{"id":"bgbl1-2020-54-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":54,"date":"2020-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/54#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_54.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)","law_date":"2020-11-22T00:00:00Z","page":2466,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["2466        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nGesetz\nzur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos\nund zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes\n(Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)\nVom 22. November 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-            2. In § 788 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 765a, 811a,\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b“ durch die\nWörter „§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a,\nArtikel 1                              851b, 900 und 904 bis 907“ ersetzt.\nÄnderung der                           3. § 811 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgen-\nZivilprozessordnung                           den Nummern 10 und 10a ersetzt:\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-               „10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                   und seiner Familie in der Schule oder einer\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2           sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind;\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   10a. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner\nund seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     oder Weltanschauung dienen oder für sie Ge-\na) Die Angaben zu den §§ 850k und 850l werden                     genstand religiöser oder weltanschaulicher\nwie folgt gefasst:                                             Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht\n„§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfän-                   übersteigt;“.\ndungsschutzkontos                           4. § 835 wird wie folgt geändert:\n§ 850l    Pfändung des Gemeinschaftskontos“.             a) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter\nb) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 wird               „vier Wochen“ durch die Wörter „einen Monat“\nwie folgt gefasst:                                          ersetzt.\n„Titel 5                           b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nZwangsvollstreckung in Sachen,                   c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „vier Wo-\ndie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen“.            chen“ werden durch die Wörter „einen Monat“\nc) Die Angabe zu Buch 8 Abschnitt 4 wird wie folgt             ersetzt.\ngefasst:                                              5. § 840 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 4                          a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 850l“ durch die\nWirkungen des Pfändungsschutzkontos                    Angabe „§ 907“ und das Wort „angeordnet“\ndurch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.\n§ 899      Pfändungsfreier Betrag; Übertragung\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n§ 900      Moratorium bei Überweisung an den\nGläubiger                                        „5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben\ngepfändet worden ist, um ein Pfändungs-\n§ 901      Verbot der Aufrechnung und Verrech-                   schutzkonto im Sinne des § 850k oder ein\nnung\nGemeinschaftskonto im Sinne des § 850l\n§ 902      Erhöhungsbeträge                                      handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist\nzugleich anzugeben, ob der Schuldner nur\n§ 903      Nachweise über Erhöhungsbeträge                       gemeinsam mit einer oder mehreren anderen\n§ 904      Nachzahlung von Leistungen                            Personen verfügungsbefugt ist.“\n§ 905      Festsetzung der Erhöhungsbeträge           6. § 850c wird wie folgt geändert:\ndurch das Vollstreckungsgericht               a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden\n§ 906      Festsetzung eines abweichenden pfän-             Absätze 1 bis 5 ersetzt:\ndungsfreien Betrages durch das Voll-                „(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn\nstreckungsgericht                                es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt\n§ 907      Festsetzung der Unpfändbarkeit von               wird, nicht mehr als\nKontoguthaben auf dem Pfändungs-                 1. 1 178,59 Euro monatlich,\nschutzkonto\n2. 271,24 Euro wöchentlich oder\n§ 908      Aufgaben des Kreditinstituts\n3. 54,25 Euro täglich\n§ 909      Datenweitergabe; Löschungspflicht\nbeträgt.\n§ 910      Verwaltungsvollstreckung\n(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer\n§§ 911                                                      gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten,\nbis 915h (weggefallen)“.                                    einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspart-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020                  2467\nner, einem früheren Lebenspartner, einem Ver-                  3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natür-\nwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n                          liche Zahl ergibt.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil\nDie sich aus der Berechnung nach Satz 1 erge-\nUnterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Ab-\nbenden Beträge sind in der Pfändungsfreigren-\nsatz 1 für die erste Person, der Unterhalt ge-                 zenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im\nwährt wird, und zwar um                                        Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme\n1. 443,57 Euro monatlich,                                      auf die Tabelle.“\n2. 102,08 Euro wöchentlich oder                            b) Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter „Absatz 3\n3. 20,42 Euro täglich.                                         Satz 2“ werden durch die Wörter „Absatz 5\nSatz 3“ ersetzt.\nFür die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt\ngewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Ab-           7. § 850f wird wie folgt geändert:\nsatz 1 um je                                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. 247,12 Euro monatlich,                                      aa) Buchstabe a wird Nummer 1 und wird wie\n2. 56,87 Euro wöchentlich oder                                      folgt gefasst:\n3. 11,37 Euro täglich.                                              „1. der Schuldner nachweist, dass bei An-\nwendung der Pfändungsfreigrenzen ent-\n(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Be-                          sprechend § 850c der notwendige Le-\ntrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des                          bensunterhalt im Sinne des Dritten und\nüberschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln                         Vierten Kapitels des Zwölften Buches\nunpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Ab-                              Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3\nsatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person                          Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozial-\nweitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte                      gesetzbuch für sich und für die Perso-\nPerson jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar.                         nen, denen er gesetzlich zum Unterhalt\nDer Teil des Arbeitseinkommens, der                                     verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,“.\n1. 3 613,08 Euro monatlich,                                    bb) Die Buchstaben b und c werden die Num-\n2. 831,50 Euro wöchentlich oder                                     mern 2 und 3.\n3. 166,30 Euro täglich                                     b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nübersteigt, bleibt bei der Berechnung des un-           8. Die §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst:\npfändbaren Betrages unberücksichtigt.                                               „§ 850k\n(4) Das Bundesministerium der Justiz und für                                 Einrichtung und\nVerbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt                     Beendigung des Pfändungsschutzkontos\nFolgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbe-\nkanntmachung):                                                (1) Eine natürliche Person kann jederzeit von\ndem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort\n1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkom-                geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutz-\nmens nach Absatz 1,                                    konto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zah-\n2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Ab-                  lungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen\nsatz 2,                                                negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutz-\nkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenba-\n3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten               sis geführt werden.\nHöchstbeträge.\n(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits\nDie Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines               gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung\nJahres entsprechend der im Vergleich zum je-               dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum\nweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden                 Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden\nprozentualen Entwicklung des Grundfreibetra-               Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis\nges nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des                zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut\nEinkommensteuergesetzes angepasst; der Be-                 bleibt im Übrigen unberührt.\nrechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen\nJahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1                    (3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutz-\nSatz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergeset-                  konto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Ab-\nzes zugrunde zu legen.                                     satz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut\nzu versichern, dass er kein weiteres Pfändungs-\n(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil                schutzkonto unterhält.\ndes Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das\nArbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug                   (4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3\ndes nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages,              Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungs-\nauf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszah-            schutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht\nlung für                                                   auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von\ndem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zah-\n1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natür-           lungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutz-\nliche Zahl ergibt,                                     konto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand,\n2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine                 dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zah-\nnatürliche Zahl ergibt,                                lungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält,","2468         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\ndurch Vorlage entsprechender Erklärungen der             10. § 882a wird wie folgt geändert:\nDrittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Minister“\ndes Schuldners durch das Vollstreckungsgericht                   durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.\nunterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen\nDrittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAnordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Schuld-\nZahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto                         ners“ durch die Wörter „eines in Absatz 1\nbestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfän-                   Satz 1 bezeichneten Schuldners“ ersetzt.\ndungsschutzkonten.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der zuständige\n(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von                      Minister“ durch die Wörter „das zuständige\nmindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende                         Ministerium“ ersetzt.\nvon dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort ge-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern\nführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto\n„Zwangsvollstreckung gegen“ das Wort „sonsti-\nohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2\nge“ eingefügt.\nSatz 2 gilt entsprechend.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 850l                                      „(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher\nPfändung des Gemeinschaftskontos                        Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt\nwerden, die im Eigentum eines Dritten steht,\n(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche              kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die\nPerson ist, mit einer anderen natürlichen oder mit               Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforde-\neiner juristischen Person oder mit einer Mehrheit                rung gemäß § 766 für unzulässig erklären. An-\nvon Personen ein Gemeinschaftskonto und wird                     tragsberechtigt sind\nGuthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf\n1. der Schuldner und\ndas Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Mo-\nnat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses                  2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt\naus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder                      oder Stiftung des öffentlichen Rechts.\nden Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künfti-             Voraussetzung für die Antragsberechtigung\nges Guthaben.                                                    nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur\n(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person,                 Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben\nkann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1                    der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsbe-\nSatz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehen-               rechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das\ndes oder künftiges Guthaben von dem Gemein-                      zuständige Ministerium zu hören.“\nschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein       11. Buch 8 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\nauf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu\nübertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen                                   „Abschnitt 4\nund verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums                  Wirkungen des Pfändungsschutzkontos\nnach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als\nPfändungsschutzkonto geführt wird, so ist auf das                                     § 899\nübertragene Guthaben § 899 Absatz 1 Satz 1 und 3\nPfändungsfreier Betrag; Übertragung\nentsprechend anzuwenden. Für die Übertragung\nnach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinha-              (1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutz-\nber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der              konto des Schuldners gepfändet, kann der Schuld-\nÜbertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil             ner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus\ndes Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kon-               dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen\ntoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine             Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Frei-\nvon Satz 4 abweichende Aufteilung des Über-                  betrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit\ntragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist               Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag\ndem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.                  ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der\nPfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche\nGuthaben auf einem Zahlungskonto des Schuld-\nPersonen, mit denen der Schuldner das Gemein-\nners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat\nschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.\nseit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses\n(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überwei-               an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto\nsung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto                 umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.\nsetzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein                 (2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalen-\nEinzelkonto des Schuldners übertragenen Gutha-               dermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesam-\nben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben              ten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages ver-\nfort, das nach Absatz 3 übertragen wird.“                    fügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in\n9. Die Überschrift von Buch 8 Abschnitt 2 Titel 5 wird          den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätz-\nwie folgt gefasst:                                           lich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben\nnicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind\n„Titel 5\njeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zu-\nZwangsvollstreckung in Sachen,                    erst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben\ndie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen“.           wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020             2469\n(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfän-                                         § 902\ndungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kre-                                 Erhöhungsbeträge\nditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten\nauf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien               Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899\nBetrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.               Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbe-\nNach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur              träge nicht von der Pfändung des Guthabens auf\nEinwendungen geltend machen, deren verspätete                einem Pfändungsschutzkonto erfasst:\nGeltendmachung er nicht zu vertreten hat.                    1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Ab-\nsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der\n§ 900                                   Schuldner\nMoratorium bei                               a) einer Person oder mehreren Personen auf\nÜberweisung an den Gläubiger                            Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt\ngewährt;\n(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfän-\ndungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger                     b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölf-\nüberwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ab-                   ten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ent-\nlauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gut-                 gegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsge-\nschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Be-                meinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des\ntrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899                    Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in\nAbsatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch                     einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27,\nnicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstre-                 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches\nckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz ab-                   Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht\nweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter                       auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unter-\nWürdigung des Schutzbedürfnisses des Schuld-                        halt verpflichtet ist;\nners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte ent-               c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleis-\nstünde.                                                             tungsgesetz für Personen entgegennimmt,\n(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist                   mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt\ndes Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet                     zusammenlebt und denen er nicht auf Grund\noder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt                   gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt ver-\nwerden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden                pflichtet ist;\nKalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Ab-                2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder\nsatz 1 Satz 1.                                                   Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch;\n§ 901\n3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Geset-\nVerbot der Aufrechnung und Verrechnung                      zes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und\nKind – Schutz des ungeborenen Lebens“;\n(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kre-\nditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungs-       4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach\nkonto, das einen negativen Saldo aufweist, als                   dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-\nPfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kre-                 buch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz\nditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen For-               gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese\nderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers                     den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1\naufrechnen oder einen zugunsten des Kontoin-                     Satz 1 übersteigen;\nhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten                 5. das Kindergeld nach dem Einkommensteuer-\ndes Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen,                gesetz und andere gesetzliche Geldleistungen\nsoweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als                  für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unter-\nGuthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht                    haltsforderung des Kindes, für das die Leistun-\nvon der Pfändung erfasst sein würde.                             gen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt\n(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrech-                   werden, gepfändet wird;\nnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf           6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landes-\ndas sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem                 rechtlichen oder anderen als in den Nummern 1\nZeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der               bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvor-\nPfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Ver-                   schriften gewährt werden, in welchen die Un-\nrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht               pfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.\ngemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das\nZahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt               Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899\nwird.                                                        Absatz 2 entsprechend.\n(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die                                         § 903\nnach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung\nund Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben                         Nachweise über Erhöhungsbeträge\nauf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im                  (1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit\nFall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch           es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befrei-\nnur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1                 ender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den\nSatz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfän-            Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditin-\ndungsschutzkonto geführt wird.                               stitut nachweist, dass es sich um Guthaben han-","2470         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\ndelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst             (2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozial-\nwird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage               gesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, so-\neiner Bescheinigung                                          wie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3\n1. der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers             werden von der Pfändung des Guthabens auf dem\noder einer mit der Gewährung von Geldleistun-            Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der\ngen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Ein-             nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.\nrichtung,                                                   (3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei\n2. des Arbeitgebers oder                                     denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro über-\nsteigt, werden von der Pfändung des Guthabens\n3. einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne              auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, so-\ndes § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-            weit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Be-\nnung.                                                    trag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu\n(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach           einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die\nAbsatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die           Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungs-\nsie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen           zeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist\nhat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren         die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die\nzu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten             Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.\nZeitraums kann das Kreditinstitut von dem Konto-                (4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den\ninhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1                Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und\nSatz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Be-            Absatz 4 entsprechend.\nscheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 ge-\nnannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine                  (5) Für die Festsetzung der Höhe des pfän-\nneue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche              dungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3\nAnhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfer-            ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entschei-\ntigen, dass die Angaben in der Bescheinigung un-             dungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des\nrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.                      Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach\nSatz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903\n(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-\nAbsatz 1 Satz 2.\nnannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Num-\n§ 905\nmer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungs-\nkonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf                  Festsetzung der Erhöhungsbeträge\nAntrag des Schuldners eine Bescheinigung nach                          durch das Vollstreckungsgericht\nAbsatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen.              Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Be-\nDie Bescheinigung muss folgende Angaben ent-                 scheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2,\nhalten:                                                      um deren Erteilung er\n1. die Höhe der Leistung,                                    1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2\n2. in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in                Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine\n§ 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c so-                  Leistung bezieht, und nachfolgend\nwie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten              2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der\ngehört,                                                      Bescheinigung berechtigt ist,\n3. für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.           nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von\nDarüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1           diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstre-\ngenannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis            ckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Er-\nhiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:                      höhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die\nAngaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestim-\n1. die Anzahl der Personen, denen der Schuldner\nmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den\nauf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt\nSchuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines\ngewährt,\nAntrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen,\n2. das Geburtsdatum der minderjährigen unter-                wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter\nhaltsberechtigten Personen.                              Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen\n(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Be-         die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein\nscheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten              könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts\nauf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Ge-              nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des\nschäftstag zu beachten.                                      § 903 Absatz 1 Satz 2.\n§ 904                                                       § 906\nNachzahlung von Leistungen                                         Festsetzung eines\n(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem                          abweichenden pfändungsfreien\nspäteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich                    Betrages durch das Vollstreckungsgericht\ndie Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden                  (1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d\nsie von der Pfändung des Guthabens auf dem                   oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen\nPfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich             gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Ab-\num Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1                satz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge\nBuchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.              der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020             2471\nschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d               (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die\nAbsatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf             Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Ab-\nAntrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungs-               satz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Mo-\nfreien Betrag festlegen.                                      nate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorlie-\n(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag             gende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen\neinen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abwei-              will, mitzuteilen.\nchenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich\naus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift                                    § 909\neine solche Abweichung ergibt.\nDatenweitergabe; Löschungspflicht\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des\nAbsatzes 2                                                       (1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Über-\nprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach\n1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern,                  § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass\n2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine           es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto\nder in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnun-              führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien\ngen zu erlassen ist, und                                  diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage\nanderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die\n3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend.\nVerarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit\n(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2            Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.\nfestgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.\n(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den\n§ 907                                Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditin-\nstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1\nFestsetzung der Unpfändbarkeit von                   eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu un-\nKontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto                  terrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt die-\n(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-           ser Unterrichtung die Angabe über die Führung des\nckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf               Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.\ndem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis\nzu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen                                        § 910\nist, wenn der Schuldner\nVerwaltungsvollstreckung\n1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs\nMonaten vor Antragstellung ganz überwiegend                  Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen die-\nnur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wor-               ses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von\nden sind, und                                             Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege\nder Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht\n2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der\nbeigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des\nnächsten sechs Monate ganz überwiegend nur\n§ 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und\ndie Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten\ndes § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die\nist.\nStelle des Vollstreckungsgerichts.“\nDie Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwie-\ngende Belange des Gläubigers entgegenstehen.              12. In § 954 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 850k\nAbsatz 4 und § 850l“ durch die Wörter „§ 906 Ab-\n(2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festset-           satz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907“ ersetzt.\nzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die             13. Die Anlage wird aufgehoben.\nFestsetzung den überwiegenden Belangen des\nden Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht.                                    Artikel 2\nDer Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesent-\nliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse un-                               Änderung der\nverzüglich hinzuweisen.                                                       Insolvenzordnung\n§ 36 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\n§ 908                            1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Ab-\nAufgaben des Kreditinstituts                 satz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leis-\ntung aus dem nicht von der Pfändung erfassten             1. In Satz 2 werden die Wörter „850g bis 850k, 851c\nGuthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten              und 851d“ durch die Wörter „850g bis 850l, 851c,\nverpflichtet.                                                851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906\n(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in        Absatz 2 bis 4“ ersetzt.\neiner für diesen geeigneten und zumutbaren Weise          2. Folgender Satz wird angefügt:\nüber\n„Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das\n1. das im laufenden Kalendermonat noch verfüg-               nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über\nbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben            die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht\nund                                                      von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer\n2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalen-           Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontogutha-\ndermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.                  bens durch den Insolvenzverwalter.“","2472         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nArtikel 3                              2. § 309 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nFolgeänderungen                                     „(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos\n(1) In § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errich-              des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti-\ntung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des un-               tut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessord-\ngeborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntma-                     nung entsprechend.“\nchung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt           3. § 314 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I\nS. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter „gilt               a) In Absatz 3 werden die Wörter „gilt § 835 Absatz 3\nbei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der                     Satz 2 und Absatz 4“ durch die Wörter „gelten\nZivilprozessordnung entsprechend“ durch die Wörter                     § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1“ er-\n„gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über                  setzt.\ndas Pfändungsschutzkonto“ ersetzt.                                  b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Absatz 5“\n(2) § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgeset-                 durch die Angabe „§ 835 Absatz 4“ ersetzt.\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Au-\ngust 2020 (BGBl. I S. 1936), das durch Artikel 5 des            4. § 316 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)                    a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 850l“ durch die\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                           Angabe „§ 907“ und das Wort „angeordnet“\ndurch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.\n„§ 27a\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nAnwendung des Sozialgesetzbuches\n„5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben\nSoweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-\ngepfändet worden ist, um ein Pfändungs-\ngen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des\nschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivil-\nErsten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch\nprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto\nSozialgesetzbuch anzuwenden.“\nim Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung\n(3) In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 des Über-                            handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist\nschuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011                            zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur\n(BGBl. I S. 3083) wird die Angabe „§ 850k Absatz 5“                          gemeinsam mit einer anderen Person oder\ndurch die Wörter „§ 903 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                            mehreren anderen Personen verfügungsbe-\n(4) In § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Justizbeitrei-                           fugt ist.“\nbungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 5. In § 318 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Zwangsver-\nvom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5            walterordnung“ durch das Wort „Zwangsverwalter-\ndes Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) ge-                verordnung“ ersetzt.\nändert worden ist, werden nach der Angabe „§§ 841 bis\n886“ ein Komma und die Angabe „899 bis 910“ einge-              6. In § 319 wird die Angabe „§§ 850 bis 852“ durch die\nfügt.                                                               Wörter „den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907“ er-\n(5) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-                    setzt.\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes                                   Artikel 4\nvom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert wor-                                     Inkrafttreten\nden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n1. In § 295 Satz 1 werden die Wörter „§§ 811 bis 812\nam 1. Dezember 2021 in Kraft.\nund 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch\ndie Wörter „§§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und             (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. August 2021 in\n§ 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}