{"id":"bgbl1-2020-55-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":55,"date":"2020-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts","law_date":"2020-11-18T00:00:00Z","page":2504,"pdf_page":2,"num_pages":36,"content":["2504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nVerordnung\nzur Novellierung des Fertigpackungsrechts1,                  2\nVom 18. November 2020\nEs verordnen auf Grund                                                                        Abschnitt 2\n– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-                               Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\ndung mit Satz 3, Absatz 2 und 4, des § 41 Nummer 1,                        mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\n2, 4, 5 und 6 und des § 44 des Mess- und Eichge-                    § 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht\nsetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von                    oder Volumen\ndenen die §§ 41 und 44 zuletzt durch Artikel 1 Num-                 § 5 Abtropfgewicht\nmer 4 und 5 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I                § 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht\nS. 718) geändert worden sind, die Bundesregierung                        oder Volumen\n§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln\n– des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom\n§ 8 Herstellerangabe\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der durch Ar-\n§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen\ntikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015\n§ 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundes-\n§ 11 ℮-Zeichen\nministerium für Wirtschaft und Energie\n– des § 60 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom                                               Abschnitt 3\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der durch Ar-\ntikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 11. April 2016                                           EG-Düngemittel\n(BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, das Bundes-                          im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003\nministerium für Wirtschaft und Energie und                          § 12 Anforderungen an EG-Düngemittel\n– des § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Le-\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-                                          Abschnitt 4\nsung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I                                         Kosmetische Mittel\nS. 1426), der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der                         im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\n§ 13 Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für Er-\n§ 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Arti-\nnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit\nkels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:\nAbschnitt 5\nArtikel 1\nVorverpackte Lebensmittel\nVerordnung                                               und nicht vorverpackte Lebensmittel\nüber Fertigpackungen                              § 15 Allgemeine Vorschriften\nund andere Verkaufseinheiten                            § 16 Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel\n(Fertigpackungsverordnung – FPackV)                           § 17 Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des\nArtikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nInhaltsübersicht                                § 18 Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nAbschnitt 1                               § 19 Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel\nAllgemeine Bestimmungen                                im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 1169/2011\n§ 1 Anwendungsbereich                                                   § 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                § 21 Kennzeichnung der Stückzahl\n§ 3 Kennzeichnung der Nennfüllmenge                                     § 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkenn-\nzeichnung\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung                                  § 23 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und\n– der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur           Spirituosen\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fla-\nschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14),\nAbschnitt 6\n– der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die                        Nationale Vorschriften\nAbfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in              für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge\nFertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1),\nmit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche\n– der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmen-       § 24 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl\ngen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richt-\nlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung\n§ 25 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl\nder Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007,    § 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung\nS. 17).                                                                nach Stückzahl\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      § 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-           oder Fläche\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 § 28 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                      nach Länge oder Fläche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020             2505\nAbschnitt 7                          Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen,\nAndere Verkaufseinheiten                   Länge, Fläche oder Stückzahl.\nund Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge                (2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und\n§ 29 Offene Packungen                                            diese Verordnung gelten nicht für\n§ 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung                            1. Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche\n§ 31 Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-           oder Stück gekennzeichnet ist und die an End-\nmenge\nverbraucher abgegeben werden, die diese Fertig-\n§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nenn-\nfüllmenge\npackungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder\ngewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,\nAbschnitt 8                          2. Gratisproben,\nFertigpackungen mit Füllmengen                  3. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Gel-\nvon weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter                tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für\noder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter              die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind,\n§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm          ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen\noder 5 Milliliter                                             nach § 11,\n§ 34 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilo-\ngramm oder mehr als 10 Liter                              4. konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörpe-\nrungen oder\nAbschnitt 9                          5. Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1,\nMaßbehältnisse                             die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außer-\n§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen\nhalb der Europäischen Union verkauft werden.\n§ 36 Genauigkeitsanforderungen\n§2\n§ 37 Herstellerzeichen\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 10                             Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Be-\nFormvorschriften, Kontroll- und                griffsbestimmungen anzuwenden:\nDokumentationspflichten sowie Marktüberwachung\n1. Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge enthalten\n§ 38   Lesbarkeit und Schriftgröße                                    Erzeugnisse mit einem im Voraus festgelegten ein-\n§ 39   Mehrere Packungen, Sammelpackungen                             heitlichen Wert für die Nennfüllmenge.\n§ 40   Marktüberwachung\n2. Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge ent-\n§ 41   Kontroll- und Dokumentationspflichten\nhalten Erzeugnisse mit einem für jede einzelne\n§ 42   Bezugstemperatur\nPackung ermittelten Wert für die Nennfüllmenge,\nohne dass dieser im Voraus festgelegt ist.\nAbschnitt 11\nOrdnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften\n3. Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind Fertig-\npackungen, die Lebensmittel enthalten und die\n§ 43 Ordnungswidrigkeiten\nnicht unter die Nummern 8 und 9 fallen.\n§ 44 Übergangsvorschriften\n4. Gratisproben sind Fertigpackungen, die als Proben\nAnlage 1     Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fer-       oder Muster unentgeltlich an Wirtschaftsakteure\ntigpackungen mit Wein und Spirituosen\noder Endverbraucher abgegeben werden und als\nAnlage 2     Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für\nsolche gekennzeichnet sind.\nFertigpackungen und andere Verkaufseinheiten\nAnlage 3     Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht     5. Losgröße ist die Gesamtmenge der Fertigpackun-\noder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen            gen oder anderer Verkaufseinheiten gleicher Nenn-\nund anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen      füllmenge oder gleichen Nenngewichts sowie glei-\nBehörden                                                 cher Aufmachung und gleicher Herstellung, die an\nAnlage 4     Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge,          demselben Ort abgefüllt sind.\nFläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpa-\nckungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher       6. Minusabweichung einer Fertigpackung ist die\nNennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung        Menge, um die die Füllmenge dieser Fertigpackung\ndurch die zuständigen Behörden                           die Nennfüllmenge unterschreitet.\nAnlage 5     Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und\nandere Verkaufseinheiten                             7. Nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen\nAnlage 6     Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen          sind Packungen, die sich in einer Fertigpackung\ndurch die zuständigen Behörden                           befinden und auf denen die für Fertigpackungen er-\nAnlage 7     Anforderungen an Messgeräte                              forderlichen Pflichtangaben nicht aufgebracht sein\nmüssen.\nAbschnitt 1                              8. Vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten\nAllgemeine Bestimmungen                                   im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der\nVerordnung (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen\n§1                                    Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011\nbetreffend die Information der Verbraucher über\nAnwendungsbereich                               Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen\n(1) Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen glei-                (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des\ncher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse                     Europäischen Parlaments und des Rates und zur\nund andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere                 Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-","2506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nmission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,            Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,\nder Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der            muss sicherstellen, dass\nRichtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-\n1. die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach\nments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG\nGewicht oder Volumen unter Beachtung des Ab-\nund 2008/5/EG der Kommission und der Verord-\nsatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,\nnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.\nL 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils gelten-      2. die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben\nden Fassung.                                                 nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekenn-\n9. Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufs-                zeichnet sind,\neinheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1, erster      3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zei-\nHalbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011.                  chen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und\n10. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt, in dem\n4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10\ndas Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und\nerfüllt.\ndiese geschlossen wird sowie die erforderlichen\nKennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, so-              (3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind\nweit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2       nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeug-\nnichts anderes bestimmt ist.                             nissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4\nFür andere Verkaufseinheiten ist abweichend von Satz 1         zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften\nNummer 10 der Zeitpunkt der Herstellung, der Zeit-             nichts anderes geregelt ist oder nicht eine ab-\npunkt, an dem die erforderlichen Kennzeichnungsmerk-           weichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Ver-\nmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden               kehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe\nVorschriften nichts anderes bestimmt ist.                      nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.\n(4) Die Nennfüllmenge ist\n§3\n1. bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilo-\nKennzeichnung der Nennfüllmenge\ngramm und\n(1) Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufsein-\nheiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess-             2. bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder\nund Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder             Liter\nsonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen,          in Ziffern anzugeben. Der Name der Einheit oder das\ndass die Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht                 Einheitenzeichen ist anzufügen.\noder Volumen angegeben ist. Satz 1 gilt nicht, sofern\nnach anderen Vorschriften eine Kennzeichnung mit den\n§5\nGrößen Stückzahl, Länge oder Fläche bestimmt oder\nder Verzicht auf eine Kennzeichnung vorgesehen ist.                                 Abtropfgewicht\n(2) Soweit nach anderen Vorschriften weder die                (1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Auf-\nKennzeichnung mit einer der Größen Gewicht, Volu-              gussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der\nmen, Stückzahl, Länge oder Fläche noch der Verzicht            Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Le-\neiner Größenkennzeichnung vorgegeben ist, hat die              bensmittels anzugeben.\nAngabe der Größe der allgemeinen Verkehrsauffassung\nzu entsprechen.                                                   (2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeug-\nnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestand-\n(3) Unbestimmte Nennfüllmengenangaben, die An-             teilen der betreffenden Zubereitung nur eine unter-\ngabe eines Nennfüllmengenbereichs oder die zusätz-             geordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht\nliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig.               ausschlaggebend sind:\nSatz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften\netwas anderes bestimmt ist.                                    1. Wasser,\n2. wässrige Salzlösungen,\nAbschnitt 2\nFertigpackungen                              3. Salzlake,\ngleicher Nennfüllmenge mit Kenn-                          4. Genusssäure in wässriger Lösung,\nzeichnung nach Gewicht oder Volumen\n5. Essig,\n§4                                  6. wässrige Zuckerlösungen,\nAllgemeine Vorschriften\n7. wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen\nbei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\noder -mitteln sowie\n(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für\nnach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertig-              8. Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.\npackungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse,              Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit\ndie nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht\ngrößer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. Satz 1 gilt        1. Bestandteil in Mischungen,\nnicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorver-          2. gefroren oder\npackte Lebensmittel.\n3. tiefgefroren\n(2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungs-\nbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den           ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020                2507\n§6                                3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der\nBesondere Vorschriften                           Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002\nbei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen                    (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23\ndes Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)\n(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosol-              geändert worden ist, gekennzeichnet sind und\nform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn\nfür das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich       4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen\neine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist.              das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabak-\nAls Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzuge-             steuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I\nben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen               S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-\nder Packung anzugeben. Die Angabe nach Satz 3 ist so             ordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) ge-\nzu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nenn-             ändert worden ist, entwertet ist.\nvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.\n§9\n(2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungs-\nmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln                                               Allgemeine\nNennfüllmengenanforderungen\n1. in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen\nund                                                         (1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete\nFertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden,\n2. in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht\ndass zum Zeitpunkt der Herstellung\nzu kennzeichnen. Weiche Seifen sind nach Gewicht zu\n1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert\nkennzeichnen.\nder Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unter-\n(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Ge-             schreitet und\nwicht zu kennzeichnen.\n2. die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für\n(4) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben             die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht\nsind nach Volumen zu kennzeichnen. Mittels Farb-                 überschreitet.\nmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte\n(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete\nFertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben kön-\nFertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich\nnen auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. Satz 2\ndes Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn\ngilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke\nzum Zeitpunkt der Herstellung\nund Anstrichfarben in Fertigpackungen.\n(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere        1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert\nund freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen             der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unter-\nzu kennzeichnen.                                                 schreitet und\n(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Er-           2. die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für\nzeugnissen und mit chemischen und technischen Stan-              die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht\ndardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der            überschreitet.\nNennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen              Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen\nZubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder             Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des In-\nUntersuchungen angegeben werden.                             verkehrbringens.\n(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:\n§7\nNennfüllmenge QN       Zulässige Minusabweichung\nFertigpackungen mit Lebensmitteln\nin g oder ml        in % von QN    in g oder ml\nFür Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die\n§§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.                            5 bis 50              9                –\n§8                                          50 bis 100               –                4,5\nHerstellerangabe                                  100 bis 200              4,5              –\n(1) Auf Fertigpackungen sind der Name oder die\nFirma und der Ort der gewerblichen Niederlassung                      200 bis 300               –                9\ndes Herstellers der Fertigpackung, im Falle eingeführter\n300 bis 500              3                –\nFertigpackungen des Einführers, anzugeben. Die An-\ngabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt                   500 bis 1 000              –              15\nwerden, sofern das Unternehmen für die zuständige\nBehörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht                   1 000 bis 10 000           1,5              –\nzu ermitteln ist.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für                     Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Ge-\nwichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der\n1. Fertigpackungen, die nach § 38 Absatz 7 gekenn-           zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert an-\nzeichnet sind,                                           gegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzu-\n2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebs-      runden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens\nnummer gekennzeichnet sind, die nach saatgut-            zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten\nverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist,        werden.","2508         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\n(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete                                       § 11\nFertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht                                 ℮-Zeichen\noder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn\nzum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung               (1) Das Zeichen „℮“ in der in Anhang II Nummer 3\nvon der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Ta-           der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parla-\nbelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht            ments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend\nüberschreitet:                                               gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie\nüber Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106\nNennfüllmenge QN         Werte der Verkehrsfähigkeit  vom 28.4.2009, S. 7) dargestellten Form darf nur auf-\nin g oder ml          in % von QN     in g oder ml  gebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6,\n8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind.\n5 bis 50                 18               –       Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht\n50 bis 100                 –                9      anzugeben, so bezieht sich das Zeichen nur auf die\nNennfüllmenge.\n100 bis 200                  9              –          (2) Das Zeichen muss in einer Größe von mindestens\n3 Millimeter Höhe und im gleichen Sichtfeld wie die An-\n200 bis 300                 –              18       gabe der Nennfüllmenge aufgebracht werden.\n300 bis 500                  6              –\nAbschnitt 3\n500 bis 1 000                –              30                  EG-Düngemittel im Sinne\nder Verordnung (EG) Nr. 2003/2003\n1 000 bis 10 000                3              –\n§ 12\nBei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Ge-\nwichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der                     Anforderungen an EG-Düngemittel\nVerkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind,           (1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit EG-\nauf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.               Düngemitteln richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-\nstabe a Spiegelstrich 9 bis 11 Buchstabe b zweiter Un-\n§ 10                              terabsatz und den Artikeln 10 und 11 der Verordnung\nBesondere                            (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und\nNennfüllmengenanforderungen                      des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel\n(ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), soweit nachstehend\n(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-        keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der\npackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der         Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bestimmt sind.\nnach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das\nangegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.                 (2) EG-Düngemittel dürfen über die Anforderungen\ndes Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9\n(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-        bis 11, Artikel 10 Absatz 1 und 2 und Artikel 11 der\npackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des              Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 hinaus nur durch den\nMess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der            Hersteller nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung\nnach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das          (EG) Nr. 2003/2003 in den Geltungsbereich des Mess-\nangegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.              und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht\n(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-        oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn\npackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder            1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt\nsonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die              und\nAnforderungen des § 9 Absatz 4 erfüllt sind. Abwei-\n2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41\nchend von Satz 1 bestimmen sich bei Fertigpackungen,\neingehalten werden.\ndie überwiegend von Hand hergestellt werden oder\nnatürlich gewachsene Lebensmittel enthalten, die An-            (3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-\nforderungen nach dem Dreifachen der in der zweiten           nete EG-Düngemittel sind die §§ 11, 34 Absatz 5 und\nund dritten Spalte der Tabelle des § 9 Absatz 3 fest-        § 42 entsprechend anzuwenden.\ngelegten Werte der zulässigen Minusabweichung.\nAbschnitt 4\n(4) Bei Fertigpackungen mit glasierten Lebensmit-\nteln darf das Überzugsmittel nicht in der angegebenen                Kosmetische Mittel im Sinne\nNennfüllmenge des Lebensmittels enthalten sein.                  der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009\n(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tief-                                   § 13\ngefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 9 der Verord-\nnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni                               Anforderungen\n2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung                     an vorverpackte kosmetische Mittel\n(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Ver-              (1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit kos-\nmarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom          metischen Mitteln richten sich nach Artikel 19 Absatz 1\n17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU)     Buchstabe a und Buchstabe b erster Halbsatz der Ver-\nNr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013             ordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,       ments und des Rates vom 30. November 2009 über\ngelten die dort in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Füll-     kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59),\nmengenanforderungen.                                         die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2228 vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020             2509\n4. Dezember 2017 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 2;            an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und\nL 326 vom 9.12.2017, S. 55) geändert worden ist, so-         nicht vorverpackten Lebensmitteln,\nweit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be-           1. die für den Endverbraucher bestimmt sind, ein-\nstimmt sind.                                                     schließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Ge-\nmeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder\n(2) Vorverpackte kosmetische Mittel dürfen über die\nAnforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a           2. die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschafts-\nund Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009                verpflegung bestimmt sind,\nhinaus durch die nach Absatz 4 verantwortliche Person\nrichten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, so-\nnur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn\nweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\n1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 Ab-\nsatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 erfüllt          (2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22\nund                                                      und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42\nder Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwen-\n2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41        den.\neingehalten werden.\n(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-                                       § 16\nnete vorverpackte kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4,\n§ 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend an-                            Allgemeine Vorschriften\nzuwenden.                                                                 für vorverpackte Lebensmittel\n(4) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Ab-        (1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-\nsatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be-           kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nnannte Person.                                               muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmit-\ntel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füll-\n§ 14                               menge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26, 32\nAnforderungen an                          oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.\nkosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19\n(2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Ab-\nAbsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009\nsatz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41\n(1) Für Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln,         und 42 entsprechend.\ndie an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers\nverpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen\n§ 17\nVerkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verord-\nnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch                           Obst und Gemüse ohne\nArtikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I               Vorverpackung im Sinne des Artikels 44\nS. 108) geändert worden ist, anzuwenden.                          Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\n(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten             (1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-\nkosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel,           kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\ndie auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im           muss sicherstellen, dass offene Packungen mit Obst\nHinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind,      oder Gemüse, die in Abwesenheit des Endverbrauchers\nist § 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.                  verpackt worden sind und deren Inhalt verändert\n(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2          werden kann, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der\ndürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person        Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind.\nnur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn\n(2) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder\n1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt       neben der Verpackung anzugeben und mit den Auf-\nund                                                      schriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und\n2. die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buch-             Satz 2 zu kennzeichnen.\nstabe a entsprechend eingehalten wird.\n(3) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-\n(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1            kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nund 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzu-          muss sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Ab-\nwenden.                                                      satz 1 nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füll-\n(5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Ab-     menge die Anforderungen nach § 9, § 29 Absatz 3 oder\nsatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be-           § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.\nnannte Person.\n(4) Für Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten\n§ 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1,\nAbschnitt 5\n§ 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die\nVorverpackte Lebensmittel                          §§ 40, 41 und 42 entsprechend.\nund nicht vorverpackte Lebensmittel\n(5) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-\n§ 15                               kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nmuss abweichend von den Anforderungen der Verord-\nAllgemeine Vorschriften                      nung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass Obst und\n(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vor-         Gemüse nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 21 Ab-\nverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und         satz 1 und des § 22 Absatz 1 gekennzeichnet sind.","2510        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\n§ 18                              den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel\nBackwaren ohne                           nach Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 22\nVorverpackung im Sinne des Artikels 44               gekennzeichnet sind.\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\n§ 20\n(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-\nkels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011                             Weitere Bestimmungen\nmuss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenn-                         zur Füllmengenkennzeichnung\ngewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum              (1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln\nVerkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1           sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen\nBuchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-           mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.\nkennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Brot ohne Vor-        (2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen\nverpackung über 250 Gramm.\n1. nach Gewicht Fertigpackungen mit\n(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-\nkels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011               a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung\nmuss sicherstellen, dass Brot ohne Vorverpackung                    als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,\ngleichen Nenngewichts über 250 Gramm nach Artikel 9             b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milch-\nAbsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011              mischgetränke,\ngekennzeichnet ist.                                             c) Essigessenz,\n(3) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder            d) Würzen,\nneben der Backware anzugeben und mit den Aufschrif-\nten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2            2. nach Volumen Fertigpackungen mit\nentsprechend zu kennzeichnen.                                   a) Feinkostsoßen und Senf,\n(4) Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Ab-          b) Speiseeis,\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicher-       3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen,\nstellen, dass Backwaren ohne Vorverpackung nur in               Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen\nden Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die             der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milli-\nAnforderungen des § 9 entsprechend erfüllt.                     liter,\n(5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die          4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit\n§§ 38, 40 und 41 entsprechend.                                  dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung\n(6) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-            die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr\nkels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011               vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,\nmuss abweichend von den Anforderungen der Ver-              5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten\nordnung (EU) Nr. 1169/2011 Backwaren ohne Vor-                  Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees,\nverpackung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe               Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der\ndes § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 22               Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erfor-\nAbsatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und                 derlich ist.\nSatz 2 kennzeichnen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b\n§ 19                              ist bei\nFür den unmittel-                        1. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in\nbaren Verkauf vorverpackte                         anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben\nLebensmittel im Sinne des Artikels 44                   abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen,\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011             2. Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das\n(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im            Volumen\nHinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt        anzugeben.\nwerden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-           (4) Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für End-\nstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflich-        verbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer\ntend.                                                       selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-\n(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-        keit verwenden, kann die verantwortliche Person im\nkels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011           Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nmuss sicherstellen, dass ein für den unmittelbaren Ver-     Nr. 1169/2011 bei der Kennzeichnung von den An-\nkauf vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr          forderungen der Absätze 1 bis 3 abweichen.\ngebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen\nnach den §§ 9, 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34                                       § 21\nAbsatz 3 und 5 entsprechend erfüllt.                                      Kennzeichnung der Stückzahl\n(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte              (1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 darf die\nLebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39, 40,       verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1\n41 und 42 entsprechend.                                     der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fertigpackun-\n(4) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-        gen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen\nkels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011           die Stückzahl angeben, wenn die Erzeugnisse der all-\nmuss abweichend von den Anforderungen der Ver-              gemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach\nordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass für          Stückzahl gehandelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020             2511\n(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-          nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nenn-\nkels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf        füllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführ-\ndie Stückzahl ferner bei folgenden Lebensmitteln ange-        ten Werte entspricht.\nben, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem\nStück abgegeben werden und die Füllmenge weniger                                      Abschnitt 6\nals 100 Gramm beträgt\nNationale Vorschriften\n1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokola-                    für Fertigpackungen gleicher\ndenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauer-                     Nennfüllmenge mit Kennzeichnung\nbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als\nnach Stückzahl, Länge oder Fläche\n5 Gramm,\n2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker-                                             § 24\nwaren.\nAllgemeine Vorschriften\n(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist nur\nbei Kennzeichnung nach Stückzahl\ndie Stückzahl anzugeben.\nWer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekenn-\n§ 22                              zeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des\nBefreiung oder Erleichterung                    Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr\nvon der Füllmengenkennzeichnung                     bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss\nsicherstellen, dass\n(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der\nallgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach              1. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe\nStückzahl gehandelt werden oder bei denen nach                    nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und\n§ 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der          2. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 er-\nStückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar           füllt.\nund leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis han-\ndelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den\n§ 25\nVerkehr gebracht wird.\n(2) Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht                             Besondere Vorschriften\nerforderlich bei Fertigpackungen mit                                      bei Kennzeichnung nach Stückzahl\n1. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als                    (1) Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Ab-\n10 Gramm oder Milliliter,                                 satz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden\n2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder             1. Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem\nSenf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm             Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,\noder Milliliter,\n2. Mittel für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackun-\n3. Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen                 gen,\nÖlsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerback-\nwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füll-             3. Futtermittel für Heimtiere und freilebende Vögel,\nmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker                wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrs-\nmit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,                 auffassung entsprechend nur nach Stückzahl ge-\nhandelt werden,\n4. Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerback-\nwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem           4. Klebstifte,\nBrot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm\n5. Lackstifte mit einer Nennfüllmenge von weniger als\noder weniger,\n50 Milliliter.\n5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder\nweniger,                                                     (2) Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich,\nwenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder\n6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht             wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes\ndes Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.              Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.\nWerden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach\nSatz 1 Nummer 3 und 4 von der Kennzeichnung der                                           § 26\nNennfüllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und be-\nträgt die gesamte Nennfüllmenge mehr als 100 Gramm,                               Anforderungen an die\nso ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Nenn-          Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl\nfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.               (1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-\ngen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weni-\n§ 23                              ger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des\nVerbindliche Werte                       Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-\nfür die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen             bracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,\nwenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.\nVorverpackte Lebensmittel und für den unmittel-\nbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in An-           (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-\nlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen           gen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück\nin Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Num-        dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des\nmer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen             Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-","2512           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nbracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,         Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der\nwenn                                                           Technik.\n1. der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert\nder Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge                                     Abschnitt 7\nnicht unterschreitet und                                                            Andere\n2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein                       Verkaufseinheiten und Fertig-\nStück auf jedes angefangene Hundert nicht über-              packungen ungleicher Nennfüllmenge\nschreitet.\n§ 29\n§ 27                                                    Offene Packungen\nAllgemeine Vorschriften                          (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertig-\nbei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche                  packungen sind auf offene Packungen, die in Ab-\n(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder                wesenheit des Käufers hergestellt werden, entspre-\nFläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Gel-            chend anzuwenden.\ntungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt,                (2) Wer offene Packungen herstellt, in den Geltungs-\nin den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-         bereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den\nstellt, muss sicherstellen, dass                               Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,\n1. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe           muss sicherstellen, dass\nnach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,              1. die offene Packung mit der Nennfüllmenge unter Be-\n2. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und                    achtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1\nZeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und                  gekennzeichnet ist,\n3. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 er-            2. die offene Packung mit den erforderlichen Angaben\nfüllt.                                                         nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist,\n(2) Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat          3. die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Ab-\ndie Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zenti-                  satz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und\nmeter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in                 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26\nQuadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu                  oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34\nkennzeichnen. Der Name der Einheit oder das Ein-                   Absatz 3 erfüllt.\nheitenzeichen ist anzufügen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 4 dürfen\noffene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch in\n§ 28\neiner nachfolgenden Handelsstufe nur in den Geltungs-\nAnforderungen an die Nennfüllmenge                  bereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht oder\nbei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche                  sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die\n(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-          Füllmenge zu diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen\npackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der           festgelegte Verkehrsfähigkeitsgrenze von der Nenn-\nnach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der            füllmenge nicht überschreitet.\nFüllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeit-\npunkt der Herstellung nicht unterschreitet.                                               § 30\n(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-                    Verkaufseinheiten ohne Umhüllung\npackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des                   (1) Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen\nMess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der              Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nenn-\nnach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der            fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und\nFüllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeit-              Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder\npunkt der Herstellung nicht unterschreitet.                    sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen,\n(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-          dass\npackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder              1. diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Ge-\nsonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die                wicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des\nMinusabweichung den Wert bei einer Kennzeichnung                   § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekenn-\n1. nach Länge zwei vom Hundert,                                    zeichnet sind,\n2. nach Fläche drei vom Hundert,                               2. diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Ab-\nnicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minus-              satz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen\nabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von                      nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder\n100 Meter und weniger den Wert vier vom Hundert                    § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und\nnicht überschreiten.                                           3. die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3\n(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekenn-                und 4 erfüllt.\nzeichneter Länge und Breite.                                      (2) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind\n(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wund-               1. Bänder, Litzen und Garne jeder Art,\nschnellverbände gelten nur die Anforderungen der Ab-           2. Draht,\nsätze 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch\nnach § 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an            3. Kabel,\ndie Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen.         4. Schläuche,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020            2513\n5. Tapeten,                                                   den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt\n6. flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr       bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Her-\nals 0,4 Quadratmeter,                                     stellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge\ndie in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht über-\n7. Geflechte und Gewebe jeder Art oder                        schreitet.\n8. vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.\n(3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4                                    Abschnitt 8\nNummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf                               Fertigpackungen\ndie angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten                             mit Füllmengen von\nohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht                           weniger als 5 Gramm\nunterschreiten.                                                        oder 5 Milliliter oder mehr als\n(4) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dürfen nur in             10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter\nden Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereit-\ngestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre                                   § 33\nLänge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5\nFertigpackungen\nSatz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht über-\nmit Füllmengen von weniger\nschreitet.\nals 5 Gramm oder 5 Milliliter\n(5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38,\nFertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger\n39 und 41 sind anzuwenden.\nals 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmen-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufsein-      genangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des\nheiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt        Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-\nsind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruf-       bracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,\nlichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.                 sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen\nVorschriften anzubringen ist.\n§ 31\nAnforderungen an                                                     § 34\nFertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge                                    Fertigpackungen\nWer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge her-                          mit Füllmengen von mehr\nstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-                    als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter\ngesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf\nauf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass\nFertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als\n1. diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des            10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden, soweit in\n§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet           den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt\nsind,                                                     ist.\n2. diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ge-              (2) Wer Kohle, Koks oder Briketts als Fertigpackun-\nkennzeichnet sind,                                        gen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm\n3. diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Ab-        oder Lacke, Anstrichfarben, Düngemittel, die nicht\nsatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort       als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie Boden-\ngenannten Angaben gekennzeichnet sind und                 hilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel als\nFertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als\n4. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 er-\n10 Litern im Geltungsbereich des Mess- und Eich-\nfüllt.\ngesetzes herstellt, dorthin verbringt, dort in den Ver-\nkehr bringt oder sonst bereitstellt, muss sicherstellen,\n§ 32\ndass\nMinusabweichungen\nbei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge               1. die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach\nGewicht oder Volumen unter Beachtung des Ab-\n(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen                satzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind,\nungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr\ngebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt wer-         2. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe\nden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusab-               nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,\nweichung von der Nennfüllmenge die in der nachste-            3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zei-\nhenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:             chen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und\nNennfüllmenge QN       Werte der Verkehrsfähigkeit    4. die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absat-\nin g                        in g                     zes 3 einhält.\nweniger als 100                    1,0                Bei Lacken und Anstrichfarben gilt Satz 1 für Fertig-\n100 bis weniger als 500                 2,0                packungen bis einschließlich 20 Liter. Bei Lacken und\nAnstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Ge-\n500 bis weniger als 2 000                5,0                wicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend.\n§ 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzu-\n2 000 bis 10 000                   10,0\nwenden.\n(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-             (3) Bei Fertigpackungen nach Absatz 2 darf die nach\npackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in              Anlage 3 Nummer 7 festgestellte Minusabweichung","2514           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nvon der angegebenen Nennfüllmenge, die in der                                       Abschnitt 9\nTabelle festgelegten Werte nicht überschreiten:                                  Maßbehältnisse\nWerte der Verkehrsfähigkeit\nNennfüllmenge QN                                                                   § 35\nin kg oder l                             in g\nin % von QN       oder ml                 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen\n(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus\n10 bis 15                –              150\nGlas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifig-\n15 bis 50               1,0               –         keit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt\nwie Glas, und\n50 bis 100                 –              500         1. die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbe-\nwahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssig-\nMehr als 100               0,5               –             keiten bestimmt sind,\n2. deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und\nBei Fertigpackungen mit Düngemitteln, die nicht als                nicht mehr als 5 Liter beträgt und\nEG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie Bodenhilfsstof-\n3. die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit\nfen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf die\nihrer Herstellung solche messtechnischen Eigen-\nfestgestellte Minusabweichung von der angegebenen\nschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse ver-\nNennfüllmenge drei vom Hundert nicht überschreiten.\nwendet werden können.\n(4) Die Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder                  (2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Gel-\nBriketts dürfen im Geltungsbereich des Mess- und               tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in\nEichgesetzes nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50            den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-\noder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht oder sonst           stellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-\nauf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Nenn-               Flaschen\nfüllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben wer-\nden. Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minus-              1. mit den Aufschriften und Zeichen nach den Ab-\nabweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Han-               sätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und\ndelsstufen die Verkehrsfähigkeitsgrenze der Tabelle            2. sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 ent-\nnicht überschreiten:                                               sprechen.\n(3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an\nNennfüllmenge QN         Werte der Verkehrsfähigkeit\nder Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich\nin kg            in % von QN         in g        lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen\n10 bis 15                –               300        1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter\nunter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Ein-\n15 bis 50               2,0               –             heitenzeichens,\n2. das Herstellerzeichen nach § 37 und\n50 bis 100                 –            1 000\n3. das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)\nMehr als 100               1,0               –\n(5) Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertig-\npackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eich-\npflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete\nWaage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle           Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3\nFertigpackungen aussortiert werden, bei denen die              muss mindestens 3 mm hoch sein. Bei Maßbehältnis-\nMinusabweichung von der angegebenen Füllmenge                  Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche an-\ndie in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte            gegebene Volumen.\nüberschreitet. Abweichend von Satz 1 kann eine Kon-               (4) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschen-\ntrolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter            boden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich\nMethoden der Statistik erfolgen. Bei Fertigpackungen           lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen\nmit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die\nDichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu be-             1. das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne\nstimmen.                                                           das Einheitenzeichen cl oder\n2. den Abstand zwischen der dem Nennvolumen ent-\nWerte der Verkehrsfähigkeit        sprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in\nNennfüllmenge QN\nin kg oder l                             in g            Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.\nin % von QN       oder ml       Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die\n10 bis 15                –              150         Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene\ngefüllt ist.\n15 bis 50               1,0               –            (5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach\nAbsatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maß-\n50 bis 100                 –              500         behältnis-Flaschen, wenn sie\nMehr als 100               0,5               –         1. am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der\nFlasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020                2515\n2. ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes                  (5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen\nNennvolumen haben,                                        sollen den Größenwerten nach den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik entsprechen.\nNennvolumen in ml        Randvollvolumen in ml\n20                       21,5                                            § 37\nHerstellerzeichen\n25                       27\n(1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren\n30                       32,5                Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht\nmehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-\n40                       42,5                Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektro-\nnisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu be-\n3. ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten        antragen.\nGrößenwerten entspricht und                                   (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann\n4. sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Ab-             vom Antragsteller verlangen,\nsatz 1 bis 3 entsprechen.                                 1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder\n(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen          2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller-\nsind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und              zeichen anzubringen,\nEichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder\nsonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnun-        wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Hersteller-\ngen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1               zeichen zu befürchten sind.\nnicht aufbringen oder aufbringen lassen.                          (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt un-\nterrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der ande-\n§ 36                               ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die\nEuropäische Kommission innerhalb eines Monats nach\nGenauigkeitsanforderungen                      der Erteilung eines Herstellerzeichens. Die Physika-\n(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maß-            lisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer\nbehältnis-Flaschen                                            Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten\nHerstellerzeichen.\n1. den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und\ndem Randvollvolumen oder                                      (4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstel-\n2. die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen ent-           lerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat\nsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.            der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nSie müssen für alle Flaschen desselben Musters hin-           staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nreichend konstant sein.                                       schaftsraum erteilt worden ist.\n(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvoll-\nAbschnitt 10\nvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom\nangegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden                               Formvorschriften,\nWerte abweichen:                                                      Kontroll- und Dokumentations-\npflichten sowie Marktüberwachung\n% des\nNennvolumen            Nennvolu-        ml\nin ml                mens                                                    § 38\nbis 50                 6              –                          Lesbarkeit und Schriftgröße\n(1) Wer eine Fertigpackung herstellt, in den Gel-\n50 bis 100               –               3          tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt,\nin den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-\n100 bis 200               3              –           stellt, muss die Fertigpackung nach Maßgabe der Ab-\nsätze 2 bis 6 leicht erkennbar, deutlich lesbar und\n200 bis 300               –               6          unverwischbar kennzeichnen.\n300 bis 500               2              –               (2) Die Zahlenangaben der Nennfüllmenge müssen,\nsoweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt,\n500 bis 1 000              –             10           mindestens folgende Schriftgrößen haben:\n1 000 bis 5 000             1              –              Nennfüllmenge in g oder ml      Schriftgröße in mm\n5 bis 50                        2\n(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung\nangegeben, darf das durch die angegebene Entfernung                 mehr als 50 bis 200                   3\nbegrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Ab-\nsatz 2 festgelegten Werte abweichen.                              mehr als 200 bis 1 000                  4\n(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht plan-                  mehr als 1 000                     6\nmäßig ausgenutzt werden.","2516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\n(3) Die Zahlen- und Schriftangaben nach § 35 Ab-           Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens\nsatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und 5 müssen               auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.\nmindestens folgende Schriftgrößen haben:                          (4) Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertig-\nNennfüllmenge in ml           Schriftgröße in mm        packungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23\ngelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nenn-\n5 bis 200                         3                füllmengen für jede einzelne Fertigpackung. Bei Fertig-\npackungen aus mehreren nicht zum Einzelverkauf be-\nmehr als 200 bis 1 000                    4\nstimmten Packungen gelten die in Anlage 1 Nummer 1\nmehr als 1 000                       6                aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.\n(4) Die Zahlenangaben auf Sammelpackungen nach                                          § 40\n§ 39 Absatz 3 und 4 müssen mindestens eine Schrift-                                Marktüberwachung\ngröße von 4 Millimetern haben.\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen an-\n(5) Das Abtropfgewicht nach § 5 muss in unmittel-          hand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem\nbarer Nähe der Nennfüllmenge und mindestens in                erforderlichen Umfang die Einhaltung:\ngleicher Schriftgröße wie diese angegeben werden.\n1. der Anforderungen an Fertigpackungen und an\n(6) Abweichend von Absatz 2 muss die Schriftgröße               andere Verkaufseinheiten nach dieser Verordnung,\nder Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher\nNennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit                2. des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der\nGewichtsabdruck verwendet werden, mindestens 2 Milli-              Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungs-\nmeter betragen.                                                    vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des\nRates hinsichtlich Vermarktungsnormen für Ge-\n(7) Wer Fertigpackungen im Hinblick auf ihren unmit-            flügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die\ntelbaren Verkauf überwiegend von Hand herstellt und                zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der\nanbietet, darf die Nennfüllmenge durch ein Schild auf              Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom\noder neben der Fertigpackung angeben.                              10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,\n(8) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln mit einem        3. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9\nGewicht über 10 Kilogramm oder einem Volumen über                  bis 11, Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG)\n10 Liter ist in den Fällen des Artikel 8 Absatz 7 der Ver-         Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und\nordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Nennfüllmenge auf der               des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel\nFertigpackung oder auf einem mit ihr verbundenen                   (ABl. L Nr. 304 vom 21.11.2003, S. 1) im Hinblick auf\nEtikett zu kennzeichnen oder aber auf den Handels-                 EG-Düngemittel,\npapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, so-\nfern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere            4. des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-\nentweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen,              nung (EG) Nr. 1223/2009 im Hinblick auf kosmeti-\nbeiliegen oder aber vor- oder gleichzeitig mit der Liefe-          sche Mittel und\nrung versendet werden.                                        5. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung\nmit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit\n§ 39                                   Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1\nder Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Arti-\nMehrere Packungen, Sammelpackungen\nkels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)\n(1) Wer eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum              Nr. 1169/2011.\nEinzelverkauf bestimmten Packungen desselben Er-\nzeugnisses herstellt, in den Geltungsbereich des Mess-            (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstel-\nlung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des\nund Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder\nsonst auf dem Markt bereitstellt, muss diese mit der          Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Han-\ngesamten Nennfüllmenge und der Anzahl der einzelnen           dels erfolgen. Es ist das Verfahren zur Prüfung der\nPackungen kennzeichnen. Die Angabe der Anzahl der             Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder\nPackungen darf entfallen, wenn alle Packungen sicht-          Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum\nbar und leicht zählbar sind.                                  bestimmen sich nach Anlage 5.\n(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht             (3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der\nzum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit ver-               zuständigen Behörde durch Stichproben in den Be-\nschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertig-        trieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen\npackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert ab-           herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und\ngefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse         Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen.\nanzugeben.                                                    Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maß-\nbehältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.\n(3) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackun-\ngen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur                                         § 41\nAngabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fertig-\npackungen auf der Umhüllung der Sammelpackung                          Kontroll- und Dokumentationspflichten\ndie Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertig-            (1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit\npackungen anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben               Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung\nsind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertig-           herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-\npackungen sichtbar und leicht zählbar sind und die            gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf\nAngabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei           dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020             2517\nderen Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Ver-            Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeug-\nwendungszweck geeigneten Messgerät, das den An-                nisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeich-\nforderungen des Mess- und Eichgesetzes genügt,                 net wird.\n1. die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anfor-\nderungen dieser Verordnung und Maßgabe des Ab-                                  Abschnitt 11\nsatzes 3                                                                Ordnungswidrigkeiten,\na) gemessen oder                                                        Übergangsvorschriften\nb) kontrolliert\n§ 43\nwird und\nOrdnungswidrigkeiten\n2. die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach\nMaßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbe-               Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Num-\nwahrt werden.                                              mer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit\nKennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche                1. entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort\nherstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-              genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,\ngesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf       2. entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort\ndem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nenn-              genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr ge-\nfüllmenge                                                          bracht wird,\n1. nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kon-                3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht\ntrollieren sowie                                               sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder\n2. nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der                  dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,\nMessungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbe-           4. entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine\nwahren.                                                        dort genannte Backware in den Verkehr gebracht\n(3) Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füll-              wird,\nmengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder\n5. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht\nanerkannte statistische Grundsätze anzuwenden. Die\nsicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeich-\nzur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte\nnet ist,\nmüssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.\n(4) Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeich-           6. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Ab-\nnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden             satz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nenn-\nPrüfung nach § 40 aufzubewahren.                                   füllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt\noder\n(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das\n℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend               7. entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht\nvon Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde                  sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Um-\nauf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulas-               hüllung gekennzeichnet ist.\nsen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengen-\nanforderungen nicht gefährdet wird.                                                        § 44\n(6) Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis-                            Übergangsvorschriften\nFlaschen und der Gewichte von Garnen können an                    (1) Sammelpackungen, die vor dem 1. November\nStelle von Messgeräten andere geeignete Kontrollein-           2021 hergestellt wurden, dürfen abweichend von § 38\nrichtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet wer-          Absatz 4 in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-\nden. Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen           gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf\nnach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter             dem Markt bereitgestellt werden.\nFertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel,\nBodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfs-              (2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021\nmittel.                                                        nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994\n§ 42                                (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der\nVerordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert\nBezugstemperatur                           worden ist, zum Kontrollieren verwendet worden sind,\nDie Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich           brauchen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch\ndes Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen.            nicht den Anforderungen der Anlage 7 zu entsprechen.","2518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4)\nVerbindliche Werte für die\nNennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen\n1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)\nWein                 Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die acht nach-\nstehenden Nennfüllmengen zulässig:\nml: 100 – 187 – 250 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500\nGelbwein             Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml ist ausschließlich die nachste-\nhende Nennfüllmenge zulässig:\nml: 620\nSchaumwein           Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die fünf nach-\nstehenden Nennfüllmengen zulässig:\nml: 125 – 200 – 375 – 750 – 1 500\nLikörwein            Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben\nnachstehenden Nennfüllmengen zulässig:\nml: 100 – 200 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500\nAromatisierter Wein  Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben\nnachstehenden Nennfüllmengen zulässig:\nml: 100 – 200 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500\nSpirituosen          Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind ausschließlich die neun nach-\nstehenden Nennfüllmengen zulässig:\nml: 100 – 200 – 350 – 500 – 700 – 1 000 – 1 500 – 1 750 – 2 000\nShochu               Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind auch die folgenden Nennfüll-\nmengen zulässig:\nml: 720 – 1 800\n2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse\nWein                 Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang I, Teil XII,\nBuchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)\nNr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nS. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 (ABl. L 350 vom\n29.12.2017, S. 15); KN-Code ex 2204\nGelbwein             Französischer Wein im Sinne von Artikel 56 in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 3\nBuchstabe b mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L’Etoile“ und\n„Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang VII Ziffer 3 Buchstabe a der Dele-\ngierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung\nder Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in\nBezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben\nund traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen\nder Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes\nsowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2)\nSchaumwein           Weinbauerzeugnis im Sinne des Anhangs VII, Teil II Nummer 4, 7, 8 und 9 der Verord-\nnung (EU) Nr. 1308/2013; KN-Code 2204 10\nLikörwein            Wein im Sinne des Anhangs VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;\nKN-Code 2204 21 – 2204 29\nAromatisierter Wein  Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffs-\nbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Wein-\nerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeug-\nnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom\n20.3.2014, S. 14); KN-Code 2205","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2519\nSpirituosen          Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,\nBezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geo-\ngrafischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 1576/89\n(ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16; KN-Code 2208), zuletzt geändert durch Verordnung\n(EU) Nr. 787/2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1); KN-Code 2208\nShochu               Spirituosen im Sinne von Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008","2520         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nAnlage 2\n(zu § 2 Satz 1 Nummer 10)\nFestlegung abweichender\nHerstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten\n1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\nErzeugnis                                      Zeitpunkt der Herstellung\na) Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufs-\nBrätes in die Wursthülle noch nachbehandelt wer- fertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung,\nden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)         Anbringen von Plomben usw.\nb) schnittfeste Rohwürste                                Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu\nFleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliber-\ndurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt\nc) tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlacht- Nach dem Schockgefrieren\ngeflügel\nd) Speiseeis                                             Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger\nGefrierhauslagerung\ne) stückige Seife                                        1 Stunde nach der Ausformung\n2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung\nErzeugnis                                      Zeitpunkt der Herstellung\na) Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanz- 30 Tage nach dem Sterilisieren\nliche Lebensmittel als Konserve\nb) Bratfischmarinaden                                    48 Stunden nach dem Aufgießen\nc) Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse 5 Tage nach dem Sterilisieren\nd) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer 5 Tage nach Abfüllung\nFlüssigkeit in Verkehr gebracht wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020          2521\nAnlage 3\n(zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2,\n§ 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2)\nVerfahren zur Prüfung\nder Füllmenge nach Gewicht oder Volumen\ngekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden\n0. Vorbemerkungen\nDie zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach\nden anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der\nEuropäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.\nDie vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt.\n1. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung besteht aus\na) der Feststellung der Losgröße,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5,\nd) der Feststellung des Mittelwertes,\ne) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen,\nf) der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.\n2. Feststellung der Losgröße\nWerden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der\nUmfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Los-\numfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.\nKann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die\nLosgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.\n3. Umfang der Stichproben\nBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Der\nStichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle a, b oder f bei zerstörungsfreier Prüfung und nach Tabelle c, d\noder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Bei einer Losgröße von weniger als\n10 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Ver-\nkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.\nDer Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 5.\na) Nicht-zerstörende Prüfung: normale Einfach-Stichprobenprüfung\nN                            n               c              d               k\n100           bis           500             50             3               4             0,379\n501           bis         3 200             80             5               6             0,295\n3 201           bis        10 000           125              7               8             0,234\n10 001             und mehr              160              8               9             0,207\nb) Nicht-zerstörende Prüfung: Vollprüfung\nN\n10            bis          99\nBei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf\nsämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).\nc) Zerstörende Prüfung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang\nN                            n               c              d               k\n10          bis            99             5              0               1             2,058\n100           bis           500             8              0               1             1,237\n501           bis         3 200            13              1               2             0,847\n3 201           bis        10 000            20              1               2             0,640\n10 001             und mehr               30              2               3             0,503","2522         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nd) Zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem\nStichprobenumfang\nN                           n                    c                  d           k\n10           bis           99             5                    –                  –         2,058\n100           bis          500             8                    –                  –         1,237\n501           bis        3 200            13                    –                  –         0,847\n3 201            bis       10 000            20                    –                  –         0,640\n10 001             und mehr              30                    –                  –         0,503\ne) Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem\nZeichen „℮“ nach § 11 gekennzeichnet sind\nN                           n                    c                  d           k\nUnabhängig vom Losumfang                  20                    1                  2         0,640\n(N ≥ 100)\nf) Nicht zerstörende Prüfung für Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Dünge-\nmittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter\nN                           n\nUnabhängig vom Losumfang                  20\n(N ≥ 20)\nIn den Tabellen bedeuten:\nN                     Losgröße\nn                     Stichprobenumfang\nc                     Annahmezahl\nd                     Rückweisezahl\nk                     Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs;\nmit t als Zufallsvariable der Studentverteilung\n兹苵\n4. Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen:\na) Gewichte durch Wägung,\nb) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern\nund die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von\nTextilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG\nund 2008/121/EG des Europäischen Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkann-\nten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und\nohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung be-\ndingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011\naufgeführten Fasern,\nc) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,\nd) Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet\nsind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in\nVerbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.\n5. Zusätzliche Feststellungen\na) Messunsicherheit\nDie Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.\nb) Bestimmung der mittleren Tara\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der\nNennfüllmenge beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020           2523\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Tara-\nproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen\nder zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.\nAls Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in\nden Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.\nIn allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.\nc) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen\nDer mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe\nnach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss\nmindestens 35 Gramm betragen.\n6. Feststellung des Mittelwertes\na) Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄\nder Füllmengen xi,\naa) aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oder\nbb) bei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b\ngrößer oder gleich der Nennfüllmenge ist.\nDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi\nder Stichprobe.\n冪莥莥莥莥莥莥莥莥 兺\nb) Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen\nVon dem festgestellten Mittelwert x̄ der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe\nwird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011\nberechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.\n7. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\na) Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe a\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-\nweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.\nb) Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H.\nder Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.\nc) Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und e\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-\nweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.\nd) Prüfung des Abtropfgewichtes\nAbtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6\ngelten entsprechend.\n8. Ungleiche Nennfüllmenge\nDie Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher\nNennfüllmenge.\n9. Prüfung anderer Verkaufseinheiten\nDie Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.","2524         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nAnlage 4\n(zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2,\n§ 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2)\nVerfahren zur Prüfung der Füllmenge\nnach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen\nund anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche\nohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden\n0. Vorbemerkungen:\nDie zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach\nden anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der\nRichtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.\n1. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung besteht aus\na) der Feststellung der Losgröße,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, soweit erforderlich,\nd) der Feststellung des Mittelwertes,\ne) der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.\n2. Feststellung der Losgröße\nWerden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs\ngeprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne\nBegrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen\nbegrenzt.\nKann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die\nLosgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.\n3. Umfang der Stichproben\nBei der stichprobenweisen Prüfung von Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten muss es sich um eine\nZufallsstichprobe handeln. Bei einer Losgröße von weniger als 26 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder\nnicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertig-\npackungen vorgenommen werden.\nFür den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:\nN                                      n                               a\n26          bis             50                       3                            1,0\n51          bis            150                       5                            0,35\n151          bis            500                       8                            0,2\n501          bis          3 200                     13                             0,15\n3 201           bis         10 000                     20                             0,1\n10 001             und mehr                        30                             0,085\nIn der Tabelle bedeuten:\nN                    Losgröße\nn                    Stichprobenumfang\na                    Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages\n4. Bestimmung der Füllmengen\na) Es sind in der Regel zu bestimmen:\naa) Längen durch Längenmessung,\nbb) Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,\ncc) Flächen durch Längenmessung,\ndd) Stückzahl durch Zählung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020         2525\nb) Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe aa, cc und dd können bestimmt werden:\naa) Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach\nNummer 5 Buchstabe b, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:\naaa) Die Wägewerte der nach Nummer 5 Buchstabe b ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten\nMittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.\nbbb) Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge\nentspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.\nbb) Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse\nnach Nummer 5 Buchstabe c, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:\naaa) Die Wägewerte der 10 Mittelwerte xī die nach Nummer 5 Buchstabe c bestimmt sind, dürfen von\ndem Gesamtmittelwert x̄ um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.\nbbb) Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung\nentspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.\nFür die Feststellungen nach Nummer 4 Buchstabe b sind in der Regel Netto-Wägungen vorzu-\nnehmen.\n5. Zusätzliche Feststellungen\na) Messunsicherheit\nDie Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.\nb) Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse\nDie mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen\nvon je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als             ,\nbrauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.\nc) Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse\nDie mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen.\nDie Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen\nbetragen.\nd) Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen\nDie Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die\nmittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen\nsind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.\n6. Feststellung des Mittelwertes\nDie Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄\nder Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R“, größer oder gleich der Nennfüllmenge\nist.\nDer Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.\n7. Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung\nDie Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher\nNennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.","2526         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nAnlage 5\n(zu § 40 Absatz 2)\nAbweichende Prüfzeiträume\nfür Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten\n1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung\nErzeugnis                                          Prüfzeitraum\na) Backwaren ohne Vorverpackung                          Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofen-\nentnahme\nb) Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln                 Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung\nc) Lösungsmittelhaltige Klebstoffe                       Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung\n2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung\nErzeugnis                                          Prüfzeitraum\na) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebens- Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung\nmittel als Konserve\nb) Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung\nAnchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauer-\nkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme\nTiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder\nErzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Er-\nzeugnisse\nc) Bratfischmarinaden                                    Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung\nd) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung\nFlüssigkeit in Verkehr gebracht wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2527\nAnlage 6\n(zu § 40 Absatz 3)\nVerfahren zur Prüfung von\nMaßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden\n0. Vorbemerkungen\nDie zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach\nden anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der\nRichtlinie 75/107/EWG in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.\n1. Entnahme der Zufallsstichprobe\nEs wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stunden-\nproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen\ndurch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Liefe-\nrung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.\n2. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe\nDie Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von\n20 °C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden\ngefüllt gewogen.\nDie Messunsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens ein Fünftel der nach § 36 Absatz 2 zu-\nlässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.\n3. Auswertung der Ergebnisse\na) Zu berechnen sind der Mittelwert x̄ der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe, die Standard-\nabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.\nb) Es werden folgende Grenzwerte berechnet:\nobere Toleranzgrenze To als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung\nbegrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3,\nuntere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Ent-\nfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3.\nc) Annahmekriterien\nDas Los genügt den Vorschriften des § 35 Absatz 2 oder 3, wenn die Werte x̄ und s gleichzeitig folgende drei\nUngleichungen erfüllen:\nx̄ + k · s ≤ To\nx̄ – k · s ≥ Tu\ns ≤ F (To – Tu)\nmit k = 1,57 und F = 0,266\nd) Berechnung der Werte x̄ und s\n35\n兺X\ni=1\ni\nX=\nDer Mittelwert der Stichprobe ist:      35\nDie Standardabweichung der Stichprobe ist:\n冪莥莥莥莥莥莥莥 兺\nWenn das Kontrollergebnis zu Beanstandungen führt, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stich-\nprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die\nEintragungen auf geeigneten Kontrollkarten oder in geeigneten Kontrollaufzeichnungen des Herstellers zu berück-\nsichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.","2528        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nAnlage 7\n(zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)\nAnforderungen an Messgeräte\n1. Allgemein\na) Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2\ngeeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.\nb) Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrs-\nfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertig-\npackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne\nVorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Ab-\nsatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.\naa) Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser\nentsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:\nNennfüllmenge QN der Fertigpackung                          größter zulässiger Eichwert\nin [g] oder [ml]                                            in [g]\nvon             5        bis weniger als               10                                  0,1\nvon            10        bis weniger als               25                                  0,2\nvon            25        bis weniger als              150                                  0,5\nvon           150        bis weniger als              350                                  1,0\nvon           350        bis weniger als            1 750                                  2,0\nvon         1 750        bis weniger als            3 500                                  5,0\nvon         3 500        bis weniger als            7 000                                 10,0\nvon         7 000        bis weniger als          25 000                                  20,0\nvon        25 000        bis weniger als          50 000                                  50,0\nvon        50 000        bis weniger als         100 000                                100,0\nvon       100 000        bis weniger als         600 000                                200,0\nvon       600 000        bis                   1 500 000                                500,0\nbb) Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder\nbesser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:\nNennfüllmenge QN der Fertigpackung                          größter zulässiger Eichwert\nin [g] oder [ml]                                            in [g]\nvon             5        bis weniger als               20                                  0,1\nvon            20        bis weniger als               50                                  0,2\nvon            50        bis weniger als              175                                  0,5\nvon           175        bis weniger als              500                                  1,0\nvon           500        bis weniger als            5 000                                  2,0\nvon         5 000        bis weniger als          10 000                                   5,0\nvon        10 000        bis weniger als          15 000                                  10,0\nvon        15 000        bis weniger als          50 000                                  20,0\nvon        50 000        bis                     100 000                                  50,0\n2. Ausnahmen\nWerden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel über-\nwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.\n3. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von\nFertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von\nMesswerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020               2529\nArtikel 2\nÄnderung\nder Mess- und Eichgebührenverordnung\nDie Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I\nS. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\n„Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-\npackungen, andere Verkaufseinheiten\nund Maßbehältnisse\nH 16-1           Hinweis:\nErfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17\nund 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne\nBeanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-\nwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort\nund beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.\n1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-\nmäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne\nVorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.\nAnlage 3 der Fertigpackungsverordnung\nDie Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stich-\nprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-\nprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren\n16.0.1.1         von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung                                                  99,60\n16.0.1.2         von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung                                                  115,60\n16.0.1.3         von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung                                                 148,10\n16.0.1.4         von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung                                                178,20\n16.0.1.5         von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung                                                208,40\n16.0.1.6         über 250 Backwaren ohne Vorverpackung                                                          250,50\n2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-\nheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\na) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils\ni. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-\nsatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der\nFertigpackungsverordnung\nPrüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den\nAnlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung\nPrüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts\ngemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-\npackungsverordnung\nnicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß\nAnlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr\nje Los)\n16.1.1.1         bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                       208,80\n16.1.1.2         von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                241,60","2530         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\n16.1.1.3        von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                            268,00\n16.1.1.4        über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                  287,80\nzerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-\nprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3\nNummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von\n16.1.2.1        bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                               235,30\n16.1.2.2        von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                        266,50\n16.1.2.3        von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                          398,80\n16.1.2.4        über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                   445,80\nnicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei\nBerücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a\nund bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.3.1        bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                 307,60\n16.1.3.2        von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                          349,30\n16.1.3.3        von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                         427,20\n16.1.3.4        über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                  487,60\nzerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung gemäß Anlage 3 Num-\nmer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang\nder Stichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.4.1        bis zu acht Fertigpackungen                                                              305,30\n16.1.4.2        von neun bis zu 13 Fertigpackungen                                                       359,80\n16.1.4.3        von 14 bis zu 20 Fertigpackungen                                                         391,30\n16.1.4.4        über 20 Fertigpackungen                                                                  436,00\nzerstörende Prüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,\nbei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.5.1        bis zu acht Fertigpackungen                                                              351,30\n16.1.5.2        von neun bis zu 13 Fertigpackungen                                                       460,20\n16.1.5.3        von 14 bis zu 20 Fertigpackungen                                                         678,30\n16.1.5.4        über 20 Fertigpackungen                                                                  896,10\nb) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie\nder Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung\nPrüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-\nmen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der\nAnlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10\nder Fertigpackungsverordnung\n16.2.1.1        Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge                                             nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020         2531\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\nc) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\n§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der\nFertigpackungsverordnung\nVollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\nden §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9\nund 10 der Fertigpackungsverordnung\nVollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-\nwichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3\nBuchstabe b der Fertigpackungsverordnung\nVollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,\nGebühr je Vollprüfung)\n16.3.1.1        von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                         103,40\n16.3.1.2        von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                           112,60\n16.3.1.3        über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                    148,10\nd) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge\noder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1\nbis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung\n16.4.1.1        sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation\nvon Längen messbar ist (je Los)                                                           136,60\nsofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss\n(je Los)\n16.4.2.1        bis zu acht anderen Verkaufseinheiten                                                     170,60\n16.4.2.2        von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten                                              230,80\n16.4.2.3        von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten                                                304,00\n16.4.2.4        über 20 anderen Verkaufseinheiten                                                         408,40\n3. Sonderfälle\na) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37\nsowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-\nnung\n16.5.2.1        in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los                                               466,40\nb) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl\ngekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und\nEichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.\nAnlage 4 der Fertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-\nzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29\ni. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge\noder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung\ngemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1\nund 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32\nAbsatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher\nNennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet\nist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.\nAnlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1\ndes Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-\npackungsverordnung\n16.6.1.1        sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche\ndurch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)                             136,60","2532         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\nsofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche\nausgemessen werden muss (je Los)\n16.6.2.1        bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                               170,60\n16.6.2.2        von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                        230,80\n16.6.2.3        von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                          304,00\n16.6.2.4        über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                   408,40\nc) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-\nhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-\nstabe f der Fertigpackungsverordnung\n16.6.3.1        Prüfung von 20 Stück                                                             nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen\noder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-\npackungsverordnung\n16.6.4.1        Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen    nach Aufwand\nVerkaufseinheiten                                                                 entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n5. Weitere Prüfungen\na) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2\ni. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung\n16.7.1.1        beim Hersteller                                                                          110,30\n16.7.1.2        in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                     nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nb) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-\nprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\n§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig-\npackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-\nmäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung\n16.7.2.1        Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes                                             143,80\nc) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-\nleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten\nLängenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-\npackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m.\nAnlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-\npackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30\ni. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung\nBestimmung (je Stichprobe)\n16.7.3.1        des mittleren Stückgewichtes                                                               60,70\n16.7.3.2        des mittleren Längengewichtes                                                              72,00\n16.7.3.3        des mittleren Flächengewichtes                                                             54,00\n16.7.3.4        der mittleren Feinheit von Garnen                                                        143,80\n16.7.3.5        der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen                           143,80","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2533\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\nd) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-\nwichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-\npackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,\nLänge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß\n§ 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-\nverordnung\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne\nVorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-\nverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der\nFertigpackungsverordnung\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-\nhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.7.4.1        Dauer der Kontrolle > 15 Minuten                                                  nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes\n16.8.1.1        Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes            nach Aufwand\naufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,\n§ 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1\nbis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34\nNummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.8.2.1        Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und       nach Aufwand\nMaßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge             entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…“.","2534         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nArtikel 3\nWeitere Änderungen\nder Mess- und Eichgebührenverordnung\nDie Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I\nS. 330), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\n„Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-\npackungen, andere Verkaufseinheiten\nund Maßbehältnisse\nH 16-1          Hinweis:\nErfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17\nund 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne\nBeanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-\nwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort\nund beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.\n1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-\nmäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne\nVorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.\nAnlage 3 der Fertigpackungsverordnung\nDie Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stich-\nprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-\nprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren\n16.0.1.1        von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung                                                106,40\n16.0.1.2        von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung                                                  123,50\n16.0.1.3        von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung                                                 158,20\n16.0.1.4        von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung                                                190,30\n16.0.1.5        von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung                                                222,60\n16.0.1.6        über 250 Backwaren ohne Vorverpackung                                                          267,50\n2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-\nheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\na) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils\ni. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-\nsatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der\nFertigpackungsverordnung\nPrüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den\nAnlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung\nPrüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts\ngemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-\npackungsverordnung\nnicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß\nAnlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr\nje Los)\n16.1.1.1        bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                       223,00\n16.1.1.2        von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                258,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2535\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\n16.1.1.3        von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                            286,20\n16.1.1.4        über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                  307,40\nzerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-\nprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3\nNummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von\n16.1.2.1        bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                               251,30\n16.1.2.2        von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                        284,60\n16.1.2.3        von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                          426,00\n16.1.2.4        über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                   476,10\nnicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei\nBerücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a\nund bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.3.1        bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                 328,50\n16.1.3.2        von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                          373,10\n16.1.3.3        von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                         456,20\n16.1.3.4        über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                  520,80\nzerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3\nBuchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der\nStichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.4.1        bis zu acht Fertigpackungen                                                              326,10\n16.1.4.2        von neun bis zu 13 Fertigpackungen                                                       384,30\n16.1.4.3        von 14 bis zu 20 Fertigpackungen                                                         417,90\n16.1.4.4        über 20 Fertigpackungen                                                                  465,60\nzerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,\nbei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.5.1        bis zu acht Fertigpackungen                                                              375,20\n16.1.5.2        von neun bis zu 13 Fertigpackungen                                                       491,50\n16.1.5.3        von 14 bis zu 20 Fertigpackungen                                                         724,40\n16.1.5.4        über 20 Fertigpackungen                                                                  957,00\nb) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie\nder Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung\nPrüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-\nmen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der\nAnlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10\nder Fertigpackungsverordnung\n16.2.1.1        Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge                                             nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","2536         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\nc) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\n§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der\nFertigpackungsverordnung\nVollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\nden §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9\nund 10 der Fertigpackungsverordnung\nVollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-\nwichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3\nBuchstabe b der Fertigpackungsverordnung\nVollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,\nGebühr je Vollprüfung)\n16.3.1.1        von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                         110,40\n16.3.1.2        von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                           120,30\n16.3.1.3        über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                    158,20\nd) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge\noder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1\nbis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung\n16.4.1.1        sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation\nvon Längen messbar ist (je Los)                                                           145,90\nsofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss\n(je Los)\n16.4.2.1        bis zu acht anderen Verkaufseinheiten                                                     182,20\n16.4.2.2        von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten                                              246,50\n16.4.2.3        von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten                                                324,70\n16.4.2.4        über 20 anderen Verkaufseinheiten                                                         436,20\n3. Sonderfälle\na) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37\nsowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-\nnung\n16.5.2.1        in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los                                               498,10\nb) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl\ngekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und\nEichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.\nAnlage 4 der Fertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-\nzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29\ni. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge\noder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung\ngemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1\nund 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32\nAbsatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher\nNennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet\nist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.\nAnlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1\ndes Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-\npackungsverordnung\n16.6.1.1        sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche\ndurch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)                             145,90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020        2537\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\nsofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche\nausgemessen werden muss (je Los)\n16.6.2.1        bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                               182,20\n16.6.2.2        von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                        246,50\n16.6.2.3        von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                          324,70\n16.6.2.4        über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten                                   436,20\nc) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-\nhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-\nstabe f der Fertigpackungsverordnung\n16.6.3.1        Prüfung von 20 Stück                                                             nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen\noder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-\npackungsverordnung\n16.6.4.1        Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen    nach Aufwand\nVerkaufseinheiten                                                                 entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n5. Weitere Prüfungen\na) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2\ni. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung\n16.7.1.1        beim Hersteller                                                                          117,80\n16.7.1.2        in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                     nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nb) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-\nprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\n§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig-\npackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-\nmäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung\n16.7.2.1        Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes                                             153,60\nc) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-\nleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten\nLängenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-\npackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m.\nAnlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-\npackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30\ni. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung\nBestimmung (je Stichprobe)\n16.7.3.1        des mittleren Stückgewichtes                                                               64,80\n16.7.3.2        des mittleren Längengewichtes                                                              76,90\n16.7.3.3        des mittleren Flächengewichtes                                                             57,70\n16.7.3.4        der mittleren Feinheit von Garnen                                                        153,60\n16.7.3.5        der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen                           153,60","2538         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\nd) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-\nwichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-\npackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,\nLänge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß\n§ 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-\nverordnung\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne\nVorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-\nverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der\nFertigpackungsverordnung\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-\nhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.7.4.1        Dauer der Kontrolle > 15 Minuten                                                  nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes\n16.8.1.1        Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes            nach Aufwand\naufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,\n§ 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1\nbis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34\nNummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.8.2.1        Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und       nach Aufwand\nMaßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge             entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2020 2539\nArtikel 4\nÄnderung der\nLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung\nDie Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2272), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020\n(BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Absatz 5 wird aufgehoben.\n2. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.\n3. In § 6 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 5 Satzteil vor dem\nzweiten Halbsatz,“ gestrichen.\nArtikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fertigpackungsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt\ndurch Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert\nworden ist, außer Kraft.\n(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. November 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}