{"id":"bgbl1-2020-52-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":52,"date":"2020-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_52.pdf#page=4","order":2,"title":"Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes","law_date":"2020-11-14T00:00:00Z","page":2394,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2394         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020\nEinunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nVom 14. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. In § 29 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Leistun-\nsen:                                                             gen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz oder\nentsprechende“ gestrichen und werden nach dem\nArtikel 1                                Wort „Regelungen“ die Wörter „zu Jahressonder-\nÄnderung des                                zahlungen“ eingefügt.\nAbgeordnetengesetzes                         5. In § 32 Absatz 8 Satz 2 werden das Semikolon und\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-                 die Wörter „§ 33 gilt entsprechend“ gestrichen.\nkanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),           6. § 34 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai\n2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie             a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Amtlichen\nfolgt geändert:                                                      Handbuch des Deutschen Bundestages“ ge-\nstrichen.\n1. In § 12 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-\ngefügt:                                                       b) In Absatz 3 werden die Wörter „in einer Anlage\nzum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Hand-\n„(3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätig-\nbuch des Deutschen Bundestages“ gestrichen.\nkeiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung\nbei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit            7. In § 44a Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\ndienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausge-            „Tätigkeiten“ ein Komma und das Wort „Spenden“\nübt werden dürfen. Das Präsidium kann gegen ein               eingefügt und werden nach dem Wort „angezeigt“\nMitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt,             die Wörter „oder wird gegen die Pflichten aus Ab-\nein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jähr-            satz 2 verstoßen“ eingefügt.\nlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der           8. § 44b wird wie folgt geändert:\nPräsident macht das Ordnungsgeld durch Verwal-\ntungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere           a) In Nummer 4 werden die Wörter „im Amtlichen\nbestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.“                       Handbuch und“ gestrichen.\n2. § 25b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „bei“ die\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die                  Wörter „Verstößen gegen Regeln der Mitarbeiter-\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                        beschäftigung nach § 12 Absatz 3a und“ einge-\nfügt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehen“ die\nWörter „oder Lebenspartnerschaften“ und nach\nArtikel 2\ndem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-\npartner“ eingefügt.                                                         Inkrafttreten\n3. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Zustellung“            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndurch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}