{"id":"bgbl1-2020-51-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":51,"date":"2020-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/51#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_51.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung","law_date":"2020-11-09T00:00:00Z","page":2349,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020            2349\nVerordnung\nzur Ablösung der Heilverfahrensverordnung\nVom 9. November 2020\nEs verordnen                                                                      Abschnitt 1\n– das Bundesministerium des Innern, für Bau und                                     Allgemeines\nHeimat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Finanzen auf Grund des § 33 Absatz 5 des                                        §1\nBeamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Ar-\ntikel 9 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember                            Persönlicher Geltungsbereich\n2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, und                 Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienst-\n– das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-             unfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes ver-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für             letzten\nBau und Heimat und dem Bundesministerium der                 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,\nFinanzen auf Grund des § 69a Absatz 7 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19            2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I                       (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).\nS. 2163) eingefügt worden ist:                               Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt\ndiese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richter-\nArtikel 1                           gesetzes entsprechend.\nVerordnung\nüber die Durchführung von Heilverfahren                                               §2\nnach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes                                         Rechtsanspruch\n(Heilverfahrensverordnung – HeilVfV)                      (1) Eine durch einen Dienstunfall verletzte Person\nInhaltsübersicht                          hat Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens\nmit dem Ziel, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen\nAbschnitt 1\noder zu lindern und eine möglichst rasche Rehabilita-\n§  1    Persönlicher Geltungsbereich                            tion zu erreichen.\n§  2    Rechtsanspruch\n(2) Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfah-\n§  3    Notwendigkeit und Angemessenheit\nrens wird dadurch erfüllt, dass der verletzten Person\n§  4    Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische\nBehandlung                                              die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für\n§ 5     Gutachten                                               notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens erstattet\nwerden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren\nAbschnitt 2                         selbst durchführt.\nErstattung von Aufwendungen\n§3\n§ 6     Erstattungsfähige Aufwendungen\n§ 7     Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung                Notwendigkeit und Angemessenheit\n§ 8     Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkon-    (1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem\ntrolle, Körperersatzstücke                              Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psy-\n§  9    Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen      chotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer\n§ 10    Pflege                                                  Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten\n§ 11    Haushaltshilfe                                          oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um\n§ 12    Fahrten                                                 die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu\n§ 13    Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß                  lindern. § 6 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung gilt\n§ 14    Kraftfahrzeughilfe                                      entsprechend.\n§ 15    Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung\n§ 16    Überführung und Bestattung\n(2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6\nAbsatz 3 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung entspre-\nAbschnitt 3\nchend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\nVerfahren                             (3) Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemes-\nsenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Be-\n§ 17    Erstattungsverfahren\ngrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung\nist besonders zu begründen und zu dokumentieren.\nAbschnitt 4\n(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und\nÜbergangsvorschriften\nüber die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwen-\n§ 18    Übergangsvorschriften                                   dungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.","2350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020\n§4                                    brauchten Stoffe, soweit letztere nach § 23 Absatz 1\nDurchgangsärztliche und                           der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,\nbesondere unfallmedizinische Behandlung                4. die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur\n(1) Ist auf Grund einer Verletzung mit einer vorüber-          Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie\ngehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus              mit Körperersatzstücken (§ 8),\noder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, so        5. Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnah-\nhat sich die verletzte Person von einer Durchgangs-               men (§ 9),\närztin oder einem Durchgangsarzt untersuchen und be-          6. Pflege (§ 10),\nhandeln zu lassen. Dabei hat die verletzte Person die\n7. Haushaltshilfen (§ 11) sowie\nfreie Wahl unter den am Unfall-, Dienst- oder Wohnort\nniedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus           8. Fahrten (§ 12).\ntätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten.                (2) Erstattungsfähig sind auch\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt bei    1. ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13),\n1. Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die            2. Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe\nZähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen,           (§ 14),\n2. rein psychischen Gesundheitsstörungen,                     3. Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des\n3. medizinischen Notfällen sowie                                  Wohnumfelds (§ 15) sowie\n4. Unfällen im Ausland.                                       4. Aufwendungen für Überführung und Bestattung\n(§ 16).\n(3) Sofern wegen der Art und Schwere der Verlet-\nzung eine besondere unfallmedizinische Behandlung                (3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder\nerforderlich ist, hat die Dienstunfallfürsorgestelle dafür    Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Un-\nSorge zu tragen, dass die verletzte Person in einem           fallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese\nKrankenhaus im Sinne des § 34 Absatz 2 des Siebten            Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienst-\nBuches Sozialgesetzbuch behandelt wird.                       unfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten\nsind.\n§5                                   (4) Bei dienstunfallbedingten Aufwendungen, die im\nAusland entstanden sind, gilt § 11 Absatz 1 und 2 der\nGutachten\nBundesbeihilfeverordnung entsprechend. Für verletzte\nSofern nach dieser Verordnung ein ärztliches Gut-          Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland\nachten oder ein Gutachten zur Feststellung eines ur-          haben oder in das Ausland abgeordnet sind, gelten\nsächlichen Zusammenhangs eingeholt wird, beauftragt           § 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 2\ndie Dienstunfallfürsorgestelle                                Satz 1, § 26a Absatz 5, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Ab-\n1. eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem              satz 5, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Ab-\nGutachterverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen           satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.\nUnfallversicherung,                                          (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die\n2. eine Gutachterin oder einen Gutachter eines medizi-        Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung\nnischen Gutachteninstituts oder                           des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei-\nmat und des Bundesministeriums der Finanzen von\n3. eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt,        dieser Verordnung abweichen.\ndie oder der über umfangreiche Erfahrungen auf dem\nGebiet der unfallrechtlichen Begutachtung verfügt.                                     §7\nDie Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen                            Erstattungsfähige\ndes § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen,                      Aufwendungen bei Traumatisierung\ndie im Ausland erfolgen müssen.\n(1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der\nAbschnitt 2                             verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungs-\ngesetzes angezeigt worden ist, werden zur psy-\nErstattung von Aufwendungen                           chischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung\nder Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für\n§6                                bis zu fünf Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie\nErstattungsfähige Aufwendungen                    erstattet. Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Fest-\nstellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert.\n(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für\nFür eine Therapie, die auf Veranlassung der Durch-\n1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische          gangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt\nMaßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktike-               die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.\nrinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichts-           (2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehö-\ngebühren,                                                 ren auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für\n2. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1                 die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklä-\nverbrauchten und die ärztlich oder zahnärztlich ver-      ren der Notwendigkeit weiterführender Behandlungs-\nordneten Arznei- und Verbandmittel,                       maßnahmen.\n3. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1                    (3) Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1\närztlich oder zahnärztlich verordneten Heilmittel         Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische\nund die bei der Anwendung der Heilmittel ver-             Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020              2351\nweitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur         Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung\nnach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstat-         ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Altersein-\ntungsfähig. Vor Beginn der Therapie ist von der Dienst-       schränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind\nunfallfürsorgestelle ein Gutachten zu Art und Umfang          bis zu 100 Euro erstattungsfähig.\nder Therapie einzuholen.                                         (4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blinden-\n(4) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Sit-        hundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforder-\nzungen bei                                                    lich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Er-\n1. Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie und           stattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.\nPsychiatrie,\n§9\n2. Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie,\nKrankenhausleistungen\n3. Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie und                       und Rehabilitationsmaßnahmen\nPsychotherapie,\n(1) Erstattungsfähig sind die dienstunfallbedingten\n4. Fachärztinnen oder Fachärzten für psychosoma-              Aufwendungen für\ntische Medizin und Psychotherapie,\n1. Krankenhausbehandlungen bis zur Höhe der Auf-\n5. Fachärztinnen oder Fachärzten für psychotherapeu-              wendungen, wie sie in Krankenhäusern im Sinne\ntische Medizin,                                               der §§ 26 und 26a der Bundesbeihilfeverordnung\n6. ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutin-              ohne Abzug von Eigenbehalten entstanden wären,\nnen oder Psychotherapeuten sowie                          2. die gesondert berechnete Unterkunft ohne Abzug\n7. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten                    von Eigenbehalten\nnach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutenge-             a) bis zur Höhe der Aufwendungen für ein Zweibett-\nsetzes in der jeweils geltenden Fassung.                         zimmer der jeweiligen Abteilung oder\nb) in einem Einbettzimmer, wenn dies auf Grund be-\n§8\nsonderer dienstlicher oder medizinischer Gründe\nHilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung                     erforderlich ist,\nund Selbstkontrolle, Körperersatzstücke\n3. ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen als\n(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Ver-             medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bis zur\nsorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehand-           Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationsein-\nlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken            richtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach\nnach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden                § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-\nerstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu            gesetzbuch besteht, entstanden wären,\nden Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmit-\n4. ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaß-\nteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle\nnahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in\nsowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht\nRehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versor-\nhöher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die\ngungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünf-\nAnschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwen-\nten Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden\ndungen nur erstattet, wenn\nwären, sofern die Dienstunfallfürsorgestelle vor\n1. die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher           Beginn der Maßnahme die Erstattungsfähigkeit an-\nzugesagt hat oder                                             erkannt hat,\n2. die Verordnung und eine gegebenenfalls erforder-           5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaß-\nliche Anpassung während einer stationären Kran-               nahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder in\nkenhausbehandlung erfolgt sind.                               wohnortnahen Einrichtungen,\n(2) Die Versorgung umfasst                                 6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen\n1. die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die               unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.\nInstandsetzung und Instandhaltung, die Änderung              (2) Die Erstattungsfähigkeit von Maßnahmen nach\nund die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch       Absatz 1 Nummer 4 darf nur anerkannt werden, wenn\nMissbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der         die Maßnahmen nach durchgangsärztlicher Stellung-\nverletzten Person bedingt ist,                            nahme zur Behebung oder Minderung der Dienstunfall-\n2. die Ausbildung im Gebrauch,                                folgen notwendig sind. Ort, Zeit und Dauer der Maß-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bestimmt dann die\n3. die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen      Dienstunfallfürsorgestelle. Bei dienstlichem Wohnsitz\nEnergiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder         im Ausland oder bei einer Abordnung in das Ausland\nBatterien,                                                ist abweichend von Satz 1 eine fachärztliche Stellung-\n4. dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an            nahme erforderlich; die Kosten einer erforderlichen\nSchuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegen-           Übersetzung werden erstattet.\nständen des täglichen Lebens.                                (3) Die verletzte Person hat der Dienstunfallfürsorge-\n(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeein-         stelle den Beginn einer geplanten Krankenhausbehand-\nträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits be-        lung oder einer Rehabilitationsmaßnahme unverzüglich\nstehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden,            anzuzeigen. Nach Beendigung der Maßnahme hat die\nso richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für           verletzte Person der Dienstunfallfürsorgestelle einen\nvon einer Augenärztin oder einem Augenarzt verord-            ärztlichen Schlussbericht vorzulegen; die dadurch ent-\nnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach         stehenden Aufwendungen werden erstattet.","2352         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020\n(4) Die Dienstunfallfürsorgestelle weist die verletzte    Anschluss an den in Satz 2 genannten Zeitraum werden\nPerson vor Beginn einer stationären Krankenhausbe-           Betten- und Platzfreihaltegebühren für die restliche\nhandlung oder einer stationären Rehabilitationsmaß-          Dauer der stationären Behandlung erstattet.\nnahme darauf hin, dass die Aufwendungen, die die nach           (7) Die erstattungsfähigen Beträge können monat-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4 erstattungsfähigen Auf-              lich im Voraus gezahlt werden. Die pflegebedürftige\nwendungen übersteigen, grundsätzlich nicht erstattet         Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle\nwerden.                                                      jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für\ndie Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unver-\n§ 10                              züglich anzuzeigen. Erfolgt die Pflege nicht für den ge-\nPflege                              samten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch\n(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden          die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.\nerstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienst-        (8) Der Bund beteiligt sich an den personenbezoge-\nunfalls mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15        nen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach\nAbsatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozial-           § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.\ngesetzbuch zugeordnet worden ist. Die Dienstunfallfür-\nsorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutach-                                 § 11\nten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit                              Haushaltshilfe\nund über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach\n(1) Eine Haushaltshilfe ist notwendig, solange und\n§ 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetz-\nsoweit der verletzten Person die Weiterführung des\nbuch einzuholen.\nHaushalts nicht möglich ist wegen\n(2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pfle-\n1. eines dienstunfallbedingten außerhäuslichen Heil-\ngekräfte im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 des\nverfahrens oder\nElften Buches Sozialgesetzbuch werden Pflegekosten\nbis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches          2. der Art und Schwere des dienstunfallbedingten Kör-\nSozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Nach-              perschadens, insbesondere nach einem stationären\ngewiesene höhere Aufwendungen, die erforderlich sind,            Heilverfahren, einer ambulanten Operation oder ei-\num die notwendige häusliche Pflege zu erhalten, kön-             ner ambulanten Krankenhausbehandlung.\nnen zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag erstat-         (2) Aufwendungen für eine Haushaltshilfe werden\ntet werden.                                                  nur erstattet, wenn und solange keine im Haushalt le-\n(3) Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch        bende Person den Haushalt weiterführen kann und im\nandere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen         Haushalt der verletzten Person eine der folgenden Per-\nerbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36     sonen lebt:\nAbsatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genann-          1. ein Kind (§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-\nten Beträge erstattet. Haben die in Satz 1 genannten             steuergesetzes), das zu Beginn des Zeitraums, für\nPersonen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege aus-              den die Haushaltshilfe gewährt wird, das zwölfte\nüben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitsein-             Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nkommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften\n2. eine pflegebedürftige Ehegattin oder ein pflegebe-\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich\ndürftiger Ehegatte oder\ndes Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet.\nWird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pfle-       3. ein Kind der verletzten Person, das\ngekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1          a) pflegebedürftig ist oder\ngenannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten\nb) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer\nanteilig erstattet.                                                 Behinderung außerstande ist, sich selbst zu un-\n(4) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs,                terhalten.\nKrankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen         Einer alleinstehenden verletzten Person werden Auf-\nPflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine          wendungen für eine Haushaltshilfe nach einem statio-\nnotwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften         nären Heilverfahren, nach einer ambulanten Operation\nBuches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. Kann die           oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung\nhäusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht      erstattet.\nim erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht\nauch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendun-           (3) Werden Leistungen nach § 34 des Beamtenver-\ngen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften          sorgungsgesetzes gewährt, besteht kein Anspruch auf\nBuches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.                    Erstattung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe.\n(5) Muss die verletzte Person in einer stationären           (4) Bei einem dienstunfallbedingten außerhäuslichen\nEinrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege      Heilverfahren (Absatz 1 Nummer 1) sind Aufwendungen\nsonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kos-       für eine Haushaltshilfe zu erstatten, solange das\nten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene      außerhäusliche Heilverfahren andauert. Ist eine Haus-\nUnterbringung in einer zugelassenen oder in einer ver-       haltshilfe nach einem stationären Heilverfahren, einer\ngleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Per-       ambulanten Operation oder einer ambulanten Kranken-\nson oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen.           hausbehandlung (Absatz 1 Nummer 2) notwendig, so\nwerden die Aufwendungen erstattet für\n(6) Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten\nruht bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern            1. höchstens 28 Tage oder\nund Rehabilitationseinrichtungen. Dies gilt nicht für die    2. höchstens sechs Monate, sofern gleichzeitig die\nersten vier Wochen einer stationären Behandlung. Im              Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020              2353\n(5) Der Dienstunfallfürsorgestelle ist eine fachärzt-     psychotherapeutischer Leistungen sind bis zu einem\nliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und den           Betrag von 80 Euro erstattungsfähig. Satz 1 gilt ent-\nzeitlichen Umfang der Haushaltshilfe vorzulegen. Die         sprechend für Aufwendungen für Übernachtungen ei-\nAufwendungen für eine Haushaltshilfe sind pro Stunde         ner Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Num-\nbis zur Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 Ab-          mer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3\nsatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergeben-          Satz 1 Nummer 4.\nden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle              (5) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.\nEuro, erstattungsfähig. Aufwendungen für notwendige\nFahrten der Haushaltshilfe werden in sinngemäßer\n§ 13\nAnwendung des § 12 Absatz 1 Satz 1 erstattet. § 3 Ab-\nsatz 3 gilt entsprechend.                                           Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß\nAufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt\n§ 12                              erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen,\nFahrten                             werden von Amts wegen mit einem monatlichen\nPauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 15\n(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwen-\ndes Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der\ndige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehand-\nVerordnung zur Durchführung des § 15 des Bundes-\nlung werden wie folgt erstattet:\nversorgungsgesetzes erstattet. Die Entscheidung trifft\n1. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur         die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärzt-\nHöhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungs-         lichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer\nklasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendi-        des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den\ngen Gepäckbeförderung,                                   Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwen-\n2. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines an-        dungen werden jeweils für das abgelaufene Kalender-\nderen motorbetriebenen Fahrzeuges in Höhe von            jahr auf Antrag erstattet.\n20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke der Hin-\nund Rückfahrt,                                                                       § 14\n3. Aufwendungen für ein Taxi, wenn nach Bescheini-                                Kraftfahrzeughilfe\ngung durch die behandelnde Ärztin oder den behan-           Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn\ndelnden Arzt aus zwingenden medizinischen Grün-\nden öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates         1. der verletzten Person infolge des Dienstunfalls nicht\nKraftfahrzeug nicht benutzt werden können.                   nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, dass sie die\nzur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder\nDie Aufwendungen werden nur bis zur Höhe der Auf-                mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und\nwendungen für Fahrten zum nächstgelegenen geeigne-\nten Behandlungs- oder Untersuchungsort erstattet.            2. die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der\nAufwendungen die Erstattung zugesagt hat.\n(2) Aufwendungen für Fahrten zu Begutachtungen\noder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorge-       § 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozial-\nstelle veranlasst worden sind, werden erstattet.             gesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-\nVerordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der\n(3) Erstattungsfähig sind ferner                          Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.\n1. Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge,\n2. Aufwendungen für ärztlich verordnete Krankentrans-                                    § 15\nportfahrten                                                   Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung\na) im Zusammenhang mit einem stationären Heilver-           (1) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte\nfahren oder                                           Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der\nb) bei einer medizinisch notwendigen Verlegung in        bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen\nein anderes Krankenhaus,                              für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung wer-\nden nach Maßgabe des § 41 Absatz 4 des Siebten\n3. Aufwendungen einer Begleitperson, wenn die Be-\nBuches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maß-\ngleitung der verletzten Person nach Stellungnahme\nnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorüber-\ndurch die behandelnde Ärztin oder den behandeln-\ngehend erforderlich ist.\nden Arzt erforderlich war, und\n(2) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1\n4. bei einer stationären Krankenhausbehandlung Auf-\nwerden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorge-\nwendungen von Angehörigen für Besuchsfahrten,\nstelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Maß-\nwenn die Besuche nach Stellungnahme der behan-\nnahmen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei\ndelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Si-\nVergleichsangebote beizubringen.\ncherung des Heilerfolgs dringend erforderlich waren.\nAngehörige im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind:                                            § 16\n1. die Ehegattin oder der Ehegatte,                                        Überführung und Bestattung\n2. Kinder,                                                      (1) Ist die verletzte Person an den Folgen des Dienst-\n3. Eltern.                                                   unfalls verstorben, so werden erstattet die Aufwendun-\n(4) Aufwendungen für eine notwendige Übernach-            gen für\ntung der verletzten Person anlässlich notwendiger            1. die Überführung der verstorbenen Person an den Ort\nauswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder           der Bestattung und","2354         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2020\n2. die Bestattung, die Todesanzeigen, Trauerkarten           sind, ist die Heilverfahrensverordnung vom 25. April\nund Danksagungen, die Trauerfeier und die Bewir-         1979 (BGBl. I S. 502) in der bis zum 13. November 2020\ntung der Trauergäste sowie die Herrichtung einer         geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entstanden im\nGrabstätte einschließlich des Grabmals und des ers-      Sinne von Satz 1 sind Aufwendungen für\nten Grabschmucks bis zu einem Siebtel der sich im\n1. ärztliche Untersuchungen und Behandlungen ein-\nZeitpunkt des Todes aus § 18 Absatz 1 des Vierten\nschließlich der dabei verbrauchten Arznei- und\nBuches Sozialgesetzbuch ergebenden jährlichen\nVerbandmittel sowie der bei der Anwendung der\nBezugsgröße.\nHeilmittel verbrauchten Stoffe am Behandlungstag,\n(2) Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 Num-\nmer 2 ist ein Sterbegeld nach § 18 Absatz 1 und 2 des        2. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel am Tag der\nBeamtenversorgungsgesetzes mit 40 Prozent seines                 ärztlichen Verordnung.\nBruttobetrages anzurechnen.                                     (2) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen\nfür Krankenhausbehandlungen sowie für Rehabilita-\nAbschnitt 3                             tionsmaßnahmen, die bereits vor dem Inkrafttreten\nVerfahren                              dieser Verordnung begonnen worden sind, ist die Heil-\nverfahrensverordnung in der bis zum 13. November\n§ 17                              2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nErstattungsverfahren                          (3) Übersteigt der nach § 12 der Heilverfahrensver-\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Auf-       ordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der bis\nwendungen nur erstattet, wenn die verletzte Person           zum 13. November 2020 geltenden Fassung zu erstat-\ndies bei der Dienstunfallfürsorgestelle schriftlich oder     tende Betrag die erstattungsfähigen Pflegekosten nach\nelektronisch beantragt und die Aufwendungen nach-            § 10, wird die Differenz als Pauschale weitergezahlt.\nweist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene,          Ändern sich die für die Erstattung der Pflegekosten\nwenn die verletzte Person an den Folgen des Dienst-          maßgebenden Verhältnisse wesentlich, ist die Erstat-\nunfalls verstorben ist.                                      tung von Pflegekosten nach § 10 neu festzusetzen.\n(2) Auf Antrag kann die Dienstunfallfürsorgestelle\nVorschüsse oder Abschlagszahlungen gewähren.                                           Artikel 2\n(3) Die Dienstunfallfürsorgestelle kann bei Zweifeln                             Änderung der\nan der Notwendigkeit oder an der Dienstunfallbedingt-                 Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung\nheit einer Maßnahme oder bei Zweifeln an der wirt-\nDie      Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung         vom\nschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen ein\n11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die durch Ar-\närztliches Gutachten einholen.\ntikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I\n(4) In Fällen, in denen sich die Anerkennung eines        S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDienstunfalls aus Gründen verzögert, die die verletzte\nPerson nicht zu vertreten hat, können die Aufwendun-         1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ngen zunächst unter Vorbehalt erstattet werden. Dies gilt            „(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10\nauch während anhängiger Verfahren auf Anerkennung                der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.“\neines Dienstunfalls. Wird nachträglich festgestellt, dass\n2. In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 12“ durch\nkein Dienstunfall vorliegt, ist der Erstattungsbetrag zu-\ndie Angabe „§ 10“ ersetzt.\nrückzuzahlen.\nAbschnitt 4                                                       Artikel 3\nÜbergangsvorschriften                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 18                                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Heilverfahrensverordnung\nÜbergangsvorschriften                       vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch\n(1) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen,         Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ndie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden       (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 9. November 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}