{"id":"bgbl1-2020-53-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":53,"date":"2020-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/53#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_53.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk (Gebäudereinigermeisterverordnung – GebrMstrV)","law_date":"2020-11-17T00:00:00Z","page":2437,"pdf_page":23,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020            2437\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk\n(Gebäudereinigermeisterverordnung – GebrMstrV)\nVom 17. November 2020\nAuf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord-              5. Leistungen erbringen, insbesondere\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                        a) Reinigungs-, Pflege-, Hygiene- und Wiederauf-\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),                bereitungsmaßnahmen an Außenanlagen, Denk-\nder zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom                     mälern sowie an und in Gebäuden, Ge-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,               bäudeteilen, Verkehrsmitteln und Gegenständen\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                   objektbezogen planen, durchführen sowie die\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    Ausführung der Arbeiten bewerten,\nfür Bildung und Forschung:\nb) den Einsatz von Oberflächenbehandlungsmit-\n§1                                        teln zur Reinigung, Pflege, Konservierung und\nAufbereitung von Oberflächen planen und über-\nGegenstand                                    wachen sowie\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-             c) Maßnahmen vor und nach einer Schädlings-\nbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der             bekämpfung durchführen sowie die Ausführung\nMeisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk zu stel-                  der Arbeiten bewerten,\nlenden Anforderungen.\n6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-\n§2                                     sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-\nsichtigen, insbesondere\nMeisterprüfungsberufsbild\na) die unterschiedlichen Reinigungsarten, -verfah-\nIn den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ge-                  ren und -methoden,\nbäudereiniger-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner\nberuflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der                  b) die Beschaffenheit der Oberflächen, der Unter-\nsich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforder-               gründe sowie die Art und den Grad der Ver-\nlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grund-                  schmutzung sowie\nlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:             c) die objektspezifischen Eigenschaften und die\n1. einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und orga-                  Voraussetzungen für den Einsatz von Höhen-\nnisieren und dabei technische, kaufmännische                    zugangstechniken,\nund personalwirtschaftliche Entscheidungen tref-             d) die objektspezifischen Vorgaben des Auftragge-\nfen und begründen, insbesondere unter Berück-                   bers sowie allgemeine und spezifische Hygiene-\nsichtigung                                                      anforderungen,\na) der Kostenstrukturen,                                     e) außergewöhnliche Anforderungen, insbesondere\nb) der Wettbewerbssituation,                                    im Rahmen von Umwelt-, Natur- und Gesund-\nheitsnotlagen,\nc) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,\nf) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und\nd) der Betriebsorganisation,                                    technischen Normen sowie die Vorschriften\ne) des Qualitätsmanagements,                                    des Denkmalschutzes,\nf) des Arbeitsschutzrechtes,                                 g) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,\ng) des Datenschutzes,                                        h) das benötigte Personal, die Reinigungsgeräte,\nh) der Datenverarbeitung,                                       -maschinen und -anlagen sowie Materialien und\ni) des Umweltschutzes,                                       i) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-\nden,\nj) der Ressourceneffizienz und\n7. Schädlingsbefall erkennen, Maßnahmen zum Fest-\nk) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent-             stellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge\nwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,         der Schädlinge durch Begehungen oder durch\n2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-              digitale Überwachung (Schädlingsmonitoring) vor\ntriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische           einer Schädlingsbekämpfung festlegen und planen\nGeschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und                sowie dem Kunden Möglichkeiten zur Prophylaxe\numsetzen,                                                    vorschlagen,\n3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun-               8. Maßnahmen zum Beseitigen der Hinterlassen-\ngen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden                schaften und Kadaver von Schädlingen, zum\nberaten, Dienstleistungen anbieten, Lösungen ent-            Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung\nwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen,           sowie die Beseitigung von Reststoffen (Dekonta-\nLeistungen kalkulieren und Angebote erstellen so-            mination) nach einer Schädlingsbekämpfung fest-\nwie Verträge schließen,                                      legen und planen,\n4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs-             9. Leistungsbeschreibungen, -verzeichnisse, Raum-\nerbringung planen, organisieren und überwachen,              bücher und Aufmaßskizzen, auch unter Einsatz","2438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nvon Informations- und Kommunikationstechno-              und toxikologischer Gefährdungen auszuwählen und\nlogien, anfertigen, bewerten und korrigieren,            durchzuführen.\n10. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden                 (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungs-\nOberflächen und zu verwendenden Materialien be-          projekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsaus-\nrücksichtigen,                                           schuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll\n11. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti-           dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.\ngung von Qualität und Rechtsvorschriften, ver-              (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf-\ngeben und deren Ausführung kontrollieren,                ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag\neinschließlich einer Zeitplanung und einer Material-\n12. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel\nbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor\nund Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem\nnisse bewerten und dokumentieren sowie Maß-\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-\nnahmen zur Fehlervermeidung entwickeln und\nlegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das\ndokumentieren,\nUmsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.\n13. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren\n(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts\nund übergeben sowie Nachkalkulationen durch-\nstehen dem Prüfling drei Arbeitstage zur Verfügung.\nführen, Auftragsabwicklung auswerten und Ab-\nnahmeprotokolle erstellen sowie                             (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts\nwerden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:\n14. Leistungsspektrum des Betriebs konzeptionieren\nund anpassen.                                            1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter-\nlagen, bestehend aus der Objektbeschreibung, der\n§3                                   Aufmaßskizze, der Leistungsbeschreibung, der Män-\ngelliste, der Gefährdungsanalyse, der Bedarfspla-\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil I                  nung und der Kalkulation, mit 40 Prozent,\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-      2. die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und\nliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu\nlösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des         3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-\nGebäudereiniger-Handwerks meisterhaft verrichtet.                 hand des Arbeitsberichtes mit 10 Prozent.\n(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü-                               §5\nfungsbereiche:\nFachgespräch\n1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf\nbezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie                        (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,\n2. eine Situationsaufgabe nach § 6.\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\n§4                                   dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\nMeisterprüfungsprojekt                       2. den Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick\nauf den jeweiligen Kundenwunsch, dabei hat der\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-         Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie recht-\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das                 liche und technische Anforderungen in das Bera-\nMeisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durch-              tungsgespräch einzubeziehen,\nführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.\n3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgen-            des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und\nden Arbeiten durchzuführen:\n4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be-\n1. eine Bauschlussreinigung oder eine Grundreinigung              rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen\neines Gebäudes oder Gebäudeteils oder eines                   darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im\nVerkehrsmittels, die mindestens vier verschiedene             Gebäudereiniger-Handwerk zu berücksichtigen.\nOberflächenarten aufweisen, planen, durchführen,\n(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten\nkontrollieren und dokumentieren oder\ndauern.\n2. eine Grundreinigung einer Fassade, die aus mindes-\ntens zwei unterschiedlichen Oberflächen besteht,                                      §6\neinschließlich konservierender Maßnahmen planen,\ndurchführen, kontrollieren und dokumentieren sowie                            Situationsaufgabe\ndabei Höhenzugangstechnik einsetzen.                         (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem\nKundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der\nBei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nberuflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü-\nsind eine Objektbeschreibung, eine Aufmaßskizze, eine\nfung im Gebäudereiniger-Handwerk.\nLeistungsbeschreibung, eine Mängelliste, eine Gefähr-\ndungsanalyse, eine Bedarfsplanung und eine Kalkula-              (2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprü-\ntion zu erstellen. Dabei sind vorhandene Mängel oder          fungsausschuss festgelegt. Der Ausschuss wählt für\nSchäden an den zu bearbeitenden Oberflächen oder              die Situationsaufgabe zwei der folgenden Arbeiten aus:\nUntergründen zu dokumentieren. Oberflächenbehand-             1. eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten,\nlungs- und Reinigungsverfahren sind unter Berücksich-\ntigung der Beschaffenheit der Oberflächen und Unter-          2. eine textile Oberfläche aufbereiten,\ngründe, einzusetzender Reinigungsmittel, ökologischer         3. eine Desinfektionsmaßnahme durchführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020            2439\n4. reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren         Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungs-\nTeilen oder der Gesamtheit                               feldübergreifend verknüpft werden.\na) einer Außenanlage,                                       (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.\nb) einer Fassade oder                                       (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem\nc) einer Industrieanlage und                             Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur\nVerfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an\n5. reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder         einem Tag darf nicht überschritten werden.\nder Gesamtheit\na) eines Verkehrsmittels oder                                                        §9\nb) einer Verkehrsleiteinrichtung.                                               Handlungsfeld\nBei der Aufgabenstellung sind Arbeiten zu wählen, die                      „Anforderungen von Kunden\nnicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren.                      eines Gebäudereiniger-Betriebs\nanalysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“\n(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe\nstehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.                 (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden\neines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen\n(4) Jede der beiden Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2\nerarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzu-\nNummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Ge-\nweisen, dass er in der Lage ist, in einem Gebäude-\nsamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem\nreiniger-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und\narithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführ-\nqualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Infor-\nten Arbeiten nach Absatz 2.\nmations- und Kommunikationstechnologien, zu analy-\nsieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat\n§7                              er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente,\nGewichtung;                           reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichts-\nBestehen der Prüfung in Teil I                  punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch          Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufga-\nund die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.         benstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten\nFür das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der             Qualifikationen verknüpft werden.\nMeisterprüfung werden zunächst die Bewertung des                (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden\nMeisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach-          eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen\ngesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend          erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Quali-\nwird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung         fikationen:\nder Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.\n1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu\n(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-        deren Erfüllung analysieren und bewerten und\nstanden, wenn                                                    daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen ins-\n1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch                  besondere:\nund die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens             a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der\n30 Punkten bewertet worden ist und                              Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-\n2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-                  dingungen erläutern und bewerten, insbesondere\nreichend“ ist.                                                  unter Berücksichtigung von Faktoren für eine\nzielorientierte Gesprächsführung,\n§8                                  b) Ausschreibungen öffentlicher oder privater Auf-\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil II                   traggeber analysieren und bewerten,\n(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um-        c) Messverfahren zur Feststellung der Rahmen-\nfängliche und zusammenhängende berufliche Auf-                      bedingungen erläutern, auswählen und Auswahl\ngaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die                  begründen sowie Ergebnisse bewerten, daraus\nbesonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Gebäude-                 Anforderungen für die Umsetzung ableiten,\nreiniger-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den               d) fehlerhafte Leistungen oder Vorleistungen erken-\nNachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden                nen und dokumentieren sowie\nHandlungsfeldern:\ne) Arten und Eigenschaften von Oberflächen sowie\n1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden                   deren Verschmutzung beurteilen und Schäd-\neines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösun-              lingsbefall erkennen und bewerten sowie\ngen erarbeiten und anbieten“,\n2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und\n2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Gebäude-              begründen, hierzu zählen insbesondere:\nreiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und über-\ngeben“ und                                                   a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat-\nzes von Personal, Reinigungs- und Behandlungs-\n3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Gebäudereiniger-                    mitteln, sonstigen Materialien, Maschinen, Gerä-\nBetrieb führen und organisieren“.                               ten, Reinigungstechniken und -verfahren sowie\n(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungs-                Höhenzugangstechniken unter Berücksichtigung\nfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu                      der baulichen Gegebenheiten und rechtlichen\nbearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1                    Voraussetzungen darstellen, erläutern und be-\nentspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die                   gründen,","2440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nb) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken                Behandlungsverfahren und -methoden den Ein-\nbewerten und daraus Folgen ableiten,                          satz von Personal, Material, Geräten und Maschi-\nc) Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse,                   nen planen,\nSkizzen und Pläne unter Berücksichtigung von               b) mögliche Störungen, auch in der Zusammen-\nKundenanforderungen und behördlichen Vorga-                   arbeit mit anderen Gewerken, vorhersehen und\nben erstellen, bewerten und korrigieren,                      Auswirkungen bewerten sowie Lösungen ent-\nd) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest-            wickeln,\nlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von             c) Handhabungshinweise und Produktinformatio-\nQualität und Rechtsvorschriften, darauf auf-                  nen für Geräte, Maschinen und Reinigungs- und\nbauend Ausschreibungen erstellen sowie An-                    Behandlungsmittel leistungsbezogen auswerten\ngebote auf Ausschreibungen bewerten und                       und erläutern und\ne) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-               d) Arbeitspläne, Schadensprotokolle, Materiallisten\nlichkeiten im Hinblick auf Anforderungen sowie                und Gefährdungsanalysen unter Berücksich-\nKostengesichtspunkte erläutern und abwägen                    tigung der Gegebenheiten beim Kunden erarbei-\nund anschließend eine Lösung auswählen sowie                  ten und bewerten,\ndiese Auswahl begründen und                            2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson-\n3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie            dere:\nLeistungen vereinbaren, hierzu zählen insbeson-               a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-\ndere:\nsche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln\na) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der                der Technik anwenden und beurteilen,\nGrundlage der Planungen kalkulieren,\nb) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-\nb) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-                seitigung erläutern und daraus Folgen ableiten,\nkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu An-\nc) Fehler und Mängel bei dem Erbringen der Leis-\ngebotspaketen zusammenfassen, Preise kalku-\ntungen erläutern sowie Maßnahmen zur Be-\nlieren,\nseitigung ableiten,\nc) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von\nd) Vorgehensweise zum Erbringen von Leistungen\nHaftungsbestimmungen formulieren und beurtei-\nunter Berücksichtigung geeigneter Maßnahmen\nlen,\nzur Reinigung, Pflege, Aufbereitung und Hygiene\nd) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er-                  erläutern und begründen sowie\nstellen und\ne) Verfahren zum Schädlingsmonitoring vor einer\ne) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen                    Schädlingsbekämpfung und zur Dekontamina-\ngegenüber Kunden erläutern und begründen                      tion nach einer Schädlingsbekämpfung erläutern,\nsowie Leistungen vereinbaren.                                 bewerten und auswählen sowie\n3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren und\n§ 10\nabrechnen sowie das gereinigte Objekt ordnungs-\nHandlungsfeld                              gemäß zu übergeben, hierzu zählen insbesondere:\n„Leistungen eines Gebäudereiniger-\na) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-\nBetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“\nbrachten Leistungen erläutern,\n(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäude-\nb) Leistungen dokumentieren,\nreiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und über-\ngeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der              c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,\nLage ist, Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs               d) Vorgehensweise zur Übergabe des gereinigten\nerfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter                Objekts erläutern und Kunden über Handhabung,\nAnwendung von Informations- und Kommunikations-                      Pflege und Werterhalt des gereinigten Objekts\ntechnologien, zu erbringen und zu kontrollieren sowie                informieren,\ndas gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben.\ne) Leistungen abrechnen,\nDabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourcen-\neffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische            f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh-\nGesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Re-                   ren und daraus Folgen ableiten sowie\ngeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen           g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-\nAufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 ge-                  denheit und Kundenbindung erläutern und be-\nnannten Qualifikationen verknüpft werden.                            urteilen.\n(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäude-\nreiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und über-                                     § 11\ngeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:                                       Handlungsfeld\n1. das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu                       „Einen Gebäudereiniger-Betrieb\nzählen insbesondere:                                                       führen und organisieren“\na) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation             (1) Im Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger-Betrieb\nunter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vor-         führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzu-\nschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung         weisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebs-\nerläutern, auswählen und Auswahl begründen,            führung und der Betriebsorganisation in einem\ndabei unter Berücksichtigung einzusetzender            Gebäudereiniger-Betrieb unter Berücksichtigung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020             2441\nRechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Infor-              e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-\nmations- und Kommunikationstechnologien, wahrzu-                    besondere unter Berücksichtigung des Berufs-\nnehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieb-                    laufbahnkonzepts im Gebäudereiniger-Handwerk,\nlicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen ge-                   planen und\nwerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und\nzu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sol-        5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-\nlen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen            nen, hierzu zählen insbesondere:\nverknüpft werden.\na) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung un-\n(2) Das Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger-                    ter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschrif-\nBetrieb führen und organisieren“ besteht aus folgen-                ten und Vorschriften zur Unfallverhütung er-\nden Qualifikationen:                                                läutern,\n1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-\nb) die Ausstattung des Lagers und der Fahrzeuge,\ngestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu\nder Lagerung von Oberflächenbehandlungsmit-\nzählen insbesondere:\nteln und Gefahrstoffen unter Berücksichtigung\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-           der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,                   Buchstabe a planen und begründen,\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,\nc) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,\nc) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei-               zum Arbeitsschutz, zur Lagerung von Oberflächen-\nchen,                                                        behandlungsmitteln und Gefahrstoffen unter Be-\nd) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und               rücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungs-\nbeurteilung nach Buchstabe a, der Ressourcen-\ne) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe-\neffizienz sowie des Umweltschutzes planen und\nner Parameter berechnen,\nbegründen,\n2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und\n-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:              d) Instandhaltung von Reinigungsgeräten, -maschi-\nnen und -anlagen planen,\na) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,\nrechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen          e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter\nsowie veränderter Kundenanforderungen auf das                Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb-\nLeistungsangebot darstellen und begründen,                   lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal,\nb) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-               Material und Fahrzeugen, Reinigungsgeräten,\nlen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin-                  -maschinen und -anlagen sowie\nnung und -pflege entwickeln,\nf) Betriebs-, Lager- und Fahrzeugausstattung unter\nc) Informationen zum Leistungsspektrum des Be-                  Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte pla-\ntriebs erstellen und                                         nen.\nd) informations- und kommunikationsgestützte Ver-\ntriebswege ermitteln und bewerten,                                              § 12\n3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hier-\nzu zählen insbesondere:                                                        Gewichtung;\nBestehen der Prüfung in Teil II\na) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-\nments darstellen und beurteilen,                         (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der\nb) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und          Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-\nbeurteilen,                                           tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu\nbilden.\nc) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation\nder Leistungen erläutern, begründen und be-              (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfel-\nwerten, insbesondere unter Berücksichtigung           der jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte\nvon Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und        erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine\ntechnischen Normen,                                   mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,\nd) Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung von          wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der\nArbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und         Meisterprüfung ausschlaggebend ist.\nbewerten und Maßnahmen zur Fehlervermeidung\n(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung\nentwickeln und dokumentieren sowie\nbestanden, wenn\n4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-\nscher Bedingungen planen und anleiten, Personal-         1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens\nentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:              30 Punkten bewertet worden ist,\na) Einsatz von Personal disponieren,                     2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-\nb) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des              satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger\nbetrieblichen Ausbildungsplans disponieren,               als 50 Punkten bewertet worden ist und\nc) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,        3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-\nd) Qualifikationsbedarfe ermitteln und                       reichend“ ist.","2442        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\n§ 13                              sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf\nAllgemeine Prüfungs-                       des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften weiter\nund Verfahrensregelungen,                     anzuwenden.\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung                   (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      lauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften\nverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)          nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.         31. Dezember 2022 zu einer Wiederholungsprüfung\nanmelden, können auf Verlangen die Wiederholungs-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\n2020 geltenden Vorschriften ablegen.\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\n§ 15\n§ 14                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschrift                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\n(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 be-         Gleichzeitig tritt die Gebäudereinigermeisterverord-\ngonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bishe-           nung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. 151), die zuletzt\nrigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmel-      durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 12. April\ndung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, so       2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 17. November 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}