{"id":"bgbl1-2020-54-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":54,"date":"2020-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/54#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-54-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_54.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)","law_date":"2020-11-13T00:00:00Z","page":2487,"pdf_page":33,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020               2487\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 13. November 2020\nAuf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwal-            § 25  Hauptzollamt  Landshut\ntungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-           § 26  Hauptzollamt  Lörrach\nstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I          § 27  Hauptzollamt  Magdeburg\nS. 2178) geändert worden ist, und des § 387 Absatz 2        § 28  Hauptzollamt  München\nSatz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit       § 29  Hauptzollamt  Münster\n§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der       § 30  Hauptzollamt  Nürnberg\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002              § 31  Hauptzollamt  Oldenburg\n(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundes-       § 32  Hauptzollamt  Osnabrück\nministerium der Finanzen:                                   § 33  Hauptzollamt  Potsdam\n§ 34  Hauptzollamt  Regensburg\nInhaltsübersicht                          § 35  Hauptzollamt  Rosenheim\nAbschnitt 1                        § 36  Hauptzollamt  Saarbrücken\n§ 37  Hauptzollamt  Schweinfurt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 38  Hauptzollamt  Singen\n§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                 § 39  Hauptzollamt  Stuttgart\n§ 40  Hauptzollamt  Ulm\nAbschnitt 2\nZuständigkeitsübertragungen                                            Abschnitt 3\n§  2 Hauptzollamt Aachen                                                        Schlussbestimmungen\n§  3 Hauptzollamt Augsburg                                  § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  4 Hauptzollamt Berlin\n§  5 Hauptzollamt Bielefeld                                                        Abschnitt 1\n§  6 Hauptzollamt Braunschweig                                          Allgemeine Vorschriften\n§  7 Hauptzollamt Bremen\n§  8 Hauptzollamt Darmstadt                                                               §1\n§  9 Hauptzollamt Dresden\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§ 10 Hauptzollamt Duisburg\n§ 11 Hauptzollamt Düsseldorf                                   (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-\n§ 12 Hauptzollamt Erfurt                                    ten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung\n§ 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main                         und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen\n§ 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder)                          die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außer-\n§ 15 Hauptzollamt Gießen                                    gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt\n§ 16 Hauptzollamt Hamburg                                   nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraft-\n§ 17 Hauptzollamt Hannover                                  fahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter\n§ 18 Hauptzollamt Heilbronn                                 und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgen-\n§ 19 Hauptzollamt Itzehoe                                   den Fällen:\n§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe                                 1. bei vorübergehendem            Aufenthalt ausländischer\n§ 21 Hauptzollamt Kiel                                          Fahrzeuge im Inland,\n§ 22 Hauptzollamt Koblenz                                   2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer\n§ 23 Hauptzollamt Köln                                          Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahr-\n§ 24 Hauptzollamt Krefeld                                       zeugsteuergesetzes sowie","2488         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungs-         2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die\nanträge durch das jeweilige Sachgebiet B.                   Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwer-\n(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen          tung beweglicher Sachen.\numfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung\nvon Prüfungen noch für die sich aus den Feststellun-                             Abschnitt 2\ngen ergebenden Maßnahmen.                                           Zuständigkeitsübertragungen\n(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf\ndem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung                                  §2\ndes Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren                             Hauptzollamt Aachen\noder Marktordnungswaren über die Grenzen der Euro-              Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständig-\npäischen Union.                                              keiten übertragen für\n(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfun-         1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\ngen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf                sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nGrund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des             von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nRechts der Europäischen Union.                                  bung in Suchverfahren,\n(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen              a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duis-\nauf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehr-               burg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster,\nsteuern.\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\n(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche                Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Such-\nPrüfungen der Einhaltung                                           verfahren befasst ist,\n1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem            2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anord-             Köln sowie\nnungen sowie\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Haupt-\n2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission                zollamts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen\nder Europäischen Union im Bereich des Außenwirt-            Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der\nschaftsrechts.                                              kreisfreien Stadt Leverkusen.\n(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prü-\nfungen der Einhaltung                                                                  §3\n1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1                         Hauptzollamt Augsburg\nAbsatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsicht-           Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständig-\nlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen so-         keiten übertragen für\nwie\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes            zeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,\nerlassenen Rechtsverordnungen.\n2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\n(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prü-                Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamt-                 Landshut, München und Rosenheim sowie\nlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungs-\n3. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.\nLandshut, München und Rosenheim.\n(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbst-\nkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prü-                                   §4\nfungen der wirtschaftlichen Lage.\nHauptzollamt Berlin\n(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-         Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkei-\nten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkon-           ten übertragen für\ntrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der\nden Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufga-          1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des\nben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der                      Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der\nSchwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.                  Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Haupt-\nzollämter bundesweit,\n(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung auf-\ngeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und         2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmen-\nBußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von                 gen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen\nStraftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ord-             von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,\nnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-         3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Haupt-\narbeit.                                                         zollämter bundesweit,\n(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführ-      4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die\nten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbe-             Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfun-\nreich Vollstreckung umfassen                                    gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die              der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam\nErzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufga-            sowie\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nobliegen, sowie                                             Potsdam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020            2489\n§5                                    Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermün-\nHauptzollamt Bielefeld                         dung in der Nordsee,\nDem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit        4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nfür den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-           Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\namts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken,                 maßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die\nübertragen.                                                    Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und\nStade,\n§6                                 5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nHauptzollamt Braunschweig                         Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nBraunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg\nDem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zu-                und Osnabrück,\nständigkeiten übertragen für\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-          amts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven,\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen               Rotenburg (Wümme) und Stade sowie\ndes Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahl-\nstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwa-            7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nchung des Zahlungseingangs obliegt,                         Oldenburg und Osnabrück.\n2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-                                    §8\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-                        Hauptzollamt Darmstadt\nbung in Suchverfahren,                                      Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zustän-\na) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magde-           digkeiten übertragen für\nburg, Oldenburg und Osnabrück,                        1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                des Hauptzollamts Frankfurt am Main,\nHauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem          2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nSuchverfahren befasst ist,                               Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             maßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den               für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Aus-\nLandkreis Gifhorn,                                          nahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und\nNidda,\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\ndes Hauptzollamts Hannover für die Landkreise            3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nHameln-Pyrmont und Holzminden,                              Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nFrankfurt am Main und Gießen sowie\n5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-         4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den               am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.\nLandkreis Holzminden,\n§9\n6. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-\namts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont                           Hauptzollamt Dresden\nund Holzminden,                                             Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständig-\n7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter          keiten übertragen für\nHannover und Magdeburg sowie                             1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\namts Hannover.                                              von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nbung in Suchverfahren,\n§7                                    a) des Hauptzollamts Erfurt,\nHauptzollamt Bremen                            b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nDem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständig-                  Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Such-\nkeiten übertragen für                                             verfahren befasst ist,\n1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege          2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57\ndes Hauptzollamts Oldenburg,                                des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit\n2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher               § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nRaum des Hauptzollamts Oldenburg für die Land-              der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am\nkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade                Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karls-\nund des Hauptzollamts Osnabrück für die Ge-                 ruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen,\nmeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75,             Stralsund, Stuttgart und Ulm,\nder Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1               3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nbis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bre-          zeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Land-\nmen,                                                        kreise Meißen und Mittelsachsen sowie\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des          4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nHauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unter-          Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfun-\nweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in              gen des Hauptzollamts Erfurt.","2490        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n§ 10                                  Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Prä-\nHauptzollamt Duisburg                           zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der\nUnion (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom\nDem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständig-             2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101\nkeiten übertragen für                                          vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Dele-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-          gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen               26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\ndes Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle        geltenden Fassung und Artikel 46 in Verbindung mit\ndes Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des              Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\nZahlungseingangs obliegt,                                   2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013\nzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis          des Europäischen Parlaments und des Rates hin-\nWesel,                                                      sichtlich der Übergangsbestimmungen für be-\nstimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\nden Fall, dass die entsprechenden elektronischen\ndes Hauptzollamts Düsseldorf,\nSysteme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Än-\n4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-            derung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446\namts Krefeld für den Kreis Wesel sowie                      (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1; L 101 vom\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-            16.4.2016, S. 33; L 101 vom 13.4.2017, S. 177;\namts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises                L 281 vom 31.10.2017, S. 34), die durch die Dele-\nNeuss, und des Hauptzollamts Münster für den                gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom\nKreis Borken.                                               26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit\n§ 11                                  sowie\nHauptzollamt Düsseldorf                       2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts\nGießen.\nDem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für\n§ 14\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa-                        Hauptzollamt Frankfurt (Oder)\nchen, Duisburg, Köln und Krefeld,                           Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zu-\n2. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen,           ständigkeiten übertragen für\nBielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und         1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57\nMünster sowie                                               des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Haupt-                § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nzollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den             der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braun-\nRheinisch-Bergischen Kreis und die kreisfreie Stadt         schweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf,\nLeverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den            Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster,\nRhein-Kreis Neuss.                                          Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n§ 12                                  zeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam\nHauptzollamt Erfurt                           und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der\nLandkreise Mittelsachsen und Meißen.\nDem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für\ndie Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Über-\n§ 15\nwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden\nübertragen.                                                                 Hauptzollamt Gießen\nDem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkei-\n§ 13                               ten übertragen für\nHauptzollamt Frankfurt am Main                   1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\nDem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die               sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nZuständigkeiten übertragen für                                 von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\n1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im               bung in Suchverfahren,\nLuftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e          a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am\nder Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Euro-                     Main, Koblenz und Saarbrücken,\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober            b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\n2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.              Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Such-\nL 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013,              verfahren befasst ist,\nS. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom             2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der jeweils       zeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main\ngeltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 199             und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-\nder Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der               Taunus-Kreis,\nKommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der           3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen               Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020           2491\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main             9. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nfür die Stadtteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am         Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter\nMain westlich der Flüsse Main und Nidda,                      Itzehoe, Kiel und Stralsund,\n4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der         10. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen,\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter                     Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie\nDarmstadt und Frankfurt am Main,\n11. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-              amts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.\nämter Darmstadt und Frankfurt am Main,\n6. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem                                       § 17\nLuftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luft-                          Hauptzollamt Hannover\nverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundes-\nweit, wenn                                                   Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für\na) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des\nLuftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuer-        1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nlichen Beauftragten benannt haben oder                   der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig,\nDresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück\nb) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem\nund Potsdam,\nsteuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie\n2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\n7. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicher-\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nder Bundespolizei gegen ausländische Luftver-\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundes-\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nweit.\nHauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zah-\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\n§ 16\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nHauptzollamt Hamburg\nzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den\nDem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständig-               Landkreis Rotenburg (Wümme),\nkeiten übertragen für\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-             des Hauptzollamts Braunschweig für den Landkreis\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-              Gifhorn,\ngen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt\n5. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen\nHamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 regis-\naller Hauptzollämter bundesweit sowie\ntrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des\nHauptzollamts Hamburg die Überwachung des                6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nZahlungseingangs obliegt,                                   Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabga-                Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg\nben aller Hauptzollämter bundesweit,                        und Osnabrück.\n3. die Auszahlung und die Buchung der Produktions-                                     § 18\nerstattungen für die Verwendung von Zucker aller\nHauptzollämter bundesweit,                                               Hauptzollamt Heilbronn\n4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im                 Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständig-\nMilchsektor,                                             keiten übertragen für\n5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrab-          1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\ngaben für Marktordnungswaren nach dem Markt-                sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\norganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundes-            von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für          bung in Suchverfahren,\ndie Entgegennahme der Anmeldung und des An-                 a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen,\ntrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle            Stuttgart und Ulm,\nzuständig ist,\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\n6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nHauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Such-\nder Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,\nverfahren befasst ist,\n7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nLandkreis Ludwigsburg,\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom              3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\nHauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zah-             Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,              Kreis,\n8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-          4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das                Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nStadtgebiet Hamburg,                                        maßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,","2492         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n5. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-            3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-              und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,              zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe,             sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nLörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,                           Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nHauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungs-\n7. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-              aufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\nämter Stuttgart und Ulm sowie\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\n8. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Haupt-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den\nzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-\nKreis Rendsburg-Eckernförde,\ngabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,\nZwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-            5. das Konsultationsverfahren und den weiteren\nholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-                Schriftwechsel zwischen der deutschen Zoll-\nsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-            verwaltung und den Verwaltungen der übrigen\nzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.                   Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zu-\nsammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesell-\n§ 19                                 schaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Ein-\nrichtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung\nHauptzollamt Itzehoe\nvereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren\nDem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständig-                im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,\nkeiten übertragen für\n6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-              des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme             Stadtgebiets Hamburg,\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nbung in Suchverfahren,                                     7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des\nHauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der\na) der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,            Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das                  Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis ein-\nHauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Such-              schließlich zur Bundesautobahn 7,\nverfahren befasst ist,\n8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-               Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise              gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\nHerzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Sege-               der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,\nberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg\nfür die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Land-       9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, We-             Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts\nsermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den                Hamburg sowie\nLandkreis Cuxhaven sowie                                  10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n3. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts                amts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger\nKiel.                                                         Stadtgebiets.\n§ 20                                                       § 22\nHauptzollamt Karlsruhe                                       Hauptzollamt Koblenz\nDem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständig-             Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständig-\nkeiten übertragen für                                        keiten übertragen für\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-           1. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saar-\nmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Sin-               brücken sowie\ngen sowie\n2. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              amts Saarbrücken.\nLörrach und Singen.\n§ 23\n§ 21\nHauptzollamt Köln\nHauptzollamt Kiel\nDem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten             Dem Hauptzollamt Köln wird die Zuständigkeit für\nübertragen für                                               die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-          maßnahmen, des Hauptzollamts Aachen übertragen.\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\ngen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zoll-\n§ 24\nzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung\ndes Zahlungseingangs obliegt,                                             Hauptzollamt Krefeld\n2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs             Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkei-\nder Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,                ten übertragen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020            2493\n1. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, ein-        1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des                   der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-\nHauptzollamts Duisburg,                                      heim,\n2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwa-            2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nchungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg                 und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nund Düsseldorf,                                              zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\n3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der               sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aa-                Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nchen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie                    Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zah-\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\n4. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nDuisburg und Düsseldorf.                                  3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-\nsamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicher-\n§ 25                                   heitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48\nHauptzollamt Landshut\nbis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein\nDem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständig-              gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom\nkeiten übertragen für                                           13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des           Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) ge-\nEnergiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der            ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-             der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Ro-\nzollämter Augsburg, München und Rosenheim,                   senheim sowie\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die         4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-             Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie                 Augsburg, Landshut und Rosenheim.\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme\ndes Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts                                         § 29\nAugsburg und des Hauptzollamts München für die                            Hauptzollamt Münster\nStädte Garching bei München und Unterschleiß-                Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständig-\nheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning,              keiten übertragen für\nKirchheim bei München, Oberschleißheim und\nUnterföhring des Landkreises München und das              1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\nGebiet des Flughafens München.                               der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg,\nDüsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und\n§ 26                                   Krefeld,\nHauptzollamt Lörrach                         2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-\nDem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig-               zugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen\nkeiten übertragen für                                           sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden\n1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Arti-            Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom\nkel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013             Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zah-\nfür Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liech-         lungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\ntenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der\n3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungs-\nzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düssel-\naufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter\ndorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der\nSingen und Ulm,\nkreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Biele-\n2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der          feld für den Kreis Warendorf,\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-\n4. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und\nlen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm\ndie Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nach-\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben\nprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und\nhaben, sowie\nEchtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnis-\n3. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-             sen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen\nämter Karlsruhe und Singen.                                  außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die\nZollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzoll-\n§ 27                                   ämter bundesweit,\nHauptzollamt Magdeburg                        5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die\nDem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständig-               Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\nkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter                 maßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,\nBraunschweig, Hannover und Osnabrück übertragen.             6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktord-\nnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungs-\n§ 28                                   maßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und\nHauptzollamt München                            Dortmund sowie\nDem Hauptzollamt München werden die Zuständig-            7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter\nkeiten übertragen für                                           Bielefeld und Dortmund.","2494        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n§ 30                                                         § 33\nHauptzollamt Nürnberg                                        Hauptzollamt Potsdam\nDem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständig-\nDem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständig-          keiten übertragen für\nkeiten übertragen für\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\n1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-          sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen               von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\ndes Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahl-         bung in Suchverfahren,\nstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwa-               a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\nchung des Zahlungseingangs obliegt,\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Haupt-\n2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs                zollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfah-\nder Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schwein-             ren befasst ist,\nfurt,                                                    2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-\n3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung             genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung\nund den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Ver-               der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin\nzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen               und Frankfurt (Oder),\nsowie die Vollstreckung der daraus resultierenden        3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfun-\nGeldforderungen im Zusammenhang mit dem vom                 gen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen,\nHauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zah-            der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,           4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-\n4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-             amts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwer-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den            tungsverfahrens, sowie\nLandkreis Forchheim,                                     5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im\nAusland ansässige Schuldner im Inland nach dem\n5. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der\nGrenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Re-\nbundesweit.\ngensburg und Schweinfurt sowie\n6. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg,                                   § 34\nLandshut, München, Regensburg, Rosenheim und                           Hauptzollamt Regensburg\nSchweinfurt.\nDem Hauptzollamt Regensburg werden die Zustän-\ndigkeiten übertragen für\n§ 31\n1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des\nHauptzollamt Oldenburg                          Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung der Haupt-\nDem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit           zollämter Nürnberg und Schweinfurt,\nfür die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\n2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des\nzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des\nHauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahl-\nHauptzollamts München für das Gebiet des Flugha-\nstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung\nfens München,\ndes Zahlungseingangs obliegt.\n3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der\nÜberwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter\n§ 32\nNürnberg und Schweinfurt sowie\nHauptzollamt Osnabrück                       4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-\nDem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zustän-               ämter Nürnberg und Schweinfurt.\ndigkeiten übertragen für\n§ 35\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-                         Hauptzollamt Rosenheim\nzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den\nLandkreis Diepholz und des Hauptzollamts Olden-             Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zustän-\nburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,         digkeiten übertragen für\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-\n2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die           sandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme\nAußenprüfungen, einschließlich der Überwachungs-            von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-\nmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit                 bung in Suchverfahren,\nAusnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg\n(Wümme) und Stade,                                          a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und\nMünchen,\n3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzoll-            b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\namts Hannover für die Landkreise Diepholz und                  Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem\nNienburg/Weser sowie                                           Suchverfahren befasst ist,\n4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzoll-         2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angele-\nämter Bremen und Oldenburg.                                 genheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020           2495\nder Europäischen Union des Hauptzollamts Mün-                                       § 39\nchen,                                                                     Hauptzollamt Stuttgart\n3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhr-        Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständig-\nzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Land-       keiten übertragen für\nkreis Rottal-Inn,\n1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs\n4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege              der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsru-\ndes Hauptzollamts München sowie                              he, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und\n5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzoll-             Ulm,\namts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck          2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund München sowie die Stadt München, einschließ-             und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs-\nlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter            oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie\nAugsburg, Landshut und München, sofern nicht die             die Vollstreckung der daraus resultierenden Geld-\nin § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemein-                forderungen im Zusammenhang mit dem vom\nden betroffen sind.                                          Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zah-\nlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,\n§ 36                               3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die\nHauptzollamt Saarbrücken                         Annahme von Anzeigen über die Verwendung von\nBrenngeräten zu anderen Zwecken als der Alko-\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zustän-              holgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Ab-\ndigkeiten übertragen für                                        findungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter\n1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der            bundesweit,\nÜberwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Ko-              4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkohol-\nblenz sowie                                                  steuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23\nDarmstadt und Koblenz.                                       Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,\n5. die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung,\n§ 37                                  Lagerung und Beförderung von Alkohol in einer\nAbfindungsbrennerei unter Steueraussetzung aller\nHauptzollamt Schweinfurt\nHauptzollämter bundesweit,\nDem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zustän-           6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung\ndigkeiten übertragen für                                        an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-\n1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Ver-             senschaften aller Hauptzollämter bundesweit,\nsandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme         7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Haupt-\nvon Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhe-             zollämter bundesweit, sofern eine rückständige Ab-\nbung in Suchverfahren,                                       gabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein,\na) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,               Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alko-\nholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauch-\nb) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das\nsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Haupt-\nHauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem\nzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie\nSuchverfahren befasst ist, sowie\n8. die Überwachung der allgemein zugelassenen\n2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter              Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und\nNürnberg und Regensburg.                                     Ulm.\n§ 38                                                         § 40\nHauptzollamt Singen                                           Hauptzollamt Ulm\nDem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkei-             Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten\nten übertragen für                                           übertragen für\n1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-           1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahr-\nzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,                        zeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des\nHauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Land-\n2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmel-\nkreises Ludwigsburg,\ndern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein,\ndie bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach        2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des\nund Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abge-               Hauptzollamts Augsburg\ngeben haben und die sich aus den Zollprüfungen               a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der\nergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhr-                 Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller,\nabgaben, sowie                                                  Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie\n3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der          b) für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-            sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Bur-\nlen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm                  tenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Halden-\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben                      wang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kam-\nhaben.                                                          meltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach,","2496        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nRöfingen, Waldstetten und Winterbach des Land-           Augsburg für den Bodensee und den grenznahen\nkreises Günzburg,                                        Raum zur Schweiz.\n3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher\nRaum für den Bodensee und im grenznahen Raum                                  Abschnitt 3\nzur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,                               Schlussbestimmungen\n4. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der\nSchweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstel-                               § 41\nlen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nhaben, sowie                                             Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeits-\n5. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter          verordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1781)\nHeilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts            außer Kraft.\nBerlin, den 13. November 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}