                     Gartenkürbis, einschließlich\nreifer Gartenkürbis, Patisson\noder Zucchini, einschließlich\nunreifer Patisson\n20 Cynara cardunculus L.            – Artischocken-Gruppe            – Artischocke\n– Cardy- oder                    – Cardy, Kardonenartischocke\nKardonenartischocken-\nGruppe\n21 Daucus carota L.                 alle Sorten                     Karotte, Möhre, Futtermöhre\n22 Foeniculum vulgare Mill.         Azoricum-Gruppe                 Knollenfenchel\n23 Lactuca sativa L.                alle Sorten                     Salat\n24 Petroselinum crispum             – Blattpetersilien-Gruppe        – Blattpetersilie\n(Mill.) Nyman ex A. W. Hill     – Wurzelpetersilien-Gruppe       – Wurzelpetersilie\n25 Phaseolus coccineus L.           alle Sorten                     Prunkbohne, Feuerbohne\n26 Phaseolus vulgaris L.            – Stangenbohnen-Gruppe           – Stangenbohne\n– Buschbohnen-Gruppe             – Buschbohne","2562         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\n1                                                               2\n1.1                    1.2                                    1.3\nArt                         Gruppe nach ICNCP*                             Deutsche\nBotanische Bezeichnung                         bzw. Sorte                             Bezeichnung\n27 Pisum sativum L.                        – Schalerbsen-Gruppe                      – Schalerbse\n– Markerbsen- oder                        – Markerbse\nRunzelerbsen-Gruppe\n– Zuckererbsen-Gruppe                     – Zuckererbse\n28 Raphanus sativus L.                     – Radieschen-Gruppe                       – Radieschen\n– Rettich-Gruppe                          – Rettich\n29 Rheum rhabarbarum L.                    alle Sorten                               Rhabarber\n30 Scorzonera hispanica L.                 alle Sorten                               Schwarzwurzel\n31 Solanum lycopersicum L.                 alle Sorten                               Tomate\n32 Solanum melongena L.                    alle Sorten                               Aubergine, Eierfrucht\n33 Spinacia oleracea L.                    alle Sorten                               Spinat\n34 Valerianella locusta (L.) Laterr.       alle Sorten                               Rapunzel, Feldsalat\n35 Vicia faba L.                           alle Sorten                               Dicke Bohne, Puffbohne\n36 Zea mays L.                             – Zuckermais-Gruppe                       – Zuckermais\n– Puffmais-Gruppe                         – Puffmais\n* ICNCP – Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants).“\n16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben.\n17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)\nBesondere Anforderungen\nan Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen“.\nb) Spalte 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Citrus L.\n(Zitrus für Zierzwecke)\n2. Blumenzwiebel-Arten“.\nc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.\n18. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. November 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}