{"id":"bgbl1-2020-50-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":50,"date":"2020-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_50.pdf#page=17","order":4,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter","law_date":"2020-11-04T00:00:00Z","page":2295,"pdf_page":17,"num_pages":39,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020                       2295\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nüber die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin\nund zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung\nzur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur\nÄnderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter\nVom 4. November 2020\nAuf Grund des § 66 Absatz 1 des Anästhesietechni-                  § 15 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fach-\nsche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes                        prüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen\nPrüfung\nvom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) und auf\n§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nGrund des § 11 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes                       schusses an Teilen der staatlichen Prüfung\nvom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bun-\n§ 17 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachte-\ndesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem                          rinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                          § 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung\n§ 19 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung\nArtikel 1                                § 20 Prüfungsort der staatlichen Prüfung\nAusbildungs- und                                § 21 Nachteilsausgleich\nPrüfungsverordnung                                § 22 Rücktritt von der staatlichen Prüfung\n§ 23 Versäumnisfolgen\nüber die Ausbildung zur\n§ 24 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch\nAnästhesietechnischen Assistentin\n§ 25 Niederschrift\nund zum Anästhesietechnischen                              § 26 Vornoten\nAssistenten und über die Ausbildung                           § 27 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung\nzur Operationstechnischen Assistentin\nund zum Operationstechnischen Assistenten                                                Unterabschnitt 2\n(Anästhesietechnische- und                                     Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung\nOperationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-                         § 28 Inhalt des schriftlichen Teils\nund -Prüfungsverordnung – ATA-OTA-APrV)1                            § 29 Durchführung des schriftlichen Teils\n§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit\nInhaltsübersicht\n§ 31 Bestehen des schriftlichen Teils\nTeil 1\n§ 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten\nAusbildung und staatliche Prüfung                      § 33 Note für den schriftlichen Teil\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 3\nAusbildung\nMündlicher Teil der staatlichen Prüfung\n§  1      Inhalt der Ausbildung\n§ 34 Inhalt des mündlichen Teils\n§  2      Gliederung der Ausbildung\n§ 35 Durchführung des mündlichen Teils\n§  3      Theoretischer und praktischer Unterricht\n§ 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte\n§  4      Praktische Ausbildung\nLeistung\n§  5      Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums\n§ 37 Bestehen des mündlichen Teils\n§  6      Nachtarbeit\n§ 38 Wiederholung des mündlichen Teils\n§  7      Noten für praktische Einsätze\n§  8      Jahreszeugnisse                                                                  Unterabschnitt 4\n§  9      Qualifikation der Praxisanleitung\nPraktischer Teil der staatlichen Prüfung\n§ 10      Praxisbegleitung\n§ 39 Inhalt des praktischen Teils\n§ 11      Inhalt der Kooperationsverträge\n§ 40 Durchführung des praktischen Teils\nAbschnitt 2                                 § 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer\n§ 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte\nStaatliche Prüfung                                   Leistung\nUnterabschnitt 1                             § 43 Bestehen des praktischen Teils\nAllgemeines und Organisatorisches                     § 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher\nPraxiseinsatz\n§ 12      Bestandteile der staatlichen Prüfung\n§ 13      Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses                                Unterabschnitt 5\n§ 14      Zusammensetzung des Prüfungsausschusses\nAbschluss des Prüfungsverfahrens\n1\n§ 45 Gesamtnote der staatlichen Prüfung\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005     § 46 Bestehen der staatlichen Prüfung\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom      § 47 Zeugnis über die staatliche Prüfung\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,   § 48 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die\nzuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131   § 49 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsicht-\nvom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.                                nahme","2296         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nTeil 2                                                    Unterabschnitt 2\nErlaubnisurkunde                                             Anpassungslehrgang\n§ 50  Ausstellung der Erlaubnisurkunde                       § 81    Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs\n§ 82    Durchführung des Anpassungslehrgangs\nTeil 3                            § 83    Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs\n§ 84    Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpas-\nAnerkennung                                   sungslehrgangs\nausländischer Berufsqualifikationen                § 85    Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehr-\nund erforderliche Anpassungsmaßnahmen                          gangs\nAbschnitt 1                           § 86    Bescheinigung\nVerfahren                                                     Abschnitt 4\n§ 51  Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragsein-            Nachweise der Zuverlässigkeit\ngangs                                                          und der gesundheitlichen Eignung\n§ 52  Erforderliche Unterlagen                                      durch Inhaberinnen und Inhaber von\n§ 53  Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag     Berufsqualifikationen aus einem anderen\n§ 54  Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede     Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat\noder einem gleichgestellten Staat\nAbschnitt 2                           § 87    Nachweise der Zuverlässigkeit\n§ 88    Nachweise der gesundheitlichen Eignung\nAnpassungsmaßnahmen nach\n§ 89    Aktualität von Nachweisen\n§ 47 des Anästhesietechnische- und\nOperationstechnische-Assistenten-Gesetzes\nAbschnitt 5\nUnterabschnitt 1                                              Verfahren bei\nEignungsprüfung                                              der Erbringung\nvon Dienstleistungen durch\n§ 55  Zweck der Eignungsprüfung                                            Inhaberinnen und Inhaber\n§ 56  Eignungsprüfung als staatliche Prüfung                               von Berufsqualifikationen\n§ 57  Inhalt der Eignungsprüfung                                      aus einem anderen Mitgliedstaat\n§ 58  Prüfungsort der Eignungsprüfung                               der Europäischen Union oder einem\n§ 59  Durchführung der Eignungsprüfung                            anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 60  Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung\n§ 61  Wiederholung                                           § 90    Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen\n§ 62  Bescheinigung\nTeil 4\nUnterabschnitt 2                                                Nachprüfung\nAnpassungslehrgang                                                Abschnitt 1\n§ 63  Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs                       Ziel und Verfahren der Nachprüfung\n§ 64  Durchführung des Anpassungslehrgangs                   § 91    Ziel der Nachprüfung\n§ 65  Bescheinigung                                          § 92    Zulassung zur Nachprüfung\n§ 93    Bestandteile der Nachprüfung\nAbschnitt 3                           § 94    Durchführung und Inhalt der Nachprüfung\nAnpassungsmaßnahmen nach                                                    Abschnitt 2\n§ 48 des Anästhesietechnische- und\nOperationstechnische-Assistenten-Gesetzes                           Praktischer Teil der Nachprüfung\n§ 95    Praktischer Teil der Nachprüfung\nUnterabschnitt 1\n§ 96    Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung\nKenntnisprüfung                        § 97    Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nach-\nprüfung\n§ 66  Zweck der Kenntnisprüfung\n§ 98    Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der\n§ 67  Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung\nNachprüfung\n§ 68  Bestandteile\n§ 99    Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung\n§ 69  Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n§ 70  Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung                            Abschnitt 3\n§ 71  Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\nMündlicher Teil der Nachprüfung\n§ 72  Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der\nKenntnisprüfung                                        § 100   Mündlicher Teil der Nachprüfung\n§ 73  Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung  § 101   Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung\n§ 74  Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung       § 102   Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der\nNachprüfung\n§ 75  Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung\n§ 103   Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung\n§ 76  Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung\n§ 77  Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der\nKenntnisprüfung                                                                 Abschnitt 4\n§ 78  Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung      Abschluss des Nachprüfungsverfahrens\n§ 79  Bestehen der Kenntnisprüfung                           § 104   Bestehen der Nachprüfung\n§ 80  Bescheinigung                                          § 105   Bescheinigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020             2297\nAnlage 1 Theoretischer und praktischer Unterricht in der Aus- nehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbil-\nbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder dungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2\nzum Anästhesietechnischen Assistenten              abzustimmen.\nAnlage 2 Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen\nAssistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-     (4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und ei-\ntenten                                             nen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.\nAnlage 3 Theoretischer und praktischer Unterricht in der Aus-\nbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder                            §3\nzum Operationstechnischen Assistenten\nAnlage 4 Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen\nTheoretischer und praktischer Unterricht\nAssistentin oder zum Operationstechnischen Assis-     (1) Während des theoretischen und praktischen Un-\ntenten                                             terrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs\nAnlage 5 Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen    erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen\nund praktischen Unterricht und an der praktischen\nKompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des\nAusbildung\nAusbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8\nAnlage 6 Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der\nBerufsbezeichnung                                  und 10 des Anästhesietechnische- und Operations-\nAnlage 7 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-    technische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, so-\nbezeichnung                                        wie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln\nAnlage 8 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-    zu fördern. Zu vermitteln sind\nbezeichnung                                        1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen\nAnlage 9 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung        Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-\nAnlage 10 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-         tenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im\nlehrgang\nUmfang von 2 100 Stunden und\nAnlage 11 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung\nAnlage 12 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-     2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen\nlehrgang                                               Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-\nAnlage 13 Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung           tenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im\nUmfang von 2 100 Stunden.\nTeil 1                                 (2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind\ndie verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche\nAusbildung und staatliche Prüfung\nder beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.\nAbschnitt 1                              (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder\nE-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der\nAusbildung                            Konzeption des theoretischen und praktischen Unter-\nrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt\n§1                               werden. Das Nähere regeln die Länder. Die Teilnahme\nan Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubilden-\nInhalt der Ausbildung\nden gegenüber der Schule nachzuweisen.\n(1) In der Ausbildung zur Anästhesietechnischen As-\nsistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten                                     §4\nsind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des\nPraktische Ausbildung\nAusbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesie-\ntechnische- und Operationstechnische-Assistenten-                (1) Während der praktischen Ausbildung sind die\nGesetzes mindestens die in der Anlage 1 genannten             Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des\nKompetenzen zu vermitteln.                                    jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder\n§§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Opera-\n(2) In der Ausbildung zur Operationstechnischen As-        tionstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.\nsistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten          Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theo-\nsind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des           retischen und im praktischen Unterricht erworbenen\nAusbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhe-         Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu\nsietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-          verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen\nGesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten             Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten\nKompetenzen zu vermitteln.                                    zu erwerben.\n§2                                  (2) Die Bereiche der praktischen Ausbildung sind\n1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen\nGliederung der Ausbildung\nAssistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-\n(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit-            tenten die in Anlage 2 genannten Versorgungs- und\nten des theoretischen und praktischen Unterrichts und             Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden\nder praktischen Ausbildung.                                       und\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht und         2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen\ndie praktische Ausbildung sind aufeinander abzustim-              Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-\nmen.                                                              tenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und\n(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung             Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden.\nder praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des                (3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in An-\nAnästhesietechnische- und Operationstechnische-As-            lage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Um-\nsistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einver-             fang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrich-","2298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\ntung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3               (4) Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird\ndes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-           von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizier-\nAssistenten-Gesetzes beginnen.                                ten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 fest-\ngelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines\n§5                               Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berück-\nDauer und Inhalt des Pflegepraktikums                sichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahres-\nnote für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit\n(1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbil-         der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Aus-\ndung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Opera-           bildung festzulegen.\ntionstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen\nUmfang von mindestens 120 Stunden umfassen.\n§9\n(2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick\nüber die pflegerische Versorgung von Patientinnen                         Qualifikation der Praxisanleitung\nund Patienten vor und nach anästhesiologischen oder              (1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die\noperativen Eingriffen.\n1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\nnung\n§6\nNachtarbeit                               a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69\nAbsatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und\nAb dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der                Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ver-\nAuszubildende in der praktischen Ausbildung mindes-                  fügt oder\ntens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen von\nNachtarbeit (Volldienst oder Bereitschaftsdienst) unter           b) nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder\nunmittelbarer Aufsicht zu absolvieren. Dies gilt nicht für           nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und\njugendliche Auszubildende. Auszubildende, die über                   eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst\neinen anteiligen Zeitraum der letzten beiden Ausbil-                 oder eine Fachweiterbildung für die Intensiv-\ndungsdrittel minderjährig sind, haben die Nachtarbeits-              pflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder\nstunden zu einem entsprechenden Anteil zu absolvie-                  eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich\nren. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben                absolviert hat,\nunberührt.                                                    2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld\nvon mindestens einem Jahr verfügt,\n§7\n3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im\nNoten für praktische Einsätze                       Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert\n(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat          hat und\ndie Leistung, die die oder der Auszubildende im Rah-          4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im\nmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes              Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol-\nerbracht hat, einzuschätzen.                                      viert.\n(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des\nDie Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-\npraktischen Einsatzes\npädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4\n1. der oder dem Auszubildenden die qualifizierte Leis-        zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.\ntungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und        Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.\n2. der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung            (2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Per-\nund die Zeiten, die die oder der Auszubildende            son, die\nwährend des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mit-\nzuteilen.                                                 1. zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxis-\nanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesie-\n§8                                   technischen oder in der operationstechnischen\nAssistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die\nJahreszeugnisse\nQualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember\n(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der              2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,\noder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstel-\n2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld\nlen.\nvon mindestens einem Jahr verfügt und\n(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben\n3. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im\n1. die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theo-             Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol-\nretischen und praktischen Unterrichts,                        viert.\n2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen\nDie Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-\nEinsätze,\npädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3\n3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und           zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.\npraktischen Unterrichts und                               Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.\n4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbil-            (3) Während der praktischen Ausbildung im ambu-\ndung.                                                     lanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die\n(3) Die Jahresnote für den theoretischen und prak-         Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische-\ntischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lern-         und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch\nbereiche gebildet.                                            durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020              2299\ntung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1                                    § 14\noder 2 verfügen, sichergestellt werden.                           Zusammensetzung des Prüfungsausschusses\n§ 10                                  (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen-\nden Mitgliedern:\nPraxisbegleitung\n1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi-\nFür die Zeit der praktischen Ausbildung hat die                gen Behörde oder einer anderen geeigneten Person,\nSchule durch ihre Lehrkräfte zu gewährleisten, dass               die von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh-\neine Praxisbegleitung in den Einrichtungen der prakti-            mung dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsit-\nschen Ausbildung in angemessenem Umfang erfolgt.                  zende oder Vorsitzender,\nIm Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede Auszu-\n2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für\nbildende und jeden Auszubildenden mindestens drei\ndie Ausbildung zuständigen Mitglied der Schullei-\nBesuche einer Lehrkraft im Rahmen der allgemeinen\ntung,\nPflichteinsätze, zwei Besuche im Rahmen der Pflicht-\neinsätze in Funktions- und Versorgungsbereichen und           3. mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern,\nein Besuch im Rahmen der Wahlpflichteinsätze gemäß                von denen\nder Anlagen 2 und 4 erfolgen.                                     a) mindestens zwei Personen schulische Fachprüfe-\nrinnen und Fachprüfer sein müssen und\n§ 11                                   b) mindestens eine Person eine praktische Fachprü-\nInhalt der Kooperationsverträge                          ferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.\n(1) In den Kooperationsverträgen zwischen der                 (2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schuli-\nSchule und den Einrichtungen der praktischen Ausbil-          schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der\ndung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der             Schule unterrichtet.\nAusbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es,            (3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum prakti-\neine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und            schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum\npraktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung         Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende\nzu gewährleisten.                                             Person tätig ist. Mindestens eine Person der prakti-\n(2) Die Kooperationsverträge müssen insbesondere           schen Fachprüferinnen und Fachprüfer muss in der Ein-\nVorgaben enthalten                                            richtung tätig sein, in der der überwiegende Teil der\npraktischen Ausbildung durchgeführt worden ist.\n1. zum Ausbildungsplan,\n(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die\n2. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Ein-        Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt\nrichtung der praktischen Ausbildung mit weiteren          werden, die die Prüfungskandidatinnen und Prüfungs-\nEinrichtungen abzuschließen hat, um die in den An-        kandidaten überwiegend unterrichtet oder ausgebildet\nlagen 2 und 4 vorgegebenen Einsatzbereiche sicher-        haben.\nzustellen,\n(5) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag\n3. zur Durchführung der Praxisanleitung und                   der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses\n4. zur Durchführung der Praxisbegleitung.                     sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall\nder Verhinderung.\nAbschnitt 2\n§ 15\nStaatliche Prüfung\nBestimmung der einzelnen\nFachprüferinnen und Fachprüfer für\nUnterabschnitt 1                            die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung\nAllgemeines und Organisatorisches                             Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nbestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des\n§ 12                               Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen\nBestandteile der staatlichen Prüfung                Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen\nund den praktischen Teil der staatlichen Prüfung je-\nDie staatliche Prüfung besteht aus                         weils\n1. einem schriftlichen Teil,                                  1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie\n2. einem mündlichen Teil und                                  2. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.\n3. einem praktischen Teil.\n§ 16\n§ 13                                                  Teilnahme der oder\ndes Vorsitzenden des Prüfungs-\nBildung und\nausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung\nZuständigkeit des Prüfungsausschusses\nDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt,\nist verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen\nwird ein Prüfungsausschuss gebildet.\nPrüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung\n(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge-          der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforder-\nmäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.          lich ist. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während","2300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nder gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht           fung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder\nnicht.                                                       elektronisch.\n§ 17                                                         § 19\nTeilnahme von                                Prüfungstermine für die staatliche Prüfung\nSachverständigen sowie von Beobachterinnen                   (1) Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und\nund Beobachtern an der staatlichen Prüfung              Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des\n(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige           Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Beneh-\nsowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme           men mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest-\nan einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung       legen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht\nentsenden.                                                   früher als fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung\n(2) Die Teilnahme an einer realen operativen oder         liegen.\nanästhesiologischen Situation ist nur zulässig, wenn            (2) Werden nach § 28 Absatz 6 bei einer Aufsichts-\ndie betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine         arbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwen-\nvertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt       det, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichts-\nhaben.                                                       arbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.\n(3) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskan-\n§ 18                              didaten werden in der Regel die Prüfungstermine spä-\nZulassung zur staatlichen Prüfung                 testens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prü-\n(1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden ent-           fung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder\nscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-           elektronisch.\nschusses, ob die oder der Auszubildende zur staatli-\nchen Prüfung zugelassen wird.                                                           § 20\n(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt,            Prüfungsort der staatlichen Prüfung\nwenn                                                            (1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der\n1. die folgenden Nachweise vorliegen:                        staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder\nder Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder\na) ein Identitätsnachweis der oder des Auszubilden-      er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,\nden in amtlich beglaubigter Abschrift,                in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil\nb) die Bescheinigung über die regelmäßige und            abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund\nerfolgreiche Teilnahme am theoretischen und           Ausnahmen zulassen.\npraktischen Unterricht sowie der praktischen             (2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt\nAusbildung nach Anlage 5,                             die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in\nc) der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbil-    der Regel in der verantwortlichen Einrichtung der prak-\ndungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5             tischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesie-\ndes Anästhesietechnische- und Operationstech-         technische- und Operationstechnische-Assistenten-\nnische-Assistenten-Gesetzes,                          Gesetzes ab.\nd) die Jahreszeugnisse nach § 8,\n§ 21\n2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindes-\ntens „ausreichend“ ist und                                                   Nachteilsausgleich\n3. die Fehlzeiten,                                              (1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungs-\nkandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung\na) die nach § 25 des Anästhesietechnische- und           wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf\nOperationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf         Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.\ndie Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht\nüberschritten worden sind oder                           (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die\nSchule an die zuständige Behörde zu stellen. Die\nb) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach            Schule leitet den Antrag gegebenenfalls zusammen\n§ 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anäs-        mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde\nthesietechnische- und Operationstechnische-As-        weiter. Der Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch.\nsistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen\nworden ist.                                              (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstel-\nlenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeig-\n(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse          nete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungs-\nnach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote        beeinträchtigende Auswirkung der Beeinträchtigung\ndes theoretischen und praktischen Unterrichts und die        oder Behinderung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein\nJahresnote der praktischen Ausbildung der Jahres-            amtsärztliches Attest verlangt werden.\nzeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.\n(4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteils-\n(4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheini-         ausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer\ngung über die absolvierte Verlängerung der Ausbil-           Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Be-\ndungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus.           lange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandi-\n(5) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatli-      daten mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um\nchen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spä-           deren Chancengleichheit bei der Durchführung der\ntestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prü-          staatlichen Prüfung zu wahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020                 2301\n(5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteils-          jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen\nausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geän-       Prüfung beendet worden ist.\nderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur\n(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche\nFestlegung der geänderten Form kann auch eine Ver-\nEntscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab-\nlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fachlichen\nschluss der staatlichen Prüfung zulässig.\nAnforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch\nden Nachteilsausgleich nicht verändert werden.\n§ 25\n(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde\nrechtzeitig und in geeigneter Weise der Prüfungskandi-                                 Niederschrift\ndatin oder dem Prüfungskandidaten bekannt.                         Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,\naus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü-\n§ 22                             fung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten\nRücktritt von der staatlichen Prüfung                hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder\nelektronischer Form erfolgen.\n(1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-\nkandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prü-\nfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so                                     § 26\nhat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüg-                                   Vornoten\nlich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.                     (1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die oder\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vor-\n(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-        schlag der Schule jeweils eine Vornote für den schrift-\nkandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich        lichen, den mündlichen und den praktischen Teil der\nmit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staat-       staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung\nlichen Prüfung nicht bestanden.                                sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1.\n(3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-           (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen\nschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rück-          Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist\ntritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der  jeweils das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten\nstaatlichen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit          der drei Jahresnoten für den theoretischen und prakti-\nist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlan-        schen Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt\ngen.                                                           auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem\n(4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-       berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note\nschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rück-         nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\ntritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der   Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prü-\nstaatlichen Prüfung nicht bestanden.                           fung.\n(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen\n§ 23                             Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel\nVersäumnisfolgen                         aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die\npraktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung er-\n(1) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prü-\nfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.\nfungskandidat einen Prüfungstermin, gibt sie eine Auf-\nDem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende\nsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unter-\nNote nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist\nbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so\ndie Vornote für den praktischen Teil der staatlichen\ngilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung\nPrüfung.\nals nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund\nvorliegt. Die §§ 32, 38 und 44 gelten entsprechend.                (4) Die drei Vornoten sind der oder dem Auszubil-\n(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung     denden spätestens drei Werktage vor Beginn der staat-\noder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begon-         lichen Prüfung mitzuteilen.\nnen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nvorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungs-                                     § 27\nausschusses. § 22 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entspre-                                  Benotung von\nchend.                                                                  Leistungen in der staatlichen Prüfung\n§ 24                                 Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen\nwerden wie folgt benotet:\nStörung der staatlichen\nPrüfung und Täuschungsversuch                        Berechneter\nNote in\nWorten            Notendefinition\n(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungs-            Zahlenwert\n(Zahlenwert)\nkandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staat-\nlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine              1,00 bis 1,49     sehr gut    eine Leistung, die den An-\nTäuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende                                  (1)      forderungen in besonde-\ndes Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der                                              rem Maß entspricht\nstaatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.\n1,50 bis 2,49       gut       eine Leistung, die den An-\n(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Ent-                            (2)      forderungen voll entspricht\nscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf","2302          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nNote in\n(4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechni-\nBerechneter                                                schen Assistentin oder zum Operationstechnischen As-\nWorten            Notendefinition\nZahlenwert                                                 sistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben\n(Zahlenwert)\n2,50 bis 3,49 befriedigend eine Leistung, die im All-       1. im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufga-\n(3)      gemeinen den Anforde-             ben im ambulanten und stationären Bereich eigenver-\nrungen entspricht                 antwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kom-\npetenzschwerpunkt 1 der Anlage 3),\n3,50 bis 4,49 ausreichend eine Leistung, die zwar\n(4)      Mängel aufweist, aber im      2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen\nGanzen den Anforderun-            Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche An-\ngen noch entspricht               ordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenz-\nschwerpunkt 2 der Anlage 3) und\n4,50 bis 5,49   mangelhaft    eine Leistung, die den\n(5)      Anforderungen nicht ent-      3. gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das\nspricht, jedoch erkennen          eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qua-\nlässt, dass die notwen-           litätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeits-\ndigen     Grundkenntnisse         weisen umfassend beherrschen und beachten“\nvorhanden sind und die            (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3).\nMängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden können            (5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden\nvon der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule\n5,50 bis 6,00 ungenügend eine Leistung, die den An-         ausgewählt.\n(6)      forderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst       (6) Die zuständige Behörde kann auch zentrale Auf-\ndie Grundkenntnisse so        gaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen\nlückenhaft sind, dass die     Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erar-\nMängel in absehbarer Zeit     beitet worden sein.\nnicht behoben werden\n(7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu-\nkönnen\nten.\nUnterabschnitt 2                                                        § 29\nSchriftlicher Teil                                    Durchführung des schriftlichen Teils\nder staatlichen Prüfung\n(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht ge-\n§ 28                             schrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der\nSchulleitung bestellt.\nInhalt des schriftlichen Teils\n(2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei\n(1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat     aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.\ndie Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat\nnachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompe-\n§ 30\ntenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist.\n(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung be-             Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit\nsteht aus drei Aufsichtsarbeiten.                               (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei\n(3) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechni-          Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.\nschen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen                (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fach-\nAssistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben         prüfer legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-\n1. im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Auf-              schusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüfe-\ngaben im ambulanten und stationären Bereich ei-          rinnen und Fachprüfern, die die Aufsichtsarbeit benotet\ngenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“     haben, die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit fest.\n(Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 1),\n§ 31\n2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen\nDiagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche An-                    Bestehen des schriftlichen Teils\nordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenz-             Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-\nschwerpunkt 2 der Anlage 1) und                          standen, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit min-\n3. gemeinsam in den beiden Kompetenzschwerpunk-              destens „ausreichend“ benotet worden ist.\nten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben\nund Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische                                   § 32\nArbeitsweisen umfassend beherrschen und beach-\nWiederholung von Aufsichtsarbeiten\nten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 1).\nDie Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kom-            (1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils\npetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im am-            der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie\nbulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich         einmal wiederholen.\nplanen und strukturiert ausführen“ muss so gestaltet            (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-\nsein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1            kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder\nBuchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem               dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-\nUmfang geprüft wird.                                         lich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020              2303\n§ 33                                 berufliches Selbstverständnis entwickeln und beruf-\nNote für den schriftlichen Teil                     liches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenz-\nschwerpunkt 4 der Anlage 3) sowie\n(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungs-\nkandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der          3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen\nstaatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder            und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die              soziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel-\nNote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.         ler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter-\nagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 3).\n(2) In die Note fließt ein:\n1. der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsar-                                   § 35\nbeiten mit jeweils 25 Prozent und                                  Durchführung des mündlichen Teils\n2. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil        (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind\nmit 25 Prozent.                                          die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem             einzeln oder zu zweit zu prüfen.\nKomma ohne Rundung.\n(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskan-\n(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-           didatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens\nchende Note nach § 27 zuzuordnen.                            30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine\nangemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu\nUnterabschnitt 3                           gewährleisten.\nMündlicher Teil der staatlichen Prüfung                         (3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei\nFachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die\n§ 34                             oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist be-\nrechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.\nInhalt des mündlichen Teils\n(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\n(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung hat        ses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhöre-\ndie Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat             rinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten,\nnachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompe-           wenn\ntenz und über die personale Kompetenz, die zur Be-\nrufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale        1. im Fall\nKompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz                 a) der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder\nzu selbständigem Handeln mit ein.                                    der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder\n(2) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechni-              b) der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatin-\nschen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen As-                 nen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt\nsistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage                 haben und\neiner komplexen Aufgabenstellung in Form der Bear-\nbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kom-      2. ein berechtigtes Interesse besteht.\npetenzschwerpunkte erstrecken:\n§ 36\n1. „Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln\nverantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwer-                           Benotung und Note für die\npunkt 3 der Anlage 1),                                            im mündlichen Teil erbrachte Leistung\n2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Per-          (1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung\nsönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen),            erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und\nberufliches Selbstverständnis entwickeln und beruf-      Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil ab-\nliches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenz-         genommen worden ist.\nschwerpunkt 4 der Anlage 1) sowie\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen\n3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen        oder Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des\nund deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung          Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fach-\nsoziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel-   prüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet\nler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter-       haben, die Note für die im mündlichen Teil der staat-\nagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 1).          lichen Prüfung erbrachte Leistung.\n(3) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechni-             (3) In die Note fließt ein:\nschen Assistentin oder zum Operationstechnischen As-\n1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil\nsistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage\nder staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Pro-\neiner komplexen Aufgabenstellung in Form der Bear-\nzent und\nbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kom-\npetenzschwerpunkte erstrecken:                               2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil\nmit 25 Prozent.\n1. „Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln\nverantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwer-           Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem\npunkt 3 der Anlage 3),                                   Komma ohne Rundung.\n2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Per-          (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-\nsönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen),            chende Note nach § 27 zuzuordnen.","2304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\n§ 37                              erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle an-\nBestehen des mündlichen Teils                   fallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durch-\nzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsge-\nDer mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-        spräch zu evaluieren.\nstanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit\n„ausreichend“ benotet worden ist.                               (5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu\ngestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der\n§ 38                              Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die\nerforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle\nWiederholung des mündlichen Teils                  anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren,\n(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung       durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexions-\nnicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.            gespräch zu evaluieren.\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-        (6) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen\nkandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder          Assistenz oder der operativen Assistenz nach Absatz 2\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-           soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksich-\nlich.                                                        tigen, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prü-\nfungskandidat den überwiegenden Teil der praktischen\nUnterabschnitt 4                           Ausbildung absolviert hat.\nPraktischer Teil                              (7) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen\nder staatlichen Prüfung                         Assistenz oder der operativen Assistenz wird auf\nVorschlag der Schule durch die Fachprüferinnen und\n§ 39                              Fachprüfer bestimmt. Die jeweilige Aufgabe darf unter\nInhalt des praktischen Teils                  Beteiligung einer Patientin oder eines Patienten nur\ndurchgeführt werden, wenn die betroffenen Patientin-\n(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung hat\nnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte\ndie Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat\nPerson darin eingewilligt haben. Die verantwortliche\nnachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen\nÄrztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchfüh-\nverfügt, die\nrung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.\n1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen\nAssistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-                                   § 40\ntenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen\nDurchführung des praktischen Teils\nAusführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-\nfischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich             (1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist\nder ambulanten oder stationären Versorgung oder          jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat\neinzeln zu prüfen.\n2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen\nAssistentin oder zum Operationstechnischen Assis-           (2) Der praktische Teil muss\ntenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen       1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen\nAusführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-           Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-\nfischen Aufgaben im operativen Bereich der ambu-             tenten in einer realen und komplexen anästhesiolo-\nlanten oder stationären Versorgung.                          gischen Situation durchgeführt werden und\n(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be-       2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen\nsteht                                                            Assistentin und zum Operationstechnischen Assis-\n1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen              tenten in einer realen und komplexen operativen\nAssistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-            Situation durchgeführt werden.\ntenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei-          (3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei\ntung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhe-         Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen wer-\nsiologischen Maßnahme und                                den, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt\n2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen          der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Die\nAssistentin oder zum Operationstechnischen As-           oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im\nsistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vor-         praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.\nbereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines\noperativen Eingriffs.                                                               § 41\n(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf              Bestandteile des praktischen Teils und Dauer\n1. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 im            (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be-\nFall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen As-        steht aus\nsistentin oder zum Anästhesietechnischen Assisten-       1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen\nten und                                                      Ablaufplans,\n2. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 im         2. der Fallvorstellung,\nFall der Ausbildung zur Operationstechnischen As-\nsistentin oder zum Operationstechnischen Assisten-       3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-\nten.                                                         derlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und\n(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz         4. einem Reflexionsgespräch.\nist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder        Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter\nder Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die       Aufsicht zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020              2305\n(2) Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll ein-                       Unterabschnitt 5\nschließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf               Abschluss des Prüfungsverfahrens\nund höchstens sechs Stunden dauern. Der Ablaufplan\nist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu\n§ 45\nerstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten\ndauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minu-                    Gesamtnote der staatlichen Prüfung\nten dauern.                                                      (1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungs-\n(3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer         kandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen\neines Werktages unterbrochen werden.                          Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staat-\nlichen Prüfung.\n§ 42\n(2) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus\nBenotung und Note für die                     dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebil-\nim praktischen Teil erbrachte Leistung                det. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem\n(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung        Komma ohne Rundung.\nerbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und              (3) Dem berechneten Notenwert ist die entspre-\nFachprüfern benotet, von denen der praktische Teil ab-        chende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete\ngenommen worden ist.                                          Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen\noder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des                                     § 46\nPrüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprü-                         Bestehen der staatlichen Prüfung\nferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet ha-           Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Ge-\nben, die Note für die im praktischen Teil der staatlichen     samtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils\nPrüfung erbrachte Leistung.                                   und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindes-\n(3) In die Note fließt ein:                                tens mit „ausreichend“ benotet worden ist.\n1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil                                  § 47\nder staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Pro-\nzent und                                                            Zeugnis über die staatliche Prüfung\n(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält\n2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil\nein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.\nmit 25 Prozent.\n(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem\nKomma ohne Rundung.                                           1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen\nPrüfung,\n(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-\n2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prü-\nchende Note nach § 27 zuzuordnen.\nfung,\n§ 43                              3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prü-\nfung und\nBestehen des praktischen Teils\n4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in\nDer praktische Teil der staatlichen Prüfung ist be-            Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkomma-\nstanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit                 stellen.\n„ausreichend“ benotet worden ist.\n§ 48\n§ 44                                                   Mitteilung bei\nWiederholung des praktischen                              Nichtbestehen der staatlichen Prüfung\nTeils und zusätzlicher Praxiseinsatz                   Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, er-\nhält von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des\n(1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung\nPrüfungsausschusses eine schriftliche oder elektroni-\nnicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.\nsche Mitteilung, in der die Noten der drei Teile der\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-      staatlichen Prüfung angegeben sind.\nkandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-                                      § 49\nlich.                                                                            Aufbewahrung der\n(3) Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin                Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme\noder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxis-             (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzube-\neinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxis-          wahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich\neinsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des              der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzube-\nPrüfungsausschusses zu bestimmen.                             wahren.\n(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden,              (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der\nwer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen           betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betref-\nPraxiseinsatz beigefügt hat.                                  fenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.","2306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nTeil 2                                  ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu\neinem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechni-\nErlaubnisurkunde                                 schen Assistentin und des Anästhesietechnischen\nAssistenten oder der Operationstechnischen Assis-\n§ 50                                   tentin und des Operationstechnischen Assistenten\nAusstellung der Erlaubnisurkunde                      entspricht, und die Ausbildungsnachweise, die den\n(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbe-              Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,\nzeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder              4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die er-\n„Anästhesietechnischer Assistent“ oder die Berufs-                 worbene Berufserfahrung oder Nachweise über\nbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder                Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges\n„Operationstechnischer Assistent“ zu führen, stellt die            Lernen erworben worden sind und\nzuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.                  5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf\n(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster nach An-            Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.\nlage 7 zu verwenden. Dies gilt auch bei Bestehen der              (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4\nNachprüfung nach § 104.                                        sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzu-\n(3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des            legen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unter-\nAnästhesietechnische- und Operationstechnische-As-             lagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzun-\nsistenten-Gesetzes ist für die Erlaubnisurkunde das            gen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus\nMuster nach Anlage 8 zu verwenden.                             kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach\nAbsatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterla-\nTeil 3                              gen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.\nDie Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten\nAnerkennung ausländischer                            oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder\nBerufsqualifikationen und                           einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmet-\nerforderliche Anpassungsmaßnahmen                              scher oder Übersetzer erstellen zu lassen.\n(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab-\nAbschnitt 1                            satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku-\nVerfahren                             mente zulassen.\n(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin\n§ 51                               oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-\nFrist der Behörde für die                     messenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer\nBestätigung des Antragseingangs                   der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu\nsonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies\nBeantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation         zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.\naußerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechni-           Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Eu-\nsche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes            ropäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des\nerworben hat, die Erlaubnis die Berufsbezeichnung              Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n„Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesie-           oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat\ntechnischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung              absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die\n„Operationstechnische Assistentin“ oder „Operations-           zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.\ntechnischer Assistent“ zu führen, so bestätigt die zu-\n(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit\nständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Ein-\noder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-\ngang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr\nlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin\ngegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die\noder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-\nerforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.\nmessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder wei-\ntere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen,\n§ 52\ndie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nErforderliche Unterlagen                      einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über\n(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Be-          den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder\nrufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1            anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im\ndes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-            Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen\nAssistenten-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des              sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder\nGeltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Ope-            Anerkennungsstaats wenden, als auch die Antragstel-\nrationstechnische-Assistenten-Gesetzes erworbenen              lerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Ko-\nBerufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag fol-          pien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht\ngende Unterlagen beizufügen:                                   den Fristlauf nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Anästhe-\nsietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-\n1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-        Gesetzes.\nbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkei-\nten in deutscher Sprache,                                     (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat\ndurch geeignete Unterlagen darzulegen, im jeweiligen\n2. einen Identitätsnachweis,                                   Bundesland eine den Berufsqualifikationen entspre-\n3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqua-            chende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete\nlifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsquali-     Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der\nfikation in dem Staat, in dem sie erworben worden          Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020            2307\nder Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen               ten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die\nArbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für                  sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfah-\nAntragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in             rung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat,\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem                 und\nweiteren Vertragsstaat des Abkommens über den                 5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Ab-              Unterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnah-\nkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsange-               men nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.\nhörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich,\nsofern keine besonderen Gründe gegen eine entspre-               (3) Die Länder können vereinbaren, für die Feststel-\nchende Absicht sprechen.                                      lung oder Bewertung der Gleichwertigkeit der im Aus-\nland erworbenen Berufsqualifikationen eine einheitliche\n§ 53                              Bewertungsgrundlage zugrunde zu legen.\nFrist der Behörde für                                              Abschnitt 2\ndie Entscheidung über den Antrag\nAnpassungsmaßnahmen\n(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig\nüber den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach\nnach § 47 des Anästhesietechnische-\nVorlage der vollständigen Unterlagen durch die antrag-         und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes\nstellende Person.\nUnterabschnitt 1\n(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll\ndie Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.                           Eignungsprüfung\n§ 54                                                         § 55\nBescheide bei                                         Zweck der Eignungsprüfung\nFeststellung wesentlicher Unterschiede                  In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin\noder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie\n(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig-\noder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-\nkeit der außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhe-\nzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen\nsietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-\nBehörde festgestellten wesentlichen Unterschiede er-\nGesetzes erworbenen Berufsqualifikation wesentliche\nforderlich sind.\nUnterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden\nPerson einen rechtsmittelfähigen Bescheid.\n§ 56\n(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:\nEignungsprüfung als staatliche Prüfung\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifika-\n(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung\ntion und das Niveau der von der antragstellenden\ndurchgeführt.\nPerson vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-\nfizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des        (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                 die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-            Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der\nrufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;     staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicher-\nL 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,           zustellen, dass die antragstellende Person die Eig-\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom                nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der\n24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegier-      Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietech-\nten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom               nische- und Operationstechnische-Assistenten-Geset-\n24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils      zes ablegen kann.\ngeltenden Fassung,                                           (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes\n2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,           bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21\nbei denen wesentliche Unterschiede festgestellt           bis 25 und 49 entsprechend.\nworden sind,\n§ 57\n3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-\nschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu                          Inhalt der Eignungsprüfung\nführen, dass die antragstellende Person nicht in aus-        (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung,\nreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die         die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.\nin Deutschland erforderlich sind\n(2) Die praktische Prüfung umfasst\na) zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-          1. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen\nschen Assistentin oder des Anästhesietechnischen          der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen\nAssistenten oder                                          Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assis-\nb) zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-              tenten beantragt hat, mindestens zwei und höchs-\nschen Assistentin oder des Operationstechnischen          tens vier anästhesiologische Situationen oder\nAssistenten,                                          2. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen\n4. eine Begründung, warum die antragstellende Person              der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assis-\ndie wesentlichen Unterschiede nicht nach § 45 des             tentin oder Operationstechnischer Assistent bean-\nAnästhesietechnische- und Operationstechnische-               tragt hat, mindestens zwei und höchstens vier ope-\nAssistenten-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähigkei-              rative Situationen.","2308          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\n(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation                                 § 61\nist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.                                          Wiederholung\n(4) Jede anästhesiologische oder operative Situation         (1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative\nsoll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prü-        Situation der Eignungsprüfung nicht bestanden hat,\nfung einer konkreten Behandlungssituation an einer           darf sie einmal wiederholen.\nPatientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die\nbetroffene Patientin oder der betroffene Patient oder           (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-\neine vertretungsberechtigte Person sowie die verant-         kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder\nwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen        dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-\ndarin eingewilligt haben.                                    lich.\n(5) Die zuständige Behörde legt nach Absatz 2 die                                    § 62\nAnzahl der anästhesiologischen oder operativen Situa-\nBescheinigung\ntionen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kom-\npetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 gemäß den                (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nfestgestellten wesentlichen Unterschieden fest.              ses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden\nhat, eine Bescheinigung auszustellen.\n§ 58                                 (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-\nlage 9 zu verwenden.\nPrüfungsort der Eignungsprüfung\n(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und ope-                         Unterabschnitt 2\nrativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zu-\nAnpassungslehrgang\nständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.\n(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach                                 § 63\n§ 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Opera-                 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs\ntionstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.\n(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der\nzuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Un-\n§ 59\nterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).\nDurchführung der Eignungsprüfung                      (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die\n(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Personen ab-        Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das\ngenommen, von denen eine Person schulische Fach-             Lehrgangsziel erreicht werden kann.\nprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere             (3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpas-\nPerson praktische Fachprüferin oder praktischer Fach-        sungslehrgangs können die Länder gemeinsame Emp-\nprüfer ist.                                                  fehlungen abgeben.\n(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden\nFachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat-                                      § 64\ntet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungs-             Durchführung des Anpassungslehrgangs\nkandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.\n(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anäs-\nthesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-\n§ 60                              technischen Assistenten oder der Operationstech-\nBewertung und Bestehen der Eignungsprüfung                nischen Assistentin oder des Operationstechnischen\nAssistenten unter der Verantwortung einer Person, die\n(1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist      über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufs-\nvon den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu            bezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend\nbewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen ha-             dem Lehrgangsziel begleitet durch\nben.\n1. theoretischen und praktischen Unterricht,\n(2) Für jede anästhesiologische oder operative\n2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-\nSituation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Be-\nweisung oder\nwertung vorzunehmen.\n3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine\n(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-          praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-\nden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird            sung.\nsie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also\nmindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.               (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird\nan Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesie-\n(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-           technische- und Operationstechnische-Assistenten-\nprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die      Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als ver-\noder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im              gleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.\nBenehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-\n(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen\nprüfern die Bewertung festzulegen.\nnach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und\n(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die           Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an\nFachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologi-          von der zuständigen Behörde als vergleichbar aner-\nsche oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten.      kannten Einrichtungen durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020              2309\n(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis-                                 § 69\nanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9          Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\nerfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.\n(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt\n§ 65                               sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der\nAnlage 1 oder 3:\nBescheinigung\n1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und sta-\n(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilge-             tionären Bereich eigenverantwortlich planen und\nnommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person              strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),\nden Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Beschei-\n2. „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-\nnigung auszustellen.\nwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig\n(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-              durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2),\nlage 10 zu verwenden.                                        3. „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und\nQualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwer-\nAbschnitt 3                                punkt 5),\nAnpassungsmaßnahmen                           4. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen\nnach § 48 des Anästhesietechnische-                      und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung\nund Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes                   soziologischer, psychologischer, kognitiver, kulturel-\nler und ethischer Aspekte kommunizieren und inter-\nagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6) und\nUnterabschnitt 1\n5. „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen\nKenntnisprüfung                                 und beachten“ (Kompetenzschwerpunkt 8).\n(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandida-\n§ 66\ntin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 45 Minu-\nZweck der Kenntnisprüfung                      ten und nicht länger als 60 Minuten dauern.\nDie Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die\n§ 70\nPrüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die\nKenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die                               Prüfungsort des\nerforderlich sind                                                     mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-                (1) Für die einzelnen anästhesiologischen und ope-\nschen Assistentin oder des Anästhesietechnischen         rativen Situationen der Kenntnisprüfung legt die zu-\nAssistenten oder                                         ständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.\n2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-                (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach\nschen Assistentin oder des Operationstechnischen         § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operati-\nAssistenten.                                             onstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.\n§ 67                                                          § 71\nKenntnisprüfung als staatliche Prüfung                                    Durchführung des\nmündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung\nDer mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von\ndurchgeführt.\nzwei Personen abgenommen, von denen eine Person\n(2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können           als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprü-\ndie Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen            fer tätig ist.\nPrüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der\nstaatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicher-                                    § 72\nzustellen, dass die antragstellende Person die Kennt-\nBewertung und Bestehen des\nnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der\nmündlichen Teils der Kenntnisprüfung\nEntscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietech-\nnische- und Operationstechnische-Assistenten-Geset-             (1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ge-\nzes ablegen kann.                                            zeigte Leistung ist von den beiden Personen zu beno-\nten, von denen der mündliche Teil abgenommen wor-\n(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes        den ist.\nbestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 21\nbis 25 und 49 entsprechend.                                     (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-\nden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird\n§ 68                               sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also\nmindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.\nBestandteile\n(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-\nDie Kenntnisprüfung besteht aus                           prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die\noder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im\n1. einem mündlichen Teil und\nBenehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-\n2. einem praktischen Teil.                                   prüfern die Bewertung festzulegen.","2310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\n§ 73                                                         § 77\nWiederholung des                                       Bewertung und Bestehen des\nmündlichen Teils der Kenntnisprüfung                        praktischen Teils der Kenntnisprüfung\n(1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung              (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung\nnicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.            gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-     und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil\nkandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder          abgenommen haben.\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-              (2) Für jede anästhesiologische oder operative Si-\nlich.                                                        tuation der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewer-\ntung vorzunehmen.\n§ 74\n(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-\nInhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung           den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird\n(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht       sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also\nmindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.\n1. im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen\nder Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assis-           (4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-\ntentin oder Anästhesietechnischer Assistent bean-        prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die\ntragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier        oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im\nanästhesiologischen Situationen oder                     Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fach-\nprüfern die Bewertung festzulegen.\n2. im Fall einer Person, die das Führen der Berufsbe-\nzeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin             (5) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist be-\noder des Anästhesietechnischen Assistenten bean-         standen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer\ntragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier        jede anästhesiologische oder operative Situation mit\noperativen Situationen.                                  „bestanden“ bewerten.\n(2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der an-\n§ 78\nästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die\nsich die praktische Prüfung erstreckt, und die Kompe-                           Wiederholung des\ntenzschwerpunkte der Anlagen 1 und 3 fest.                           praktischen Teils der Kenntnisprüfung\n(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation         (1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative\nsoll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prü-        Situation des praktischen Teils der Kenntnisprüfung\nfung einer konkreten Behandlungssituation an einer           nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.\nPatientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-\nbetroffene Patientin oder der betroffene Patient oder\nkandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder\neine vertretungsberechtigte Person sowie die verant-\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-\nwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen\nlich.\ndarin eingewilligt haben.\n§ 79\n§ 75\nBestehen der Kenntnisprüfung\nPrüfungsort des\npraktischen Teils der Kenntnisprüfung                  Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den münd-\n(1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder ope-       lichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung\nrativen Situationen des praktischen Teils der Kenntnis-      bestanden hat.\nprüfung legt die zuständige Behörde die Prüfungsorte\nfest.                                                                                   § 80\n(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach                           Bescheinigung\n§ 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Opera-              (1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden\ntionstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.           hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.\n(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-\n§ 76\nlage 11 zu verwenden.\nDurchführung des\npraktischen Teils der Kenntnisprüfung                                Unterabschnitt 2\n(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von                    Anpassungslehrgang\nzwei Personen abgenommen, von denen eine Person\nschulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer\n§ 81\nund die andere Person praktische Fachprüferin oder\npraktischer Fachprüfer ist.                                        Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs\n(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprü-           (1) Ziel des Anpassungslehrgangs zusammen mit\nfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern         dem Abschlussgespräch ist die Feststellung, dass die\nNachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor-       antragstellende Person über die erforderlichen Kennt-\ngehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskan-           nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt (Lehr-\ndidaten beziehen.                                            gangsziel), die erforderlich sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020           2311\n1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-                  lischer Fachprüfer sein muss und die andere Person\nschen Assistentin oder des Anästhesietechnischen              eine praxisanleitende Person nach § 9, die die an-\nAssistenten oder                                              tragstellende Person während des Anpassungslehr-\ngangs betreut hat.\n2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-\nschen Assistentin oder des Operationstechnischen\n(3) Während des Abschlussgesprächs sind den bei-\nAssistenten.\nden Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet.\n(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die\nInhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel           (4) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im An-\ndes Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.                 passungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten\nund Kompetenzen.\n(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpas-\nsungslehrgangs können die Länder gemeinsame Emp-\nfehlungen abgeben.                                                                       § 84\n§ 82                                             Bewertung und erfolgreiches\nAbsolvieren des Anpassungslehrgangs\nDurchführung des Anpassungslehrgangs\n(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anäs-            (1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist\nthesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-            von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.\ntechnischen Assistenten oder der Operationstech-\n(2) Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder\nnischen Assistentin oder des Operationstechnischen\nmit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „be-\nAssistenten unter der Verantwortung einer Person, die\nstanden“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den An-\nüber die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufs-\nforderungen genügt und damit mindestens der Note\nbezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend\n„ausreichend (4)“ entspricht.\ndem Lehrgangsziel begleitet durch\n1. theoretischen und praktischen Unterricht,                     (3) Kommen die beiden Prüferinnen und Prüfer zu\neiner unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder\n2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Beneh-\nweisung oder\nmen mit den beiden Prüferinnen und Prüfern die Bewer-\n3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine          tung festzulegen.\npraktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-\nsung.                                                        (4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehr-\ngang, wenn das Abschlussgespräch mit „bestanden“\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird\nbewertet worden ist.\nan Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesie-\ntechnische- und Operationstechnische-Assistenten-\nGesetzes oder an von der zuständigen Behörde als                                         § 85\nvergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.\nVerlängerung und\n(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen\nWiederholung des Anpassungslehrgangs\nnach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und\nOperationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an                (1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht\nvon der zuständigen Behörde als vergleichbar aner-            erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin\nkannten Einrichtungen durchgeführt.                           oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanlei-\n(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis-       tenden Person über eine angemessene Verlängerung\nanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9         des Anpassungslehrgangs.\nerfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.\n(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der\n(5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prü-         Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.\nfung ab.\n(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlän-\n§ 83                               gerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teil-\nDurchführung und                          nehmende Person den Anpassungslehrgang einmal\nInhalt des Abschlussgesprächs                    wiederholen.\n(1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang\nabschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs                                         § 86\ndurchzuführen.\nBescheinigung\n(2) Das Abschlussgespräch mit der antragstellenden\nPerson wird von zwei Personen geführt, von denen                 (1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilge-\n1. im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 1 beide Personen          nommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person\neine schulische Fachprüferin oder ein schulischer         den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Beschei-\nnigung auszustellen.\nFachprüfer sein müssen oder\n2. im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine                (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-\nPerson eine schulische Fachprüferin oder ein schu-        lage 12 zu verwenden.","2312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAbschnitt 4                           in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf-\nregisterauszüge ausgestellt, noch die nach Absatz 2\nNachweise der Zuverlässigkeit                    oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen\nund der gesundheitlichen                      gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen\nEignung durch Inhaberinnen und                    durch Vorlage einer Bescheinigung über\nInhaber von Berufsqualifikationen aus                1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-\neinem anderen Mitgliedstaat, einem anderen                   über der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates\nVertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat                oder\n2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in\n§ 87                                 dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung\nNachweise der Zuverlässigkeit                       gibt.\n(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus                               § 88\neinem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-\nstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die             Nachweise der gesundheitlichen Eignung\neine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung                 (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus\nnach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anäs-           einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-\nthesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-         staat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die\nten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei          eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2           nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anäs-\nNummer 2 des Anästhesietechnische- und Operations-           thesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-\ntechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Vorausset-          ten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei\nzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres        ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2\nHerkunftsstaates ausgestellte entsprechende Beschei-         Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operations-\nnigung oder einen von einer solchen Behörde ausge-           technische-Assistenten-Gesetzes genannte Vorausset-\nstellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher      zung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres\nNachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die an-           Herkunftsstaates vorlegen.\ntragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis\nvorlegen.                                                       (2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis\nnicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde\n(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige    dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-\nBehörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1         nen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2\ngenannten Dokumente, so kann sie von der zuständi-           Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhe-\ngen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung            sietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-\nverlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellen-      Gesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.\nden Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf\nder Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-\n§ 89\nthesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der\nOperationstechnischen Assistentin oder des Opera-                           Aktualität von Nachweisen\ntionstechnischen Assistenten entspricht, nicht aufgrund\neines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens                Die Nachweise nach den §§ 87 und 88 dürfen von\noder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen          der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde\ndauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.           gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung\nder Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt wor-\n(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige    den sind, höchstens drei Kalendermonate zurückliegt.\nBehörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb des\nGeltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Ope-                                 Abschnitt 5\nrationstechnische-Assistenten-Gesetzes         eingetreten\nsind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1                                 Verfahren\nAbsatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des                                bei der Erbringung\nAnästhesietechnische- und Operationstechnische-As-                         von Dienstleistungen durch\nsistenten-Gesetzes von Bedeutung sein können, so                         Inhaberinnen und Inhaber von\nhat sie\nBerufsqualifikationen aus einem anderen\n1. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über                Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\ndiese Tatsachen zu unterrichten und                         einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n2. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bitten,\na) diese Tatsachen zu überprüfen und                                                § 90\nb) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zu-                         Verfahren bei der\nständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich                Erbringung von Dienstleistungen\nder von ihr ausgestellten Bescheinigungen und\nNachweise daraus zieht, mitzuteilen.                     (1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifika-\ntion der meldenden Person nach § 56 des Anästhesie-\n(4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-            technische- und Operationstechnische-Assistenten-\nkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die           Gesetzes und teilt der meldenden Person spätestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020            2313\neinen Monat nach vollständigem Eingang der in § 53                Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen er-\ndes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-               langt worden ist.\nAssistenten-Gesetzes genannten Meldung und Doku-\nmente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung                                       § 93\nder Dienstleistung berechtigt ist oder die meldende                        Bestandteile der Nachprüfung\nPerson eine Eignungsprüfung ablegen muss.\n(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung\n(2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung inner-        durchgeführt.\nhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der\n(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen\nDokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrich-\nTeil und einem mündlichen Teil.\ntet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über\ndie Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung zu-                                      § 94\ngrunde liegenden Schwierigkeiten werden binnen eines\nMonats nach dieser Mitteilung behoben. Die Entschei-                 Durchführung und Inhalt der Nachprüfung\ndung nach § 56 des Anästhesietechnische- und Opera-              Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist,\ntionstechnische-Assistenten-Gesetzes ergeht binnen            gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung\nzwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zu-            entsprechend.\ngrunde liegenden Schwierigkeiten.\n(3) Bleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder Ab-                                 Abschnitt 2\nsatz 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die                        Praktischer Teil der Nachprüfung\nDienstleistung erbracht werden.\n§ 95\nTeil 4                                          Praktischer Teil der Nachprüfung\nNachprüfung                                  (1) Im praktischen Teil der Nachprüfung hat die Prü-\nfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuwei-\nsen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt,\nAbschnitt 1\ndie\nZiel und Verfahren der Nachprüfung                  1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen\nAssistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-\n§ 91                                   tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen\nAusführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-\nZiel der Nachprüfung\nfischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich\nDie Nachprüfung dient der Feststellung, dass die               der ambulanten oder stationären Versorgung oder\nPrüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über             2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen\ndie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt,              Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-\ndie erforderlich sind                                             tenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen\n1. zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-                  Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezi-\nschen Assistentin oder des Anästhesietechnischen              fischen Aufgaben im operativen Bereich der ambu-\nAssistenten oder                                              lanten oder stationären Versorgung.\n2. zur Ausübung des Berufs der Operationstechni-                 (2) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht\nschen Assistentin oder des Operationstechnischen          1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen\nAssistenten.                                                  Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-\ntenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei-\n§ 92                                   tung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhe-\nsiologischen Maßnahme oder\nZulassung zur Nachprüfung\n2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen\n(1) Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1         Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-\ndes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-               tenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorberei-\nAssistenten-Gesetzes genannten Grundlagen ausgebil-               tung, Instrumentation und Nachbereitung eines ope-\ndet sind, können einen Antrag auf Zulassung zur Nach-             rativen Eingriffs.\nprüfung bei der zuständigen Behörde stellen, um die\n(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach\n§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechni-          1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen\nsche- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes               Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-\nzu erlangen. Über den Antrag entscheidet die zuständige           tenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der\nBehörde.                                                          Anlage 1 oder\n(2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen,         2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen\nwenn die folgenden Nachweise vorliegen:                           Assistentin oder zum Operationstechnischen Assis-\ntenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der\n1. ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person             Anlage 3.\nin amtlich beglaubigter Abschrift und\n(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz\n2. ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifika-           ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder\ntion, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des        der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die\nAnästhesietechnische- und Operationstechnische-           erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle","2314          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nanfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren,                                        § 98\ndurchzuführen, zu begründen und in einem Reflexions-                       Bewertung und Bestehen des\ngespräch zu evaluieren.                                                praktischen Teils der Nachprüfung\n(5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu           (1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte\ngestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der              Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fach-\nPrüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die           prüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprü-\nerforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle an-         fung abgenommen haben.\nfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durch-           (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-\nzuführen, zu begründen und in einem Reflexions-              den“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird\ngespräch zu evaluieren.                                      sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also\nmindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.\n§ 96                                 (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-\nprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die\nDurchführung des\noder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Be-\npraktischen Teils der Nachprüfung\nnehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprü-\n(1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prü-     fern die Bewertung festzulegen.\nfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu           (4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolg-\nprüfen.                                                      reich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und\n(2) Der praktische Teil muss                              Fachprüfer den praktischen Teil mit „bestanden“ be-\nwerten.\n1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen\nAssistentin oder zum Anästhesietechnischen Assis-                                   § 99\ntenten in einer realen und komplexen anästhesiolo-                           Wiederholung des\ngischen Situation durchgeführt werden oder                         praktischen Teils der Nachprüfung\n2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen            (1) Wer den praktischen Teil der Nachprüfung nicht\nAssistentin oder zum Operationstechnischen Assis-        bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.\ntenten in einer realen und komplexen operativen             (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-\nSituation durchgeführt werden.                           kandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-\n(3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei\nlich.\nFachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen wer-\nden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeit-\npunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.                            Abschnitt 3\nDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist                    Mündlicher Teil der Nachprüfung\nim praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stel-\nlen.                                                                                   § 100\n(4) Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder                  Mündlicher Teil der Nachprüfung\neine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teil-          (1) Im mündlichen Teil der Nachprüfung hat die\nnahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. Die       Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzu-\nverantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt         weisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und\nkann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen          über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung\nGründen ablehnen.                                            erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz\nschließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbstän-\n§ 97                              digem Handeln mit ein.\n(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die folgen-\nBestandteile des                         den Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:\npraktischen Teils und Dauer der Nachprüfung\n1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und sta-\n(1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus           tionären Bereich eigenverantwortlich planen und\nstrukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),\n1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen\nAblaufplanes,                                            2. „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-\nwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig\n2. der Fallvorstellung,                                          durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2) und\n3. der Durchführung der geplanten und situativ erfor-        3. „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und\nderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und               Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwer-\npunkt 5).\n4. einem Reflexionsgespräch.\n§ 101\n(2) Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich\ndes Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betra-                              Durchführung des\ngen. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit               mündlichen Teils der Nachprüfung\nvon 60 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf           (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind\nmaximal 10 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch            die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten\ndarf maximal 10 Minuten dauern.                              einzeln oder zu zweit zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020             2315\n(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandida-                             § 103\ntin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minu-\nWiederholung des\nten und höchstens 45 Minuten dauern.\nmündlichen Teils der Nachprüfung\n(3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei\nFachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die                (1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht\noder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist be-        bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.\nrechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.                           (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungs-\nkandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder\n§ 102                             dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforder-\nBewertung und Bestehen des                     lich.\nmündlichen Teils der Nachprüfung\n(1) Die im mündlichen Teil der Nachprüfung gezeigte                            Abschnitt 4\nLeistung wird von den beiden Fachprüferinnen und                   Abschluss des Nachprüfungsverfahrens\nFachprüfern bewertet, die den mündlichen Teil der\nNachprüfung abgenommen haben.\n§ 104\n(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestan-\nden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird                     Bestehen der Nachprüfung\nsie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also          Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische\nmindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.           Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ be-\n(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fach-          wertet wurde.\nprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die\noder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Be-                                  § 105\nnehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprü-                              Bescheinigung\nfern die Bewertung festzulegen.\n(1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung\n(4) Der mündliche Teil der Nachprüfung ist erfolg-\nbestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.\nreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und\nFachprüfer den mündlichen Teil mit „bestanden“ be-             (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-\nwerten.                                                     lage 13 zu verwenden.","2316          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)\nTheoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung\nzur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten\nDer theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:\n1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich                 880 Stunden\nplanen und strukturiert ausführen\nDie Auszubildenden\na) verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen\ndazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,\nb) unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und\nnach anästhesiologischen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und\npsychischen Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,\nc) überwachen und unterstützen postoperativ und postanästhesiologisch eigenständig Patientinnen und Patien-\nten aller Altersstufen in Aufwacheinheiten, beurteilen kontinuierlich gewonnene Parameter und Erkenntnisse,\nerkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen und reagieren situativ angemessen,\nd) kennen Medikamente umfassend, die zur und im Rahmen der Anästhesie angewendet werden sowie anästhe-\nsiologische Verfahren und Maßnahmen einschließlich deren Abläufe und mögliche Komplikationen,\ne) bereiten eigenständig geplant und strukturiert anästhesiologische Maßnahmen in unterschiedlichen operativen\nund diagnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,\nf) assistieren geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnis-\nsen von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller\nKrankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie bei anästhesiologischen Verfahren und Maßnahmen in den\nverschiedenen operativen und diagnostischen Bereichen,\ng) koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter\nBeachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische\nFelder,\nh) bereiten fachkundig anästhesiologische Verfahren und Maßnahmen nach, die auch Prozeduren der Reinigung\nund Aufrüstung des Arbeitsplatzes einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie\ndie Organisation des Patientenwechsels umfassen,\ni) setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im Bereich der Anästhesie auf Grundlage von Kenntnissen\ndes Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten\nnotwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,\nj) verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, In-\nstrumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei\ndie rechtlichen Vorgaben für den Umgang,\nk) wirken über den anästhesiologischen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen\nin Ambulanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben\neigenständig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,\nl) führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der\nDokumentation des gesundheitlichen Zustands und dessen Verlaufs von Patientinnen und Patienten aller\nAltersstufen.\n2. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und                                        340 Stunden\närztliche Anordnungen eigenständig durchführen\nDie Auszubildenden\na) wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,\nb) führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,\nc) kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen\nDurchführung ärztlicher Anordnungen,\nd) verfügen über grundlegende Kenntnisse der Schmerzentstehung und der Schmerzarten, kennen und nehmen\ndie Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen wahr und unterstützen Patientinnen und\nPatienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen durch Information und Beratung,\ne) führen die medikamentöse postoperative und postinterventionelle Schmerztherapie nach ärztlicher Anord-\nnung eigenständig auf Grundlage pharmakologischer Kenntnisse durch und überwachen diese, berücksich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020         2317\ntigen dabei patientenbezogene und situative Erfordernisse, kennen Schmerzerfassungsinstrumente und\nwenden diese situationsgerecht an,\nf) kennen nichtmedikamentöse Schmerztherapieformen und setzten sie nach ärztlicher Rücksprache patienten-\ngerecht ein,\ng) planen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt den Intra- und Interhospitaltransport von\nPatientinnen und Patienten aller Altersstufen und wirken bei der Durchführung mit,\nh) kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und\ntherapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und\nberücksichtigen diese.\n3. Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten                   120 Stunden\nDie Auszubildenden\na) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und\nbeachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begründet\nmit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,\nb) übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versor-\ngung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungs-\nkontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,\nc) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im\nHinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,\nd) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,\ne) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und\nbringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,\nf) bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren\nfachsprachlich,\ng) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und\nberaten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,\nh) kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im anästhesiologischen Versorgungsbereich und\nwirken bei der anästhesiologischen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.\n4. Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges 120 Stunden\nLernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen\nDie Auszubildenden\na) verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe, ent-\nwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes berufliches\nSelbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,\nb) verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,\nc) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, über-\nnehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informa-\ntions- und Kommunikationstechnologien,\nd) reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmenden\nEinsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren\nLernbedarf ab,\ne) schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit\nder digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,\nf) erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewälti-\ngung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder\nfordern diese aktiv ein.\n5. Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten                      140 Stunden\nDie Auszubildenden\na) üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbil-\ndungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,\nb) kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in diesem\nBereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,\nc) berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökono-\nmische und ökologische Prinzipien,","2318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nd) verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wir-\nken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen\nund externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,\ne) erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen\ndiese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und\nsetzen diese gezielt ein,\nf) kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,\ng) kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen\ndiese in ihrer Tätigkeit.\n6. Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter                    120 Stunden\nBerücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer\nAspekte kommunizieren und interagieren\nDie Auszubildenden\na) richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren\nsich an berufsethischen Werten,\nb) gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und\nWertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständi-\ngungsorientiert gestaltet sind,\nc) nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und\nPatienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten\nihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und soziokul-\nturelle Aspekte,\nd) beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie\nihrer Angehörigen,\ne) erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstüt-\nzende und kompensierende Maßnahmen ein,\nf) informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugsperso-\nnen im beruflichen Kontext.\n7. In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln                      40 Stunden\nDie Auszubildenden\na) erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und\nleiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder\ndes Arztes ein,\nb) wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patien-\nten aller Altersstufen mit,\nc) erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Um-\nsetzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,\nd) wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller\nAltersstufen mit.\n8. Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten                                        140 Stunden\nDie Auszubildenden\na) verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und der Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-orga-\nnisatorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,\nb) kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien, beachten um-\nfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären Be-\nreich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,\nc) beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen\nTätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,\nd) arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung\nnach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen\nsie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,\ne) gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,\nf) reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektions-\nschutzes und des Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezo-\ngen unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.\n9. Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte                                                      200 Stunden\nStundenanzahl insgesamt: 2 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020                                 2319\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)\nPraktische Ausbildung\nzur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten\nDie praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:\nStunden\nBerufsspezifischer Orientierungseinsatz                                                                                                   80*\n● Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der\npraktischen Ausbildung\nAllgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen\n● Anästhesie in der Viszeralchirurgie                                                                                               280\n● Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie                                                                                 280\n● Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie                                                                                       220\n● Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)                                                                 100\n● Aufwacheinheiten                                                                                                                  240\nWahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen                                                                   400\n(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)\n● Anästhesie in der Thoraxchirurgie\n● Anästhesie in der Neurochirurgie\n● Anästhesie in der HNO\n● Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie\n● Anästhesie in der Augenchirurgie\n● Anästhesie in der Gefäßchirurgie\n● Anästhesie bei Kindern\n● Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)\n● Anästhesie in anderen Fachrichtungen\nPflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen\n● Pflegepraktikum                                                                                                                   120\n● zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte                                                80\n● Operationsdienst                                                                                                                  140\n● Schmerzambulanz/Schmerzdienst                                                                                                     120\n● Notaufnahme und Ambulanz                                                                                                          200\n● Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)                                                            160\nStunden zur freien Verteilung                                                                                                             80*\nStundenzahl insgesamt                                                                                                                 2 500\n* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur\nfreien Verteilung.","2320         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)\nTheoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung\nzur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten\nDer theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:\n1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich                  880 Stunden\nplanen und strukturiert ausführen\nDie Auszubildenden\na) verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen\ndazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,\nb) unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und nach\noperativer Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen\nSituation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,\nc) kennen umfassend auf der Grundlage medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissen-\nschaftlicher Erkenntnisse unterschiedliche Operationsverfahren einschließlich Möglichkeiten und Einsatz\nradiologischer Diagnostik und weiterer bildgebender Verfahren sowie deren Abläufe und mögliche Kompli-\nkationen,\nd) bereiten eigenständig geplant und strukturiert operative Eingriffe in unterschiedlichen operativen und diag-\nnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,\ne) führen geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnissen\nvon Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller\nKrankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie die Instrumentiertätigkeit in den verschiedenen operativen\nund diagnostischen Bereichen eigenständig durch und koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die\nArbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen\nauf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische Felder,\nf) bereiten fachkundig operative Eingriffe berufsbezogen nach, unter Beachtung von Prozeduren der Reinigung\nund Aufrüstung der Eingriffsräume einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie\ndie Organisation des Patientenwechsels,\ng) führen im Rahmen der Springertätigkeit alle notwendigen Maßnahmen fach- und sachgerecht aus und unter-\nstützen dabei durch Koordinierung von Arbeitsprozessen das operierende Team,\nh) setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im operativen Bereich auf Grundlage von Kenntnissen des\nAufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten not-\nwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,\ni) verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, In-\nstrumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei\ndie rechtlichen Vorgaben für den Umgang,\nj) wirken über den operativen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen in Ambu-\nlanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben eigenstän-\ndig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,\nk) führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der\nDokumentation des operativen Verlaufs.\n2. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen                  340 Stunden\neigenständig durchführen\nDie Auszubildenden\na) wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen mit,\nb) führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,\nc) wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung des\nStrahlenschutzes mit,\nd) kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen\nDurchführung ärztlicher Anordnungen,\ne) kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und\ntherapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und\nberücksichtigen diese.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020          2321\n3. Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten                   120 Stunden\nDie Auszubildenden\na) sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und\nbeachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begrün-\ndet mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,\nb) übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versor-\ngung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungs-\nkontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,\nc) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im\nHinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,\nd) beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,\ne) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und\nbringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,\nf) bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren\nfachsprachlich,\ng) beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und\nberaten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,\nh) kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im operativen Versorgungsbereich und wirken bei\nder perioperativen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.\n4. Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges 120 Stunden\nLernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen\nDie Auszubildenden\na) verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe,\nentwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes beruf-\nliches Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,\nb) verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,\nc) bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, über-\nnehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informa-\ntions- und Kommunikationstechnologien,\nd) reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmende Ein-\nsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren\nLernbedarf ab,\ne) schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit\nder digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,\nf) erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewälti-\ngung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder\nfordern diese aktiv ein.\n5. Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten                      140 Stunden\nDie Auszubildenden\na) üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbil-\ndungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,\nb) kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in die-\nsem Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,\nc) berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökono-\nmische und ökologische Prinzipien,\nd) verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wir-\nken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen\nund externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,\ne) erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen\ndiese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und\nsetzen diese gezielt ein,\nf) kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,\ng) kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen\ndiese in ihrer Tätigkeit.","2322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\n6. Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter                    120 Stunden\nBerücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer\nAspekte kommunizieren und interagieren\nDie Auszubildenden\na) richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren\nsich an berufsethischen Werten,\nb) gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und\nWertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungs-\norientiert gestaltet sind,\nc) nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und\nPatienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten\nihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und sozio-\nkulturelle Aspekte,\nd) beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie\nihrer Angehörigen,\ne) erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstützende\nund kompensierende Maßnahmen ein,\nf) informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugsperso-\nnen im beruflichen Kontext.\n7. In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln                      40 Stunden\nDie Auszubildenden\na) erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und\nleiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder\ndes Arztes ein,\nb) wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patien-\nten aller Altersstufen mit,\nc) erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Um-\nsetzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,\nd) wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller\nAltersstufen mit.\n8. Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten                                        140 Stunden\nDie Auszubildenden\na) verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-organisa-\ntorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,\nb) kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien und beachten\numfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären\nBereich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,\nc) beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen\nTätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,\nd) arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung\nnach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen\nsie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,\ne) gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,\nf) reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektions-\nschutzes und Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezogen\nunter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.\n9. Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte                                                      200 Stunden\nStundenanzahl insgesamt: 2 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020                                 2323\nAnlage 4\n(zu § 4 Absatz 2 Nummer 2)\nPraktische Ausbildung\nzur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten\nDie praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:\nStunden\nBerufsspezifischer Orientierungseinsatz                                                                                                   80*\n● Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der\npraktischen Ausbildung\nAllgemeine Pflichteinsätze in folgenden operativen Einsatzbereichen\n● Viszeralchirurgie                                                                                                                 480\n● Unfallchirurgie oder Orthopädie                                                                                                   480\n● Gynäkologie oder Urologie                                                                                                         200\n● Ambulantes Operieren (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)                                                                             120\nWahlpflichteinsätze in folgenden Disziplinen und Einsatzbereichen                                                                       400\n(davon mindestens 200 Stunden je Disziplin)\n● Thoraxchirurgie\n● Neurochirurgie\n● HNO\n● Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie\n● Augenchirurgie\n● Gefäßchirurgie\n● Operative Eingriffe bei Kindern\n● und andere Disziplinen\nPflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen\n● Pflegepraktikum                                                                                                                   120\n● zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte                                                80\n● Anästhesie                                                                                                                        140\n● Notaufnahme und Ambulanz                                                                                                          200\n● Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)                                                            120\nStunden zur freien Verteilung                                                                                                             80*\nStundenzahl insgesamt                                                                                                                 2 500\n* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur\nfreien Verteilung.","2324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAnlage 5\n(zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht\nund an der praktischen Ausbildung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                  Geburtsort\nhat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ mit Erfolg an dem theoretischen und prakti-\nschen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für\n[…] Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten\n[…] Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten\ngemäß § 13 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung\nmit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung\nteilgenommen.\nDie Ausbildung ist – nicht* – über die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-\nGesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.\nOrt, Datum\n(Stempel)\nUnterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur\nder Schulleitung\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020       2325\nAnlage 6\n(zu § 47 Absatz 1)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung\n„______________________________________________“\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                 Geburtsort\nhat am _______________ die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1* – § 2 Absatz 2 Nummer 1* des\nAnästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vor dem Prüfungsausschuss bei der\n(Bezeichnung der Schule)\nin                                                           bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung                         „                        “\n2. im mündlichen Teil der Prüfung                            „                        “\n3. im praktischen Teil der Prüfung                           „                        “\nGesamtnote der staatlichen Prüfung (auf der Grundlage der Prüfungsnoten der Nummern 1 bis 3)\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur\nder/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","2326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAnlage 7\n(zu § 50 Absatz 2)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                   Geburtsort\nerhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-\nten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„______________________________________________“\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020       2327\nAnlage 8\n(zu § 50 Absatz 3)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                   Geburtsort\nerhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assisten-\nten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„______________________________________________“\nzu führen.\nDie Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von\nerworben.\nDie auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ____________________\nerteilt.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)\n* Nichtzutreffendes streichen.","2328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAnlage 9\n(zu § 62 Absatz 2)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\n„______________________________________________“\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                   Geburtsort\nhat am _______________________ die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 55 ff. der Anästhesietechnische- und\nOperationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur\nder/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020       2329\nAnlage 10\n(zu § 65 Absatz 2)\n__________________________________________\nBezeichnung der Einrichtung\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                Geburtsort\nhat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-\nlehrgang teilgenommen, der nach den §§ 63 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-\nAusbildungs- und -Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift(en) oder qualifizierte\nelektronische Signatur(en) der Einrichtung)","2330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAnlage 11\n(zu § 80 Absatz 2)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\n„______________________________________________“\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                   Geburtsort\nhat am _____________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 66 ff. der Anästhesietechnische- und\nOperationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische\nSignatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020       2331\nAnlage 12\n(zu § 86 Absatz 2)\n__________________________________________\nBezeichnung der Einrichtung\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                 Geburtsort\nhat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-\nlehrgang teilgenommen, der nach den §§ 81 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-\nAusbildungs- und -Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift(en) oder qualifizierte\nelektronische Signatur(en) der Einrichtung)\n* Nichtzutreffendes streichen.","2332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAnlage 13\n(zu § 105 Absatz 2)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Nachprüfung\n„______________________________________________“\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                   Geburtsort\nhat am __________________________ die staatliche Nachprüfung nach den §§ 91 ff. der Anästhesietechnische- und\nOperationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur\nder/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020               2333\nArtikel 2                                amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss\ndie leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde\nÄnderung der\nAuswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                         hervorgehen.\nfür Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter\n(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Not-               geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung\nfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezem-            zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten\nber 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 41          Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib-\ndes Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)                oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen\n1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch einen Nachteilsausgleich nicht verändert wer-\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                            den.\naa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe                  (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde\n„200“ durch die Angabe „300“ ersetzt und              wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise\nnach dem Wort „verfügen“ werden die Wörter            bekannt gegeben.“\n„und kontinuierlich berufspädagogische Fort-\nbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich       3. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) wird wie folgt\nabsolvieren“ eingefügt.                               geändert:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2           a) Der Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:\nSatz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungs-              „Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-\nverordnung für die Berufe in der Kranken-                 Abteilung nicht vollständig im direkten Patien-\npflege“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 der                tenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt\nPflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsver-                werden, hat die Schule oder das Krankenhaus\nordnung“ ersetzt.                                         ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simu-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                     latorgestütztes Training anzubieten. Das simulator-\n„Die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1                      gestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden\nBuchstabe c gelten als erfüllt, wenn als Praxis-              umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrich-\nanleitung Personen eingesetzt werden, die zum                 tung der praktischen Ausbildung wirken bei der\n31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur                  Entwicklung und Durchführung des simulator-\nPraxisanleitung verfügen und kontinuierlich be-               gestützten Trainings auf der Grundlage von Ko-\nrufspädagogische Fortbildungen im Umfang von                  operationsverträgen zusammen.“\n24 Stunden jährlich absolvieren.“                         b) Der Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:\nc) In Satz 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort                  „Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen\n„zehn“ ersetzt.                                               Abteilung nicht vollständig im direkten Patien-\n2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                            tenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt\n„§ 6a                                    werden, hat die Schule oder das Krankenhaus\nein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simu-\nNachteilsausgleich                              latorgestütztes Training anzubieten. Das simula-\n(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden                    torgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stun-\nPersonen mit Behinderung oder Beeinträchtigung                    den umfassen. Die Schule und die jeweilige\nsind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei                      Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.                    bei der Entwicklung und Durchführung des simu-\n(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsaus-             latorgestützten Trainings auf der Grundlage von\ngleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung                Kooperationsverträgen zusammen.“\nzur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zu-\nständigen Behörde zu beantragen.                                                    Artikel 3\n(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem                                 Inkrafttreten\nschriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nach-\nweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere            (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\ngeeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem                (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. November 2020\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}