{"id":"bgbl1-2020-54-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":54,"date":"2020-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze","law_date":"2020-11-19T00:00:00Z","page":2456,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nGesetz\nzur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze1,                                      2\nVom 19. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                        Abschnitt 4\nMelde- und Abhilfeverfahren\nArtikel 1                                           der Videosharingplattform-Anbieter\nÄnderung des\n§ 10a Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwer-\nTelemediengesetzes\nden\nDas Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I\n§ 10b Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden\nS. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden                      § 10c Allgemeine Geschäftsbedingungen\nist, wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 5\n1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht\nvorangestellt:                                                                          Datenschutz\n„Inhaltsübersicht                             § 11    Anbieter-Nutzer-Verhältnis\n§ 12    Grundsätze\nAbschnitt 1                               § 13    Pflichten des Diensteanbieters\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 14    Bestandsdaten\n§ 1       Anwendungsbereich                                         § 14a Verarbeitung personenbezogener Daten Min-\n§ 2       Begriffsbestimmungen                                              derjähriger\n§ 2a Europäisches Sitzland                                          § 15    Nutzungsdaten\n§ 2b Listen der audiovisuellen Mediendienste-                       § 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kennt-\nanbieter und Videosharingplattform-Anbieter                       niserlangung von Daten\n§ 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde                                          Abschnitt 6\n§ 3       Herkunftslandprinzip                                                       Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 2                               § 16    Bußgeldvorschriften“.\nZulassungsfreiheit, Informationspflichten                2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n§ 4       Zulassungsfreiheit                                           „(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Ge-\n§ 5       Allgemeine Informationspflichten                          setzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht\nfür Dienste, die\n§ 6       Besondere Pflichten bei kommerziellen Kom-\nmunikationen                                              1. ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten be-\nstimmt sind und\nAbschnitt 3                               2. weder unmittelbar noch mittelbar von der All-\nVerantwortlichkeit                                gemeinheit mit handelsüblichen Verbraucher-\n§ 7       Allgemeine Grundsätze                                        endgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen\nwerden.“\n§ 8       Durchleitung von Informationen\n3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 9       Zwischenspeicherung zur beschleunigten\nÜbermittlung von Informationen                            a) In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein\nKomma ersetzt und wird der nachfolgende Satz-\n§ 10      Speicherung von Informationen                                teil gestrichen.\nb) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des       Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur\nÄnderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter           folgender Satzteil angefügt:\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die          „dies umfasst auch solche unabhängig und\nBereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audio-\nvisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Markt-           insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung\ngegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).                         oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen\n2\nArtikel 4 dieses Gesetzes notifiziert gemäß der Richtlinie (EU)           gemachten Angaben, die eine unmittelbare Ver-\n2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Sep-           bindung zu einem Nutzerkonto von weiteren\ntember 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der\ntechnischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der         natürlichen Personen bei Diensteanbietern er-\nInformationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).                möglichen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020               2457\nc) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6                  14. ist nutzergeneriertes Video eine von einem\nbis 19 ersetzt:                                                   Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bil-\ndern mit oder ohne Ton, die unabhängig\n„6. sind audiovisuelle Mediendienste                              von ihrer Länge einen Einzelbestandteil\na) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf                      darstellt und die von diesem oder einem\nund                                                       anderen Nutzer auf einen Videosharing-\nplattform-Dienst hochgeladen wird,\nb) die audiovisuelle kommerzielle Kommuni-\nkation,                                              15. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union und jeder andere Ver-\n7. ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein                  tragsstaat des Abkommens über den Euro-\nAnbieter von audiovisuellen Mediendiensten,                   päischen Wirtschaftsraum, für den die\nRichtlinie 2010/13/EU des Europäischen Par-\n8. sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf\nlaments und des Rates vom 10. März 2010\nnichtlineare audiovisuelle Mediendienste,\nzur Koordinierung bestimmter Rechts- und\nbei denen der Hauptzweck des Dienstes\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten\noder eines trennbaren Teils des Dienstes da-\nüber die Bereitstellung audiovisueller Medien-\nrin besteht, unter der redaktionellen Verant-\ndienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-\nwortung eines audiovisuellen Mediendienste-\ndienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1;\nanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur\nL 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die\nInformation, Unterhaltung oder Bildung zum\nRichtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom\nindividuellen Abruf zu einem vom Nutzer\n28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,\ngewählten Zeitpunkt bereitzustellen,\n16. ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitglied-\n9. ist audiovisuelle kommerzielle Kommunika-\nstaat ist,\ntion jede Form der Kommunikation mit Bil-\ndern mit oder ohne Ton, die einer Sendung                17. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen,\noder einem nutzergenerierten Video gegen                      das ein oder mehrere Tochterunternehmen\nEntgelt oder gegen eine ähnliche Gegen-                       kontrolliert,\nleistung oder als Eigenwerbung beigefügt\noder darin enthalten ist, wenn die Kommu-                18. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen,\nnikation der unmittelbaren oder mittelbaren                   das unmittelbar oder mittelbar von einem\nFörderung des Absatzes von Waren und                          Mutterunternehmen kontrolliert wird,\nDienstleistungen oder der Förderung des Er-              19. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunter-\nscheinungsbilds natürlicher oder juristischer                 nehmen, allen seinen Tochterunternehmen\nPersonen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit                und allen anderen mit dem Mutterunterneh-\nnachgehen, dient, einschließlich Sponsoring                   men und seinen Tochterunternehmen wirt-\nund Produktplatzierung,                                       schaftlich und rechtlich verbundenen Unter-\n10. sind Videosharingplattform-Dienste                            nehmen.“\n4. § 2a wird wie folgt geändert:\na) Telemedien, bei denen der Hauptzweck\noder eine wesentliche Funktion darin be-          a) Der Fußnotenhinweis wird gestrichen und die\nsteht, Sendungen oder nutzergenerierte               Fußnote wird aufgehoben.\nVideos, für die der Diensteanbieter keine\nredaktionelle Verantwortung trägt, der            b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nAllgemeinheit bereitzustellen, wobei der                „(1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne\nDiensteanbieter die Organisation der Sen-            dieses Gesetzes ist der Mitgliedstaat, in dessen\ndungen und der nutzergenerierten Videos,             Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelas-\nauch mit automatischen Mitteln, be-                  sen ist.\nstimmt,\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei audio-\nb) trennbare Teile von Telemedien, wenn für              visuellen Mediendiensten ein Mitgliedstaat als\nden trennbaren Teil der in Buchstabe a               Sitzland des Diensteanbieters, in dem die\ngenannte Hauptzweck vorliegt,                        Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und\n11. ist     Videosharingplattform-Anbieter     ein           die redaktionellen Entscheidungen über den\nDiensteanbieter, der Videosharingplattform-              audiovisuellen Mediendienst getroffen werden.\nDienste betreibt,                                        Werden die redaktionellen Entscheidungen über\nden audiovisuellen Mediendienst in einem\n12. ist redaktionelle Verantwortung die Aus-                 anderen Mitgliedstaat als dem Sitz der Haupt-\nübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich             verwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des\nder Zusammenstellung der Sendungen und                   Diensteanbieters\nihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,\n1. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in\n13. ist Sendung eine Abfolge von bewegten                        dem ein erheblicher Teil des Personals des\nBildern mit oder ohne Ton, die unabhängig                    Diensteanbieters, das mit der Durchführung\nvon ihrer Länge Einzelbestandteil eines von                  der programmbezogenen Tätigkeiten des\neinem Diensteanbieter erstellten Sendeplans                  audiovisuellen Mediendienstes betraut ist,\noder Katalogs ist,                                           tätig ist,","2458         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n2. der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwal-                      (5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das\ntung des Diensteanbieters liegt, wenn ein                   Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen\nerheblicher Teil des Personals des audio-                   oder die anderen Unternehmen der Gruppe\nvisuellen Mediendiensteanbieters, das mit der               jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten nieder-\nAusübung der sendungsbezogenen Tätig-                       gelassen, so gilt der Videosharingplattform-\nkeiten betraut ist, in jedem dieser Mitglied-               Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelas-\nstaaten tätig ist oder                                      sen,\n3. der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter                1. in dem sein Mutterunternehmen niedergelas-\nzuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des                    sen ist oder\nRechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat,\nsofern eine dauerhafte und tatsächliche Ver-                2. mangels einer solchen Niederlassung in dem\nbindung mit der Wirtschaft dieses Mitglied-                     sein Tochterunternehmen niedergelassen ist,\nstaats fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil                   oder\ndes Personals des audiovisuellen Medien-                    3. mangels einer solchen Niederlassung in dem\ndiensteanbieters, das mit der Ausübung der                      das oder die anderen Unternehmen der\nsendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist,                      Gruppe niedergelassen ist oder sind.\nin keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist.\n(6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und\nWerden die redaktionellen Entscheidungen über                   ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem\nden audiovisuellen Mediendienst in einem Dritt-                 anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt\nstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitz-               der Videosharingplattform-Anbieter als in dem\nland, in dem die Hauptverwaltung des Dienste-                   Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der\nanbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des                  Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit auf-\nDiensteanbieters in einem Drittstaat und werden                 genommen hat, sofern eine dauerhafte und\ndie redaktionellen Entscheidungen über den                      tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft\naudiovisuellen Mediendienst in einem Mitglied-                  dieses Mitgliedstaats besteht.\nstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitz-\nland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Be-                  (7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die\nreitstellung des audiovisuellen Mediendienstes                  Teil der Gruppe sind und von denen jedes in\nbetrauten Personals tätig ist.                                  einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,\nso gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in\n(3) Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter,                 dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines\ndie nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung                  dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit auf-\nder Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen,              genommen hat, sofern eine dauerhafte und\ngilt ein Mitgliedstaat als Sitzland, wenn sie                   tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft\n1. eine in diesem Mitgliedstaat gelegene                        dieses Mitgliedstaats besteht.\nSatelliten-Bodenstation für die Aufwärts-                      (8) Treten zwischen der zuständigen Behörde\nstrecke nutzen oder                                         und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats\nMeinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher\n2. zwar keine in diesem Mitgliedstaat gele-\nMitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach\ngene Satelliten-Bodenstation für die Auf-\nwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat                den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so\nbringt die zuständige Behörde dies der Euro-\nzugewiesene Übertragungskapazität eines\npäischen Kommission unverzüglich zur Kennt-\nSatelliten nutzen.\nnis.“\nLiegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der\n5. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c ein-\nMitgliedstaat auch als Sitzland für einen audio-\ngefügt:\nvisuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß\nden Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die                                        „§ 2b\nArbeitsweise der Europäischen Union nieder-\ngelassen ist.“                                                                     Listen der\naudiovisuellen Mediendiensteanbieter\nc) Die folgenden Absätze 4 bis 8 werden angefügt:                        und Videosharingplattform-Anbieter\n„(4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter                 (1) Die zuständige Behörde erstellt jeweils eine\nnicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats                Liste der audiovisuellen Mediendiensteanbieter\nniedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat            und der Videosharingplattform-Anbieter, deren\nabweichend von Absatz 1 als Sitzland, in dessen            Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland\nHoheitsgebiet                                              als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audio-\n1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-            visuellen Mediendiensteanbieter und Videosharing-\nplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach\nnehmen des Videosharingplattform-Anbieters\n§ 2a Absatz 2 bis 7 anzugeben.\noder\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt die\n2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von\nListen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter\nwelcher der Videosharingplattform-Anbieter\nein Teil ist,                                          und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktua-\nlisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien\nniedergelassen ist.                                        zuständigen obersten Bundesbehörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020             2459\n(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste                   setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)\nBundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen                      geändert worden ist, für die Regelungen\nder audiovisuellen Mediendiensteanbieter und                           über das auf Versicherungsverträge an-\nVideosharingplattform-Anbieter und alle Aktua-                         wendbare Recht sowie für Pflichtversiche-\nlisierungen dieser Listen an die Europäische Kom-                      rungen.“\nmission weiter.\nc) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nund 6 ersetzt:\n§ 2c\n„(5) Das Angebot und die Verbreitung von\nAuskunftsverlangen                            Telemedien, bei denen es sich nicht um audio-\nder zuständigen Behörde\nvisuelle Mediendienste handelt, durch einen\n(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und                   Diensteanbieter, der in einem anderen Mitglied-\nVideosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet,                 staat niedergelassen ist, unterliegen den Ein-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte                   schränkungen des deutschen Rechts, soweit\nüber die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien\n1. dies dem Schutz folgender Schutzziele vor\nzu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Auf-\nBeeinträchtigungen oder ernsthaften und\ngaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 er-\nschwerwiegenden Gefahren dient:\nforderlich ist.\na) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\ninsbesondere\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nselbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1                         aa) im Hinblick auf die Verhütung, Ermitt-\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-                             lung, Aufklärung, Verfolgung und Voll-\nhörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer                                streckung\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.                            aaa) von Straftaten und Ordnungs-\nEr ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung                                   widrigkeiten, einschließlich des\nzu belehren. Die Tatsache, auf die der Auskunfts-                                  Jugendschutzes und der Be-\npflichtige die Verweigerung der Auskunft nach                                      kämpfung der Verunglimpfung\nSatz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu ma-                                  aus Gründen der Rasse, des Ge-\nchen. Es genügt die eidliche Versicherung des                                      schlechts, des Glaubens oder der\nAuskunftspflichtigen.“                                                             Nationalität,\n6. § 3 wird wie folgt geändert:\nbbb) von Verletzungen der Menschen-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                                   würde einzelner Personen oder\n„(1) In Deutschland nach § 2a niedergelas-                       bb) im Hinblick auf die Wahrung nationaler\nsene Diensteanbieter und ihre Telemedien unter-                         Sicherheits- und Verteidigungsinteres-\nliegen den Anforderungen des deutschen Rechts                           sen,\nauch dann, wenn die Telemedien innerhalb des\nb) der öffentlichen Gesundheit oder\nGeltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                        c) der Interessen der Verbraucher und der\n8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte                      Interessen der Anleger und\nder Dienste der Informationsgesellschaft, ins-               2. die Maßnahmen, die auf der Grundlage des\nbesondere des elektronischen Geschäftsver-                       deutschen Rechts in Betracht kommen, in\nkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elek-                 einem angemessenen Verhältnis zu diesen\ntronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom                     Schutzzielen stehen.\n17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU\nin einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig                Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zu-\nangeboten oder verbreitet werden.                            lässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buch-\nstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG\n(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Tele-\nerforderlichen Verfahren eingehalten werden;\nmedien, die innerhalb des Geltungsbereichs\ndavon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren\nder Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie\neinschließlich etwaiger Vorverfahren und die\n2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbie-\nVerfolgung von Straftaten einschließlich der\ntern, die in einem anderen Mitgliedstaat nieder-\nStrafvollstreckung und von Ordnungswidrig-\ngelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder\nkeiten.\nverbreitet werden, wird vorbehaltlich der Ab-\nsätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.“                             (6) Der freie Empfang und die Weiterver-\nbreitung von audiovisuellen Mediendiensten\nb) Absatz 4 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\naus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend\n„9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57             von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt wer-\nbis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305               den, wenn diese audiovisuellen Mediendienste\nund 306 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das             1. in offensichtlicher, ernster und schwer-\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                    wiegender Weise Folgendes enthalten:\n19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert wor-                a) eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass\nden ist, und von der Versicherungsberichter-                   gegen eine Gruppe von Personen oder\nstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017                         gegen ein Mitglied einer Gruppe von Per-\n(BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Ge-                 sonen aus einem der in Artikel 21 der","2460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\nCharta der Grundrechte der Europäischen        10. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:\nUnion (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1)\n„Abschnitt 4\ngenannten Gründe,\nb) eine öffentliche Aufforderung zur Bege-                          Melde- und Abhilfeverfahren\nhung einer terroristischen Straftat gemäß                    der Videosharingplattform-Anbieter\nArtikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates                                      § 10a\nvom 15. März 2017 zur Terrorismusbe-\nVerfahren\nkämpfung und zur Ersetzung des Rahmen-\nzur Meldung von Nutzerbeschwerden\nbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und\nzur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl              (1) Wenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder\ndes Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),         der Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und\nc) einen Verstoß gegen die Vorgaben zum                soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht\nSchutz von Minderjährigen nach Artikel 6a          bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz\nAbsatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder            vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zu-\nletzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni\n2. eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte               2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der\nund schwerwiegende Gefahr der Beeinträch-              jeweils geltenden Fassung ergibt, sind Video-\ntigung darstellen für                                  sharingplattform-Anbieter verpflichtet, ein Verfah-\na) die öffentliche Gesundheit,                         ren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden\n(Nutzerbeschwerden) über rechtswidrige audio-\nb) die öffentliche Sicherheit oder                     visuelle Inhalte, die auf dem Videosharingplatt-\nc) die Wahrung nationaler Sicherheits- und             form-Dienst des Videosharingplattform-Anbieters\nVerteidigungsinteressen.                           bereitgestellt werden, elektronisch melden können.\nMaßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn                  (2) Das Meldeverfahren muss\ndie Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2\nbis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.“              1. bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkenn-\nbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und\n7. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt ge-                ständig verfügbar sein,\nfasst:\n2. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben,\n„Abschnitt 2                                die Nutzerbeschwerde näher zu begründen und\nZulassungsfreiheit, Informationspflichten“.\n3. gewährleisten, dass der Videosharingplattform-\n8. In § 5 Absatz 1 Nummer 7 wird der Punkt am Ende                    Anbieter Nutzerbeschwerden unverzüglich zur\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8                      Kenntnis nehmen und prüfen kann.\nangefügt:\n„8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die                                      § 10b\nAngabe\nVerfahren\na) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist                     zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden\noder als Sitzland gilt sowie\nWenn eine Rechtsvorschrift des Bundes oder der\nb) der zuständigen Regulierungs- und Auf-                  Länder auf diese Vorschrift Bezug nimmt und so-\nsichtsbehörden.“                                      weit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                   bereits aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz er-\ngibt, müssen Videosharingplattform-Anbieter ein\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     wirksames und transparentes Verfahren nach Satz 2\n„§ 6                              zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1\ngemeldeten Nutzerbeschwerden vorhalten. Das\nBesondere Pflichten\nVerfahren muss gewährleisten, dass der Video-\nbei kommerziellen Kommunikationen“.\nsharingplattform-Anbieter\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nund 4 eingefügt:                                              1. unverzüglich nach Eingang der Nutzerbe-\nschwerde prüft, ob ein rechtswidriger Inhalt\n„(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen                   vorliegt,\neine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die\nnutzergenerierte Videos hochladen, erklären                   2. unverzüglich nach Eingang der Nutzerbe-\nkönnen, ob diese Videos audiovisuelle kommer-                    schwerde einen rechtswidrigen Inhalt entfernt\nzielle Kommunikation enthalten.                                  oder den Zugang zu diesem Inhalt sperrt,\n(4) Videosharingplattform-Anbieter sind ver-              3. im Falle der Entfernung eines rechtswidrigen\npflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommu-                     Inhalts den Inhalt zu Beweiszwecken sichert\nnikation, die Nutzer auf den Videosharingplatt-                  und für die Dauer von zehn Wochen speichert,\nform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu\n4. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den\nkennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder\nder beanstandete Inhalt gespeichert wurde, un-\nanderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.“\nverzüglich über seine Entscheidung informiert\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                            und diese begründet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020                2461\n5. den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den          11. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die Ab-\nder beanstandete Inhalt gespeichert wurde,               schnitte 5 und 6.\nüber die Möglichkeit der Teilnahme an einem          12. In § 14 Absatz 3 werden nach den Wörtern „die\nunparteiischen Schlichtungsverfahren informiert,         von“ die Wörter „§ 10a Absatz 1 dieses Gesetzes\n6. dem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für                  oder“ eingefügt.\nden der beanstandete Inhalt gespeichert              13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nwurde, die Gelegenheit gibt, unter Angabe von\nGründen eine Überprüfung der ursprünglichen                                       „§ 14a\nEntscheidung zu verlangen, wenn der Antrag                                    Verarbeitung\nauf Überprüfung (Gegenvorstellung) innerhalb                   personenbezogener Daten Minderjähriger\nvon zwei Wochen nach Information über die\nHat ein Diensteanbieter zur Wahrung des Jugend-\nEntscheidung gestellt wird,\nschutzes personenbezogene Daten von Minderjäh-\n7. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellung-          rigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifika-\nnahme des Nutzers, für den der beanstandete              tion oder andere technische Maßnahmen, oder\nInhalt gespeichert wurde, an den Beschwerde-             anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht\nführer sowie der Inhalt einer Stellungnahme des          für kommerzielle Zwecke verarbeiten.“\nBeschwerdeführers an den Nutzer, für den der         14. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbeanstandete Inhalt gespeichert wurde, weiter-\ngegeben werden kann,                                     a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\ngestellt:\n8. im Falle einer Gegenvorstellung des Beschwer-\ndeführers den Nutzer, für den der beanstandete               „1. entgegen § 2c Absatz 1 in Verbindung mit\nInhalt gespeichert wurde, und im Falle einer                     § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 eine Aus-\nGegenvorstellung des Nutzers, für den der be-                    kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nanstandete Inhalt gespeichert wurde, den Be-                     oder nicht rechtzeitig erteilt,“.\nschwerdeführer im Falle der Abhilfe über den             b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die\nInhalt der Gegenvorstellung unverzüglich infor-              Nummern 2 bis 6.\nmiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\ninnerhalb einer angemessenen Frist gibt,\ngefügt:\n9. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich\n„2a. entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1\neiner Überprüfung unterzieht, das Ergebnis\nein dort genanntes Verfahren nicht, nicht\ndem Beschwerdeführer und dem Nutzer, für\nrichtig oder nicht vollständig vorhält,“.\nden der beanstandete Inhalt gespeichert\nwurde, unverzüglich übermittelt und einzelfall-\nArtikel 2\nbezogen begründet,\nÄnderung des Gesetzes\n10. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität\ngegen den unlauteren Wettbewerb\ndes Beschwerdeführers und des Nutzers, für\nden der beanstandete Inhalt gespeichert                 Nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nwurde, nicht erfolgt und                             bewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5\n11. jede Beschwerde, das Ergebnis ihrer Prüfung,\ndes Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) ge-\ndie zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme sowie\nändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:\njede verlangte Überprüfung der Entscheidung\nund deren Ergebnis dokumentiert.\n„§ 8a\n§ 10c                                             Anspruchsberechtigte bei\neinem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150\nAllgemeine Geschäftsbedingungen\nAnspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei\n(1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflich-     einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150\ntet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass       des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndiesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller        20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Trans-\nkommerzieller Kommunikation verboten ist.                 parenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungs-\n(2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kom-        diensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend\nmunikation im Sinne dieser Vorschrift ist audio-          von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und\nvisuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen            öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Arti-\nfolgende Vorschriften verstößt:                           kels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150\n1. § 20 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April           erfüllen.“\n2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 96\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                                      Artikel 3\nS. 1328) geändert worden ist, oder                                          Änderung des\n2. § 10 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fas-                            Tabakerzeugnisgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 19. Oktober                  Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I\n1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6   S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)      23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist,\ngeändert worden ist.“                                 wird wie folgt geändert:","2462          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie              (2) Die Deutsche Welle erstattet dem Rundfunkrat\nfolgt gefasst:                                                alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. November\n„§ 20 Verbot der audiovisuellen            kommerziellen      2022, Bericht über die im Bereich Barrierefreiheit ge-\nKommunikation“.                                      troffenen Maßnahmen und leitet diesen der für Kultur\nund Medien zuständigen obersten Bundesbehörde\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                 zu. Diese übermittelt die Berichte anschließend der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    Europäischen Kommission.“\n„§ 20                          5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVerbot der                           a) In Satz 1 werden die Wörter „Herstellung ihrer\naudiovisuellen kommerziellen Kommunikation“.                 Sendungen“ durch die Wörter „Erfüllung ihrer\nb) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:                          Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele“ ersetzt.\naa) Nach den Wörtern „Artikels 1 Absatz 1 Buch-           b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-              „Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffent-\npäischen Parlaments und des Rates vom                    lich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in\n10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter               öffentlich-rechtlichen Verträgen.“\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der\n6. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nMitgliedstaaten über die Bereitstellung\naudiovisueller Mediendienste (Richtlinie über        „Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audio-\naudiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom          visueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2\n15.4.2010, S. 1)“ werden ein Komma und die           Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes sicher,\nWörter „die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808      dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30\n(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert          Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt\nworden ist,“ eingefügt.                              werden.“\nbb) Die Wörter „von Tabakerzeugnissen“ werden          7. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „dieser Erzeugnisse“ er-            a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1\nsetzt.                                                   und 2 vorangestellt:\n„(1) Werbung ist jede Äußerung, die der un-\nArtikel 4                                  mittelbaren oder mittelbaren Förderung des\nÄnderung des                                  Absatzes von Waren und Dienstleistungen, ein-\nDeutsche-Welle-Gesetzes                              schließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und\nDas Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Be-                  Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds\nkanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90),                    natürlicher oder juristischer Personen, die einer\ndas zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. No-                wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,                   gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung\nwird wie folgt geändert:                                             oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in\neinem Telemedium aufgenommen ist. Werbung\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-\nist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsern\nschnitt 1 Unterabschnitt 2 die Angabe „7“ durch\nund Produktplatzierung.\ndie Angabe „7a“ ersetzt.\n(2) Werbung darf nicht die Menschenwürde\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“\nverletzen oder Diskriminierungen aufgrund von\ndurch das Wort „Angeboten“ ersetzt.\nGeschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft,\n3. § 6a wird wie folgt geändert:                                     Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Be-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:               hinderung, Alter oder sexueller Orientierung\n„(4) Die Deutsche Welle hat den Nutzern aus-               beinhalten oder fördern.“\nreichende Informationen über Inhalte zu geben,            b) Die bisherigen Absätze 1 bis 14 werden die Ab-\ndie die körperliche, geistige oder sittliche Ent-             sätze 3 bis 16.\nwicklung von Kindern oder Jugendlichen be-                c) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz ange-\neinträchtigen können. Hierzu nutzt sie ein System,            fügt:\nmit dem die potentielle Schädlichkeit der An-\n„Werbung darf daher nicht\ngebote beschrieben wird.“\n1. direkte Aufrufe zum Kauf oder zur Miete von\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-\nWaren oder Dienstleistungen an Kinder oder\nsätze 5 bis 10.\nJugendliche enthalten, die deren Unerfahren-\nc) In dem neuen Absatz 10 werden die Wörter                           heit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,\n„Absatz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 1\nund 4 gelten“ ersetzt.                                        2. Kinder oder Jugendliche unmittelbar dazu auf-\nfordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der\n4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                               beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu\n„§ 7a                                       bewegen,\nBarrierefreiheit                             3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kin-\n(1) Die Deutsche Welle wird im Rahmen ihrer                        der oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und\ntechnischen und finanziellen Möglichkeiten stetig                     anderen Personen haben oder\nund schrittweise weitere barrierefreie Angebote für               4. Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten\nMenschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen.                     Grund in gefährlichen Situationen zeigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2020                2463\nd) Dem neuen Absatz 6 wird folgender Satz ange-                      munikation ermöglichen, einschließlich der\nfügt:                                                             Adresse der elektronischen Post,\n„Entsprechendes gilt für die Übernahme von in                  3. die Angabe, dass die Deutsche Welle der\nSendungen enthaltenen Produktplatzierungen.“                      Rechtshoheit der Bundesrepublik Deutschland\ne) In dem neuen Absatz 16 werden die Wörter                          unterworfen ist und\n„Absätze 1 bis 13“ durch die Wörter „Absätze 2                 4. Angaben über die zuständige Aufsicht.“\nbis 15“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Deutsche Welle stellt der für Kultur\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rundfunk-\nund Medien zuständigen obersten Bundesbe-\ntätigkeiten“ ein Komma und die Wörter „an der\nhörde die Informationen zur Verfügung, die diese\nBereitstellung von Telemedien“ und nach dem\nzur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Berichtspflich-\nWort „Finanzierung“ die Wörter „von Telemedien\nten nach den folgenden Vorschriften benötigt:\noder“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“                   1. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU\ndurch das Wort „Angeboten“ ersetzt.                               des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 10. März 2010 zur Koordinierung be-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „einer gesponser-                   stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nten Sendung“ durch die Wörter „eines gespon-                      der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung\nserten Angebots“ ersetzt.                                         audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Sendungen“ durch                       audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom\ndas Wort „Angebote“ ersetzt.                                      15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15),\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                         die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl.\nL 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und das                      ist, und\nWort „Sendungen“ wird durch das Wort „Ange-\nbote“ ersetzt.                                                 2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19\ndes Europäischen Übereinkommens über das\ng) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und die An-\ngrenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai\ngabe „6“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.\n1989 (BGBl. 1994 II S. 638), geändert durch\n9. § 23 wird wie folgt geändert:                                        das Protokoll des Europarates vom 9. Septem-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        ber 1998 (BGBl. 2000 II S. 1090), in Kraft ge-\n„Die Deutsche Welle hat ferner folgende Informa-                  treten am 1. März 2002.“\ntionen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht,\nunmittelbar und ständig zugänglich zu machen:                                    Artikel 5\n1. Name und Anschrift,                                                         Inkrafttreten\n2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKontaktaufnahme und eine effiziente Kom-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}