{"id":"bgbl1-2020-52-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":52,"date":"2020-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_52.pdf#page=7","order":4,"title":"Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite","law_date":"2020-11-18T00:00:00Z","page":2397,"pdf_page":7,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020             2397\nDrittes Gesetz\nzum Schutz der Bevölkerung\nbei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nVom 18. November 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          de; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             erst mit Ablauf des ersten Tages nach Ver-\nöffentlichung der Feststellung durch das\nInhaltsübersicht                                       Robert Koch-Institut im Internet unter der\nArtikel 1    Änderung des Infektionsschutzgesetzes                           Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.“\nArtikel 2    Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes     3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2a   Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nArtikel 2b   Änderung des Arzneimittelgesetzes                     a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „§ 14\nArtikel 2c   Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung               Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-\nArtikel 2d   Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung           satz 1 Satz 7“ ersetzt.\nArtikel 3    Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung         b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „schwerwie-\nArtikel 4    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             genden“ durch das Wort „bedrohlichen“ er-\nArtikel 4a   Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes                  setzt.\nArtikel 5    Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung\nbei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-  4. § 5 wird wie folgt geändert:\nweite\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6    Änderung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der\nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von na-             „(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epi-\ntionaler Tragweite                                       demische Lage von nationaler Tragweite fest-\nArtikel 7    Einschränkung von Grundrechten                           stellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4\nArtikel 8    Inkrafttreten                                            vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die\nFeststellung der epidemischen Lage von natio-\nArtikel 1                                 naler Tragweite wieder auf, wenn die Voraus-\nÄnderung des                                setzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.\nInfektionsschutzgesetzes                            Die Feststellung und die Aufhebung sind im\nBundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nepidemische Lage von nationaler Tragweite\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\nliegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die\nsetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert\nöffentliche Gesundheit in der gesamten Bun-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndesrepublik Deutschland besteht, weil\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 28 folgende Angabe eingefügt:                                1. die Weltgesundheitsorganisation eine ge-\nsundheitliche Notlage von internationaler\n„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-\nTragweite ausgerufen hat und die Einschlep-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19)“.                               pung einer bedrohlichen übertragbaren\nKrankheit in die Bundesrepublik Deutsch-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          land droht oder\na) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch\n2. eine dynamische Ausbreitung einer bedroh-\nein Komma ersetzt.\nlichen übertragbaren Krankheit über meh-\nb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:                               rere Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\n„17. Risikogebiet                                              land droht oder stattfindet.\nein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik              Solange eine epidemische Lage von nationaler\nDeutschland, für das vom Bundesminis-                Tragweite festgestellt ist, unterrichtet die Bun-\nterium für Gesundheit im Einvernehmen                desregierung den Deutschen Bundestag regel-\nmit dem Auswärtigen Amt und dem Bun-                 mäßig mündlich über die Entwicklung der\ndesministerium des Innern, für Bau und               epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“\nHeimat ein erhöhtes Risiko für eine Infek-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntion mit einer bestimmten bedrohlichen\nübertragbaren Krankheit festgestellt wur-            aa) Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.","2398       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\nbb) In Nummer 9 werden nach der Angabe               8. § 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 14“ die Wörter „sowie zum Aufbau oder           a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-\nzur Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten             ter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „nach\nim Sinne der Anlage 1 Teil B der Interna-             Absatz 3“ ersetzt.\ntionalen Gesundheitsvorschriften (2005)\n(BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen,        b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nin Häfen und bei Landübergängen, soweit            c) Absatz 4 wird Absatz 3.\ndies in die Zuständigkeit der Länder fällt,“    9. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\naa) In Buchstabe g werden die Wörter „Land-\n„(8) Aufgrund einer epidemischen Lage von\nkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder“\nnationaler Tragweite kann das Bundesministe-\ndurch die Wörter „Gemeinde mit zugehö-\nrium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben\nrigem amtlichem achtstelligem Gemein-\ndes Bundes insbesondere das Deutsche Rote\ndeschlüssel,“ ersetzt.\nKreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Mal-\nteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund             aa1) In Buchstabe j werden nach dem Wort\nund die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesell-                         „Behandlungsergebnis“ die Wörter „und\nschaft gegen Auslagenerstattung beauftragen,                     Angaben zur Anzahl der Kontaktperso-\nbei der Bewältigung der epidemischen Lage                        nen, und jeweils zu diesen Angaben zu\nvon nationaler Tragweite Hilfe zu leisten.“                      Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht,\nzuständigem Gesundheitsamt, Beginn\n5. § 7 Absatz 4 wird aufgehoben.\nund Ende der Absonderung und darüber,\n6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ob bei diesen eine Infektion nachgewie-\na) In Nummer 2 werden vor dem Komma am                              sen wurde“ eingefügt.\nEnde die Wörter „sowie Zahnärzte und Tierärz-              bb) In Buchstabe l werden die Wörter „§ 54a\nte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung                     Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die\nnach § 24 Satz 3 Nummer 2 befugt sind, im                        Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5“\nRahmen einer Labordiagnostik den direkten                        ersetzt.\noder indirekten Nachweis eines Krankheits-\nerregers zu führen“ eingefügt.                             cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                 „m) Gemeinde mit zugehörigem amtli-\nchem achtstelligem Gemeindeschlüs-\n„7. im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,                        sel der Hauptwohnung oder des ge-\n2 und 5 die Leiter von den in § 36 Absatz 1                      wöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls\nNummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen                           abweichend, des derzeitigen Aufent-\nund Unternehmen,“.                                               haltsortes,“.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                               b) In Nummer 2 werden die Wörter „mit zuge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          hörigem amtlichen achtstelligen Gemeinde-\naa) In Nummer 1 Buchstabe r werden die Wör-                schlüssel“ gestrichen.\nter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2“            10. § 13 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Num-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmer 1 bis 5“ ersetzt.\naa) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kon-\ntaktdaten“ die Wörter „sowie die lebens-                  „Das Bundesministerium für Gesundheit\nlange Arztnummer (LANR) und die                           wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nBetriebsstättennummer (BSNR)“ eingefügt.                  mit Zustimmung des Bundesrates festzule-\ngen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach\nNummer 2 und 3 genannten Einrichtungen\ndem Wort „Kontaktdaten“ die Wörter „sowie\nsowie Einrichtungen des öffentlichen Ge-\ndie lebenslange Arztnummer (LANR) und die\nsundheitsdienstes, in denen Untersu-\nBetriebsstättennummer (BSNR)“ eingefügt.\nchungsmaterial und Isolate von Krankheits-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              erregern untersucht werden, verpflichtet\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch                 sind, Untersuchungsmaterial und Isolate\ndie Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.                von Krankheitserregern zum Zwecke weite-\nrer Untersuchungen und der Verwahrung\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nan bestimmte Einrichtungen der Spezial-\n„Abweichend von Satz 1 haben Meldungen                    diagnostik abzuliefern (molekulare und\nnach Absatz 2 an das Gesundheitsamt zu                    virologische Surveillance).“\nerfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ih-\nren Sitz haben, wenn den Einsendern keine             bb) In Satz 11 werden nach dem Wort „mole-\nAngaben zum Aufenthalt der betroffenen                    kularen“ die Wörter „und virologischen“\nPerson vorliegen.“                                        eingefügt.\nd) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 54a Absatz 1           b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 54a Ab-                „Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nsatz 1 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.                            ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020            2399\nZustimmung des Bundesrates festzulegen,             11. § 14 wird wie folgt geändert:\ndass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 ge-                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem\nRobert Koch-Institut in pseudonymisierter                  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nForm einzelfallbezogen folgende Angaben zu                      „Das Robert Koch-Institut ist der Verant-\nübermitteln:                                                    wortliche im Sinne des Datenschutz-\n1. Angaben über von ihnen untersuchte Pro-                      rechts.“\nben in Bezug auf bestimmte Krankheitserre-              bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie\nger (Krankheitserregersurveillance) oder                     folgt gefasst:\n2. Angaben über das gemeinsame Vorliegen                        „Die Gesellschaft für Telematik nach § 306\nvon verschiedenen Krankheitszeichen (syn-                    Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozi-\ndromische Surveillance).“                                    algesetzbuch unterstützt das Robert Koch-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                               Institut bei der Entwicklung und dem Be-\ntrieb des elektronischen Melde- und Infor-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmationssystems. Bei der Gesellschaft für\n„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und,                    Telematik unmittelbar für die Erfüllung der\nsoweit die Angaben bei ihnen vorliegen,                     Aufgabe nach Satz 5 entstehende Fremd-\ndie für die Durchführung von Impfleis-                      kosten aus der Beauftragung Dritter wer-\ntungen eingerichteten Impfzentren haben                     den vom Robert Koch-Institut getragen.“\nfür Zwecke der Feststellung der Inan-\nspruchnahme von Schutzimpfungen und                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvon Impfeffekten (Impfsurveillance) dem                aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu mel-\nRobert Koch-Institut und für Zwecke der                     de- und benachrichtigungspflichtigen Tat-\nÜberwachung der Sicherheit von Impfstof-                    beständen“ gestrichen.\nfen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „von § 12“\nInstitut in von diesen festgelegten Zeitab-                 durch die Wörter „der §§ 4 und 12“ ersetzt.\nständen folgende Angaben zu übermitteln:\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n1. Patienten-Pseudonym,\n„Die Kontrolle der Durchführung des Daten-\n2. Geburtsmonat und -jahr,                           schutzes obliegt nach § 9 Absatz 1 des Bun-\n3. Geschlecht,                                       desdatenschutzgesetzes ausschließlich der\n4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis           oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-\ndes Patienten,                                    schutz und die Informationsfreiheit.“\n5. Landkreis des behandelnden Arztes              d) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgen-\noder des Impfzentrums,                            den Absätze 8 bis 10 ersetzt:\n6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,                „(8) Ab dem 1. Januar 2021 haben die\nzuständigen Behörden der Länder das elektro-\n7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsor-\nnische Melde- und Informationssystem zu\ngeuntersuchung, des Arzt-Patienten-\nnutzen. Ab dem 1. Januar 2023 müssen Mel-\nKontaktes und Quartal der Diagnose,\nde- und Benachrichtigungspflichtige ihrer Ver-\n8. antigenspezifische Dokumentations-                pflichtung zur Meldung und Benachrichtigung\nnummer der Schutzimpfung, bei Vor-                durch Nutzung des elektronischen Melde- und\nsorgeuntersuchungen die Leistung                  Informationssystems nachkommen. Melde-\nnach dem einheitlichen Bewertungs-                pflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen\nmaßstab,                                          abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur\n9. Diagnosecode nach der Internationalen             Meldung des direkten oder indirekten Nach-\nstatistischen Klassifikation der Krank-           weises einer Infektion mit dem in § 7 Absatz 1\nheiten und verwandter Gesundheits-                Satz 1 Nummer 44a genannten Krankheitserre-\nprobleme (ICD), Diagnosesicherheit                ger durch Nutzung des elektronischen Melde-\nund Diagnosetyp im Sinne einer Akut-              und Informationssystems ab dem 1. Januar\noder Dauerdiagnose,                               2021 nachkommen. Meldepflichtige nach § 8\n10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-                  Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von\nAcute-Respiratory-Syndrome-Corona-                Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des di-\nvirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die               rekten oder indirekten Nachweises einer Infek-\nimpfstoffspezifische Dokumentations-              tion mit den sonstigen in § 7 Absatz 1 Satz 1\nnummer, die Chargennummer, die In-                genannten Krankheitserregern durch Nutzung\ndikation sowie den Beginn oder den                des elektronischen Melde- und Informations-\nAbschluss der Impfserie.“                         systems ab dem 1. Januar 2022 nachkommen.\nMeldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Impf-                  müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflich-\nsurveillance“ die Wörter „und der Pharma-              tung zur Meldung des direkten oder indirekten\nkovigilanz“ eingefügt.                                 Nachweises einer Infektion mit den in § 7 Ab-\ncc) In Satz 3 werden nach den Wörtern                      satz 3 Satz 1 genannten Krankheitserregern\n„Robert Koch-Institut“ die Wörter „und                 durch Nutzung des elektronischen Melde-\ndas Paul-Ehrlich-Institut“ eingefügt.                  und Informationssystems ab dem 1. April 2022","2400        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\nnachkommen. Das Robert Koch-Institut be-                     1. Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-\nstimmt das technische Format der Daten und                       vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe\ndas technische Verfahren der Datenübermitt-                      Schnelltests bei Testung auf weitere Krank-\nlung.                                                            heiten oder Krankheitserreger verwendet\n(9) Das Bundesministerium für Gesundheit                      werden, sowie\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                      2. abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt\nohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes                        oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labor-\nfestzulegen:                                                     diagnostik den direkten oder indirekten\n1. in welchen Fällen Ausnahmen von der Ver-                      Nachweis eines in § 7 genannten Krank-\npflichtung zur Nutzung des elektronischen                    heitserregers führen kann.\nMelde- und Informationssystems nach Ab-                  In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann\nsatz 8 Satz 1 bis 5 bestehen,                            auch geregelt werden, dass Veterinärmedizi-\n2. die im Hinblick auf die Zweckbindung ange-                nisch-technische Assistentinnen und Veteri-\nmessenen Fristen für die Löschung der im                 närmedizinisch-technische Assistenten bei\nelektronischen Melde- und Informationssys-               der Durchführung laboranalytischer Untersu-\ntem gespeicherten Daten,                                 chungen zum Nachweis eines in § 7 genannten\n3. welche funktionalen und technischen Vor-                  Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 Num-\ngaben einschließlich eines Sicherheitskon-               mer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkei-\nzepts dem elektronischen Melde- und Infor-               ten ausüben dürfen und dass in diesem Fall\nmationssystem zugrunde liegen müssen,                    der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten\ndurch Medizinisch-technische Laboratoriums-\n4. welche notwendigen Test-, Authentifizie-                  assistentinnen und Medizinisch-technische La-\nrungs- und Zertifizierungsmaßnahmen si-                  boratoriumsassistenten nicht gilt. In dringen-\ncherzustellen sind und                                   den Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung\n5. welches Verfahren bei der Bildung der fall-               die Rechtsverordnung nach Satz 3 ohne Zu-\nbezogenen Pseudonymisierung nach Ab-                     stimmung des Bundesrates erlassen werden.\nsatz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu                   Eine nach Satz 5 erlassene Verordnung tritt\nkann festgelegt werden, dass bei nicht-                  ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;\nnamentlichen Meldungen andere als die in                 ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des\n§ 10 Absatz 1 und 2 genannten Angaben                    Bundesrates verlängert werden.“\nübermittelt werden, die sofort nach Herstel-\n16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlung der fallbezogenen Pseudonymisierung\nzu löschen sind.                                     a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 29 bis 31“\n(10) Abweichungen von den in dieser Vor-                  durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 und in den\nschrift getroffenen Regelungen des Verwal-                   §§ 29 bis 31“ ersetzt.\ntungsverfahrens durch Landesrecht sind aus-              b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Grund-\ngeschlossen.“                                                rechte“ die Wörter „der körperlichen Un-\n12. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 versehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des\nGrundgesetzes),“ eingefügt.\n„Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere\nübertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger         17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\nausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krank-                                   „§ 28a\nheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\nmeldepflichtige Nachweise von Krankheitserre-                                     Besondere\ngern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vor-                        Schutzmaßnahmen zur Verhinderung\nschriften für diese entsprechend.“                           der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019\n(COVID-19)\n13. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der                     (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne\nzuständigen Behörde personenbezogene Daten                  des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung\nerhoben werden; diese dürfen nur von der zustän-            der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019\ndigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes ver-               (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung\narbeitet werden.“                                           einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deut-\n14. In § 20 Absatz 12 Satz 5 wird das Wort „gesetzli-           schen Bundestag insbesondere sein\nchen“ gestrichen.\n1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffent-\n15. § 24 wird wie folgt geändert:\nlichen Raum,\na) In Satz 2 wird nach dem Wort „Hepatitis-C-\nVirus“ ein Komma und werden die Wörter                     2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-\n„Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-                    Bedeckung (Maskenpflicht),\nvirus-2 (SARS-CoV-2)“ eingefügt.                           3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im\nb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                privaten sowie im öffentlichen Raum,\n„Das Bundesministerium für Gesundheit wird                 4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-                    von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrich-\nstimmung des Bundesrates festzulegen, dass                    tungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020            2401\n5. Untersagung oder Beschränkung von Frei-                  3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs\nzeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstal-                von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Num-\ntungen,                                                     mer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflege-\nheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe,\n6. Untersagung oder Beschränkung des Be-\nEntbindungseinrichtungen oder Krankenhäu-\ntriebs von Einrichtungen, die der Freizeit-\nsern für enge Angehörige von dort behandel-\ngestaltung zuzurechnen sind,\nten, gepflegten oder betreuten Personen.\n7. Untersagung oder Beschränkung von Kultur-\nveranstaltungen oder des Betriebs von Kultur-           Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15\neinrichtungen,                                          dürfen nicht zur vollständigen Isolation von\neinzelnen Personen oder Gruppen führen; ein\n8. Untersagung oder Beschränkung von Sport-                 Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewähr-\nveranstaltungen und der Sportausübung,                  leistet bleiben.\n9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten be-\nschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder                   (3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen\ndes Alkoholkonsums auf bestimmten öffent-               zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavi-\nlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich            rus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in\nzugänglichen Einrichtungen,                             Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1\nSatz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbeson-\n10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen              dere an dem Schutz von Leben und Gesundheit\nfür das Abhalten von Veranstaltungen, An-               und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-\nsammlungen, Aufzügen, Versammlungen so-                 tems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen\nwie religiösen oder weltanschaulichen Zu-               unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektions-\nsammenkünften,                                          geschehens regional bezogen auf die Ebene der\n11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen;                Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an\ndies gilt insbesondere für touristische Reisen,         den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4\nbis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsge-\n12. Untersagung oder Beschränkung von Über-                  schehen innerhalb eines Landes nicht regional\nnachtungsangeboten,                                     übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder\n13. Untersagung oder Beschränkung des Be-                    Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg\ntriebs von gastronomischen Einrichtungen,               gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Sat-\nzes 2. Maßstab für die zu ergreifenden Schutz-\n14. Schließung oder Beschränkung von Betrie-\nmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der\nben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,\nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-\n15. Untersagung oder Beschränkung des Betre-                 CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sie-\ntens oder des Besuchs von Einrichtungen                 ben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellen-\ndes Gesundheits- oder Sozialwesens,                     wertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000\n16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen                Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind um-\nim Sinne von § 33, Hochschulen, außerschu-              fassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die\nlischen Einrichtungen der Erwachsenenbil-               eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-\ndung oder ähnlichen Einrichtungen oder Ertei-           hens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines\nlung von Auflagen für die Fortführung ihres             Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je\nBetriebs oder                                           100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen\nsind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergrei-\n17. Anordnung der Verarbeitung der Kontakt-                  fen, die eine schnelle Abschwächung des Infekti-\ndaten von Kunden, Gästen oder Veranstal-                onsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines\ntungsteilnehmern, um nach Auftreten einer               Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je\nInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2                100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen\nmögliche Infektionsketten nachverfolgen und             kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Be-\nunterbrechen zu können.                                 tracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens\n(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaß-                unterstützen. Vor dem Überschreiten eines\nnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28                  Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jewei-\nAbsatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berück-           ligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnah-\nsichtigung aller bisher getroffenen anderen                  men insbesondere bereits dann angezeigt, wenn\nSchutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung                     die Infektionsdynamik eine Überschreitung des\nder Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019               jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit\n(COVID-19) erheblich gefährdet wäre:                         wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten\nÜberschreitung eines Schwellenwertes von über\n1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzü-                 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner inner-\ngen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes\nhalb von sieben Tagen sind bundesweit abge-\nund von religiösen oder weltanschaulichen Zu-\nstimmte umfassende, auf eine effektive Eindäm-\nsammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,\nmung des Infektionsgeschehens abzielende\n2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach                 Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer lan-\nAbsatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen                desweiten Überschreitung eines Schwellenwertes\ndes privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten              von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner\nZeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig               innerhalb von sieben Tagen sind landesweit ab-\nist, und                                                 gestimmte umfassende, auf eine effektive Ein-","2402        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\ndämmung des Infektionsgeschehens abzielende                 heit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne so-\nSchutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unter-                    ziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Berei-\nschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten            che, die für die Allgemeinheit von besonderer Be-\nSchwellenwertes können die in Bezug auf den je-             deutung sind, können von den Schutzmaßnah-\nweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaß-                 men ausgenommen werden, soweit ihre Einbezie-\nnahmen aufrechterhalten werden, soweit und so-              hung zur Verhinderung der Verbreitung der Coro-\nlange dies zur Verhinderung der Verbreitung der             navirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwin-\nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforder-             gend erforderlich ist.\nlich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder                (7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen\nkreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen wer-            Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestell-\nden zur Bestimmung des nach diesem Absatz je-               ten epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das                können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet\nRobert Koch-Institut im Rahmen der laufenden                werden, soweit und solange sich die Corona-\nFallzahlenberichterstattung     auf   dem      RKI-         virus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen\nDashboard unter der Adresse http://corona.rki.de            Ländern ausbreitet und das Parlament in einem\nim Internet veröffentlicht.                                 betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-\n(4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung                   sätze 1 bis 6 dort feststellt.“\nnach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Ver-             18. § 36 wird wie folgt geändert:\nantwortlichen nur personenbezogene Angaben\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden vor dem\nsowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des\nKomma am Ende die Wörter „oder vergleich-\nAufenthaltes erhoben und verarbeitet werden,\nbare Einrichtungen“ eingefügt.\nsoweit dies zur Nachverfolgung von Kontakt-\npersonen zwingend notwendig ist. Die Verant-                b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „schwerwie-\nwortlichen haben sicherzustellen, dass eine                     gende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das\nKenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbe-                   Wort „schwerwiegender“ durch das Wort „be-\nfugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht                drohlicher“ ersetzt.\nzu einem anderen Zweck als der Aushändigung                 c) In Absatz 7 wird jeweils das Wort „schwerwie-\nauf Anforderung an die nach Landesrecht für die                 gende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das\nErhebung der Daten zuständigen Stellen verwen-                  Wort „schwerwiegenden“ durch das Wort „be-\ndet werden und sind vier Wochen nach Erhebung                   drohlichen“ ersetzt.\nzu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3\nd) Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgen-\nsind berechtigt, die erhobenen Daten anzufor-\nden Absätze 8 bis 13 ersetzt:\ndern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung\nnach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die Verant-                   „(8) Die Bundesregierung wird, sofern der\nwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen ver-               Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1\npflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die              eine epidemische Lage von nationaler Trag-\nerhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe                 weite festgestellt hat, ermächtigt, durch\nder übermittelten Daten durch die zuständigen                   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nStellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung                  desrates festzulegen, dass Personen, die in die\ndurch diese zu anderen Zwecken als der Kontakt-                 Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen\nnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zu-                  oder eingereist sind und bei denen die Mög-\nständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten                     lichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infek-\nDaten sind von diesen unverzüglich irreversibel                 tionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren,\nzu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnach-               die zur Feststellung der epidemischen Lage\nverfolgung nicht mehr benötigt werden.                          von nationaler Tragweite geführt hat, insbe-\nsondere, weil sie sich in einem entsprechen-\n(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Ver-\nden Risikogebiet aufgehalten haben, aus-\nbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1\nschließlich zur Feststellung und Verhinderung\nerlassen werden, sind mit einer allgemeinen Be-\nder Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet\ngründung zu versehen und zeitlich zu befristen.\nsind, der zuständigen Behörde ihre personen-\nDie Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wo-\nbezogenen Angaben, das Datum ihrer voraus-\nchen; sie kann verlängert werden.\nsichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte bis zu\n(6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Ver-                    zehn Tage vor und nach der Einreise und das\nbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1                   für die Einreise genutzte Reisemittel durch\nSatz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können                   Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach\nauch kumulativ angeordnet werden, soweit und                    Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde-\nsolange es für eine wirksame Verhinderung der                   und Informationssystems mitzuteilen. In der\nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO-                 Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in\nVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über               welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflich-\nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-                   tung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)                  werden, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt,\nsind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche             anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-In-\nAuswirkungen auf den Einzelnen und die Allge-                   stitut nach Absatz 9 eingerichteten elektroni-\nmeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen,                  schen Melde- und Informationssystems eine\nsoweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhin-                schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zu-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-                   ständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020            2403\nsatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung                     Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen\nnach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflich-                     Gründen zu untersagen ist,\ntung entsprechend.\nb) Beförderungen aus einem Risikogebiet in\n(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die                    die Bundesrepublik Deutschland nur\nZwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektroni-                        dann durchzuführen, wenn die zu beför-\nsches Melde- und Informationssystem ein und                        dernden Personen den nach Nummer 1\nist verantwortlich für dessen technischen Be-                      auferlegten Verpflichtungen vor der Be-\ntrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-                     förderung nachgekommen sind,\nDienstleister mit der technischen Umsetzung\nc) Reisende über die geltenden Einreise-\nbeauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverord-\nund Infektionsschutzbestimmungen und\nnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten\n-maßnahmen in der Bundesrepublik\ndürfen von der zuständigen Behörde nur für\nDeutschland und die Gefahren der in Ab-\nZwecke der Überwachung der Absonderung\nsatz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie\nund der Kontaktnachverfolgung verarbeitet\ndie Möglichkeiten zu deren Verhütung\nwerden. Sie sind spätestens 14 Tage nach\nund Bekämpfung barrierefrei zu informie-\ndem mitgeteilten Datum der Einreise der je-\nren und in diesem Rahmen auf die Reise-\nweils betroffenen Person zu löschen.\nund Sicherheitshinweise des Auswärti-\n(10) Die Bunderegierung wird, sofern der                        gen Amts hinzuweisen,\nDeutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nd) die zur Identifizierung einer Person oder\neine epidemische Lage von nationaler Trag-\nzur Früherkennung von Kranken, Krank-\nweite festgestellt hat, ermächtigt, durch\nheitsverdächtigen, Ansteckungsverdäch-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ntigen und Ausscheidern notwendigen per-\ndesrates festzulegen,\nsonenbezogenen Angaben zu erheben\n1. dass die in einer Rechtsverordnung nach                         und an die für den Aufenthaltsort der be-\nAbsatz 8 Satz 1 genannten Personen ver-                        treffenden Person nach diesem Gesetz\npflichtet sind, gegenüber den Beförderern,                     zuständige Behörde zu übermitteln,\ngegenüber der zuständigen Behörde oder\ngegenüber den diese Behörde nach Maß-                      e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Ver-\ngabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützen-                      hinderung der Übertragung der in Ab-\nden, mit der polizeilichen Kontrolle des                       satz 8 Satz 1 genannten Krankheit im\ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-                      Rahmen der Beförderung vorzunehmen,\nten Behörden                                               f) die Beförderung von Kranken, Krank-\na) einen Nachweis über die Erfüllung der in                    heitsverdächtigen, Ansteckungsverdäch-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 8                       tigen und Ausscheidern der zuständigen\nSatz 1 festgelegten Verpflichtung oder                     Behörde zu melden,\ndie Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3              g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nach-\nvorzulegen,                                                frage der zuständigen Behörde zu über-\nb) eine Impfdokumentation hinsichtlich der                     mitteln,\nin Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit                 h) den Transport von Kranken, Krankheits-\nvorzulegen,                                                verdächtigen, Ansteckungsverdächtigen\nc) ein ärztliches Zeugnis oder ein Test-                       oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus\nergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens                  oder in eine andere geeignete Einrich-\nder in Absatz 8 Satz 1 genannten Krank-                    tung durch Dritte zu ermöglichen,\nheit vorzulegen,                                       i) gegenüber dem Robert Koch-Institut eine\nd) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen                     für Rückfragen der zuständigen Behörden\nAnhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1                   erreichbare Kontaktstelle zu benennen;\ngenannte Krankheit vorhanden sind;                 3. dass Anbieter von Telekommunikations-\n2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-,                  diensten und Betreiber öffentlicher Mobil-\nSchiffs- oder Flugverkehr Reisende beför-                  funknetze verpflichtet sind, Einreisende bar-\ndern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Per-               rierefrei über elektronische Nachrichten\nsonenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen                        über die geltenden Einreise- und Infektions-\nim Rahmen ihrer betrieblichen und techni-                  schutzbestimmungen und -maßnahmen in\nschen Möglichkeiten ausschließlich zur                     der Bundesrepublik Deutschland zu infor-\nFeststellung und Verhinderung der Verbrei-                 mieren.\ntung der in Absatz 8 Satz 1 genannten                  Personen, die kein aufgrund der Rechtsverord-\nKrankheit, bei der Durchführung der                    nung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches\nRechtsverordnung nach Nummer 1 mitzu-                  ärztliches Zeugnis oder erforderliches Test-\nwirken haben, und verpflichtet sind,                   ergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärzt-\na) Beförderungen aus einem entsprechen-                liche Untersuchung auf Ausschluss der in Ab-\nden Risikogebiet in die Bundesrepublik             satz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.\nDeutschland zu unterlassen, sofern eine            § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsver-\nRückreise von Personen mit Wohnsitz in             ordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten\nDeutschland weiterhin möglich ist, deren           Verpflichtungen entsprechend.","2404         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\n(11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des         1. Angehörige des Geschäftsbereiches des Bun-\ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten                 desministeriums der Verteidigung während\nBehörden können anlässlich der grenzpolizei-                ihrer Dienstausübung,\nlichen Aufgabenwahrnehmung als unter-                   2. Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung,\nstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1\nNummer 1 stichprobenhaft von den in der                 3. Personen, während sie sich in Liegenschaften\nRechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ge-                   der Bundeswehr oder in ortsfesten oder mobi-\nnannten Personen verlangen, dass sie ihnen                  len Einrichtungen aufhalten, die von der Bun-\ndie in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a                deswehr oder im Auftrag der Bundeswehr be-\nbis c genannten Nachweise oder Dokumente                    trieben werden,\nvorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10             4. Angehörige dauerhaft in der Bundesrepublik\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die un-               Deutschland stationierter ausländischer Streit-\nterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1                kräfte im Rahmen von Übungen und Aus-\nNummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüg-                bildungen, sofern diese ganz oder teilweise au-\nlich die zuständigen Behörden über die Ein-                 ßerhalb der von ihnen genutzten Liegenschaf-\nreise der in der Rechtsverordnung nach Ab-                  ten durchgeführt werden,\nsatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit\ndiese ihren den unterstützenden Behörden ge-            5. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der\ngenüber bestehenden in der Rechtsverord-                    Durchreise sowie im Rahmen von gemeinsam\nnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 fest-                   mit der Bundeswehr stattfindenden Übungen\ngelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht             und Ausbildungen,\nnachkommen. Zu diesem Zweck dürfen bei                  6. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und\nden in der Rechtsverordnung nach Absatz 8                   Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und\nSatz 1 genannten Personen ihre personen-                7. Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich\nbezogenen Angaben, Angaben zu ihren Auf-                    der Bundeswehr.\nenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach\nder Einreise und Angaben zu dem von ihnen                  (2) Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem\ngenutzten Reisemittel erhoben und der zustän-           3. Abschnitt bleiben unberührt. Die zivilen Stellen\ndigen Behörde übermittelt werden. Die nach              unterstützen die zuständigen Stellen der Bundes-\n§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes            wehr.\nzuständigen Behörden und die unterstützen-                 (3) Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die\nden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Num-                 sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der\nmer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich            in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen\ndie zuständigen Behörden über die Einreise              aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Num-\nder in der Rechtsverordnung nach Absatz 6               mer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stel-\nSatz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten              len der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im\nPersonen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen             Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. Bei\nPersonen ihre personenbezogenen Angaben                 Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen\nerhoben und der zuständigen Behörde über-               Stellen der Bundeswehr maßgebend.\nmittelt werden. Die von den Behörden nach\n(4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbe-\nden Sätzen 1, 3 und 5 erhobenen Daten dürfen\nreiches des Bundesministeriums der Verteidigung\nmit den Daten vorgelegter Reisedokumente\naußerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnah-\nabgeglichen werden.\nmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im\n(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1             Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bun-\noder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene                   deswehr zu treffen.\nRechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der               (5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrecht-\nFeststellung der epidemischen Lage von natio-           liche Verträge über die Stationierung ausländi-\nnaler Tragweite durch den Deutschen Bundes-             scher Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutsch-\ntag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft, an-           land unberührt.“\nsonsten spätestens mit Ablauf des 31. März\n2021.                                               20. § 56 wird wie folgt geändert:\n(13) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden die Grundrechte der körperlichen Un-                 aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „wurde,“\nversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des                      die Wörter „oder durch Nichtantritt einer\nGrundgesetzes) und der Freizügigkeit (Arti-                      vermeidbaren Reise in ein bereits zum\nkel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-                        Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risiko-\nschränkt.“                                                       gebiet“ eingefügt.\n19. § 54a wird wie folgt gefasst:                                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 54a                                        „Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 ver-\nmeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise\nVollzug durch die Bundeswehr                              keine zwingenden und unaufschiebbaren\n(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr                        Gründe für die Reise vorlagen.“\nobliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er be-           b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach dem\ntrifft:                                                          Wort „Betreten“ ein Komma und werden die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020            2405\nWörter „auch aufgrund einer Absonderung,“           24. In § 74 werden die Wörter „oder einen in § 7 ge-\neingefügt.                                                nannten Krankheitserreger“ durch ein Komma\nund die Wörter „einen in § 7 genannten Krank-\n21. § 57 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung\n„Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2               nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte\neine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine             Krankheit oder einen dort genannten Krankheits-\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-            erreger“ ersetzt.\nversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung\n25. Dem § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nund nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch so-\nwie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der                  „(3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach\nTeilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1                den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1\noder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes                  Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach\nund nach § 358 des Dritten Buches Sozialgesetz-              dem 18. November 2020 rechtshängig werden,\nbuch zu entrichtenden Umlagen fort.“                         sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-\n21a. In § 58 Satz 1 werden die Wörter „der zuständi-              tungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der\ngen Behörde“ durch die Wörter „dem nach § 66                 Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe\nAbsatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichteten Land“             anzuwenden, dass die Fristen frühestens am\nersetzt.                                                     19. November 2020 zu laufen beginnen.“\n21b. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten\nsich gegen das Land, in dem das Verbot erlassen                            Weitere Änderung\noder die Schließung beziehungsweise das Betre-                       des Infektionsschutzgesetzes\ntungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen          Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\ndes § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 gegen das         (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses\nLand, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt          Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist. Ansprüche nach § 65 richten sich ge-       1. § 5 Absatz 8 wird Absatz 3.\ngen das Land, in dem der Schaden verursacht\nworden ist.“                                           2. § 56 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1a wird aufgehoben.\n21c. § 68 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\n„(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach\nden §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1              c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Ver-            „Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer\nwaltungsrechtsweg gegeben. Für Streitigkeiten                 Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der ver-\nüber Ansprüche nach § 65 ist der ordentliche                  botenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonde-\nRechtsweg gegeben.“                                           rung bei der zuständigen Behörde zu stellen.“\n22. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird nach den          3. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.\nWörtern „Absatz 6 Satz 2“ ein Komma eingefügt          4. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „und 1a“ gestrichen.\nund werden die Wörter „und Absatz 7 Satz 2“\n5. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die\ndurch die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10\nSchließung beziehungsweise das Betretungsverbot\nSatz 2“ ersetzt.\nveranlasst“ gestrichen.\n23. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n6. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2             a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nNummer 1, 2 oder 6“ durch die Wörter „§ 5\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.                      b) In Nummer 24 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Rechts-               Nummer 8 Buchstabe c,“ gestrichen.\nverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Num-\nmer 2, 4 bis 6 oder 7 oder“ durch die Wörter                                Artikel 2a\n„§ 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer\nÄnderung des\nRechtsverordnung nach“ ersetzt.\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\nc) Nummer 8 wird aufgehoben.                              Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-\nd) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:                   sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n„19. entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder\n23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden\nSatz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz,\nist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Ab-\nsatz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersu-        1. § 21 wird wie folgt geändert:\nchung nicht duldet,“.                             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ne) In Nummer 24 wird nach der Angabe „§ 5 Ab-                 fügt:\nsatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wer-                „(1a) Soweit die nach den Sätzen 2 und 4\nden nach der Angabe „32 Satz 1,“ die Wörter                bestimmten zugelassenen Krankenhäuser zur\n„§ 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 3 oder Ab-                 Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren in-\nsatz 10 Satz 1,“ eingefügt.                                tensivmedizinischen      Behandlungskapazitäten","2406        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\nplanbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe              planung zuständige Landesbehörde Kranken-\nverschieben oder aussetzen, erhalten sie für Aus-           häuser in den angrenzenden Landkreisen oder\nfälle von Einnahmen, die seit dem 18. November              den angrenzenden kreisfreien Städten bestim-\n2020 bis zum 31. Januar 2021 dadurch entste-                men, die die Voraussetzungen nach Satz 2 Num-\nhen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-                  mer 1 erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen\nPandemie nicht so belegt werden können, wie                 kann sie auch Krankenhäuser bestimmen, die\nes geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Li-             die Kriterien nach Satz 2 Nummer 2 erfüllen. Die\nquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Sofern               Krankenhäuser nach den Sätzen 2 und 4 sind un-\nin einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt             ter Berücksichtigung der regionalen Gegebenhei-\ndie 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-                   ten grundsätzlich nach dem Umfang ihrer\nCoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Ein-              intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten\nwohner über 70 liegt und sich auf Grund der nach            und ihrer Erfahrung in der intensivmedizinischen\nSatz 8 übermittelten Angaben ergibt, dass der               Beatmungsbehandlung zu bestimmen. Sind die\nAnteil freier betreibbarer intensivmedizinischer            Voraussetzungen nach Satz 2 in dem Landkreis\nBehandlungskapazitäten in dem Landkreis oder                oder in der kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge\nder kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen             nicht mehr erfüllt, hat die für die Krankenhauspla-\nZeitraum von sieben Tagen durchschnittlich                  nung zuständige Landesbehörde die Bestim-\nmung nach den Sätzen 2 und 4 am 15. Tag auf-\n1. unter 25 Prozent liegt, kann die für die Kran-\nzuheben. Der Anspruch auf die Ausgleichszah-\nkenhausplanung zuständige Landesbehörde\nlungen endet am 14. Tag nach der Aufhebung.\nKrankenhäuser in dem Landkreis oder in der\nDas Robert Koch-Institut übermittelt, auf der\nkreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichs-\nGrundlage der von den Krankenhäusern an das\nzahlungen nach Satz 1 erhalten, wenn diese\nDIVI IntensivRegister übermittelten Angaben, an\na) einen Zuschlag für die Teilnahme an der              die für die Krankenhausplanung zuständigen\numfassenden oder erweiterten Notfallver-             Landesbehörden wöchentlich, erstmals für die\nsorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5                 47. Kalenderwoche des Jahres 2020, für die\ndes Krankenhausentgeltgesetzes für das               Landkreise und kreisfreien Städte des Landes\nJahr 2019 oder für das Jahr 2020 verein-             sowie für die Länder Berlin, Bremen und Ham-\nbart haben oder                                      burg für die Stadtbezirke eine tagesbezogene\nb) noch keine Zu- oder Abschläge für die Teil-          Übersicht über das Verhältnis der im Durch-\nnahme oder Nichtteilnahme an der Notfall-            schnitt der der Übermittlung vorausgehenden\nversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5              sieben Tage freien betreibbaren intensivmedizini-\ndes Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart            schen Behandlungskapazitäten zu den ins-\nhaben und eine Versorgungsstruktur auf-              gesamt betreibbaren intensivmedizinischen Be-\nweisen, die nach Feststellung der für die            handlungskapazitäten.“\nKrankenhausplanung zuständigen Landes-\nbehörde mindestens den Anforderungen              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndes Beschlusses des Gemeinsamen Bun-                 fügt:\ndesausschusses nach § 136c Absatz 4\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-                 „(2a) Die vom Land nach Absatz 1a Satz 2\nbuch über ein gestuftes System von Not-              oder Satz 4 bestimmten Krankenhäuser ermitteln\nfallstrukturen in Krankenhäusern für eine            die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Ab-\nTeilnahme an der erweiterten Notfallversor-          satz 1a Satz 1, indem sie täglich, erstmals für\ngung entspricht,                                     den 18. November 2020, vom Referenzwert nach\nAbsatz 2 Satz 1 die Zahl der am jeweiligen Tag\n2. unter 15 Prozent liegt, kann die für die Kran-\nbehandelten Patientinnen und Patienten abzie-\nkenhausplanung zuständige Landesbehörde\nhen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind für\nnachrangig zu den Krankenhäusern nach\ndie nach Absatz 1a bestimmten Krankenhäuser\nNummer 1 und nachrangig zu Krankenhäu-\n90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für\nsern in den angrenzenden Landkreisen oder\ndas Krankenhaus in der Anlage zur COVID-\nkreisfreien Städten, die die Voraussetzungen\n19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung\nnach Nummer 1 erfüllen, weitere Krankenhäu-\nergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multi-\nser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt\nplizieren. Die Krankenhäuser melden den sich für\nbestimmen, die Ausgleichszahlungen nach\nsie nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert\nSatz 1 erhalten, wenn diese gemäß § 9 Ab-\nnach Kalendertagen wöchentlich an die für die\nsatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltge-\nKrankenhausplanung zuständige Landesbehörde,\nsetzes einen Zuschlag für die Teilnahme an\ndie die von den Krankenhäusern im Land gemel-\nder Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019\ndeten Beträge prüft und summiert. Die Ermittlung\noder für das Jahr 2020 vereinbart haben.\nnach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Januar 2021\nDie Feststellung nach Satz 2 Nummer 1 Buch-                 durchzuführen. Absatz 2 Satz 5 gilt entspre-\nstabe b entfaltet keine bindende Wirkung für die            chend. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszah-\nVertragsparteien nach § 18 Absatz 2. Befindet               lungen nach Absatz 1a erhalten, gilt gegenüber\nsich im Fall des Satzes 2 Nummer 1 in dem Land-             den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2\nkreis oder in der kreisfreien Stadt kein Kranken-           das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1\nhaus, das die Voraussetzungen nach Satz 2                   Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Ver-\nNummer 1 erfüllt, kann die für die Krankenhaus-             ordnung für das Jahr 2021 als nachgewiesen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020            2407\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-          2. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30. Sep-\nfügt:                                                     tember 2020“ durch die Angabe „31. Januar 2021“\nersetzt.\n„(4a) Die Länder übermitteln die für ihre Kran-\nkenhäuser aufsummierten Beträge nach Ab-               3. § 23 wird wie folgt geändert:\nsatz 2a Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun-           a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ndesamt für Soziale Sicherung. Zur Sicherstellung\nder Liquidität der Krankenhäuser können die               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nLänder ab dem 19. November 2020 beim Bun-                       „(2) Das Bundesministerium für Gesundheit\ndesamt für Soziale Sicherung Abschlagszahlun-                kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\ngen beantragen. Das Bundesamt für Soziale                    mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne\nSicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1                Zustimmung des Bundesrates\nangemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das                1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberech-\njeweilige Land zur Weiterleitung an die Kranken-                tigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a\nhäuser aus der Liquiditätsreserve des Gesund-                   entsprechend der Entwicklung der Zahl von\nheitsfonds. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“                 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten\nd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        und dem Schweregrad ihrer Erkrankung ab-\nweichend regeln,\naa) Die Angabe „10. April 2020“ wird durch die\nAngabe „3. Dezember 2020“ ersetzt.                      2. den in § 21 Absatz 2a Satz 2 genannten Pro-\nzentsatz abweichend regeln,\nbb) Die Angabe „Absatz 2“ wird durch die An-\ngabe „Absatz 2a“ ersetzt.                               3. einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 abweichen-\nden Zeitraum für die Berücksichtigung von\ne) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-                   Einnahmeausfällen der Krankenhäuser und ei-\nfügt:                                                           nen von § 21 Absatz 2a Satz 4 abweichenden\n„(8a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung                    Zeitraum für die Durchführung der Ermittlun-\nteilt dem Bundesministerium für Gesundheit un-                  gen nach § 21 Absatz 2a Satz 1 vorsehen,\nverzüglich die Höhe des nach Absatz 4a Satz 3                   der spätestens am 31. März 2022 endet, so-\nan jedes Land gezahlten Betrags mit. Der Bund                   wie von § 21 Absatz 9a Satz 3 abweichende\nerstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des              Zeitpunkte für die Übermittlung der kranken-\nGesundheitsfonds innerhalb von einer Woche                      hausbezogenen Aufstellungen vorsehen,\nnach der Mitteilung gemäß Satz 1.“                           4. von den Vorgaben des § 21 Absatz 10 und 11\nf) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Ende des                  abweichende Regelungen für die Durchfüh-\ndarauffolgenden Kalendermonats“ durch die An-                   rung eines Ausgleichs von Erlösrückgängen\ngabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.                               für das Jahr 2021 vorsehen und Vorgaben für\ndie Durchführung eines Ausgleichs von Erlös-\ng) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-                   anstiegen für das Jahr 2021 regeln, ein-\nfügt:                                                           schließlich der Regelung weiterer Zeiträume\n„(9a) Die Länder übermitteln dem Bundesmi-                   für die Durchführung dieser Ausgleiche,\nnisterium für Gesundheit wöchentlich eine Auf-               5. den in § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit-\nstellung über die nach Absatz 1a Satz 2 und 4                   raum längstens bis zum 31. März 2022 verlän-\nbestimmten Krankenhäuser sowie über die Auf-                    gern und\nhebung der Bestimmung nach Absatz 1a Satz 6.\nDie Länder veröffentlichen diese Angaben zu-                 6. vorsehen, dass die Übermittlung der Daten\nsätzlich in geeigneter Weise auf der Internetseite              nach § 24 Absatz 2 Satz 1 auch für das Jahr\nder für die Sozialversicherung zuständigen                      2022 erfolgt.“\nobersten Landesbehörde. Die Länder übermitteln         4. § 24 wird wie folgt geändert:\ndem Bundesministerium für Gesundheit und dem              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen bis\nzum 31. Januar 2021 für das Jahr 2020 und bis                aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum 30. Juni\nzum 28. Februar 2021 für das Jahr 2021 eine                       2020“ gestrichen.\nkrankenhausbezogene Aufstellung der nach Ab-                 bb) In Satz 2 wird das Wort „setzt“ durch das\nsatz 4a Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel. Der                     Wort „kann“ und das Wort „ein“ durch das\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen über-                       Wort „einberufen“ ersetzt.\nmittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Höhe der Ausgleichszahlungen nach Ab-\nsatz 1a, die einem Krankenhaus ausgezahlt wur-               aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:\nden, differenziert nach den Jahren 2020 und                       „1. bis zum 15. Januar 2021 für Patientinnen\n2021, wenn eine der Vertragsparteien verlangt,                        und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-\ndass eine Vereinbarung zu einem Erlösausgleich                        nuar 2020 und dem 31. Dezember 2020\nnach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach                         nach voll- oder teilstationärer Behand-\n§ 23 Absatz 2 Nummer 4 getroffen wird.“                               lung aus dem Krankenhaus entlassen\nh) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-                       worden sind,“.\nsatz 1“ durch die Wörter „nach den Absätzen 1                bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und\nund 1a, soweit sie das Jahr 2020 betreffen“                       die Angabe „2020“ wird jeweils durch die An-\nersetzt.                                                          gabe „2021“ ersetzt.","2408         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die          6. Nach § 26a werden die folgenden §§ 26b und 26c\nAngabe „2020“ wird jeweils durch die An-             eingefügt:\ngabe „2021“ ersetzt und der Punkt am Ende                                     „§ 26b\nwird durch ein Komma und das Wort „und“\nersetzt.                                                                Kostentragung für\ndurch den Bund beschaffte\ndd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                            Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir\n„4. bis zum 15. Januar 2022 für Patientinnen            (1) Die Beschaffung von Arzneimitteln mit dem\nund Patienten, die zwischen dem 1. Ja-           Wirkstoff Remdesivir für den Zeitraum Oktober 2020\nnuar 2021 und dem 31. Dezember 2021              bis März 2021 erfolgt zentral über den Bund im Rah-\nnach voll- oder teilstationärer Behand-          men des Joint Procurement Agreement der Europä-\nlung aus dem Krankenhaus entlassen               ischen Kommission.\nworden sind.“\n(2) Die Kosten für nach Absatz 1 beschaffte\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „nach“            Arzneimittel sind aus der Liquiditätsreserve des\ndie Wörter „Absatz 2 in der am 31. Oktober 2020           Gesundheitsfonds sowie von den privaten Kranken-\ngeltenden Fassung und nach“ eingefügt und wer-            versicherungsunternehmen zu erstatten. Das Bun-\nden die Wörter „das Jahr 2019“ durch die Wörter           desministerium für Gesundheit teilt dem Bundesamt\n„den entsprechenden Erhebungszeitraum des                 für Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten\nVorjahres“ ersetzt.                                       Krankenversicherung die Höhe der für die\n5. § 25 wird wie folgt geändert:                                Beschaffung nach Absatz 1 entstandenen Kosten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   mit. Auf Grundlage des nach Satz 2 mitgeteilten Be-\ntrages zahlen\n„§ 25\n1. das Bundesamt für Soziale Sicherung 93 Prozent\nAusnahmen von                               des Betrages nach Satz 2 aus der Liquiditäts-\nPrüfungen bei Krankenhaus-                        reserve des Gesundheitsfonds und\nbehandlung und von der Prüfung von\nStrukturmerkmalen, Verordnungsermächtigung“.              2. der Verband der Privaten Krankenversicherung 7\nProzent des Betrages nach Satz 2\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ninnerhalb von fünf Wochen nach Mitteilung des Be-\naa) Nach der Angabe „30. Juni 2020“ werden                trages nach Satz 2 an das Bundesministerium für\njeweils die Wörter „sowie zwischen dem               Gesundheit. Die privaten Krankenversicherungsun-\n1. November 2020 und einschließlich dem              ternehmen zahlen an den Verband der Privaten\n30. Juni 2021“ eingefügt.                            Krankenversicherung Beträge in der Gesamthöhe\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         des Betrages nach Satz 3 Nummer 2. Der Verband\n„Die Ausnahme von der Prüfung der erbrach-           der Privaten Krankenversicherung bestimmt das\nten Leistungen erstreckt sich jeweils auf den        Nähere zur Zahlung dieser Beträge der privaten\ngesamten Behandlungsfall unabhängig vom              Krankenversicherungsunternehmen.\nDatum der Aufnahme, der Entlassung oder                 (3) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2\nder Verlegung der Patientin oder des Patien-         Satz 1 vereinbaren bis zum 26. November 2020\nten in ein anderes Krankenhaus.“                     1. den Zeitpunkt, ab dem die Krankenhäuser die\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    Anwendung der nach Absatz 1 beschafften Arz-\n„Ab dem 1. Januar 2021 kann die Liste nach                    neimittel zu dokumentieren haben,\nSatz 1 auch Strukturmerkmale enthalten.“                  2. das Nähere zur Dokumentation der Anwendung\nd) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und               der nach Absatz 1 beschafften Arzneimittel bei\n4 ersetzt:                                                    voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen\nund Patienten, insbesondere zur Dokumentation\n„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit                  der angewendeten Mengen und der jeweiligen\nkann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                   Kostenträger in maschinenlesbarer Form, und\ndes Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fris-\nten um bis zu insgesamt zwölf Monate verlän-              3. das Verfahren zur Erstellung einer über alle Kran-\ngern.                                                         kenhäuser zusammengefassten Statistik, insbe-\nsondere über die angewendeten Mengen der\n(4) Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerk-                nach Absatz 1 beschafften Arzneimittel und die\nmalen sind die in Absatz 1 genannten Zeiträume                Verteilung nach Kostenträgern.\nvon dem Nachweis auszunehmen, dass ein in\nAbsatz 1 genanntes Krankenhaus die Struktur-              Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1\nmerkmale einhält, die in der Liste nach Absatz 2          übermitteln bis zum 31. Oktober 2021 die nach\ngenannt sind. Das Nähere ist in der Richtlinie            Satz 1 Nummer 3 erstellte Statistik dem Bundes-\nnach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünf-             ministerium für Gesundheit.\nten Buches Sozialgesetzbuch zu regeln. Ist der               (4) Auf der Grundlage der Statistik nach Absatz 3\nNachweis eines Strukturmerkmals wegen der                 Satz 2 ermittelt das Bundesministerium für Ge-\nVorgaben in Satz 1 nicht zu erbringen, darf der           sundheit die Kosten für die gesetzliche Kranken-\nMedizinische Dienst nicht nach § 275d Absatz 1            versicherung und die privaten Krankenversiche-\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-            rungsunternehmen und teilt den jeweiligen Betrag\ngutachten, ob das Krankenhaus dieses Struktur-            dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem\nmerkmal einhält.“                                         Verband der Privaten Krankenversicherung mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020             2409\nLiegt der nach Satz 1 ermittelte jeweilige Betrag                                  Artikel 2b\nunter dem nach Absatz 2 Satz 3 gezahlten Betrag,\nÄnderung des\nerstattet das Bundesministerium für Gesundheit                              Arzneimittelgesetzes\ndem Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem\nVerband der Privaten Krankenversicherung den je-             Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-\nweiligen Differenzbetrag. Liegt der nach Satz 1 er-       machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),\nmittelte jeweilige Betrag über dem nach Absatz 2          das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes\nSatz 3 gezahlten Betrag, zahlt das Bundesamt für          vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden\nSoziale Sicherung oder der Verband der Privaten           ist, wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung dem Bundesministerium für             1. § 71 wird wie folgt geändert:\nGesundheit den jeweiligen Differenzbetrag. Die bis\nzu dem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vereinbar-               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nten Zeitpunkt angewendeten und nach Absatz 1 be-                 „Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und\nschafften Arzneimittel werden auf Grundlage der                  Absatz 8 vorgeschriebene Angabe des Verfall-\nvon den Krankenhausapotheken an die Kranken-                     datums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an\nhäuser abgegebenen Mengen ermittelt. Die Kosten                  die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für\nfür die Arzneimittel nach Satz 4 werden nach den                 Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes an\nAnteilen nach Absatz 2 Satz 3 von dem Bundesamt                  Bund oder Länder abgegeben oder die nach § 79\nfür Soziale Sicherung und dem Verband der Privaten               Absatz 4a vom Bundesministerium beschafft und\nKrankenversicherung an das Bundesministerium für                 in den Verkehr gebracht werden.“\nGesundheit erstattet. Der Verband der Privaten\nKrankenversicherung erstattet den privaten Kran-              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des\nkenversicherungsunternehmen den an ihn gezahlten                 Zivil- und Katastrophenschutzes“ durch ein\nBetrag nach Satz 2. Die privaten Krankenversiche-                Komma und die Wörter „des Zivilschutzes, des\nrungsunternehmen erstatten dem Verband der Pri-                  Katastrophenschutzes und für Aufgaben des\nvaten Krankenversicherung die von ihm zu zahlen-                 Bundesministeriums nach § 79 Absatz 4a“ er-\nden Beträge nach den Sätzen 3 und 5. Der Verband                 setzt.\nder Privaten Krankenversicherung bestimmt das             2. § 79 wird wie folgt geändert:\nNähere zu den Erstattungen nach den Sätzen 6\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nund 7.\nfügt:\n„(4a) Wenn im Fall einer bestehenden oder\n§ 26c                                   drohenden bedrohlichen übertragbaren Krank-\nheit die notwendige Versorgung der Bevölkerung\nKostenerstattung für                            mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre,\ndurch den Bund beschaffte Produkte                       kann das Bundesministerium unbeschadet der\nAufgaben anderer zur Sicherstellung der Versor-\n(1) Für nicht anderweitig finanzierte Kosten, die             gung der Bevölkerung Arzneimittel sowie Wirk-,\nden Krankenhäusern für Produkte entstehen, die                   Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie Packmittel von\nwährend einer vom Deutschen Bundestag nach § 5                   Arzneimitteln selbst oder durch beauftragte Stel-\nAbsatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fest-               len herstellen, beschaffen, lagern und in Verkehr\ngestellten epidemischen Lage von nationaler Trag-                bringen. Von den Abnehmern der Arzneimittel,\nweite durch den Bund zentral beschafft, vorfinan-                Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe und Packmittel\nziert und kostenpflichtig an die Krankenhäuser ab-               von Arzneimitteln soll ein angemessener Ersatz\ngegeben werden, berechnen die Krankenhäuser bei                  der Aufwendungen verlangt werden. Durch die\nPatientinnen und Patienten, die zur voll- oder teil-             Regelung bleiben haushaltsrechtliche Vorgaben\nstationären Krankenhausbehandlung in das Kran-                   unberührt.“\nkenhaus aufgenommen werden und bei deren                      b) In Absatz 5 Satz 2 werden vor dem Punkt am\nVersorgung die Produkte zum Einsatz kommen, Zu-                  Ende die Wörter „oder wenn die zuständige\nsatzentgelte nach Absatz 2.                                      Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass die\nQualität der Arzneimittel gewährleistet ist und\n(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2                  ihre Anwendung nach den Erkenntnissen der me-\nSatz 1 vereinbaren innerhalb von zwei Wochen,                    dizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-\nnachdem das Bundesministerium für Gesundheit ih-                 Risiko-Verhältnis      zur   Vorbeugung      oder\nnen die Beschaffung der Produkte mitgeteilt hat, die             Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten\nHöhe und die näheren Einzelheiten zur Abrechnung                 lässt“ eingefügt.\neines Zusatzentgelts nach Absatz 1. Die Höhe der\nZusatzentgelte entspricht den nicht anderweitig fi-                                Artikel 2c\nnanzierten Kosten, die den Krankenhäusern durch\nÄnderung der\nden Bezug der Produkte entstanden sind. Kommt\nArzneimittelhandelsverordnung\neine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb die-\nser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a        Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelhandels-\nAbsatz 6 die Höhe und die näheren Einzelheiten zur        verordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370),\nAbrechnung eines Zusatzentgelts ohne Antrag einer         die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. August\nVertragspartei innerhalb von zwei weiteren Wochen         2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird fol-\nfest.“                                                    gender Satz eingefügt:","2410         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\n„Abweichend von Satz 1 dürfen Lieferungen von Arz-                    „(4a) Sofern der Deutsche Bundestag nach\nneimitteln auch an das Bundesministerium für Gesund-               § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes\nheit oder an von diesem beauftragte Stellen erfolgen,              eine epidemische Lage von nationaler Tragweite\nwenn das Bundesministerium für Gesundheit oder eine                festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die\nvon ihm beauftragte Stelle Arzneimittel nach § 79 Ab-              für den direkten oder indirekten Nachweis eines\nsatz 4a des Arzneimittelgesetzes beschafft hat.“                   Krankheitserregers für die Feststellung einer in\n§ 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ge-\nArtikel 2d                                 nannten Krankheit oder einer Infektion mit einem\nin § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ge-\nÄnderung der\nnannten Krankheitserreger bestimmt sind, ab-\nAMG-Zivilschutzausnahmeverordnung\nweichend von Absatz 4 auch an folgende Einrich-\nDie AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom                       tungen und Unternehmen abgegeben werden:\n17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Arti-\nkel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I                 1. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2\nS. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                des Infektionsschutzgesetzes,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektions-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Bereichen, ein-                  schutzgesetzes oder nach § 36 Absatz 1\nschließlich der Teilnahme an internationalen                    Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, ein-\nHilfsaktionen, des Zivil- und Katastrophenschut-                schließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7\nzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie                    zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgeset-\nder Bereitschaftspolizeien der Länder“ durch die                zes genannten Angebote zur Unterstützung\nWörter „Bereichen der Bundeswehr, der                           im Alltag, und\nBundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der\nLänder, des Zivilschutzes, des Katastrophen-                 3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.“\nschutzes sowie des § 79 Absatz 4a des Arznei-             b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“\nmittelgesetzes, einschließlich der Teilnahme an              durch die Wörter „den Absätzen 4 und 4a“\ninternationalen Hilfsaktionen,“ ersetzt.                     ersetzt.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Bereiche        2. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe\ndes Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bun-             „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ndeswehr, der Bundespolizei oder der Bereit-\nschaftspolizeien der Länder“ durch die Wörter                                  Artikel 4\n„für die in Absatz 1 genannten Aufgaben“ ersetzt.\nÄnderung des\n2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „der Aufgaben\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\ndes Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundes-\nwehr, der Bundespolizei oder der Bereitschaftspoli-          Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nzeien der Länder“ durch die Wörter „der in § 1            Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nAbsatz 1 genannten Aufgaben“ ersetzt.                     20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(BGBl. I S. 2220) geändert worden ist, wird wie folgt\n„(3) § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes fin-       geändert:\ndet keine Anwendung auf die zuständigen obersten\n1. § 20i wird wie folgt geändert:\nBundes- oder Landesbehörden oder die von ihnen\nbeauftragten Stellen.“                                        a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 5 durch die\n4. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                folgenden Sätze ersetzt:\nfügt:                                                            „Das Bundesministerium für Gesundheit wird,\n„(1a) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des                 sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Ab-\nArzneimittelgesetzes und § 11 Absatz 1 des Arznei-               satz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine\nmittelgesetzes dürfen die von § 1 Absatz 2 erfassten             epidemische Lage von nationaler Tragweite\nFertigarzneimittel auch mit einer Kennzeichnung                  festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsver-\nund einer Packungsbeilage in einer anderen als                   ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu\nder deutschen Sprache in den Verkehr gebracht                    bestimmen, dass\nwerden.“                                                         1. Versicherte Anspruch auf\na) bestimmte Schutzimpfungen oder auf\nArtikel 3\nbestimmte andere Maßnahmen der spezi-\nÄnderung der                                         fischen Prophylaxe haben, im Fall einer\nMedizinprodukte-Abgabeverordnung                                 Schutzimpfung gegen das Coronavirus\nDie     Medizinprodukte-Abgabeverordnung         vom                   SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn\n25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Arti-                  sie aufgrund ihres Alters oder Gesund-\nkel 3a des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I                         heitszustandes ein signifikant erhöhtes\nS. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Risiko für einen schweren oder tödlichen\nKrankheitsverlauf haben, wenn sie solche\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                           Personen behandeln, betreuen oder pfle-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                       gen oder wenn sie in zentralen Bereichen\nfügt:                                                               der Daseinsvorsorge und für die Aufrecht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020            2411\nerhaltung zentraler staatlicher Funktionen                bringung eingerichteten Testzentren und\neine Schlüsselstellung besitzen,                          Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung\nb) bestimmte Testungen für den Nachweis                       der Leistungen und Kosten sowie zum Zah-\ndes Vorliegens einer Infektion mit einem                  lungsverfahren,\nbestimmten Krankheitserreger oder auf                 3. zur Organisation der Versorgung einschließ-\ndas Vorhandensein von Antikörpern gegen                   lich der Mitwirkungspflichten der Kassenärzt-\ndiesen Krankheitserreger haben,                           lichen Vereinigungen und der Kassenärztli-\nc) bestimmte Schutzmasken haben, wenn                         chen Bundesvereinigung bei der Versorgung\nsie zu einer in der Rechtsverordnung fest-                mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ge-\nzulegenden Risikogruppe mit einem signi-                  nannten Leistungen,\nfikant erhöhten Risiko für einen schweren             4. zur vollständigen oder anteiligen Finanzie-\noder tödlichen Krankheitsverlauf nach                     rung der Leistungen und Kosten aus der Li-\neiner Infektion mit dem Coronavirus                       quiditätsreserve des Gesundheitsfonds,\nSARS-CoV-2 gehören,                                   5. zur anteiligen Kostentragung durch die priva-\n2. Personen, die nicht in der gesetzlichen Kran-                 ten Krankenversicherungsunternehmen nach\nkenversicherung versichert sind, Anspruch                     Satz 6, insbesondere zum Verfahren und zu\nauf Leistungen nach Nummer 1 haben.                           den Zahlungsmodalitäten, und\nDer Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte                  6. zur Erfassung und Übermittlung von anony-\nTeilleistungen beschränkt werden. Ein Anspruch                   misierten Daten insbesondere an das\nnach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b besteht                         Robert Koch-Institut über die aufgrund der\nnicht, wenn die betroffene Person bereits einen                  Rechtsverordnung durchgeführten Maßnah-\nAnspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe                    men.\nb genannten Leistungen hat oder einen An-                    Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1\nspruch auf Erstattung der Aufwendungen für                   Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve des Ge-\ndiese Leistungen hätte. Sofern in der Rechtsver-             sundheitsfonds finanziert werden, sind diese\nordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ein                 aus Bundesmitteln zu erstatten; eine Erstattung\nAnspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist               für weitere aus der Liquiditätsreserve des Ge-\ndas Einvernehmen mit dem Bundesministerium                   sundheitsfonds finanzierte Leistungen nach\nder Finanzen herzustellen und kann eine Zuzah-               Satz 2 bleibt unberührt. Eine aufgrund des Sat-\nlung durch den berechtigten Personenkreis vor-               zes 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der\ngesehen werden. Sofern in der Rechtsverord-                  Aufhebung der Feststellung der epidemischen\nnung nach Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutz-               Lage von nationaler Tragweite durch den Deut-\nimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2                     schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des\nauch für Personen, die nicht in der gesetzlichen             Infektionsschutzgesetzes außer Kraft, ansons-\nKrankenversicherung versichert sind, festgelegt              ten spätestens mit Ablauf des 31. März\nwird, beteiligen sich die privaten Krankenversi-             2021. Soweit und solange eine aufgrund des\ncherungsunternehmen anteilig in Höhe von                     Satzes 1 erlassene Rechtsverordnung oder des\n7 Prozent an den Kosten, soweit diese nicht                  Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft\nvon Bund oder Ländern getragen werden. Die                   ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss Ein-\nRechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhö-                  zelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang\nrung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-                  von Schutzimpfungen auf die ein Anspruch nach\nkassen und der Kassenärztlichen Bundesverei-                 der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, nach\nnigung zu erlassen. Sofern in der Rechtsverord-              Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem Außer-\nnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimp-                 krafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung zu\nfungen oder andere Maßnahmen der spezifi-                    bestimmen; Absatz 1 Satz 5 gilt nicht.“\nschen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem\nErlass auch die Ständige Impfkommission beim          1a. § 111d wird wie folgt geändert:\nRobert Koch-Institut anzuhören. Sofern in der             a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach\nRechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch                    § 111 Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 111a\nauf Schutzmasken festgelegt wird, ist vor ihrem              Absatz 1“ eingefügt und werden die Wörter „seit\nErlass auch der Deutsche Apothekerverband                    dem 16. März 2020“ durch die Wörter „zwischen\nanzuhören. Sofern die Rechtsverordnung nach                  dem 16. März und dem 30. September 2020 so-\nSatz 2 Regelungen für Personen enthält, die pri-             wie seit dem 18. November 2020“ ersetzt.\nvat krankenversichert sind, ist vor Erlass der\nRechtsverordnung auch der Verband der Priva-              b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „30. Septem-\nten Krankenversicherung anzuhören. In der                    ber 2020“ durch die Angabe „31. Januar 2021“\nRechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das                   ersetzt.\nNähere geregelt werden                                    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. zu den Voraussetzungen, zur Art und zum                   „Die tagesbezogene Pauschale für ab dem\nUmfang der Leistungen nach Satz 2 Num-                    18. November 2020 gemeldete Beträge beträgt\nmer 1,                                                    50 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten\n2. zu den zur Erbringung der in Satz 2 genann-               durchschnittlichen Vergütungssatzes der Ein-\nten Leistungen berechtigten Leistungserbrin-              richtung nach § 111 Absatz 5.“\ngern, einschließlich der für die Leistungser-          d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:","2412         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\n„(8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung               c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nteilt dem Bundesministerium für Gesundheit un-               „11. Unterstützung des Robert Koch-Instituts\nverzüglich die Höhe des jeweils nach Absatz 4                      bei der Entwicklung und dem Betrieb des\nSatz 2 ab dem 18. November 2020 an die Län-                        elektronischen Melde- und Informations-\nder oder die benannte Krankenkasse überwie-                        systems nach § 14 des Infektionsschutzge-\nsenen Betrags mit. Das Bundesministerium für                       setzes.“\nGesundheit übermittelt dem Bundesministerium\nder Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des         4. In § 352 Nummer 16 werden die Wörter „nach dem\nBundesamtes für Soziale Sicherung nach                    Infektionsschutzgesetz“ gestrichen.\nSatz 1. Der Bund erstattet den Betrag an die          5. § 417 wird wie folgt geändert:\nLiquiditätsreserve des Gesundheitsfonds inner-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nhalb von einer Woche nach der Mitteilung ge-\nmäß Satz 1.“                                                                       „§ 417\ne) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                                             Übergangsregelung\nzur Zahlungsfrist von Kranken-\n„(9) Das Bundesministerium für Gesundheit                  hausrechnungen, Verordnungsermächtigung“.\nkann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrats die in Absatz 2 Satz 4                b) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2020“\ngenannte Frist um bis zu neun Monate verlän-                 durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.\ngern.“                                                    c) Folgender Satz wird angefügt:\n2. Nach § 275 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b                    „Das Bundesministerium für Gesundheit kann\neingefügt:                                                       durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n„(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizini-                 des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist\nschen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben                     verlängern.“\nnicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische\nDienst, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5                                    Artikel 4a\nAbsatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine                               Änderung des\nepidemische Lage von nationaler Tragweite fest-                        Krankenhausentgeltgesetzes\ngestellt hat, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nErsuchen insbesondere einer für die Bekämpfung\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4\nübertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220)\ndes öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zuge-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines\nnach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen       1. Dem § 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nVersorgung teilnehmenden Leistungserbringers so-             „Satz 3 findet keine Anwendung, sofern rechtliche\nwie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeein-              Regelungen getroffen werden, die dazu dienen, ei-\nrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches be-             nen Leistungsrückgang, der zu einer niedrigeren\nfristet, höchstens für die Zeit der Feststellung nach        Summe der effektiven Bewertungsrelationen führt,\n§ 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, eine              auszugleichen.“\nunterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Ein-\n2. In § 15 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\nrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die\n„146,55 Euro“ durch die Angabe „163,09 Euro“ er-\nhierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden\nsetzt.\nPersonal- und Sachkosten sind von der Behörde,\nder Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem\nLeistungserbringer, die oder der die Unterstützung                                Artikel 5\nerbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den                                    Änderung\nUmfang der Unterstützungsleistung sowie zu Ver-                                 des Gesetzes\nfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren                  zum Schutz der Bevölkerung bei einer\nder Medizinische Dienst und die um Unterstützung              epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nbittende Behörde oder Einrichtung oder der um Un-            Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer\nterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leis-        epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom\ntungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemit-            27. März 2020 (BGBl. I S. 587) wird wie folgt geändert:\nteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung\nder Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen.         1. Artikel 2 wird aufgehoben.\nDer Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfü-         2. Artikel 7 Absatz 3 wird aufgehoben.\ngung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser inner-\nhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen                                       Artikel 6\nkann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen                                    Änderung\nDienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beein-                              des Zweiten Gesetzes\nträchtigt wäre.“                                                  zum Schutz der Bevölkerung bei einer\n3. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       epidemischen Lage von nationaler Tragweite\na) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende                   Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei\ndurch ein Komma ersetzt.                              einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom\nb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch              19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) wird wie folgt geändert:\ndas Wort „und“ ersetzt.                               1. Artikel 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020               2413\n2. Artikel 18 Absatz 7 und 8 wird aufgehoben.                                         Artikel 8\nArtikel 7                                                  Inkrafttreten\nEinschränkung von Grundrechten\nDurch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nGrundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2         und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAbsatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nPerson (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),             (2) Artikel 4a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom\nder Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgeset-            18. November 2020 in Kraft.\nzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grund-\ngesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-            (3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-\nkel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.              stabe bb und Artikel 2 treten am 1. April 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}