{"id":"bgbl1-2020-53-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":53,"date":"2020-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/53#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_53.pdf#page=17","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung","law_date":"2020-11-16T00:00:00Z","page":2431,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020          2431\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung\nVom 16. November 2020\nAuf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-                 5c. Verarbeitungszucker: raffinierter Weiß-\ndung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über                      zucker, bei Einsatz im chemisch-pharma-\nMarktordnungswaren, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt                     zeutischen Bereich auch Zuckersirup mit\ndurch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015                    mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, ge-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das                    liefert als Bulkware,\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-                   5d. Melasse: Sirup mit weniger als 70  Prozent\nhörden:                                                                 Zuckergehalt bei Herstellung aus  Zucker-\nrüben oder mit weniger als 75     Prozent\nZuckergehalt bei Herstellung aus  Zucker-\nArtikel 1\nrohr, geliefert als Bulkware,“.\nÄnderung der\nMarktordnungswaren-Meldeverordnung                       e) Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5e.\nDie Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom                   f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-\n24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch             gefügt:\nArtikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2018 (BGBl. I\nS. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              „7a. natives Olivenöl extra: aus der Frucht\ndes Ölbaumes ausschließlich durch phy-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        sikalische Verfahren gewonnenes Erzeug-\na) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-                          nis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII\nmern 2a und 2b eingefügt:                                       Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung\n„2a. Haushaltsmehl: Weizenmehl Type 405 im                      (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Par-\nSinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe                     laments und des Rates vom 17. De-\nNovember 2017,                                             zember 2013 über eine gemeinsame\nMarktorganisation für landwirtschaftliche\n2b. Verarbeitungsmehl: Weizenmehl Type 550                      Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ver-\nim Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Aus-                     ordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)\ngabe November 2017,“.                                      Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)\nb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „(ABl.                        Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nL 171 vom 4.7.2017, S. 113)“ die Wörter „, die                  S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130\nzuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)                  vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,\n2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6)                     S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zu-\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                                letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393\n(ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geän-\nc) In Nummer 5a werden die Wörter „in der jeweils\ndert worden ist, in der jeweils geltenden\ngeltenden Fassung“ gestrichen.\nFassung,“.\nd) Nach Nummer 5a werden die folgenden Num-\nmern 5b bis 5d eingefügt:                               g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„5b. Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker              „9.  fettangereichertes Pulver: Zubereitung in\ngemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerar-                      Pulverform, bestehend aus einem Gemisch\ntenverordnung vom 23. Oktober 2003                         aus Magermilch und pflanzlichen Fetten,\n(BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8             wobei die Mischung höchstens 30 Prozent\nder Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I                   Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß\nS. 2272) geändert worden ist,                              enthält,“.","2432       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nh) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-                     22. Unternehmen des Verarbeitenden Gewer-\nmern 9a bis 9d eingefügt:                                         bes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C\nder Klassifikation der Wirtschaftszweige\n„9a. Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes ent-\ndes Statistischen Bundesamtes in der je-\nbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil\nweils geltenden Fassung,\nvon höchstens 20 Prozent und einem Salz-\nanteil von höchstens 1 Prozent,                        23. kurzfristige Verträge: Verträge über einma-\n9b. Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes                        lige Lieferungen und Verträge mit einer\nentbeintes Muskelfleisch mit einem Fettan-                   Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,\nteil von höchstens 30 Prozent und einem                24. Bulkware: Ware, die in Großverbraucher-\nSalzanteil von höchstens 1 Prozent,                          packungen, Tank- oder Silofahrzeugen ge-\n9c. ganze Hähnchen der Klasse A: Geflügel-                        liefert wird.“\nschlachtkörper im Sinne von Artikel 1 Num-       2. § 2 wird wie folgt geändert:\nmer 1 Buchstabe a, erster Anstrich und Ar-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008\nder Kommission vom 16. Juni 2008 mit                      „(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3\nDurchführungsvorschriften zur Verordnung               bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils\n(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich              die dort genannten Angaben nach Maßgabe des\nder Vermarktungsnormen für Geflügel-                   § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unterneh-\nfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46;              men nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des\nL 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom                    § 6 Absatz 3 zu melden.“\n23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch die Ver-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom\nfügt:\n10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung,                            „(2a) Mühlen mit einer jährlichen Verarbei-\ntung von mehr als 200 000 Tonnen Brotgetreide\n9d. Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne\nhaben monatlich nach Maßgabe des § 7 Num-\nvon Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der\nmer 2 den im Vormonat erzielten durchschnitt-\nVerordnung (EG) Nr. 543/2008,“.\nlichen Verkaufspreis zu melden für\ni) Nach Nummer 19 werden die folgenden Num-\n1. Haushaltsmehl,\nmern 20 bis 24 angefügt:\n„20. Verkaufspreis: Preis ab Werk                           2. Verarbeitungsmehl.\na) ohne die auf der Rechnung ausgewie-                 Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht\nsene Umsatzsteuer,                                 anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Erzeug-\nnisse aus konventioneller Erzeugung.“\nb) ohne Kosten für Transport, Verladen,\nHandhabung, Lagerung, Paletten, Ver-            c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nsicherung,                                         fügt:\nc) ohne weitere Warenbezugskosten, so-                    „(7a) Hersteller von Mischfutter für Nutztiere,\nfern diese auf der Rechnung gesondert              die jährlich mehr als 5 000 Tonnen Melasse als\nausgewiesen sind, und                              Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maß-\ngabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat ge-\nd) gemindert um Preisnachlässe, sofern                 zahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Me-\ndiese in Bezug auf das Erzeugnis auf               lasse zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne\nder Rechnung ausgewiesen sind;                     Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht\nder für die Preisermittlung maßgebliche                gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeu-\nZeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstel-               gung.“\nlung durch den Verkäufer;                           d) In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Unterab-\n21. Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis               satz 1 Buchstabe“ die Angabe „b“ durch die An-\ngabe „c“ ersetzt.\na) ohne die auf der Rechnung ausgewie-\nsene Umsatzsteuer,                           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) einschließlich Kosten für Transport, Ver-        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nladen, Handhabung, Lagerung, Pa-                      „(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7\nletten, Versicherung,                              und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils\nc) einschließlich weiterer Warenbezugs-                zu melden:\nkosten, sofern diese auf der Rechnung              1. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-\ngesondert ausgewiesen sind, und                        stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b\nd) gemindert um Preisnachlässe, sofern                     bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach\ndiese in Bezug auf das Erzeugnis auf                   Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,\nder Rechnung ausgewiesen sind;\n2. die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nder für die Preisermittlung maßgebliche                    stabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und\nZeitpunkt ist der Tag des Rechnungsein-                    Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Ab-\ngangs beim Käufer,                                         satz 3.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020            2433\nb) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                  wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und\n„4. für Weißzucker ab Fabrik                               nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vor-\nwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis\na) den durchschnittlichen Verkaufspreis je           für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch\nTonne und die verkaufte Menge, angege-            mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter\nben in Tonnen Weißzuckerwert, nach                zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm\nMaßgabe von Anhang II Nummer 3 Unter-             Produktgewicht anzugeben.\nabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4\nBuchstabe a der Durchführungsverord-                 (4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung\nnung (EU) 2017/1185,                              von mehr als 20 000 Tonnen Sahne haben wö-\nchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und\nb) bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger\nnach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vor-\nVerträge die Angaben nach Buchstabe a\nwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis\nin Form gesonderter Mitteilungen; Ver-\nfür pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettge-\nkäufe an Tochterunternehmen im Rah-\nhalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von\nmen kurzfristiger Verträge sind nicht mel-\nmindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist\ndepflichtig.“\nin Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzu-\nc) Absatz 2a wird aufgehoben.                                 geben.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 1 Un-                   (5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung\nterabsatz 1 Buchstabe b“ durch die Wörter                  von mehr als 2 000 Tonnen schnittfestem Mozza-\n„Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie                  rella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilo-\nUnterabsatz 4 Buchstabe b“ ersetzt.                        gramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7\ne) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                          Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3\nden in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen\n„(8) Die Hersteller von chemischen oder\nVerkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit min-\npharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich\ndestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit\nmehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, be-\nmindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu\nzogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff be-\nmelden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Pro-\nziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7\nduktgewicht anzugeben.\nNummer 2 den im Vormonat gezahlten durch-\nschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-                (6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5\nzucker zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne           gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung,\nProduktgewicht anzugeben.“                                 unabhängig davon, ob die Anforderungen für die\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                  Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränder-\nten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Er-\n„(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5           zeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter\naufgeführten Unternehmen haben jeweils die                 speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen\ndort genannten Angaben nach Maßgabe des                    wird, beispielsweise Weidemilch.“\n§ 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unterneh-          6. In § 5a Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Unter-\nmen nach Absatz 4 haben die dort genannten                 absatz“ die Angabe „11“ durch die Angabe „10“\nAngaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu                   ersetzt.\nmelden.“\n7. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c ein-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           gefügt:\n„(4) Unternehmen, die fettangereichertes Pul-\n„§ 5b\nver herstellen, haben zu melden:\nMeldepflichten des\n1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2\nLebensmitteleinzelhandels\ndie im Vormonat erzeugte Menge an fettange-\nreichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilo-              (1) Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels\ngramm abgepackt ist, und                               haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7\nnach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. Unter-\n2. wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3\nnehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne\nden in der Vorwoche erzielten durchschnitt-\ndieser Verordnung sind Unternehmen mit einem\nlichen Verkaufspreis für fettangereichertes\ninländischen Jahresumsatz von mehr als\nPulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abge-\n7 000 000 000 Euro, die mehr als ein Drittel davon\npackt ist.\ndurch den Verkauf von Lebensmitteln an Endver-\nDie Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis               braucher erzielen. Von der Meldepflicht ausgenom-\nist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht                men sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen\nanzugeben. Die Meldepflicht für den wöchent-               Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastro-\nlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unter-           nomie liefern.\nnehmen jährlich mehr als 5 000 Tonnen fettan-\ngereichertes Pulver herstellt.“                               (2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch\nfür Gruppen von selbständigen Einzelunterneh-\n5. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 an-              mern und juristischen Personen, die unter einheit-\ngefügt:                                                       licher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt\n„(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung             tätig sind und deren gemeinsamer inländischer\nvon mehr als 250 000 Tonnen Konsummilch haben                 Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den","2434        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nVerkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher er-             über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und\nzielt wird. Eine einheitliche Leitung liegt auch dann       Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die\nvor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemein-           zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl.\nsam geleitet werden, insbesondere wenn eine ge-             L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in\nmeinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt              der jeweils geltenden Fassung.\nwird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist.            (7) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genann-\nIn diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a             ten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zu-\nund 3b.                                                     gekauft werden, sondern von Betrieben, die zum\n(3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch aus-              gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden\ngeschlossen, dass das Unternehmen oder die                  und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit ver-\nUnternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine                einbart werden, sind stattdessen die unterneh-\nEinkaufskooperation mit weiteren Unternehmen                mensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise\nbezieht.                                                    zu melden. Diese Preise sind ebenfalls in Euro je\n(4) Die Unternehmen haben monatlich nach                 Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht an-\nMaßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat ge-                zugeben.\nzahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden\nfür                                                                                  § 5c\n1. Haushaltsmehl in Packungen mit 1,0 Kilo-                              Meldepflichten bestimmter\ngramm,                                                             Hersteller von Nahrungsmitteln\n2. Haushaltszucker in Packungen mit 1,0 Kilo-                  (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 auf-\ngramm.                                                  geführten Unternehmen des Verarbeitenden Ge-\nwerbes haben jeweils die dort genannten Meldun-\nDie Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht             gen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.\nanzugeben.\n(2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe\n(5) Die Unternehmen haben wöchentlich nach               des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten\nMaßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vor-            durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-\nwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis            zucker zu Nahrungszwecken zu melden:\nzu melden für\n1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,\n1. natives Olivenöl extra in Abfüllungen bis zu\n1,0 Liter,                                              2. Hersteller von Fertiggerichten,\n2. Tomaten, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nekta-            3. Hersteller von Süßwaren,\nrinen lose oder in Gebinden bis zu drei Kilo-           4. Hersteller von Speiseeis,\ngramm,                                                  5. Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaft-\n3. Hackfleisch rein vom Rind, gekühlt, unter                    getränken.\nSchutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren           Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz\nin Packungen bis zu 500 Gramm,                          des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.\n4. Hackfleisch rein vom Schwein, gekühlt, unter                (3) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe\nSchutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren           des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten\nin Packungen bis zu 500 Gramm,                          durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungs-\n5. Deutsche Markenbutter, geformt, in Packungen             mehl zu melden:\nvon 250 Gramm,                                          1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,\n6. schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Pro-          2. Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise\nzent Trockenmasse, gerieben, in Scheiben oder               haltbar gemachter Pizza.\nam Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,\nDie Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz\n7. Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe“, Em-             des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.\nmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“\n(4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe\nund Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe“,\ndes § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten\ngerieben, in Scheiben oder am Stück, in\ndurchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu\nPackungen bis zu 500 Gramm,\nmelden.\n8. ganze Hähnchen der Klasse A, gekühlt oder tief-\n(5) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe\ngefroren,\ndes § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten\n9. Hähnchenbrustfilets, gekühlt, in Packungen bis           durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne\nzu 500 Gramm.                                           des Anhangs VII Teil VII Anlage II Buchstabe A Num-\nDie Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produkt-           mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ungesal-\ngewicht anzugeben.                                          zen, lose, in Blöcken zu 25 Kilogramm, zu melden:\n(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5           1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,\ngilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeu-         2. Hersteller von Fertiggerichten,\ngung. Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1             3. Hersteller von Speiseeis,\nNummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse\nmit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der           4. Hersteller von Schmelzkäse.\nVerordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen              Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz\nParlaments und des Rates vom 21. November 2012              des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020             2435\n(6) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe                   2. nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum\ndes § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten                       Weiterverkauf an Endverbraucher oder als\ndurchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiter-                    Rohstoffe zur Weiterverarbeitung von Liefe-\nverarbeitung verwendeten Käse der Sorten schnitt-                    ranten entweder innerhalb Deutschlands\nfester Mozzarella mit mindestens 45 Prozent                          oder aus dem Ausland bezogen werden.“\nTrockenmasse, Edamer der Fettgehaltsstufe „Fett-\nstufe“, Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfett-            d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nstufe“ und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfett-                 und 3b eingefügt:\nstufe“ in Form von Blockware, getrennt nach                         „(3a) Die Meldung für eine Unternehmens-\ndiesen Sorten, zu melden:                                        gruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetz-\n1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,                  lichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in\n2. Hersteller von Fertiggerichten einschließlich ge-             Deutschland abzugeben, die den gemeinschaft-\nfrorener oder auf andere Weise haltbar gemach-              lichen Wareneinkauf für die gesamte Unterneh-\nter Pizza,                                                  mensgruppe durchführt. Findet kein gemeinsa-\nmer Wareneinkauf statt, so hat der gesetzliche\n3. Hersteller von Schmelzkäse.                                   Vertreter des Unternehmens der Unternehmens-\nDie Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz               gruppe, durch das die einheitliche Leitung in\ndes Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt. Von                 Deutschland erfolgt, die Meldung abzugeben.\nder Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer                  Werden verschiedene Leitungsaufgaben durch\nHerkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verord-                  verschiedene Gesellschaften der Unterneh-\nnung (EU) Nr. 1151/2012.                                         mensgruppe wahrgenommen, so haben die ge-\n(7) Hersteller von Fertiggerichten haben nach                setzlichen Vertreter der Leitungsgesellschaft in\nMaßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche                     Deutschland die Meldung gemeinschaftlich ab-\ngezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für                  zugeben.\nHackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein,                      (3b) Sind innerhalb einer Unternehmens-\nganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrust-                   gruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unterneh-\nfilets zu melden. Die Meldepflicht gilt nur, soweit              men ganz oder zum Teil für die Beschaffung\nder Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000                     eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5\nEuro übersteigt.                                                 genannten Erzeugnisse zuständig, so können\n(8) Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7               diese einkaufenden Unternehmen die Meldun-\ngilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeu-              gen für die entsprechenden Erzeugnisse auch\ngung. Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4                    getrennt abgeben. Meldepflichtig sind in diesem\nsind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht                  Fall die gesetzlichen Vertreter der einkaufenden\nanzugeben. Bei Meldungen nach den Absätzen 5                     Unternehmen und die des leitenden Unterneh-\nbis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Pro-              mens gemeinschaftlich.“\nduktgewicht anzugeben.\ne) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem\n(9) Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genann-               Wort „sowie“ die Wörter „Name, Rufnummer\nten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zu-               und Adresse für elektronische Post“ eingefügt.\ngekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur\ngleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen                  f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nwerden und soweit hierfür keine Einkaufspreise                   fügt:\nexplizit vereinbart werden, sind stattdessen die\nunternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Ver-                       „(4a) Beabsichtigt eine Unternehmensgrup-\nrechnungspreise zu melden. Absatz 8 gilt entspre-                pe, ihre Meldungen nach Absatz 3b getrennt ab-\nchend.“                                                          zugeben, so hat das leitende Unternehmen der\nUnternehmensgruppe der zuständigen Behörde\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2                1. die Übertragung der Meldepflicht auf die ein-\nAbsatz 8“ die Wörter „oder § 3 Absatz 3 oder § 3                kaufenden Unternehmen und den Umfang\nAbsatz 8“ eingefügt.                                            der übertragenen Meldepflicht anzuzeigen\nsowie\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                       2. die Stammdaten der einkaufenden Unterneh-\n„(1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach                      men gemäß Absatz 4 Satz 1 mitzuteilen.\n§ 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehalt-            Anzeige und Mitteilung müssen spätestens zwei\nlich des Absatzes 3b eine zusammengefasste                  Wochen vor Abgabe der ersten Meldung durch\nMeldung für die ganze Gruppe abzugeben.“                    die einkaufenden Unternehmen bei der zustän-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    digen Behörde eingegangen sein.“\n„Unabhängig vom Unternehmenssitz des Mel-                g) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „§ 3 Ab-\ndepflichtigen gelten die Meldepflichten                     satz 2 bis 4“ die Wörter „, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5\n1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen           Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3“\nErzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsge-               durch die Wörter „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2\nbiets der Bundesrepublik Deutschland er-                bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3,\nzeugt, hergestellt oder verarbeitet werden,             § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7“\nund                                                     ersetzt.","2436         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\n9. § 7 wird wie folgt gefasst:                                                           „§ 11\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den Wör-                                  Mengenangaben\ntern „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-                                zur Wägung von Preisen\nstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1                (1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Mel-\nNummer 1“ die Angabe „, Absatz 4“ gestrichen.              depflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Ab-\nsatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Ab-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung\n„2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Ab-             über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Ab-\nsatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4            satz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und\nSatz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Num-                  § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Ka-\nmer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2             lenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge\nund Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2             der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3\nbis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1                bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019,\nNummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1                  jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzuge-\nNummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1                  ben.\nNummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und                    (2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Ab-\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1                 satz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Ab-\nSatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2,                satz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens\n§ 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 ab-              zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die\nzugebenden monatlichen Meldungen spä-                  einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugs-\ntestens am 20. Tag nach Ablauf des Be-                 menge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Er-\nrichtsmonats,“.                                        zeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           auf jedes der meldenden einkaufenden Unterneh-\nmen entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert\n„3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5             Tonnen.\nAbsatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c\nAbsatz 5 bis 7 abzugebenden wöchent-                      (3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen,\nlichen Meldungen am Montag der folgenden               die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig wer-\nWoche.“                                                den, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten\nMeldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabe-\n10. In § 9 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 und             menge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalen-\n§ 5a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5,          derjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig wer-\n§ 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1“               den, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.“\nersetzt.\n11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „oder Ab-                                     Artikel 2\nsatz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder                                Inkrafttreten\nAbsatz 2 oder § 5a Absatz 1“ durch ein Komma                (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nund die Wörter „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1,       dung in Kraft.\nAbsatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Melde-\noder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1\npflichten nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8,\nSatz 1, § 5c Absatz 1“ ersetzt.\n§ 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5\n12. § 11 wird wie folgt gefasst:                             und § 5c Absatz 2 bis 7 ab dem 1. Januar 2021.\nBonn, den 16. November 2020\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}