{"id":"bgbl1-2020-53-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":53,"date":"2020-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht","law_date":"2020-11-12T00:00:00Z","page":2416,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2416            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nGesetz\nzur aktuellen Anpassung des\nFreizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht*\nVom 12. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        die Arbeitsweise der Europäischen Union nach-\nhaltig Gebrauch gemacht haben.\nArtikel 1                                     (2) Im Sinne dieses Gesetzes\nÄnderung des                                   1. sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer\nFreizügigkeitsgesetzes/EU                                   Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\nDas Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004                             nicht Deutsche sind,\n(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 172                   2. ist Lebenspartner einer Person\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\na) ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnerschaftsgesetzes sowie\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                             b) eine Person, die auf der Grundlage der\n„§ 1                                         Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union oder eines EWR-Staates\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen\neine eingetragene Partnerschaft eingegangen\n(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den                          ist,\nAufenthalt von                                                      3. sind Familienangehörige einer Person\n1. Unionsbürgern,                                                       a) der Ehegatte,\n2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht                         b) der Lebenspartner,\nUnionsbürger sind,\nc) die Verwandten in gerader absteigender Linie\n3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs                           der Person oder des Ehegatten oder des Le-\nGroßbritannien und Nordirland nach dessen                             benspartners, die das 21. Lebensjahr noch\nAustritt aus der Europäischen Union, denen                            nicht vollendet haben oder denen von diesen\nnach dem Austrittsabkommen Rechte zur Ein-                            Unterhalt gewährt wird, und\nreise und zum Aufenthalt gewährt werden,\nd) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie\n4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3                          der Person oder des Ehegatten oder des Le-\ngenannten Personen,                                                   benspartners, denen von diesen Unterhalt\ngewährt wird,\n5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1\nbis 3 genannten Personen sowie                                 4. sind nahestehende Personen einer Person\n6. Familienangehörigen und nahestehenden Perso-                         a) Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürger-\nnen von Deutschen, die von ihrem Recht auf                            lichen Gesetzbuchs und die Verwandten des\nFreizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über                      Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht\nFamilienangehörige der Person im Sinne der\n* Artikel 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes dient der Um-            Nummer 3 sind,\nsetzung des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 8 Absatz 5 Buchstabe e\nund f sowie des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe e und f der Richtlinie      b) ledige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch\n2004/38/EG.                                                                   nicht vollendet haben, unter Vormundschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020             2417\nvon oder in einem Pflegekindverhältnis zu der                 bürger und ihr mindestens zwei Jahre bestan-\nPerson stehen und keine Familienangehö-                       den hat oder\nrigen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe c                    c) nicht nur vorübergehend schwerwiegende\nsind, sowie                                                   gesundheitliche Gründe zum Antragszeit-\nc) eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefähr-                   punkt die persönliche Pflege von ihr durch\nte, mit der oder dem die Person eine glaub-                   den Unionsbürger zwingend erforderlich ma-\nhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemein-                  chen,\nschaft eingegangen ist, die keine weitere              2. es sich um eine nahestehende Person im Sinne\nLebensgemeinschaft gleicher Art zulässt,                   des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b han-\nwenn die Personen beide weder verheiratet                  delt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesge-\nnoch Lebenspartner einer Lebenspartner-                    biet für längere Zeit in familiärer Gemeinschaft\nschaft im Sinne der Nummer 2 sind,                         zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger\n5. ist das Austrittsabkommen das Abkommen über                    abhängig ist oder\nden Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-            3. es sich um eine nahestehende Person im Sinne\nbritannien und Nordirland aus der Europäischen                des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c handelt\nUnion und der Europäischen Atomgemeinschaft                   und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet\n(ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) und                           nicht nur vorübergehend zusammenleben wird.\n6. sind britische Staatsangehörige die in Artikel 2\n(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung\nBuchstabe d des Austrittsabkommens genann-\neines Rechts nach Absatz 1 ist nach einer einge-\nten Personen.“\nhenden Untersuchung der persönlichen Umstände\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt\na) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort                    der nahestehenden Person unter Berücksichtigung\n„Familienangehörige“ die Wörter „und naheste-             ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von an-\nhende Personen“ eingefügt.                                deren Gesichtspunkten, wie dem Grad der finan-\nziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem\nb) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-                Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem\ngefügt:                                                   Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1 ge-\n„Für die Ausstellung des Visums an naheste-               nannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.\nhende Personen werden Gebühren erhoben.                      (3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-\nDie Gebühren entsprechen denjenigen, die von              dung.“\nAusländern erhoben werden, für die das Aufent-\nhaltsgesetz gilt.“                                     5. § 4a wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-\nangehörigen“ die Wörter „und nahestehen-\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-                      den Personen, die Inhaber eines Rechts\nsätze 2 bis 4.                                                    nach § 3a Absatz 1 sind,“ eingefügt.\nc) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.                  bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nd) In dem neuen Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.              b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Familienan-\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                           gehörige“ die Wörter „und nahestehende Perso-\nnen“ eingefügt.\n„§ 3a\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Familienan-\nAufenthalt\ngehörigen“ die Wörter „und die nahestehenden\nnahestehender Personen\nPersonen“ eingefügt.\n(1) Einer nahestehenden Person eines Unions-\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Familienangehö-\nbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht\nrige nach § 3 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter\nnach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist,\n„Familienangehörige nach § 3 Absatz 2 bis 4\nkann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum\nund nahestehende Personen nach § 3a Absatz 3“\nAufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden,\nersetzt.\nwenn\n1. es sich um eine nahestehende Person im Sinne            6. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:\ndes § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a handelt                „(7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Ab-\nund                                                       satz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufent-\na) der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erst-           haltskarte für nahestehende Personen, die nicht\nmaligen Antragstellung seit mindestens zwei            Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein\nJahren und nicht nur vorübergehend Unter-              soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbs-\nhalt gewährt,                                          tätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entspre-\nchende Anwendung.“\nb) der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem\nsie vor der Verlegung des Wohnsitzes in das         7. § 5a wird wie folgt geändert:\nBundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häus-            a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3\nlicher Gemeinschaft gelebt hat und die häus-               Abs. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Num-\nliche Gemeinschaft zwischen dem Unions-                    mer 3“ ersetzt.","2418         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                     11. § 11 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die zuständige Behörde verlangt in den                                     „§ 11\nFällen des § 3a für die Ausstellung der Aufent-                              Anwendung des\nhaltskarte über die in Absatz 2 genannten Nach-                       allgemeinen Aufenthaltsrechts;\nweise hinaus                                               Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes\n1. ein durch die zuständige Behörde des Ur-                  (1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufent-\nsprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes             halt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz gere-\nDokument, aus dem hervorgeht,                          gelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die\n§§ 13, 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a,\na) in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1               46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1\nBuchstabe a, dass und seit wann die na-            Satz 6 und 7, die §§ 69, 73, 74 Absatz 2, § 77 Ab-\nhestehende Person vom Unionsbürger Un-             satz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, 90,\nterhalt bezieht,                                   91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Num-\nmer 2, Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Num-\nb) in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1               mer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5\nBuchstabe b, dass und wie lange die na-            sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende\nhestehende Person mit dem Unionsbürger             Anwendung.\nin häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,\n(2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur\n2. in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-            Feststellung von Gründen gemäß § 6 Absatz 1,\nstabe c den Nachweis schwerwiegender ge-               hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8\nsundheitlicher Gründe, die die persönliche             Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschrän-\nPflege der nahestehenden Person durch den              kung anzuwenden.\nUnionsbürger zwingend erforderlich machen,                (3) § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die\n3. in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 den              Ausstellung von Aufenthaltskarten, Daueraufent-\nurkundlichen Nachweis des Bestehens der                haltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und Auf-\nVormundschaft oder des Pflegekindverhält-              enthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entspre-\nnisses sowie einen Nachweis der Abhängig-              chend anzuwenden. Sie tragen die nach Maßgabe\nkeit der nahestehenden Person vom Unions-              der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a\nbürger und                                             Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-\nverordnung festgelegten Bezeichnungen. In der\n4. in den Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 3              Zone für das automatische Lesen wird anstelle der\nden Nachweis über die Umstände für das Be-             Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1\nstehen einer dauerhaften Beziehung nach § 1            des Aufenthaltsgesetzes in Aufenthaltskarten und\nAbsatz 2 Nummer 4 Buchstabe c zwischen                 Daueraufenthaltskarten die Abkürzung „AF“ und in\ndem Unionsbürger und der nahestehenden                 Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdoku-\nPerson.“                                               menten für Grenzgänger-GB die Abkürzung „AR“\nverwendet.\n8. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Ab-\na) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wort                    satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist auf Antrag aus-\n„werden“ durch einen Punkt ersetzt und werden             zustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts\ndie Wörter „und wenn die Krankheit innerhalb              wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdoku-\nder ersten drei Monate nach Einreise auftritt.“           ment-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenz-\ngestrichen.                                               gänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit\nelektronischem Speicher- und Verarbeitungsme-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             dium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber\n„Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei        bereitsteht. In Fällen, in denen ein Recht auf Ein-\nMonaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftre-             reise und Aufenthalt nach diesem Gesetz nur auf\nten, stellen keinen Grund für eine Feststellung           Antrag besteht, findet § 81 des Aufenthaltsgeset-\nnach Satz 1 dar.“                                         zes entsprechende Anwendung.\n(5) § 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2\n9. In § 8 Absatz 1 und 1a werden jeweils die Wörter             und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 1 und 2\n„Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“                  des Aufenthaltsgesetzes sowie § 82 Absatz 3 des\ndurch die Wörter „Die Personen, deren Einreise               Aufenthaltsgesetzes, soweit er sich auf § 82 Ab-\nund Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Ge-            satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezieht, sind in\nsetz geregelt ist,“ ersetzt.                                 den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden.\n10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (6) § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist in\nden Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absat-\na) Nach dem Wort „Daueraufenthaltskarte“ wird                zes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n(7) Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2\nb) Nach dem Wort „Daueraufenthaltsrecht“ werden              Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes\nein Komma und die Wörter „ein Aufenthalts-                bestehen insoweit entsprechend, als die dort ge-\ndokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument                  nannten Umstände auch für die Feststellung nach\nfür Grenzgänger-GB“ eingefügt.                            § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020           2419\nscheidungserheblich sein können. Sie bestehen in                 (12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des\nden Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absat-               Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens ent-\nzes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung.                       sprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf\n(8) Auf den Aufenthalt von Personen, die                   Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts\neines Inhabers eines Rechts nach § 16 erfolgt oder\n1. sich selbst als Familienangehörige im Bundes-              durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangs-\ngebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2            zeitraums stattgefunden hat. Im Übrigen findet hin-\nnach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufent-              sichtlich der Beendigung des Aufenthalts von Inha-\nhaltsrecht behalten,                                      bern eines Rechts nach § 16 das Aufenthaltsgesetz\n2. nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegat-           Anwendung. § 52 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufge-             zes findet entsprechende Anwendung.\nhalten haben, und die nach der Scheidung oder\n(13) § 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufent-\nAufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebens-\nhaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung,\npartnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein Aufenthalts-\nsoweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen\nrecht behalten, und\nDaten im Rahmen der Durchführung von Integra-\n3. als nahestehende Personen eines Unionsbürgers              tionskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthalts-\nein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 haben,            gesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsver-\nsind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit                einbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\nfindet das Aufenthaltsgesetz entsprechende An-                oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens\nwendung. Auf den Aufenthalt von Familienange-                 erforderlich ist.\nhörigen der in Satz 1 genannten Personen ist § 3\n(14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann An-\nAbsatz 1 nicht anzuwenden. Insoweit sind die Re-\nwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung\ngelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familien-\nvermittelt als dieses Gesetz. Hat die Ausländer-\nnachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen\nbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des\naus familiären Gründen entsprechend anzuwenden.\nRechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt, findet das\n(9) § 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Fa-            Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Ge-\nmilienangehörigen von Personen nicht anzuwen-                 setz keine besonderen Regelungen trifft.\nden, die selbst Familienangehörige oder naheste-\nhende Personen und nicht Unionsbürger sind und                   (15) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach\nnach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein Daueraufenthalts-               diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den\nrecht haben. Insoweit sind die Vorschriften des Auf-          Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis.\nenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern              Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem\neiner Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU entspre-             Gesetz über fünf Jahren entsprechen dem Besitz\nchend anzuwenden.                                             einer Niederlassungserlaubnis.“\n(10) Sofern Familienangehörige von Personen, die       12. § 11a wird wie folgt gefasst:\nein in § 16 Absatz 1 und 2 genanntes Recht zum                                       „§ 11a\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nüben, kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepu-                          Verordnungsermächtigung\nblik Deutschland haben, das nach dem Austrittsab-                Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nkommen geregelt ist, finden die Vorschriften des              Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nAufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entspre-              mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten\nchende Anwendung. Dabei werden gleichgestellt                 der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Ab-\n1. Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Ar-              satz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, Daueraufent-\ntikel 15 des Austrittsabkommens den Inhabern              haltskarten nach § 5 Absatz 5 Satz 2, Aufenthalts-\neiner Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU,                 dokumenten-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und\n2. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach               Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB nach\ndem Austrittsabkommen, die britische Staatsan-            § 16 Absatz 3 entsprechend § 99 Absatz 1 Num-\ngehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte            mer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Ein-\nEU und                                                    zelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34\nNummer 4 des Personalausweisgesetzes und Ein-\n3. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach               zelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis\ndem Austrittsabkommen, die weder britische                entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personal-\nStaatsangehörige noch Unionsbürger sind, den              ausweisgesetzes festzulegen.“\nInhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären\nGründen.                                              13. § 12 wird wie folgt gefasst:\n(11) § 3a und die übrigen Bestimmungen dieses                                      „§ 12\nGesetzes und des Aufenthaltsgesetzes, die in Fäl-\nStaatsangehörige der EWR-Staaten\nlen des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf nahe-\nstehende Personen britischer Staatsangehöriger                   Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Fa-\nentsprechend anzuwenden, wenn die britischen                  milienangehörige von Unionsbürgern und naheste-\nStaatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes              hende Personen von Unionsbürgern geltenden Re-\nAufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und                  gelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige\nwenn und solange die Voraussetzungen des Ar-                  der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und\ntikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkom-              für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehen-\nmens erfüllt sind.                                            den Personen Anwendung.“","2420          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\n14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                     britannien und Nordirland aus der Europäischen\n„§ 12a                               Union kein Recht nach § 2 Absatz 1 mehr besitzt.\nSie verlieren ab dem 1. Januar 2022 auf jeden Fall\nUnionsrechtliches Aufenthaltsrecht                  ihre Gültigkeit.“\nAuf Familienangehörige und nahestehende Per-\nsonen von Deutschen, die von ihrem Recht auf                                       Artikel 2\nFreizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über\nÄnderung der\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union nachhal-\nAufenthaltsverordnung\ntig Gebrauch gemacht haben, finden die nach die-\nsem Gesetz für Familienangehörige und für nahe-              Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\nstehende Personen von Unionsbürgern geltenden             (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 170 der Ver-\nRegelungen entsprechende Anwendung.“                      ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n15. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 47 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusam-\nmenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit             a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nden in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthalts-                    „(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte\nrechten.“                                                       (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügig-\n16. Folgender § 16 wird angefügt:                                   keitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte\n„§ 16                                 (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/\nEU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Ab-\nRechtsstellung britischer                       satz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)\nStaatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen                und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgän-\n(1) Das in Teil Zwei Titel II Kapitel 1 des Aus-            ger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgeset-\ntrittsabkommens vorgesehene Recht auf Einreise                  zes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für\nund Aufenthalt im Bundesgebiet kann ausgeübt                    die Ausstellung von Personalausweisen an Deut-\nwerden, ohne dass es hierfür eines Antrages be-                 sche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon ab-\ndarf. Dieses Recht ist ein Aufenthaltsrecht im Sinne            weichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an\ndes Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens.                bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ge-\n(2) Denjenigen,                                             bührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte\noder die Daueraufenthaltskarte für eine Person\n1. die das Recht nach Absatz 1 ausüben oder                     ausgestellt, die\n2. die das nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbin-\n1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforder-\ndung mit Artikel 25 Absatz 2, des Austrittsab-\nlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder\nkommens bestehende Recht ausüben, im Bun-\n§ 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeits-\ndesgebiet zu wohnen,\ngesetzes/EU oder\nwird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument im\n2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Ab-\nSinne des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkom-\nsatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11\nmens (Aufenthaltsdokument-GB) ausgestellt. Sie ha-\nAbsatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/\nben ihren Aufenthalt spätestens innerhalb von sechs\nEU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Auf-\nMonaten nach dem Ende des Übergangszeitraums\nenthaltsgesetzes\nim Sinne des Teils Vier des Austrittsabkommens\nbei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen,                noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr\nwenn sie nicht bereits Inhaber einer Aufenthaltskarte           jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Per-\noder Daueraufenthaltskarte sind. Die Vorschriften               sonalausweisen an Deutsche dieses Alters erho-\ndes Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b              ben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2\nSatz 2 Buchstabe c sowie i bis n des Austrittsab-               sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung\nkommens finden entsprechende Anwendung.                         der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte\noder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des\n(3) Britische Staatsangehörige, die nach Teil Zwei\nAufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus\nTitel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens Rechte\nden in § 45c Absatz 1 genannten Gründen not-\nals Grenzgänger haben, sind verpflichtet, ein Doku-\nwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend.\nment (Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB)\nFür die Ausstellung einer Bescheinigung des\nzu beantragen, mit dem diese Rechte bescheinigt\nDaueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizü-\nwerden.\ngigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von\n(4) § 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5                10 Euro zu erheben.“\nAbsatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(5) Für die Anwendung anderer Gesetze als des\nAufenthaltsgesetzes und dieses Gesetzes stehen            2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 4“\nAufenthaltsrechte, auf die in den Absätzen 1 und 2           gestrichen.\nBezug genommen wird, dem Freizügigkeitsrecht              3. In § 58 Satz 1 Nummer 13 und 14 werden jeweils die\nnach § 2 gleich, sofern im Austrittsabkommen oder            Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 11\ndurch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.               Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.\n(6) Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskar-        4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab-\nten werden eingezogen, sobald der Inhaber infolge            satz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1“ er-\ndes Austritts des Vereinigten Königreichs Groß-              setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020              2421\nArtikel 3\nÄnderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\nIn der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Ar-\ntikel 168 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Allgemeiner\nDatenbestand Nummer 12 wie folgt gefasst:\n„                   A                A1*)      B**)                    C                               D\n12                                                            Übermittlung\nPerso-  Zeitpunkt\ndurch folgende             Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten       nen-   der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)       kreis   mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7                                                      §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,\nin Verbindung mit § 2 Absatz 2                                                   18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des\nNummer 3                                                                         AZR-Gesetzes\nAufenthaltsrechte nach dem\nFreizügG/EU\na)   Aufenthaltskarte nach § 5     (1)      (2)*    – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden\nAbsatz 1 FreizügG/EU                             mit der Durchführung           – Aufnahmeeinrichtungen\n(Angehörige von                                  ausländerrechtlicher Vor-        oder Stellen nach § 88 Ab-\nEU-/EWR-Bürgern)                                 schriften betraute öffent-       satz 3 des Asylgesetzes\nerteilt am                                       liche Stellen\n– Bundesamt für Migration\nb)   Daueraufenthaltskarte                  (2)*                                       und Flüchtlinge\nnach § 5 Absatz 5 Satz 2                                                        – Bundespolizei\nFreizügG/EU (Angehörige\nvon EU-/EWR-Bürgern)                                                            – andere mit der polizeilichen\nerteilt am                                                                        Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs be-\nc)   Aufenthaltskarte nach                  (2)*                                       auftragte Behörden\n§ 3a FreizügG/EU (nahe-                                                         – oberste Bundes- und Lan-\nstehende Personen von                                                             desbehörden, die mit der\nEU-Bürgern)\nDurchführung ausländer-,\nerteilt am                                                                        asyl- und passrechtlicher\nd)   Aufenthaltsdokument-GB                 (2)*                                       Vorschriften als eigener\nnach § 16 Absatz 2 Satz 1                                                         Aufgabe betraut sind\nFreizügigG/EU (britische                                                        – sonstige Polizeivollzugs-\nStaatsangehörige und                                                              behörden der Länder\nihre Familienangehörigen\nnach Artikel 18 Absatz 4                                                        – Bundesagentur für Arbeit\ndes Austrittsabkommens)                                                           zur Aufgabenerfüllung\nnach § 18 Absatz 1 des\nerteilt am\nAZR-Gesetzes\ne)   Aufenthaltsdokument für                (2)*                                     – deutsche Auslandsvertre-\nGrenzgänger-GB nach                                                               tungen und andere öffent-\n§ 16 Absatz 3 FreizügigG/                                                         liche Stellen im Visaver-\nEU (britische Staatsange-                                                         fahren\nhörige nach Teil Zwei\nTitel II Kapitel 2 des Aus-                                                     – Statistisches Bundesamt\ntrittsabkommens)                                                                – Zentralstelle für Finanz-\nerteilt am                                                                        transaktionsuntersuchun-\ngen zur Erfüllung ihrer Auf-\ngaben nach § 28 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 2 des\nGeldwäschegesetzes\nII) – für die Zuverlässigkeits-\nüberprüfung nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\nzuständige Luftsicherheits-\nbehörden und für die Zu-\nverlässigkeitsüberprüfung\nnach § 12b des Atomge-\nsetzes zuständige atom-\nrechtliche Genehmigungs-\nund Aufsichtsbehörden","2422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nA                        A1*)       B**)                     C                                        D\n12                                                                        Übermittlung\nPerso-    Zeitpunkt\ndurch folgende                    Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten                 nen-    der Über-\nöffentliche Stellen                    an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)               kreis     mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige nicht in Spalte D\nNummer I oder II aufgeführte\nPolizeivollzugsbehörden des\nBundes\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Behörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– Bundesagentur für Arbeit zur\nAufgabenerfüllung nach\n§ 18b des AZR-Gesetzes\n– Bundesagentur für Arbeit zur\nAufgabenerfüllung nach\n§ 23a des AZR-Gesetzes\n– die für die Durchführung der\nGrundsicherung für Arbeit-\nsuchende zuständigen Stellen\n– Jugendämter\n– Träger der Deutschen\nRentenversicherung\n– Staatsangehörigkeits-\nbehörden\n– Zollkriminalamt\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7                                                                         § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nin Verbindung mit § 2 Absatz 3                                                                      und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23\nNummer 3                                                                                            des AZR-Gesetzes\nAufenthaltsrechte nach dem\nFreizügG/EU\nBescheinigung des Dauerauf-                  (3)   – wie vor- – wie vorstehend –                     – nur die zu Personenkreis (1)\nenthaltsrechts EU-/EWR-Bür-                        stehend –                                            in Spalte D Nummer I\nger nach § 4a Absatz 5 Satz 1                                                                           genannten Stellen\nFreizüG/EU\nerteilt am\n* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020             2423\nArtikel 4                           Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 421d folgende Angabe eingefügt:\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010                 § 421e      Vorübergehende Sonderregelungen im Zu-\n(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-                     sammenhang mit dem Austritt des Vereinig-\ntikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073)                     ten Königreichs Großbritannien und Nord-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               irland aus der Europäischen Union\n2. Nach § 421d wird folgender § 421e eingefügt:\n1. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3\nAbsatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nund 3“ ersetzt.                                                                      „§ 421e\nVorübergehende\n2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:                                      Sonderregelungen im\nZusammenhang mit dem Austritt des\n„§ 66b                                        Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland aus der Europäischen Union\nÜbergangsvorschrift\naus Anlass des Endes des                          (1) Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für\nÜbergangszeitraums nach dem                      Arbeit nach § 172 Absatz 1 ist entsprechend für in-\nAbkommen über den Austritt des                    solvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Ver-\nVereinigten Königreichs Großbritannien               einigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nund Nordirland aus der Europäischen                 tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag\nUnion und der Europäischen Atomgemeinschaft               nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß\nTeil Vier des Abkommens über den Austritt des Ver-\nAuszubildenden, die bis zum Ende des Über-               einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\ngangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über            aus der Europäischen Union und der Europäischen\nden Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritan-        Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29\nnien und Nordirland aus der Europäischen Union und          vom 31.1.2020, S. 7) liegt.\nder Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar                (2) Leistungsberechtigten Personen, die\n2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbil-\ndungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Ver-           1. laufende Geldleistungen nach diesem Buch be-\neinigten Königreich Großbritannien und Nordirland                reits vor dem Tag nach dem Ende des Über-\nbeginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung              gangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens\nnach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum                   über den Austritt des Vereinigten Königreichs\nAbschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsab-                     Großbritannien und Nordirland aus der Euro-\nschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach                päischen Union und der Europäischen Atomge-\nMaßgabe der im Übrigen unverändert geltenden                     meinschaft bezogen haben und\nsonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Geset-           2. ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten\nzes gewährt.“                                                    Königreich Großbritannien und Nordirland bereits\nvor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeit-\nraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens\nArtikel 5                                   über den Austritt des Vereinigten Königreichs\nÄnderung des                                   Großbritannien und Nordirland aus der Euro-\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes                       päischen Union und der Europäischen Atomge-\nmeinschaft hatten,\nIn § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Aufstiegsfortbildungs-\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                werden Geldleistungen abweichend von § 337 Ab-\nchung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936) werden              satz 1 Satz 1 ohne Abzug der dadurch veranlassten\ndie Wörter „§ 3 Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 3           Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtig-\nAbsatz 1 und 3“ ersetzt.                                        ten Personen die laufende Geldleistung beziehen\nund weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im\nVereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\nArtikel 6                              irland haben.“\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                             Artikel 7\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                                  Inkrafttreten\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des       Kraft.","2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2020\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"]}