{"id":"bgbl1-2020-54-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":54,"date":"2020-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/54#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_54.pdf#page=43","order":8,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung","law_date":"2020-11-18T00:00:00Z","page":2497,"pdf_page":43,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020        2497\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung\nVom 18. November 2020\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\nheit:\nArtikel 1\nÄnderung der\nElektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In der Überschrift werden die Wörter „(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung –\nElektroGGebV)“ durch die Wörter „und zum Batteriegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterie-\ngesetz-Gebührenverordnung – ElektroGBattGGebV)“ ersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1\nGebührenerhebung\n(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder\nnach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und\nElektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen\nGemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach\n1. dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist,\n2. den nachfolgenden Bestimmungen und\n3. dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis.\nUnterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr\nhinzugerechnet.\n(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronik-\ngerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1\nSatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch\nautomatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu\nbearbeiten.“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach\n§ 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und\nElektronikgerätegesetz kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der","2498        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nAnlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter\nBerücksichtigung\n1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,\n2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,\n3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und\n4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz\nunverhältnismäßig wäre. Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 ent-\nhalten.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 7“ durch die Angabe „1.4 bis 1.7“ ersetzt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „1.4 bis 1.6“ ersetzt.\n5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                      Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro\nAbschnitt 1\nElektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)\nRegistrierung\n(§ 37 Absatz 1 ElektroG)\n1.1   Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                    143,60\nje Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,\nMarke und Geräteart\n1.2   (weggefallen)\n1.3   Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG             134,40\nje Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät        bis 3 898,80\n1.4   Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3             221,00\nElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und\nein Kalenderjahr\n1.5   Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                  34,70\nAbsatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im\nRahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes\nKalenderjahr oder für eine andere Geräteart\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des\nGarantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n1.6   Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7                  39,10\nAbsatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3\nElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-\nlich des Garantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n1.7   Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-                     79,50\nbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1.1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020          2499\nNr.                                    Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro\nBenennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung\n(§ 37 Absatz 2 ElektroG)\n1.8  Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2                     111,30\nElektroG\nje Benennung\n1.9  Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                   50,00\nje Änderungsmitteilung\n1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                 36,10\nje Beendigungsmitteilung\nWeitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung\n(§ 37 Absatz 5 ElektroG)\n1.11 (weggefallen)\n1.12 (weggefallen)\n1.13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                    138,50\nWiderrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG\nje Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-\nvollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine\nGeräteart und ein Kalenderjahr\n1.14 (weggefallen)\n1.15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-              74,00\nsatz 5 Satz 4 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung\nGarantiesysteme\n(§ 37 Absatz 6 ElektroG)\n1.16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit              1 986,60\neines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-\nsatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\nje System und Kalenderjahr\n1.17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines                 295,50\n(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung\nvon Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7\nAbsatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems\nje System und Änderungsmitteilung\nEntgegennahme und Prüfung\nvon Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger\n(§ 38 Absatz 2 ElektroG)\n1.18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-                137,40\nsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-\nbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG\nje Sammelgruppe und Anzeige\n1.19 (weggefallen)\nAnordnungen\n(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)\n1.20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                                         16,70\n1.21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                       16,60\nBerücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung\n(§ 38 Absatz 4 ElektroG)\n1.22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-                  65,90\nnung mitgeteilter Mengen                                                                   bis 290,20\nje Mengenmitteilung","2500      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nNr.                                     Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\nAbschnitt 2\nBatteriegesetz (BattG)\nRegistrierung\n(§ 20 Absatz 1 BattG)\n2.1  Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG                                    141,70\nje Hersteller, Marke und Batterieart oder\nje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart\n2.2  Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG                148,90\nje Hersteller und Batterie oder                                                        bis 4 320,70\nje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie\n2.3  Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-                 22,00\nsatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG\nje Hersteller oder\nje Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller\nRücknahmesysteme\n(§ 20 Absatz 2 BattG)\n2.4  Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG                         2 407,50\nje Rücknahmesystem                                                                    bis 28 890,30\n2.5  Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1                    109,70\nBattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung\nfür einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte\nje hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder\nje hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller\n2.6  Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-                  109,00\nnahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2      bis 2 071,40\nSatz 4 BattG\nje Änderung oder Auflage\n2.7  Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG                  680,60\nje Rücknahmesystem und Überprüfung\nAnordnungen\n(§ 28 Absatz 1 BattG)\n2.8  Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7                131,20\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG\nje Rücknahmestelle und Rücknahmesystem\n2.9  Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG                                                 27,70\nbis 526,90\nAbschnitt 3\nÜbergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG\n3.1  Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-                   184,60\nnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG\noder\nÄnderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-\nbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1\nSatz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung\nvon Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungs-\nberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Her-\nstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten\n3.2  Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-               5,50\nbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1\nSatz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von\nFirma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-\nten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)\nohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen\nje Änderungssitzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020       2501\nNr.                                   Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n3.3  Erhöhung der Gebühr                                                                           26,70\nnach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der            bis 240,50“.\nNachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen\nDatenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-\ndung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG\noder\nnach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise\naußerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-\nschen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7\nAbsatz 6 BattG\noder\nnach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-\nweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-\ntronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder\nim Sinne des § 4 Absatz 3 BattG\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nBonn, den 18. November 2020\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}