{"id":"bgbl1-2020-54-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":54,"date":"2020-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/54#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_54.pdf#page=20","order":5,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"2020-11-23T00:00:00Z","page":2474,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["2474        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 23. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          e) Nach der Angabe zu § 96 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:\nArtikel 1                                                     „Elfter Teil\nÄnderung des Gesetzes\nDurchführungsvorschriften\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nzur Verordnung (EU) 2018/1805\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in                     des Europäischen Parlaments und\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom                       des Rates vom 14. November 2018\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-              über die gegenseitige Anerkennung von\nkel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I                 Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen\nS. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 96a   Grundsatz\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n§ 96b   Zuständigkeit und Verfahren für einge-\na) Die Angabe zu § 87h wird wie folgt gefasst:                        hende Ersuchen\n„§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Ein-\n§ 96c   Vollstreckung\nspruch oder auf Antrag des Betroffe-\nnen“.                                              § 96d   Rechtsbehelf\nb) Nach der Angabe zu § 87n wird folgende An-                 § 96e   Ausgehende Ersuchen“.\ngabe eingefügt:                                         f) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die\n„§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach              Angabe zum Zwölften Teil.\n§ 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3“.\ng) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der\nc) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die                Überschrift „Auslieferungs- und Durchliefe-\nAngabe zu § 87p.                                           rungsverkehr mit der Republik Island und dem\nd) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch              Königreich Norwegen“ wird die Angabe zum\nfolgende Angabe ersetzt:                                   Dreizehnten Teil.\n„§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren;            h) In der Angabe zu § 98 wird das Wort „Elften“\nRuhen der Verjährung“.                             durch das Wort „Dreizehnten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020            2475\ni) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der               fahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung\nÜberschrift „Schlussvorschriften“ wird die An-               des Gerichts ist unanfechtbar.“\ngabe zum Vierzehnten Teil.\n8. § 87i wird wie folgt geändert:\n2. In § 73 Satz 2 wird das Wort „Elften“ durch das\nWort „Dreizehnten“ ersetzt.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       „(1) Ist die Entscheidung des anderen Mit-\ngliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Ab-\n„Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Um-                 satz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen\nständen unmöglich, die sich dem Einfluss der be-                 Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im\nteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin             Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist,\nzu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb                  so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit\nvon zehn Tagen zu erfolgen hat.“                                 die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung\n4. § 87c wird wie folgt geändert:                                   der Entscheidung durch das Gericht.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen                    „(3) Soweit die Vollstreckung der Entschei-\nein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in                dung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist\n§ 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden.“                und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 Bewilligungshindernis geltend zu machen, feh-\nfügt:                                                        lerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für\nvollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugend-\n„(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1                lichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Ab-\nSatz 1 kann vollständig durch automatische Ein-              satz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in\nrichtungen erstellt werden.“                                 eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige\n5. Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6                   Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen\nangefügt:                                                        Heranwachsenden entsprechend, wenn nach\n„(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der              § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes\nVollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vor-               das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.\ngeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam ein-                 Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion\ngelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als              gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.“\nunzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der                 c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nBetroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zu-\nd) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird wie folgt\nstellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der\ngefasst:\nBewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung nach § 87g stellen.                                 „Soweit die Entscheidung des anderen Mitglied-\n(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewil-           staates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich\nligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Voll-                für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Be-\nstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch               schlussformel auch die Höhe der zu vollstre-\ndes Betroffenen abhilft.“                                        ckenden Geldsanktion anzugeben.“\n6. § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:           e) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 4 Nummer 2\nwird wie folgt gefasst:\n„Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und ge-\ngen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1                  „2. die Aufforderung an den Betroffenen, spä-\nist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten                       testens zwei Wochen nach Zustellung ent-\neröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Ein-                      weder die Geldsanktion an die zuständige\nspruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt                        Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen\nder Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach                    oder der Sanktion nach dem Jugendge-\n§ 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach                        richtsgesetz nachzukommen, in die die\nAbsatz 2 zuständige Amtsgericht.“                                     Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umge-\nwandelt wurde.“\n7. § 87h wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 9. In § 87j Absatz 1 Satz 1 und § 87k Absatz 4 wird\njeweils die Angabe „§ 87i Absatz 5“ durch die An-\n„§ 87h                              gabe „§ 87i Absatz 4“ ersetzt.\nGerichtliche Entscheidung nach               10. § 87n wird wie folgt geändert:\nEinspruch oder auf Antrag des Betroffenen“.\na) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 87i Ab-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             satz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 87i Ab-\n„(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit              satz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.\ndes Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 ent-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Ab-\nscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die\nsatz 4“ durch die Angabe „§ 87i Absatz 3“ er-\n§§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die\nsetzt.\n§§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der\nStrafprozessordnung über Rechtsmittel sowie               c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Wörtern „mit\ndie Vorschriften der Strafprozessordnung über                dem ersuchenden Mitgliedstaat“ das Wort „ins-\ndie Auferlegung der Kosten des Beschwerdever-                besondere“ eingefügt.","2476         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n11. Nach § 87n wird folgender § 87o eingefügt:                   durch die Wörter „Außerhalb des Anwendungsbe-\nreichs der Verordnung Sicherstellung und Ein-\n„§ 87o\nziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen\nÜbergangsvorschrift für Verfahren                  nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI\nnach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3                 des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung\nvon Entscheidungen über die Sicherstellung von\n§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden\nVermögensgegenständen oder Beweismitteln in\nauf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020\nder Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003,\nbeim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für\nS. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805\nErsuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundes-\n(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden\namt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86\nist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwen-\nbis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November\nden“ ersetzt.\n2020 geltenden Fassung.“\n17. Nach § 96 wird folgender Elfter Teil eingefügt:\n12. Der bisherige § 87o wird § 87p.\n„Elfter Teil\n13. Der bisherige § 87p wird § 87q und wird wie folgt\ngeändert:                                                                  Durchführungsvorschriften\nzur Verordnung (EU) 2018/1805\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 14. November 2018\n„§ 87q\nüber die gegenseitige Anerkennung von\nInländisches Vollstreckungsverfahren;                Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen\nRuhen der Verjährung“.\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                                       § 96a\nGrundsatz\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nSoweit dieser Teil keine besonderen Regelungen\n„(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Straf-             enthält, ist § 77 anzuwenden.\ngesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit\n§ 96b\nder Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjäh-\nrung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleich-                              Zuständigkeit und\nterung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                    Verfahren für eingehende Ersuchen\npäischen Union bewilligt wurde.“                             (1) Über die Anerkennung und Vollstreckung ein-\n14. § 88 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          gehender Sicherstellungsentscheidungen entschei-\ndet das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsge-\n„Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verord-                richt; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird\nnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments              eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit\nund des Rates vom 14. November 2018 über die                 einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so ent-\ngegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs-                scheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige\nund Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom                Landgericht.\n28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und\n(2) Über die Anerkennung und Vollstreckung ein-\nEinziehung) richtet sich die Vollstreckungshilfe für\ngehender Einziehungsentscheidungen entscheidet\neinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ndas nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Land-\nUnion nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses\ngericht.\n2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über\ndie Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen                 (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige\nAnerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl.              Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstel-\nL 328 vom 24.11.2006, S. 59), der durch den Rah-             lungs- und Einziehungsentscheidungen entgegen\nmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009,           und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.\nS. 24) und die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303            (4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Vor-\nvom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rah-             aussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verord-\nmenbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f.“           nung Sicherstellung und Einziehung geeignete und\n15. § 91a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicher-\nstellung der einzuziehenden Vermögenswerte vor-\n„Für die Sicherstellung von Vermögensgegenstän-              genommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie\nden zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94                  Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte\nbis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung               an dem Gegenstand geltend machen können, Ge-\nSicherstellung und Einziehung gilt.“                         legenheit, sich zu äußern.\n16. In § 94 Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 3                 (5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des\nund § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des                Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.\nRahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom\n22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entschei-                                   § 96c\ndungen über die Sicherstellung von Vermögens-\ngegenständen oder Beweismitteln in der Euro-                                     Vollstreckung\npäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45)                 (1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und\n(Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung“                  Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einzie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020                                                     2477\nhungsentscheidung beschlossen hat, führt die                                     waltschaft zur Bestätigung vorzulegen. Hierfür ist\nStaatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.                                      die Bescheinigung gemäß Abschnitt N der Sicher-\n(2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über                                  stellungsbescheinigung aus Anhang I der Verord-\ndie Aussetzung der Vollstreckung einer Sicher-                                   nung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden.\nstellungs- und Einziehungsentscheidung nach den                                  Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei\nArtikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung                                 dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwal-\nund Einziehung sowie über die Unmöglichkeit der                                  tungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können\nVollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einzie-                                die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach\nhungsentscheidung nach den Artikeln 13 und 22                                    Satz 1 einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zu-\nder Verordnung Sicherstellung und Einziehung.                                    ständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 ab-\nweichend regeln.\n(3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer\n(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt,\nSicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung,\nnachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach\ndie sich gegen einen Jugendlichen oder Heran-\nAbsatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat,\nwachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vor-\ndass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersu-\nschriften des Jugendgerichtsgesetzes.\nchens vorliegen, insbesondere, dass\n§ 96d                                                   1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnis-\nmäßigkeit entspricht und\nRechtsbehelf\n2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungs-\n(1) Betroffene können nach Maßgabe des Arti-                                       maßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-\nkels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einzie-                                      lichen Fall unter denselben Bedingungen ange-\nhung gegen die Entscheidung über die Anerken-                                          ordnet werden könnte.\nnung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder\nEinziehungsentscheidung sofortige Beschwerde                                          (4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem\neinlegen.                                                                        Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach\nden Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit be-\n(2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen                              fasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vor-\ndie Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das                             sehen.\nweitere Verfahren § 42 entsprechend.\n(5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend.“\n§ 96e                                           18. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.\nAusgehende Ersuchen                                      19. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Aus-\nlieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Re-\n(1) Für die Ausstellung und Übermittlung von                                 publik Island und dem Königreich Norwegen“ wird\nErsuchen um Anerkennung und Vollstreckung von                                    der Dreizehnte Teil.\nSicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen\nan einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsan-                         20. § 98 wird wie folgt geändert:\nwaltschaft zuständig. Dies gilt vorbehaltlich des Ar-                            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der                                                                             „§ 98\nVerordnung Sicherstellung und Einziehung.\nVorrang des Dreizehnten Teils“.\n(2) Wird von einer für die Verfolgung von                                    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“ die\nOrdnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbe-                                        Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“\nhörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a                                     ersetzt.\nZiffer ii der Verordnung Sicherstellung und Ein-\nziehung ein Ersuchen um Anerkennung und Voll-                                    c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“\nstreckung einer Sicherstellungsentscheidung aus                                        die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-\neinem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so                                       satz 6“ ersetzt.\nist das Ersuchen vor der Übermittlung an den er-                         21. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift\nsuchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsan-                                  „Schlussvorschriften“ wird der Vierzehnte Teil.\nArtikel 2\nÄnderung des\nGerichtskostengesetzes\nDie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Feb-\nruar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 3910 wird folgende Nummer 3911 eingefügt:\nGebühr oder Satz der\nNr.                               Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n„3911     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die\nEntscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG:\nDer Antrag wird verworfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30,00 €“.\n2. Die bisherige Nummer 3911 wird die Nummer 3912.","2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nArtikel 2a\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nNach § 64 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt\ndurch Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und\nbesonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung\nschriftlich abstimmen.“\nArtikel 2b\nWeitere Änderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Ar-\ntikel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2\nund 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}