{"id":"bgbl1-2020-50-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":50,"date":"2020-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_50.pdf#page=56","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV)","law_date":"2020-11-04T00:00:00Z","page":2334,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["2334          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Sechzehnten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV)\nVom 4. November 2020\nAuf Grund des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in             2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nVerbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz-                                          „§ 3a\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundes-                                  Festlegung der\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und                           Straßendeckschichtkorrektur\nunter Wahrung der Rechte des Bundestages:                           (1) Für eine Bauweise, die keinem Straßendeck-\nschichttyp entspricht, der aufgeführt ist in der\nArtikel 1                                jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabel-\nlen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz\nÄnderung der\nan Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019,\nVerkehrslärmschutzverordnung\nHeft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), legt das Bundesminis-\nDie Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni                 terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-\n1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der          vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nVerordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269)               Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Straßen-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    deckschichtkorrektur fest, wenn\n01. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „und“                 1. die Bauweise mindestens den allgemein aner-\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort                        kannten Regeln der Technik entspricht und\n„Mischgebieten“ werden die Wörter „und Urbanen               2. die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Stra-\nGebieten“ angefügt.                                              ßendeckschichtkorrektur nach den Technischen\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                      Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung\nder Geräuschemission von Straßendeckschich-\n„§ 3                                     ten – Ausgabe 2019 – TP KoSD-19 (VkBl. 2019,\nBerechnung des                                 Heft 20, lfd. Nr. 140, S. 698) ermittelt hat.\nBeurteilungspegels für Straßen                       (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\n(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach            tale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkor-\nAbschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der                rektur im Verkehrsblatt bekannt. Die Bekanntgabe\nRichtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Aus-             erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der\ngabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd.                Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärm-\nNr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung                schutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19\nhat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag                (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698). Ab dem\n(6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum              Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßen-\nNacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.                        deckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3\neinzustellen.\n(2) Bei der Berechnung sind insbesondere fol-\ngende Rahmenbedingungen zu beachten:                            (3) Ändert sich die Bauweise für einen Straßen-\ndeckschichttyp, der aufgeführt ist in der jeweils\n1. die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeu-              jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a\ngen,                                                     oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Stra-\n2. die akustischen Eigenschaften der Straßendeck-            ßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20,\nschicht und                                              lfd. Nr. 139, S. 698), kann das Bundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur im Einverneh-\n3. die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\n(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßen-            Naturschutz und nukleare Sicherheit festlegen,\ndeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden be-                dass die bisherige Straßendeckschichtkorrektur an-\nachtet, indem die Bauweise einem Straßendeck-                zuwenden ist, wenn die geänderte Bauweise\nschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in            1. mindestens den allgemein anerkannten Regeln\nder jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der                der Technik entspricht und\nTabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärm-\nschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19                    2. die akustischen Eigenschaften der Straßendeck-\n(VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit              schicht nicht verschlechtert.\nder festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die          Die bisherige Straßendeckschichtkorrektur ist so-\nBerechnung eingestellt wird.“                                lange anzuwenden, bis für die geänderte Bauweise","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020              2335\neine neue Straßendeckschichtkorrektur nach Maß-                     satz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fas-\ngabe der Absätze 1 und 2 festgelegt und bekannt-                    sung der Bekanntmachung vom 3. November\ngemacht wird.“                                                      2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich\n3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:                              bekannt gemacht worden ist.“\n„§ 6                                 4. Anlage 1 wird aufgehoben.\nÜbergangsregelung für die\nArtikel 2\nBerechnung des Beurteilungspegels für Straßen\nBekanntmachungserlaubnis\nDer Beurteilungspegel für den jeweiligen Ab-\nschnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich               Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nnach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis          frastruktur kann den Wortlaut der Verkehrslärmschutz-\nzum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fas-              verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nsung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021                  an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\n1. der Antrag auf Durchführung des Planfeststel-\nlungs- oder Plangenehmigungsverfahrens ge-\nstellt worden ist oder                                                          Artikel 3\n2. für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Plan-                                Inkrafttreten\nfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Ab-            Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. November 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}