{"id":"bgbl1-2020-53-9","kind":"bgbl1","year":2020,"number":53,"date":"2020-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/53#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_53.pdf#page=37","order":9,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung","law_date":"2020-11-18T00:00:00Z","page":2451,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020                  2451\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung*\nVom 18. November 2020\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 5 und                                Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“\nAbsatz 2 Nummer 3, 4, 9 und 11 jeweils in Verbindung                       durch das Wort „Fahrzeug-Zulassungsverord-\nmit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom                              nung“ ersetzt.\n24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 25                       f) In Nummer 22 wird nach dem Wort „Hersteller“\nAbsatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 4, 9                              das Wort „und“ durch ein Komma und die Wör-\nund 11 durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom                          ter „deren Bevollmächtigte,“ ersetzt.\n23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) eingefügt worden\nist und § 67 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes                     g) In Nummer 23 werden in den Spiegelstrichen\nvom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert wor-                       jeweils nach dem Wort „Fahrzeugbrief“ die Wör-\nden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung                       ter „oder Zulassungsbescheinigung Teil I“ ein-\nder beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte                        gefügt.\ndes Bundestages:                                                     3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nArtikel 1                                      ersetzt:\nÄnderung der\n„Satz 1 gilt im Fall der Bevollmächtigung nach\nAltfahrzeug-Verordnung\n§ 10a für den Bevollmächtigten mit der Maßga-\nDie Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der                           be, dass alle Altfahrzeuge der Marke des jeweils\nBekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),                        vertretenen Herstellers vom Letzthalter zurück-\ndie zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom                      zunehmen sind. Die Hersteller von Fahrzeugen\n23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden                         oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a\nist, wird wie folgt geändert:                                              die Bevollmächtigten müssen die in Satz 1 be-\n1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“                   zeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine\ndurch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                       anerkannte Rücknahmestelle oder an einen an-\nerkannten Demontagebetrieb, der vom Herstel-\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ler oder im Fall der Bevollmächtigung nach\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fahr-                            § 10a vom Bevollmächtigten zur Rücknahme\nzeugbrief“ die Wörter „oder laut Zulassungsbe-                     bestimmt worden ist, unentgeltlich zurückneh-\nscheinigung Teil II“ eingefügt.                                    men.“\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-                      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeu-\n„3a. „Bevollmächtigter“ ist jede im Geltungs-                          gen“ die Wörter „oder deren Bevollmächtig-\nbereich der Verordnung niedergelassene                           te“ eingefügt.\nnatürliche oder juristische Person oder Per-\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hersteller“\nsonengesellschaft, die ein Hersteller ohne\ndie Wörter „oder von seinem Bevollmächtig-\nNiederlassung im Geltungsbereich der Ver-\nten“ eingefügt.\nordnung beauftragt hat, in eigenem Namen\nsämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um                       c) In Absatz 4 Nummer 5 werden nach dem Wort\ndie Herstellerpflichten nach dieser Verord-                  „Fahrzeugbrief“ ein Komma und die Wörter „die\nnung zu erfüllen;“.                                          Zulassungsbescheinigung Teil II“ eingefügt.\nc) In Nummer 15 werden die Wörter „Hersteller                      d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\noder durch ihn beauftragte Dritte“ durch die                       aa) Nach dem Wort „Fahrzeugen“ werden die\nWörter „Hersteller, dessen Bevollmächtigten                            Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-\noder durch von diesen beauftragte Dritte“ er-                          fügt.\nsetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nd) In Nummer 20 wird nach dem Wort „Fahrzeu-\n„Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren\ngen“ das Wort „und“ durch die Wörter „oder\nBevollmächtigte sind verpflichtet, die Letzt-\nderen Bevollmächtigten und von den“ ersetzt.\nhalter über ihre Verpflichtung nach § 4 Ab-\ne) In Nummer 21 werden nach dem Wort „Fahr-                               satz 1 zur Entsorgung von Altfahrzeugen,\nzeugbrief“ die Wörter „oder in der Zulassungs-                         über die Erfassung der Altfahrzeuge durch\nbescheinigung Teil II“ eingefügt und wird das                          anerkannte Annahmestellen, anerkannte\nRücknahmestellen oder anerkannte Demon-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851            tagebetriebe und über die Bedeutung des\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur\nÄnderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom              Verwertungsnachweises nach § 4 Absatz 2\n14.6.2018, S. 109).                                                          zu informieren.“","2452         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\ne) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                        8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\n„(8) Die Hersteller von Fahrzeugen sind ver-                                       „§ 10a\npflichtet, die finanziellen und organisatorischen                               Bevollmächtigung\nMittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach die-\nser Verordnung nachzukommen. Zur Bewertung                     Hersteller von Fahrzeugen, die keine Nieder-\nihrer Finanzverwaltung haben sie geeignete                  lassung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nMechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.“              haben, können einen Bevollmächtigten mit der\nWahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3\n4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10\n„Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevoll-              beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Be-\nmächtigte veröffentlichen jährlich Daten über die              vollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder\nErreichung der Zielvorgaben nach Satz 1.“                      Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauf-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                   tragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schrift-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 27                  lich und in deutscher Sprache zu erfolgen.“\nAbs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. Sep-               9. § 11 wird wie folgt geändert:\ntember 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860)“              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 28 Absatz 1 der Nachweis-\nverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I                        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5                       „1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I                               Verbindung mit Satz 2, oder entgegen\nS. 2232) geändert worden ist,“ ersetzt.                                  § 3 Absatz 1 Satz 3 ein Altfahrzeug\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                                       nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nzurücknimmt,“.\naa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 27\nAbs. 3 der Nachweisverordnung“ durch die                   bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nWörter „§ 28 Absatz 1 der Nachweisverord-                  cc) In Nummer 15 wird das Wort „Fahrzeuge,“\nnung“ ersetzt.                                                  gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Herstel-                b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Num-\nlern“ die Wörter „oder deren Bevollmächtig-                mer 3.2.3.3 Satz 1“ durch die Wörter „Num-\nten“ und nach dem Wort „Hersteller“ die                    mer 3.2.4.1 Satz 6“ ersetzt.\nWörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\nfügt.\n6. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                    a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\n„Fahrzeugen“ die Wörter „oder ihre Bevollmächtig-                  stellt:\nten“ eingefügt.                                                       „(1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                      Daten des Kalenderjahres 2019.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nsätze 2 und 3.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Her-\nsteller von Fahrzeugen“ die Wörter „oder           11. Im Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 10 wird die An-\nderen Bevollmächtigte“ eingefügt.                      gabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die\nWörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Herstel-\nb“ ersetzt.\nlern“ die Wörter „oder deren Bevollmächtig-\nten“ eingefügt.\nArtikel 2\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Fahrzeugen“ die Wörter „oder dessen Bevoll-                                    Inkrafttreten\nmächtigter“ eingefügt.                                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nBerlin, den 18. November 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}