{"id":"bgbl1-2020-52-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":52,"date":"2020-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/52#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_52.pdf#page=5","order":3,"title":"Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes","law_date":"2020-11-14T00:00:00Z","page":2395,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020             2395\nFünfundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 14. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              werden können, bis zu einer Zahl von drei unbe-\nrücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Ab-\nArtikel 1                                  satz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.“\nÄnderung des                               b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBundeswahlgesetzes                               aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-                bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),                     „Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Ok-                   der Partei errungenen Sitze“ durch die Wör-\ntober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, wird                 ter „nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte\nwie folgt geändert:                                                    Sitzzahl“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie             cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-\nfolgt gefasst:                                                      gefügt:\n„§ 55 Reformkommission“.                                            „In den Wahlkreisen errungene Sitze ver-\n2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „299“ durch die                     bleiben einer Partei auch dann, wenn sie die\nAngabe „280“ ersetzt.                                               nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In\ndiesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nSitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl;\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet\n„(5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 ver-                   nicht statt.“\nbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede        4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nPartei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach          Angabe „Satz 7“ ersetzt.\nAbsatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der\n5. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3\ngefügt:\nzugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Lan-\ndesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl            „Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffen-\nder im Land von Wahlbewerbern der Partei in               den Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4\nden Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder            innehat.“\ndem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert           6. § 55 wird wie folgt gefasst:\nzwischen diesen und den für die Landesliste der                                    „§ 55\nPartei nach der ersten Verteilung nach den Ab-\nsätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet.                               Reformkommission\nJede Partei erhält mindestens die bei der ersten             Beim Deutschen Bundestag wird eine Reform-\nVerteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre             kommission eingesetzt, die sich mit Fragen des\nLandeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung          Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie\nbleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die           befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab\nnicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für           16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und ent-\ndie Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet             wickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parla-","2396       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\nmentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber                                  Artikel 2\nhinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichbe-\nrechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf                            Inkrafttreten\nden Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nzu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum      am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere\nregelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich             (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2024 in\nzu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.“                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}