{"id":"bgbl1-2020-54-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":54,"date":"2020-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/54#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_54.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen","law_date":"2020-11-22T00:00:00Z","page":2464,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nGesetz\nzur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nzur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen*\nVom 22. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    von Systemdienstleistungen nach § 29 Absatz 1\nfestlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient\nArtikel 1                                 ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen aus-\nÄnderung des                                   nehmen. Erstmalig trifft die Bundesnetzagentur\nEnergiewirtschaftsgesetzes                              Entscheidungen über Ausnahmen bis zum 31. De-\nzember 2020 ohne Anhörung. Gewährt sie eine Aus-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                         nahme, überprüft sie ihre Einschätzung spätestens\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des                 alle drei Jahre und veröffentlicht das Ergebnis.\nGesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   (5) Soweit die Bundesnetzagentur keine Aus-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                       nahmen nach Absatz 4 festlegt, hat sie die Spezi-\n§ 12g folgende Angabe eingefügt:                                     fikationen und technischen Anforderungen der\ntransparenten, diskriminierungsfreien und markt-\n„§ 12h Marktgestützte Beschaffung nicht frequenz-                    gestützten Beschaffung der jeweiligen Systemdienst-\ngebundener Systemdienstleistungen“.\nleistung, vorbehaltlich des Absatzes 4, nach § 29\n2. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt:                            Absatz 1 festzulegen. Die Spezifikationen und tech-\n„§ 12h                                 nischen Anforderungen müssen sicherstellen, dass\nsich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminie-\nMarktgestützte Beschaffung nicht\nrungsfrei beteiligen können; dies schließt Anbieter\nfrequenzgebundener Systemdienstleistungen\nerneuerbarer Energien, Anbieter dezentraler Erzeu-\n(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-                  gung, Anbieter von Laststeuerung und Energiespei-\nzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitäts-                  cherung sowie Anbieter ein, die in der Aggregierung\nverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges                tätig sind. Die Spezifikationen und technischen An-\nNetz in einem transparenten, diskriminierungsfreien                  forderungen sollen sicherstellen, dass die markt-\nund marktgestützten Verfahren folgende System-                       gestützte Beschaffung der jeweiligen Systemdienst-\ndienstleistungen zu beschaffen:                                      leistung nicht zu einer Reduzierung der Einspeisung\n1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung,                           vorrangberechtigter Elektrizität führt. Die Spezifika-\n2. Trägheit der lokalen Netzstabilität,                              tionen und technischen Anforderungen wirken auf\neine größtmögliche Effizienz der Beschaffung und\n3. Kurzschlussstrom,                                                 des Netzbetriebs hin.\n4. dynamische Blindstromstützung,\n(6) Statt einer Festlegung nach Absatz 5 kann die\n5. Schwarzstartfähigkeit und                                         Bundesnetzagentur die Betreiber von Übertragungs-\n6. Inselbetriebsfähigkeit.                                           und Verteilernetzen auffordern, jeweils gemeinsam\nDabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleis-                  Spezifikationen und technische Anforderungen in\ntungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren,                einem transparenten Verfahren, an dem alle relevan-\nzuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforder-                  ten Netznutzer und Betreiber von Elektrizitätsversor-\nlich sind.                                                           gungsnetzen teilnehmen können, zu erarbeiten oder\nzu überarbeiten. Diese Spezifikationen und techni-\n(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben             schen Anforderungen sind der Bundesnetzagentur\ndiese Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, so-                  zur Genehmigung vorzulegen; dabei sind die Anfor-\nweit sie diese in ihrem eigenen Netz benötigen oder                  derungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend\ndie Systemdienstleistungen im Einvernehmen mit den                   anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat von ihr ge-\nBetreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonen-                    nehmigte Spezifikationen und technische Anforde-\nverantwortung beschafft werden.                                      rungen zu veröffentlichen.\n(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist\n(7) Die Verpflichtungen zur marktgestützten Be-\nnicht für Systemdienstleistungen aus vollständig\nschaffung von Systemdienstleistungen nach Ab-\nintegrierten Netzkomponenten anzuwenden.\nsatz 1 sind ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur\n(4) Die Bundesnetzagentur kann Ausnahmen von                     die Spezifikationen und technischen Anforderungen\nder Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung                    erstmals nach Absatz 5 festgelegt oder nach Ab-\nsatz 6 genehmigt hat.\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 6 bis 8 und\nArtikel 40 Absatz 5 bis 7 i. V. m. Absatz 1 und 4 der Richtlinie (EU)     (8) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-\n2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni         netzen sind verpflichtet, alle erforderlichen Infor-\n2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt\nund zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom             mationen untereinander auszutauschen und sich ab-\n14.6.2019, S. 125).                                                    zustimmen, damit die Ressourcen optimal genutzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020              2465\nsowie die Netze sicher und effizient betrieben wer-            erforderlich, sofern andernfalls die Sicherheit oder\nden und die Marktentwicklung erleichtert wird.                 Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems\n(9) Hat die Bundesnetzagentur für Systemdienst-             gefährdet wäre. Im Falle der Verpflichtung nach\nleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine                  Satz 1 kann der Betreiber der Erzeugungsanlage\nAusnahme nach Absatz 4 festgelegt oder, sofern                 oder der Anlage zur Speicherung elektrischer Ener-\nsie von einer Ausnahme abgesehen hat, noch keine               gie eine angemessene Vergütung geltend machen,\nSpezifikationen und technischen Anforderungen                  die entsprechend § 13c Absatz 1 bestimmt wird.\nnach Absatz 5 festgelegt oder nach Absatz 6 geneh-             § 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“\nmigt, sind die Betreiber von Übertragungsnetzen mit         3. In § 110 Absatz 1 Satz 1 wird der Angabe „§ 14\nRegelzonenverantwortung und die Betreiber von                  Absatz 1b“ die Angabe „§ 12h,“ vorangestellt.\nElektrizitätsverteilernetzen berechtigt, Betreiber von\nErzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung                                      Artikel 2\nelektrischer Energie zur Vorhaltung der Schwarz-\nstartfähigkeit ihrer Anlagen zu verpflichten. Die Ver-                            Inkrafttreten\npflichtung der Betreiber der Erzeugungsanlagen oder            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAnlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}