{"id":"bgbl1-2020-53-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":53,"date":"2020-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/53#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_53.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zum Erlass einer Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung","law_date":"2020-11-11T00:00:00Z","page":2428,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2428           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nVerordnung\nzum Erlass einer Verordnung\nüber zentrale Internetportale des Bundes und der Länder\nim Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung\nüber das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung1\nVom 11. November 2020\nAuf Grund                                                           2. für die zentralen Internetportale der Länder, die nach\n– des § 20 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 27                          § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt-\nSatz 2 und § 59 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über                        verträglichkeitsprüfung einzurichten sind.\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung, von denen § 20                      (2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des\nAbsatz 4 und § 27 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3                   Bundes und der Länder über den Zugang zu Umwelt-\nund § 59 Absatz 4 und 5 durch Artikel 1 Nummer 28                   informationen bleiben unberührt.\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)\neingefügt worden ist, und des § 10 Absatz 10 Satz 1                                             §2\nin Verbindung mit Satz 2 des Bundes-Immissions-                                       Begriffsbestimmungen\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(1) Daten im Sinne dieser Verordnung sind\nvom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die\nBundesregierung und                                                 1. der Inhalt der Bekanntmachung\n– des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 in Ver-                     a) zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 19\nbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1                        Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-\ndes Atomgesetzes, von denen § 7 Absatz 4 Satz 3                             lichkeitsprüfung,\nzuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom                       b) der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 54 Absatz 1                           des Vorhabens nach § 27 Satz 1 des Gesetzes\nSatz 3 durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe a der                           über die Umweltverträglichkeitsprüfung,\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                       c) bei ausländischen Vorhaben nach § 59 Absatz 1\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesminis-                             und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes\nterium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-                         über die Umweltverträglichkeitsprüfung und\nheit:\nd) der Entscheidung der ausländischen Behörde\nnach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des\nArtikel 1                                        Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,\nVerordnung                                         soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der\nüber zentrale Internetportale                                   Länder für die Form der Bekanntmachung nicht\ndes Bundes und der Länder im                                      etwas Abweichendes regeln,\nRahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung                          2. der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die\n(UVP-Portale-Verordnung – UVPPortV)                                Umweltverträglichkeitsprüfung,\n3. die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheb-\n§1                                        lichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Um-\nAnwendungsbereich                                    weltverträglichkeitsprüfung,\n(1) Diese Verordnung gilt                                           4. die übermittelten Unterlagen nach § 59 Absatz 3 in\n1. für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach                    Verbindung mit Absatz 1 und 4 des Gesetzes über\n§ 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umwelt-                     die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie\nverträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und                      5. der Bescheid\n1\na) zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011                  nach § 27 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen           lichkeitsprüfung und\nund privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) ge-     b) der ausländischen Behörde, der nach § 59 Ab-\nändert worden ist.                                                           satz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020              2429\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegen ist,      ternetportals nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 sicher,\nsoweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der          dass die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Geset-\nLänder für die Form der Zugänglichmachung              zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige\ndes Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln.         Behörde ihre Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllen kann.\n(2) Portalbetreibende Behörde im Sinne dieser Ver-\nordnung ist                                                                                §5\n1. für den Bund nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Geset-\nDauer der Zugänglichkeit der Daten\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Um-\nweltbundesamt und                                            (1) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\n2. für die Länder die Behörde, die dafür zuständig ist,        stabe a und c sowie Nummer 2 bis 4 sind von der im\ndas zentrale Internetportal des Landes aufzubauen         Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nund zu betreiben.                                         Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde\nbis zum Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 18 Ab-\n§3                                satz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1\nFunktionen der zentralen Internetportale\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes auf dem zentralen\n(1) Zur Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu            Internetportal zugänglich zu halten.\nden Daten werden die zentralen Internetportale von\nder portalbetreibenden Behörde so aufgebaut und be-               (2) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\ntrieben, dass sie die folgenden Funktionen umfassen:           stabe b und d sowie Nummer 5 sind von der im Sinne\ndes § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Um-\n1. einen kosten- und anmeldefreien Zugang,\nweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde bis\n2. eine interaktive Kartenansicht, auf der die Vorhaben        zum Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gemäß\nmarkiert sind,                                            § 70 oder § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Ver-\n3. eine Listenansicht aller Vorhaben, in der zu jedem          waltungsgerichtsordnung auf dem zentralen Internet-\nVorhaben angezeigt werden                                 portal zugänglich zu halten.\na) die jeweilige Bezeichnung des Vorhabens und               (3) Wird der Antrag auf Zulassungsentscheidung vor\nb) die allgemein verständliche Bezeichnung der Ka-        Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vom Vorhaben-\ntegorie des Vorhabens,                                 träger zurückgenommen oder erledigt er sich auf an-\n4. eine Vorhaben-Detailseite, auf der gesammelt zu             dere Weise, so sind die Unterlagen nur bis zum Ablauf\neinem Vorhaben angezeigt werden                           des Tages der Rücknahme des Antrags oder der ander-\nweitigen Erledigung zugänglich zu halten.\na) die in Nummer 3 genannten Bezeichnungen,\nb) eine kurze Beschreibung des Vorhabens und                                          §6\nc) die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Ge-\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung                           Speicherung der Daten\nzuständige Behörde sowie ihre Kontaktdaten,\nDie portalbetreibende Behörde kann die Daten so\n5. eine Suchfunktion in der Listenansicht aller Vorha-         lange speichern,\nben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenbezeich-\nnung gesucht werden können, und                           1. wie sie für die Öffentlichkeit über das zentrale Inter-\nnetportal zugänglich sind und\n6. eine Filterfunktion in der Listenansicht aller Vorha-\nben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenkategorie          2. wie es zum Zweck der Berichterstattung an die\ngefiltert werden können.                                      Europäische Kommission nach § 73 des Gesetzes\n(2) Die portalbetreibende Behörde kann weitere                 über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich\nFunktionen im zentralen Internetportal zur Verfügung               ist; sie darf die Daten jedoch längstens speichern\nstellen, insbesondere um dem technischen Fortschritt               jeweils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem\nRechnung zu tragen und den Zugang zu den Daten                     Zeitpunkt, zu dem die Angaben im Sinne des § 73\nweiter zu erleichtern.                                             des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-\nfung dem für Umweltschutz zuständigen Bundes-\n§4                                    ministerium mitgeteilt worden sind.\nArt und Weise\nder Zugänglichmachung der Daten                                             Artikel 2\n(1) Die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Ge-\nÄnderung der Verordnung\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustän-\ndige Behörde stellt sicher, dass die Daten über das                       über das Genehmigungsverfahren\nzentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise            In § 8 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über das Ge-\nzugänglich gemacht werden und zugänglich bleiben,              nehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntma-\ndass sie von den Nutzern des zentralen Internetportals         chung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt\ngespeichert und ausgedruckt werden können. § 23 des            durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt         (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird der Punkt\nunberührt.                                                     am Ende durch die Wörter „; dabei gelten die Vorgaben\n(2) Die portalbetreibende Behörde stellt durch einen       der UVP-Portale-Verordnung vom 11. November 2020\nentsprechenden Aufbau und Betrieb des zentralen In-            (BGBl. I S. 2428) entsprechend.“ ersetzt.","2430        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nArtikel 3                             Portale-Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I\nS. 2428) entsprechend.“\nÄnderung der\nAtomrechtlichen Verfahrensverordnung\nDem § 6 Absatz 5 der Atomrechtlichen Verfahrens-                                     Artikel 4\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Ar-                              Inkrafttreten\ntikel 14 der Verordnung vom 29. November 2018\n(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird folgender            (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nSatz angefügt:                                                zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„Für die Zugänglichmachung über das einschlägige\nzentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP-             (2) Artikel 1 § 3 tritt am 1. November 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. November 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}