{"id":"bgbl1-2020-51-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":51,"date":"2020-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/51#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_51.pdf#page=44","order":7,"title":"Verordnung zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle (Expertenrat-Verordnung – ExpertenratV)","law_date":"2020-11-09T00:00:00Z","page":2386,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["2386         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020\nVerordnung\nzur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats\nfür Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle\n(Expertenrat-Verordnung – ExpertenratV)\nVom 9. November 2020\nAuf Grund des § 11 Absatz 5 des Bundes-Klima-             und sonstigen Regelungen wahrgenommen. Das Ein-\nschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513)       vernehmen des Expertenrats für Klimafragen ist insbe-\nverordnet die Bundesregierung:                               sondere bei der Auswahl der Leitung der Geschäfts-\nstelle und der wissenschaftlichen Angehörigen der\n§1                                Geschäftsstelle erforderlich.\nSitz des Expertenrats für Klimafragen                   (5) Zur Bearbeitung der Prüfungen, Stellungnahmen\nund Sondergutachten im Auftrag der Bundesregierung\nDer Expertenrat für Klimafragen hat seinen Sitz in\nnach § 12 Absatz 2 und 3 des Bundes-Klimaschutzge-\nBerlin.\nsetzes übermittelt das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und nukleare Sicherheit für die Bundes-\n§2                                regierung der Geschäftsstelle die erforderlichen Unter-\nGeschäftsstelle                          lagen und Daten.\n(1) Zur Unterstützung der Arbeiten des Expertenrats          (6) Die Leitung der Geschäftsstelle stimmt Bearbei-\nfür Klimafragen wird eine Geschäftsstelle beim Umwelt-       tungs- und Vorlagetermine für die Aufgaben des Exper-\nbundesamt eingesetzt. Sitz der Geschäftsstelle ist           tenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 2 und 3 des\nBerlin.                                                      Bundes-Klimaschutzgesetzes mit dem Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\n(2) Die Geschäftsstelle untersteht fachlich dem\noder dem Deutschen Bundestag ab.\nExpertenrat für Klimafragen. Weisungen zur Aufgaben-\nerfüllung kann ausschließlich der Expertenrat für Klima-\nfragen erteilen.                                                                        §3\n(3) Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die                            Unvereinbarkeit von\nVorbereitung der Sitzungen des Expertenrats für Klima-               Ämtern und Verschwiegenheitspflicht\nfragen, die Vorbereitung der Anhörung von Behörden\nund Sachverständigen und die Koordination der Über-             (1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen\nmittlung erforderlicher Daten von öffentlichen Stellen       dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgeben-\ndes Bundes nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Klima-              den Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch\nschutzgesetzes, die wissenschaftliche Zuarbeit zu den        dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes\nStellungnahmen, Gutachten und sonstigen Tätigkeiten          oder einer sonstigen juristischen Person des öffent-\ndes Expertenrats für Klimafragen sowie die Kommuni-          lichen Rechts angehören. Hiervon ausgenommen sind\nkations- und Öffentlichkeitsarbeit.                          Lehrende einer Hochschule und Beschäftigte eines\nwissenschaftlichen Instituts.\n(4) Das Umweltbundesamt stellt der Geschäftsstelle\nzur Wahrnehmung der Aufgaben Personal und Sach-                 (2) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen\nmittel nach Maßgabe der im Bundeshaushalt veran-             dürfen ferner nicht einen Interessenverband repräsen-\nschlagten Personal- und Sachmittelausgaben zur               tieren, der in einem oder mehreren der in § 4 Absatz 1\nVerfügung. Die Personal-, Haushalts- und Organisa-           Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten\ntionsangelegenheiten werden vom Umweltbundesamt              Sektoren oder im Bereich der Klimaschutzpolitik tätig\nim Einvernehmen mit dem Expertenrat für Klimafragen          ist, oder zu diesem in einem ständigen Dienst- oder\nauf Basis der jeweils geltenden haushaltsrechtlichen         Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; sie dürfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020            2387\nauch nicht während des letzten Jahres vor der Beru-          gesetzes zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden\nfung zum Mitglied des Expertenrats für Klimafragen           oder Sachverständige, insbesondere Vertreter und Ver-\neine derartige Stellung innegehabt haben.                    treterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der\n(3) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen       Umweltverbände, anzuhören und zu befragen. Das\nund die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur             nähere Verfahren hierzu legt der Expertenrat für Klima-\nVerschwiegenheit über die Beratungen und die vom Ex-         fragen in der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2\npertenrat für Klimafragen als vertraulich bezeichneten       Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes fest.\nBeratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Ver-\nschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen,                                      §7\ndie dem Expertenrat für Klimafragen gegeben und als                             Datenübermittlung\nvertraulich bezeichnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nauch für sachkundige Dritte, wenn diese an Veranstal-           (1) Enthalten Daten, die nach § 12 Absatz 4 des\ntungen oder Sitzungen des Expertenrats für Klimafra-         Bundes-Klimaschutzgesetzes zur Wahrnehmung der\ngen teilnehmen oder anderweitig Einblick in Beratungs-       Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen benötigt\nunterlagen des Expertenrats für Klimafragen erhalten.        werden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist die\nübermittelnde Stelle des Bundes im Sinne des § 2 Ab-\n§4                              satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni\n2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Geset-\nAusscheiden eines Mitglieds\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\ndes Expertenrats für Klimafragen\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Ge-\n(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen       schäftsstelle des Expertenrats für Klimafragen darauf\nsind berechtigt, ihr Amt durch schriftliche Erklärung        hin.\ngegenüber der Bundesregierung niederzulegen.\n(2) Der Expertenrat für Klimafragen und die Ge-\n(2) Erklärt ein Mitglied sein Ausscheiden, scheidet es    schäftsstelle sind für den Schutz der Vertraulichkeit\nerst nach dem Ablauf des übernächsten Monats nach            der übermittelten Daten verantwortlich.\nEingang der Mitteilung aus.\n(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein         (3) Entwürfe, die zur Bearbeitung der Aufgaben nach\nneues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit       § 12 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bundes-Klimaschutz-\ndes ausgeschiedenen Mitglieds durch die Bundesregie-         gesetzes übermittelt werden, stellen vertrauliche Infor-\nrung benannt.                                                mationen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dar.\n§5                                                         §8\nBeschlussfassung des                                       Aufwandsentschädigung\nExpertenrats für Klimafragen                                  und Reisekostenerstattung\n(1) Der Expertenrat für Klimafragen strebt einver-           (1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen\nnehmliche Beschlüsse an. Ist dies nicht erreichbar,          sind ehrenamtlich tätig.\nbedürfen Beschlüsse der Zustimmung von mindestens\ndrei Mitgliedern. Die Beschlüsse sind zu veröffentlichen.       (2) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen\nMinderheitsvoten sind auf Verlangen der betroffenen          erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die\nMitglieder ebenfalls zu veröffentlichen.                     Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\n(2) Der Expertenrat für Klimafragen fasst seine Be-       Sicherheit festgesetzt.\nschlüsse unverzüglich. Dies gilt insbesondere für die\nÜberprüfung der ihm zugeleiteten Entwürfe von Sofort-           (3) Den Mitgliedern des Expertenrats für Klimafragen\nprogrammen, die im Verlauf der Abstimmungen vor Er-          werden die Reisekosten erstattet. Für die Erstattung\nstellung der Beschlussvorlage nach § 12 Absatz 2 des         von Reisekosten finden die für die Beamtinnen und Be-\nBundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt werden. Der           amten des Bundes geltenden Bestimmungen entspre-\nExpertenrat für Klimafragen leitet die Ergebnisse dieser     chend Anwendung, sofern sich aus den Richtlinien für\nÜberprüfung dem Bundesministerium für Umwelt,                die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüs-\nNaturschutz und nukleare Sicherheit, den nach § 4            sen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im\nAbsatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes verantwort-          Bereich des Bundes nichts Abweichendes ergibt. Die\nlichen Bundesministerien, den weiteren ständigen Mit-        Erstattung der Reisekosten nach den Sätzen 1 und 2\ngliedern des Kabinettsausschusses Klimaschutz sowie          gilt auch für sachkundige Dritte, wenn diese auf Veran-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung              lassung des Expertenrats für Klimafragen an dessen\nunverzüglich zu.                                             Veranstaltungen oder Sitzungen teilnehmen.\n(3) Nähere Einzelheiten der Beschlussfassung legt\nder Expertenrat für Klimafragen in der Geschäftsord-                                    §9\nnung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Klima-                         Schiedsrichterliches Verfahren\nschutzgesetzes fest.\nIn der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 2\n§6                              des Bundes-Klimaschutzgesetzes kann mit Zustim-\nmung aller Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen\nAnhörung und Befragung                       auch geregelt werden, dass alle Streitigkeiten der Mit-\nvon Behörden oder Sachverständigen                   glieder des Expertenrats für Klimafragen untereinander,\nDer Expertenrat für Klimafragen hat die Möglichkeit       soweit diese Rechte und Pflichten der Mitglieder des\nnach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Klimaschutz-            Expertenrats für Klimafragen aus dieser Verordnung","2388         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020\nbetreffen und schiedsfähig im Sinne von § 1030 Ab-                                      § 10\nsatz 1 der Zivilprozessordnung sind, in einem schieds-\nInkrafttreten\nrichterlichen Verfahren entsprechend den §§ 1025\nbis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndes Rechtswegs endgültig entschieden werden.                  in Kraft.\nBerlin, den 9. November 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}