{"id":"bgbl1-2020-54-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":54,"date":"2020-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/54#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_54.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)","law_date":"2020-11-13T00:00:00Z","page":2479,"pdf_page":25,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020                    2479\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\ntechnischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund*\n(GtDITZBundVDV)\nVom 13. November 2020\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2              § 9 Auswahlkommission\ndes Bundesbeamtengesetzes – Absatz 1 Nummer 2                     § 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen\ngeändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom                § 11 Gesamtergebnis und Rangfolge\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) – in Verbindung mit den\n§§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der Bun-                                        Abschnitt 3\ndeslaufbahnverordnung, von denen                                                       Vorbereitungsdienst\n– § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-              § 12 Aufbau des Vorbereitungsdienstes\nnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert            § 13 Einführungsveranstaltung\nworden ist,                                                    § 14 Bachelorstudium\n– § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verord-            § 15 Berufspraktische Studienzeiten\nnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt             § 16 Ausbildungsleitung\nworden ist und                                                 § 17 Ausbildende\n§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten,\n– Anlage 2 Nummer 28 durch Artikel 1 Nummer 11 der                    Bescheinigung\nVerordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990)            § 19 Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten,\neingefügt worden ist,                                               Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nAbschnitt 4\nInhaltsübersicht                                                  Laufbahnprüfung\nAbschnitt 1                           § 20 Laufbahnprüfung\nAllgemeines                           § 21 Prüfungskommission\n§ 22 Mündliche Abschlussprüfung\n§  1  Vorbereitungsdienst\n§ 23 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung\n§  2  Ziele des Vorbereitungsdienstes\n§ 24 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschluss-\n§  3  Dienstbehörde                                                    prüfung, Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung\n§  4  Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter                       § 25 Verhinderung\n§  5  Nachteilsausgleich                                          § 26 Ordnungsverstoß\n§  6  Bewertung der Leistungen                                    § 27 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung\n§  7  Erholungsurlaub                                             § 28 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der\nLaufbahnprüfung, Abschlussnote\nAbschnitt 2                           § 29 Abschlusszeugnis\nAuswahlverfahren                        § 30 Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung\n§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren           § 31 Prüfungsakte\nAbschnitt 5\n* Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Vorbereitungs-\ndienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des                            Schlussvorschrift\nBundes im Informationstechnikzentrum Bund vom 18. September\n2020 (BGBl. I S. 2002).                                         § 32 Inkrafttreten","2480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nAbschnitt 1                             3. Prozess- und Projektmanagement.\nAllgemeines                                (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum\nSelbststudium verpflichtet.\n§1\nVorbereitungsdienst                                                   §3\n(1) Das Bachelorstudium im Studiengang Verwal-                                   Dienstbehörde\ntungsinformatik (Bachelor of Science) an der Universität\nDienstbehörde der Anwärterinnen und Anwärter ist\nder Bundeswehr München (Universität) und die berufs-\ndas Informationstechnikzentrum Bund.\npraktischen Studienzeiten beim Informationstechnik-\nzentrum Bund sind der Vorbereitungsdienst für den\ngehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bun-                                           §4\ndes im Informationstechnikzentrum Bund.                                Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter\n(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel                Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der An-\ndrei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung             wärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter\ndes Vorbereitungsdienstes entscheidet das Informa-             des Informationstechnikzentrums Bund. Dies gilt auch\ntionstechnikzentrum Bund im Benehmen mit der Uni-              während des Bachelorstudiums.\nversität.\n§5\n§2\nNachteilsausgleich\nZiele des Vorbereitungsdienstes\n(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in enger Ver-           (1) Auf Antrag gewährt das Informationstechnik-\nbindung von Wissenschaft und Praxis die wissen-                zentrum Bund Menschen mit Beeinträchtigungen, die\nschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die be-             die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder\nrufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung der         Fähigkeiten einschränken, im Auswahlverfahren und in\nAufgaben des gehobenen technischen Verwaltungs-                der mündlichen Abschlussprüfung einen angemesse-\ndienstes im Informationstechnikzentrum Bund erforder-          nen Nachteilsausgleich. Hierauf werden die Betroffenen\nlich sind.                                                     rechtzeitig hingewiesen.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxis-              (2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit\norientiert mit den IT-Dienstleistungen für die Bundes-         den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbe-\nverwaltung vertraut gemacht. Sie lernen, informations-         hinderten und diesen gleichgestellten behinderten\ntechnische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische         Menschen wird die Schwerbehindertenvertretung an\nZusammenhänge zu erkennen und die erworbenen                   der Erörterung beteiligt, sofern die betroffene Person\nKompetenzen entsprechend den technischen Erforder-             nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder\nnissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die er-         ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die\nforderlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen          Kosten für das Gutachten trägt der Bund.\nGrundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere                  (3) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen,\nauf folgenden Gebieten:                                        dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt\n1. Verfassungsrecht, Privatrecht,         Verwaltungsrecht     werden.\nund Datenschutzrecht,                                         (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig\n2. Kostenrechnung und Controlling sowie                        zu machen.\n§6\nBewertung der Leistungen\n(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nerreichten Punktzahl    Rangpunkte/\nNote                             Notendefinition\nan der erreichbaren   Rangpunktzahl\nPunktzahl\n1                  2               3                                    4\n1      100,00 bis 93,70           15                         eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut      Maß entspricht\n2       93,69 bis 87,50           14\n3       87,49 bis 83,40           13                         eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4       83,39 bis 79,20           12              gut\n5       79,19 bis 75,00           11\n6       74,99 bis 70,90           10                         eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen\nentspricht\n7       70,89 bis 66,70            9         befriedigend\n8       66,69 bis 62,50            8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020             2481\nProzentualer Anteil der\nerreichten Punktzahl    Rangpunkte/\nNote                             Notendefinition\nan der erreichbaren    Rangpunktzahl\nPunktzahl\n1                 2               3                                      4\n9      62,49 bis 58,40           7                           eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10       58,39 bis 54,20           6          ausreichend\n11       54,19 bis 50,00           5\n12       49,99 bis 41,70           4                           eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen\n13       41,69 bis 33,40           3           mangelhaft      Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\n14       33,39 bis 25,00           2                           absehbarer Zeit behoben werden können\n15       24,99 bis 12,50           1                           eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\nungenügend       lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\n16       12,49 bis 0,00            0                           nicht behoben werden können\n(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und die Klarheit der Darstellung\nsowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.\n(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen\nmehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-\nrechnet. Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Rangpunktzahlen das arithmetische\nMittel der Einzelwertungen und werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.\n§7                              es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet.\nErholungsurlaub                         Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen\nund Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter\nErholungsurlaub wird grundsätzlich während der vor-        Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehinder-\nlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt.            tenvertretung anzuhören.\n(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehema-\nAbschnitt 2\nlige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulas-\nAuswahlverfahren                            sungsschein gelten § 10 Absatz 4 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung.\n§8                                  (5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\nAuswahlverfahren                         wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mittei-\nund Zulassung zum Auswahlverfahren                    lung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen\nsind nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf\n(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob\nWunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten.\ndie Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-\nElektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind\nsen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für\nendgültig zu löschen.\nden Vorbereitungsdienst für den gehobenen techni-\nschen Verwaltungsdienst des Bundes im Informations-\n§9\ntechnikzentrum Bund geeignet sind. Insbesondere wird\nfestgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwis-                       Auswahlkommission\nsen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und              (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\nsozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungs-         richtet das Informationstechnikzentrum Bund eine Aus-\nmotivation verfügen.                                          wahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Aus-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer              wahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-             ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-          gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-              (2) Eine Auswahlkommission besteht aus\nwerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studi-          1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nenplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren                 Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsit-\nTeilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch                    zendem,\nmindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be-\nwerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten wer-           2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nden. Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-                Dienstes des Bundes und\nmenden beschränkt, so wird zugelassen, wer nach               3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\nden eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.               Dienstes des Bundes.\n(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber            Mitglieder einer Auswahlkommission können auch ver-\nund diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen           gleichbare Tarifbeschäftigte sein, die über eine ent-\nund Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen,            sprechende Qualifikation verfügen.","2482         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n(3) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt                               Abschnitt 3\nfür jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Aus-\nwahlkommission und eine ausreichende Zahl von Er-                          Vorbereitungsdienst\nsatzmitgliedern. Bei der Besetzung der Auswahlkom-\nmission sind Frauen und Männer in einem ausgewoge-                                      § 12\nnen Verhältnis zu berücksichtigen.\nAufbau des Vorbereitungsdienstes\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\nDer Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:\nihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\ngebunden.                                                              Abschnitt      Ausbildungsort       Dauer\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-                        1                  2               3\nmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des             1 Bachelorstudium Universität         27 Monate\nVorsitzenden den Ausschlag.\n2 berufspraktische Informations-      insgesamt\n§ 10                                   Studienzeiten      technikzentrum 9 Monate\nBund            während der\nDurchführung des                                                                 vorlesungs-\nAuswahlverfahrens, Täuschungen                                                             freien Zeiten\ndes Bachelor-\n(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-                                               studiums\nlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil\nkann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Infor-\nmationstechnik durchgeführt werden. Mit der Durch-                                      § 13\nführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut                       Einführungsveranstaltung\nwerden. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung\nder Leistungen trägt die Auswahlkommission.                     Vor dem Bachelorstudium erhalten die Anwärterin-\nnen und Anwärter in einer ein- bis zweiwöchigen Ein-\n(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die          führungsveranstaltung des Informationstechnikzen-\nDauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf          trums Bund einen Überblick über die Aufgaben des\ndes Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewich-           Informationstechnikzentrums Bund, den Ablauf des\ntungssystematik sowie die für das Bestehen erforder-         Vorbereitungsdienstes sowie über ihre Rechtstellung\nlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept            als Beamtinnen und Beamte des Bundes.\nfest.\n(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täu-                                       § 14\nschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem\nTäuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren                               Bachelorstudium\nausgeschlossen. Vor der Entscheidung über den Aus-              (1) Das Bachelorstudium richtet sich nach den Stu-\nschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber ange-          dien- und Prüfungsordnungen der Universität. Diese\nhört.                                                        sind auf der Internetseite der Universität veröffentlicht.\n§ 11                                 (2) Das Informationstechnikzentrum Bund ordnet die\nAnwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium\nGesamtergebnis und Rangfolge                     an die Universität ab.\n(1) Der schriftliche und der mündliche Teil des Aus-\nwahlverfahrens ist bestanden, wenn die im Auswahl-                                      § 15\nkonzept jeweils festgelegte Mindestpunktzahl erreicht                    Berufspraktische Studienzeiten\nwurde.\n(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden vom\n(2) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die\nInformationstechnikzentrum Bund organisiert und durch-\noder der am schriftlichen und am mündlichen Teil des\ngeführt und finden während der vorlesungsfreien Zeiten\nAuswahlverfahrens erfolgreich teilgenommen hat, er-\ndes Bachelorstudiums statt. Sie untergliedern sich in\nmittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis\nAusbildungsabschnitte.\nnach der im Auswahlkonzept festgelegten Bewertungs-\nund Gewichtungssystematik.                                      (2) Während der berufspraktischen Studienzeiten\nsollen die Anwärterinnen und Anwärter berufsprak-\n(3) Anhand des Gesamtergebnisses legt das Infor-\ntische Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bache-\nmationstechnikzentrum Bund eine Rangfolge der\nlorstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in\nBewerberinnen und Bewerber fest. Die festgelegte\nder Praxis anzuwenden. Sie lernen die Aufgabenbe-\nRangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.\nreiche des Informationstechnikzentrums Bund kennen,\n(4) Wer am Auswahlverfahren erfolglos teilgenom-          machen sich mit den Arbeitsabläufen und Arbeits-\nmen hat, erhält einen schriftlichen Bescheid mit             techniken vertraut und entwickeln ihre Fähigkeiten zur\nRechtsmittelbelehrung. Die Bewerbungsunterlagen              Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur\nsind auf Wunsch nach Abschluss des Auswahlverfah-            Teamarbeit im beruflichen Kontext weiter. Je nach Aus-\nrens zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elek-          bildungsstand und organisatorischen Möglichkeiten\ntronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind end-         sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Aufga-\ngültig zu löschen.                                           ben oder Aufgabenteile eigenständig erledigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020             2483\n§ 16                                                    Abschnitt 4\nAusbildungsleitung                                          Laufbahnprüfung\n(1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt\neine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen                                           § 20\nDienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine                               Laufbahnprüfung\nVertretung.\nDie Laufbahnprüfung besteht aus\n(2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle\n1. der Bachelorprüfung und\nGestaltung und die Organisation der Ausbildungsab-\nschnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Aus-           2. der mündlichen Abschlussprüfung.\nbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.\n§ 21\n§ 17                                                 Prüfungskommission\nAusbildende                               (1) Für die Durchführung der mündlichen Abschluss-\n(1) Die Ausbildenden für die berufspraktischen Stu-       prüfung richtet das Informationstechnikzentrum Bund\ndienzeiten werden von der Ausbildungsleitung bestellt.        eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf kann es meh-\n(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-        rere Prüfungskommissionen einrichten. In diesem Fall\nnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-         ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen\nfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist,            die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.               (2) Die Prüfungskommission besteht aus\n(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs-         1. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens-\nleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungs-               tes des Bundes, von denen eine Person den Vorsitz\nstand der Anwärterinnen und Anwärter.                             innehat, und\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\n§ 18\nDienstes des Bundes.\nBewertung der\nMindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss\nberufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung\neine Beamtin oder ein Beamter des technischen Verwal-\n(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts            tungsdienstes sein. Als Mitglieder der Prüfungskommis-\nbewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistun-       sion können auch vergleichbare Arbeitnehmerinnen und\ngen sowie die methodischen und die sozialen Kompe-            Arbeitnehmer bestellt werden. Das Informationstechnik-\ntenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und            zentrum Bund bestellt für jeden Einstellungsjahrgang\nerteilt hierüber eine Bescheinigung.                          die Mitglieder der Prüfungskommission und eine aus-\n(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch          reichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. Bei der Beset-\nanzugeben:                                                    zung der Prüfungskommission sind Frauen und Männer\nin einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.\n1. die Dauer und die Unterbrechungen des Aus-\nbildungsabschnitts sowie                                    (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\n2. die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungs-          ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-\nabschnitts.                                              gebunden.\n(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem            (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-\nAnwärter zu besprechen.                                       menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n§ 19                                                         § 22\nZeugnis über die                                      Mündliche Abschlussprüfung\nberufspraktischen Studienzeiten,                    (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-\nRangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten             sen, wer die Bachelorprüfung bestanden hat.\n(1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärte-        (2) Die mündliche Abschlussprüfung ist auf die Prü-\nrin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufsprak-       fung der fachlichen Kompetenzen und der metho-\ntischen Studienzeiten.                                        dischen und sozialen Handlungsfähigkeit ausgerichtet.\n(2) In dem Zeugnis über die berufspraktischen             Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen,\nStudienzeiten sind anzugeben                                  dass sie in der Lage sind, in konkreten berufsbezoge-\nnen Situationen selbständig zu handeln und auch ihnen\n1. die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungs-\nunbekannte Aufgaben und Problemstellungen zu erfas-\nabschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und\nsen, zu beurteilen und in vertretbarer Form zu bewäl-\n2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien-           tigen. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Inhalte des\nzeiten.                                                  Vorbereitungsdienstes:\nDie Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten         1. Informatik,\nwird aus den Rangpunkten der Ausbildungsabschnitte\nder berufspraktischen Studienzeiten gebildet.                 2. Systemtechnik (Systems Engineering) und\n(3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Ab-              3. Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Ab-\nschlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter            satz 2 Satz 3.\neine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufsprak-            (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel-\ntischen Studienzeiten.                                        prüfung durchgeführt.","2484          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus                                      § 25\n1. einem Vortrag der Anwärterin oder des Anwärters                                 Verhinderung\nund\n(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Ab-\n2. einem Prüfungsgespräch.                                    legung der mündlichen Abschlussprüfung ganz oder\n(5) Das Thema des Vortrags wird von der oder dem           teilweise gehindert, so können sie beim Informations-\nVorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und            technikzentrum Bund beantragen, dass die Verhinde-\nder Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prü-           rung genehmigt wird.\nfung bekannt gegeben. Die Vorbereitungszeit für den              (2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,\nVortrag beträgt 30 Minuten. Der Vortrag soll höchstens        wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der\n10 Minuten dauern.                                            Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung\n(6) Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Vor-         nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches\ntrag und auf ausgewählte Schwerpunkte des Vorberei-           Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Informations-\ntungsdienstes. Es soll 20 Minuten nicht unterschreiten        technikzentrums Bund ist ein amtsärztliches Attest vor-\nund 30 Minuten nicht überschreiten.                           zulegen. Die Kosten für das amtsärztliche Attest trägt\nder Bund.\n§ 23                                  (3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die\nDurchführung der                          mündliche Abschlussprüfung als nicht begonnen. Das\nmündlichen Abschlussprüfung                      Informationstechnikzentrum Bund bestimmt, zu wel-\nchem Zeitpunkt die mündliche Abschlussprüfung nach-\n(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-           geholt wird.\nsion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-\nterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer-           (4) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt\nden.                                                          die Zeit der Verhinderung als Prüfungszeit. Wird in die-\nsem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die\n(2) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung           mündliche Abschlussprüfung als mit null Rangpunkten\nwerden von einem Mitglied der Prüfungskommission              bewertet.\nprotokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vor-\nsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.\n§ 26\n(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-\nlich. Die Prüfungskommission kann unabhängig vom                                  Ordnungsverstoß\nEinverständnis der Anwärterinnen und Anwärter allge-             (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der münd-\nmein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen        lichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung\nund Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,            versuchen, an einer Täuschung oder einem Täu-\ndes Informationstechnikzentrums Bund und in Ausnah-           schungsversuch mitwirken oder sonst gegen die\nmefällen auch andere mit der Ausbildung der Anwärte-          Ordnung verstoßen, soll im Regelfall die vorläufige\nrinnen und Anwärter befasste Personen in der münd-            Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. Bei einem\nlichen Abschlussprüfung anwesend sind. Zuhörerinnen           erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und An-\nund Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Auf-             wärter von der weiteren Teilnahme an der mündlichen\nzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Perso-            Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.\nnalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der\nSchwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.                   (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\n§ 24                               an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch\noder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei der\nBewertung und Bestehen                        mündlichen Abschlussprüfung oder einem Teil der\nder mündlichen Abschlussprüfung,                    mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prü-\nRangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung               fungskommission, die für die jeweilige Prüfung zustän-\n(1) Bei den Beratungen über die Bewertung der Prü-         dig ist. Die Prüfungskommission kann abhängig von\nfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-       der Schwere des Verstoßes\nkommission anwesend sein.                                     1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungs-\n(2) Nach gemeinsamer Erörterung gibt jedes Mit-                teils anordnen,\nglied der Prüfungskommission jeweils für den Vortrag          2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-\nund für das Prüfungsgespräch eine Bewertung in Rang-              punkten bewerten oder\npunkten ab. Aus den sechs Einzelbewertungen wird die\nRangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung be-             3. die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.\nrechnet.                                                         (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\n(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,          Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Informations-\nwenn die Rangpunktzahl der mündlichen Abschluss-              technikzentrum Bund die Laufbahnprüfung innerhalb\nprüfung mindestens 5,00 beträgt.                              von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Ab-\nschlussprüfung für nicht bestanden erklären.\n(4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\nfung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder          (4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind\ndem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf            vor den Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3\nWunsch.                                                       anzuhören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020           2485\n§ 27                                           Note                 Rangpunktzahl\nWiederholung der                                       2,2                       11,4\nmündlichen Abschlussprüfung\n(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche                      2,3                       11,1\nAbschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie                        2,4                       10,8\neinmal wiederholen. Auf Antrag kann das Bundesminis-\nterium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wie-                    2,5                       10,5\nderholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen.                       2,6                       10,2\n(2) Auf Vorschlag der Prüfungskommission be-\n2,7                        9,9\nstimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang\ndie Wiederholungsphase sein soll. Die Wiederholungs-                      2,8                        9,6\nphase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger\nals drei Monate sein. Der Vorbereitungsdienst wird bis                    2,9                        9,3\nzum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.                             3,0                        9,0\n(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-                       3,1                        8,7\nreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.\n(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt                      3,2                        8,4\nwerden.                                                                   3,3                        8,1\n§ 28                                           3,4                        7,8\nBestehen der                                         3,5                        7,5\nLaufbahnprüfung, Rangpunktzahl\n3,6                        7,0\nder Laufbahnprüfung, Abschlussnote\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn                            3,7                        6,5\n1. die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und                       3,8                        6,0\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens                       3,9                        5,5\n5,00 beträgt.\n4,0                        5,0\n(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\nfung errechnet die Prüfungskommission die Rang-                 (4) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die\npunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei sind die erreich-       entsprechende Note nach § 6 Absatz 1 zugeordnet und\nten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:                  als Abschlussnote festgesetzt.\n1. die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung nach Ab-\nsatz 3 mit 75 Prozent,                                                            § 29\n2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien-                             Abschlusszeugnis\nzeiten mit 5 Prozent,                                       (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\n3. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü-            vom Informationstechnikzentrum Bund ein Abschluss-\nfung mit 20 Prozent.                                     zeugnis.\nDas Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl              (2) Das Abschlusszeugnis enthält\ngerundet.                                                    1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der\n(3) Der Note der Bachelorprüfung entspricht die               Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die\nfolgende Rangpunktzahl:                                          Befähigung für den gehobenen technischen Verwal-\ntungsdienst des Bundes erlangt hat,\nNote                   Rangpunktzahl\n2. die Note und die Rangpunktzahl der Bachelorprü-\n1,0                       15,0                     fung,\n1,1                       14,7                 3. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studien-\n1,2                       14,4                     zeiten,\n4. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprü-\n1,3                       14,1                     fung sowie\n1,4                       13,8                 5. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die\n1,5                       13,5                     Abschlussnote.\n1,6                       13,2                                          § 30\n1,7                       12,9                                    Bescheid über die\nnicht bestandene Laufbahnprüfung\n1,8                       12,6\n(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\n1,9                       12,3                 erhält vom Informationstechnikzentrum Bund\n2,0                       12,0                 1. einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestan-\ndene Laufbahnprüfung und\n2,1                       11,7\n2. eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.","2486         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen      4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\nenthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung             des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-\nsowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlosse-             prüfung und\nnen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen              5. sonstige ausbildungsrelevante Unterlagen.\nStudienzeiten.\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch\nauf Einsicht in ihre Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist\n§ 31                               zu vermerken.\nPrüfungsakte                               (4) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes\nwird die Prüfungsakte mindestens fünf Jahre aufbe-\n(1) Das Informationstechnikzentrum Bund führt für\nwahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.\njede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsakte.\n(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:                                      Abschnitt 5\nSchlussvorschrift\n1. eine Ausfertigung des Bachelorzeugnisses,\n2. eine Ausfertigung der Bescheinigungen und des                                        § 32\nZeugnisses über die berufspraktischen Aus-                                      Inkrafttreten\nbildungszeiten,\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Septem-\n3. das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung,            ber 2020 in Kraft.\nBerlin, den 13. November 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}