{"id":"bgbl1-2020-53-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":53,"date":"2020-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/53#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_53.pdf#page=35","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung","law_date":"2020-11-18T00:00:00Z","page":2449,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020             2449\nVerordnung\nzur Änderung der Mitteilungsverordnung\nVom 18. November 2020\nAuf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 und 2 und               3. Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungs-\nAbsatz 3 der Abgabenordnung, von denen Absatz 1                    strukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Satz 1                    (BAnz. AT 04.05.2020 V1) sowie\nzuletzt durch Artikel 70 Nummer 12 des Gesetzes vom            4. Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsge-\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden                setz.\nsind, verordnet die Bundesregierung:\n(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben\nden in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung\nArtikel 1\ngenannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:\nÄnderung der                           1. die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,\nMitteilungsverordnung\n2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde, und\nDer 4. Teil der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep-\n3. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanord-\ntember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Arti-\nnung.\nkel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:             (3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausge-\nzahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1\n„4. Teil                          Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung\ndes amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der\nBesondere Vorschriften zu Mitteilungen über             Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum\nBilligkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise         30. April 2021 zu übermitteln. Das Bundesministerium\nder Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten\n§ 13                             Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch\nein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes\nMitteilungen über Billigkeitsleistungen des\nSchreiben verlängern, sofern die technischen Voraus-\nBundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise\nsetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht\n(1) Behörden und andere öffentliche Stellen des             rechtzeitig vorliegen.\nBundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige             (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestim-\nStellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den                mungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1\nFinanzbehörden folgende als Subvention oder ähnliche           Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.“\nFörderungsmaßnahme bewilligte Leistungen nach amt-\nlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich                                         Artikel 2\nbestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der\nAbgabenordnung mitzuteilen:                                                         Weitere Änderung\nder Mitteilungsverordnung\n1. Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen,\nDie Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1\nSoloselbstständige und Angehörige der Freien Be-\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt\nrufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser\ngeändert:\nUnternehmen aufgrund der Corona-Krise,\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Behörden\n2. Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mit-              (§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung) und öffentlich-\ntelständische Unternehmen, Soloselbstständige und              rechtliche Rundfunkanstalten“ durch die Wörter „Be-\nAngehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäfts-             hörden und andere öffentliche Stellen einschließlich\nbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu we-              öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Ab-\nsentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten,              satz 1 bis 1c der Abgabenordnung)“ ersetzt.\noder\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder ver-\n„(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit\ngleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des\nAusnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten\njeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbststän-\nhaben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzutei-\ndige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich\nlen. Satz 1 gilt nicht, soweit\nder Corona-Krise.\n1. der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen\nSatz 1 Nummer 3 gilt nicht für aufgrund der Corona-                   einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerbli-\nKrise gewährte                                                        chen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehan-\n1. Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen                     delt hat,\nder Gemeinden oder Gemeindeverbände,                           2. die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto\n2. Hilfsleistungen nach dem Fünften und Elften Buch                   des Zahlungsempfängers erfolgt,\nSozialgesetzbuch,                                              3. ein Steuerabzug durchgeführt wird oder","2450          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\n4. die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvor-                  c) der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zah-\nschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.                     lung gewährt wird, sowie\nSatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Zahlungen an                   d) das Datum der Zahlung oder der Zahlungs-\nBerufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes                         anordnung;\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                 2. bei Mitteilungen über Verwaltungsakte der Ge-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit so-                genstand und der Umfang der Genehmigung,\nwie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmet-                     Erlaubnis oder gewährten Leistung.\nscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des\n(2) Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abwei-\nJustizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes.“\nchend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgaben-\n3. In § 4 werden die Wörter „Die Behörden“ durch die               ordnung unverzüglich zu übermitteln. Mitteilungen\nWörter „Behörden und andere öffentliche Stellen mit             nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend\nAusnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“              von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung\nersetzt.                                                        mindestens vierteljährlich zu übermitteln.\n4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Die Behörden“                   (3) Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle\ndurch die Wörter „Behörden und andere öffentliche               kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in\nStellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rund-               dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat,\nfunkanstalten“ ersetzt.                                         zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektro-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                    nische Übermittlung nach Maßgabe des § 93c der\nAbgabenordnung verzichten. In diesem Fall sind\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden, juristi-\ndie Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem\nsche Personen des öffentlichen Rechts,“ durch\nFormular an die oberste Landesfinanzbehörde oder\ndie Wörter „Behörden und andere öffentliche\ndie von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu über-\nStellen,“ ersetzt.\nsenden.“\nb) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:\n7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben.\n„Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu über-\n8. Der 4. Teil wird wie folgt gefasst:\nmitteln, wenn die an denselben Empfänger ge-\nleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als                                      „4. Teil\n1 500 Euro betragen;“.\nAnwendungsbestimmung\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n§ 13\n6. § 8 wird wie folgt gefasst:\nAnwendungszeitpunkt\n„§ 8\nDen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des\nForm, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen               § 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung\n(1) Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden                 bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im\nnach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach                  Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\namtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amt-                der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu ver-\nlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Zur                öffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt\nSicherstellung der Besteuerung sind neben den in                sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024\n§ 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung                      geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\ngenannten Angaben auch folgende Angaben zu\nübermitteln:                                                                          Artikel 3\n1. bei Mitteilungen über Zahlungen:                                                 Inkrafttreten\na) der Grund der Zahlung oder die Art des der              (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\nZahlung zugrundeliegenden Anspruchs,                Kraft.\nb) die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,                 (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. November 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}