{"id":"bgbl1-2020-53-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":53,"date":"2020-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/53#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_53.pdf#page=11","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2020-11-14T00:00:00Z","page":2425,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020              2425\nDrittes Gesetz\nzur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen\nVom 14. November 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      „(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Ab-\nsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nArtikel 1                                  Europäischen Union auf Vereinbarungen und\nBeschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nÄnderung\nanordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes\ndes Agrarmarktstrukturgesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche\nDas Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013                 Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechts-\n(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-              verordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung\nsetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert                mit Absatz 2, können auch für die Durchführung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverord-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    nungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur\nMitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse\na) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Freistel-                an die zuständige Behörde vorgesehen werden.“\nlung“ durch das Wort „Freistellungen“ ersetzt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nauf Freistellungen\naaa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern\n1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und\n„§ 7 Absatz 1 Satz 1“ das Wort „oder“\n2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirt-                           durch ein Komma ersetzt.\nschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht aner-                 bbb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern\nkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen                         „§ 6a Absatz 1 Nummer 1“ das Wort\n(sonstiger Vereinigungen),                                          „oder“ eingefügt.\nsoweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses                  ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-\nGesetzes sachlich gerechtfertigt oder unions-                          stabe c eingefügt:\nrechtlich zwingend ist.“\n„c) § 5a Absatz 3 Satz 3“.\n2. § 5a wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\n„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                       Rechtsakten der Europäischen Union zu-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium                            widerhandelt, die inhaltlich einer Regelung\nfür Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-                       entspricht, zu der die in Nummer 2 Buch-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                       stabe c genannten Vorschriften ermächti-\nbedarf, soweit dies während schwerer Ungleich-                       gen, soweit eine Rechtsverordnung nach\ngewichte auf den Märkten zur Durchführung von                        Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand\nRechtsakten der Europäischen Union über die                          auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“\nNichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion auf Vereinbarungen und Beschlüsse von                    „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nlandwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, aner-                soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte\nkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Ver-              der Europäischen Union erforderlich ist, durch\neinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nVerfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geo-              desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als\ngrafischen Anwendungsbereich der Vereinbarun-                Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3\ngen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die ge-               geahndet werden können.“\nnannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder           4. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nbegrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirt-            „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die          (Bundesanstalt)“ durch das Wort „Bundesanstalt“\nDurchführung zuständig. In Rechtsverordnungen             ersetzt.\nnach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass An-\nordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt                                      Artikel 2\ndes Benehmens oder des Einvernehmens des\nÄnderung\nBundeskartellamts bedürfen.“\ndes Weingesetzes\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch              Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-\ndas Wort „Union“ ersetzt.                              chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019","2426         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt            des Europäischen Parlaments und des Rates hin-\ngeändert:                                                        sichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für\n1. In § 7d wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-           Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vor-\ngefügt:                                                       gezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom\n4.5.2020, S. 46) genannt wird.“\n„(1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder\n§ 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, wel-         2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der\nche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen             Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.\nwerden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in An-\nspruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3                                  Artikel 3\nder Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der\nInkrafttreten\nKommission vom 30. April 2020 über die Dringlich-\nkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Arti-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nkeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}