{"id":"bgbl1-2020-50-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":50,"date":"2020-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_50.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Leistungsanspruchs für den Aufbau und die Unterhaltung der Beratungsstellen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Beratungsstellenverordnung – BStV)","law_date":"2020-11-03T00:00:00Z","page":2293,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020              2293\nVerordnung\nzur Durchführung des Leistungsanspruchs für den Aufbau\nund die Unterhaltung der Beratungsstellen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz\n(Beratungsstellenverordnung – BStV)\nVom 3. November 2020\nAuf Grund des § 23b in Verbindung mit § 23a des           3. den Leistungszeitraum,\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes, die durch Artikel 1\nNummer 16a des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I           4. die Zustimmung zur Weiterleitung der Leistung an\nS. 1657) eingefügt worden sind, verordnet das Bun-               Dritte, sofern diese beantragt wurde und erteilt wird,\ndesministerium für Arbeit und Soziales:                          und\n5. eine Rechtsbehelfsbelehrung.\n§1\nDer Leistungsbescheid kann Näheres zur Verwendung\nAntragsverfahren\nder Leistung regeln.\n(1) Die Gewährung einer Leistung aufgrund des\nAnspruchs nach § 23a des Arbeitnehmer-Entsende-                 (3) Änderungsanträge, die der Deutsche Gewerk-\ngesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschafts-             schaftsbund stellt, nachdem der Leistungsbescheid\nbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales          bestandskräftig geworden ist, sind nur zulässig, wenn\nbis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeit-         das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der An-\nraum beantragt werden. Leistungszeitraum ist das je-         tragstellung zustimmt. Die Zustimmung liegt im Ermes-\nweils folgende Kalenderjahr. Für das Kalenderjahr 2021       sen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.\nsoll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt           Die Entscheidung über die Zustimmung kann gleich-\nwerden.                                                      zeitig mit der Entscheidung über den Änderungsantrag\nerfolgen. Die Entscheidung über einen Änderungs-\n(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:\nantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antrag-\n1. Angaben zur Höhe der beantragten Mittel,                  stellung erfolgen.\n2. Angaben zur Höhe des Eigenanteils,\n(4) Die Auszahlung der Mittel an den Deutschen\n3. die Beschreibung des geplanten Vorhabens unter            Gewerkschaftsbund soll zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli\nBerücksichtigung des Leistungszwecks nach § 23a          und 1. Oktober für das jeweils beginnende Quartal er-\nAbsatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,              folgen. Fällt der Tag der Auszahlung auf einen Sonn-\n4. den Finanzierungsplan,                                    abend, einen Sonntag oder nach dem Gesetz über die\nSonn- und Feiertage Berlin vom 28. Oktober 1954\n5. Angaben zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,\n(GVBl. S. 615), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n6. die Erklärung, dass der Wirtschaftlichkeits- und          vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 22) geändert worden\nSparsamkeitsgrundsatz eingehalten werden wird,           ist, in der jeweils geltenden Fassung auf einen all-\nund                                                      gemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächst-\n7. eine Bestätigung des Deutschen Gewerkschafts-             folgende Werktag. Eine Auszahlung der Mittel für den\nbundes, dass die für den Leistungszweck einge-           Leistungszeitraum erfolgt frühestens an dem auf den\nsetzten Beschäftigten nicht bessergestellt werden        Tag des Eintritts der Bestandskraft des Leistungs-\nals vergleichbare Bundesbedienstete.                     bescheids folgenden Tag. Die Verwendung der bereits\nausgezahlten Teilbeträge im Leistungszeitraum ist dem\n(3) Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatz-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens\nsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, darf\neinen Monat nach Auszahlung der Mittel in summari-\nnicht Teil der beantragten Leistung sein. Auf Verlangen\nscher Form nachzuweisen. Hierfür sollen die ausge-\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind\nzahlten Teilbeträge entsprechend der Gliederung des\ndie Angaben im Antrag insoweit durch geeignete\nFinanzierungsplans summarisch dargestellt werden.\nUnterlagen zu belegen.\n(5) Im Leistungszeitraum nicht verbrauchte Mittel\n§2                                sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nLeistungsgewährung                         unverzüglich nach Ende des Leistungszeitraums zu\nerstatten. Für die Zeit zwischen dem Ende des Leis-\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ntungszeitraums und der Erstattung können Zinsen\nentscheidet über den Antrag in Form eines Leistungs-\nentsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungs-\nbescheids. Über den Antrag soll bis spätestens acht\nverfahrensgesetzes verlangt werden.\nWochen vor Beginn des Leistungszeitraums entschie-\nden werden.\n§3\n(2) Der Leistungsbescheid muss mindestens ent-\nhalten:                                                                Weiterleitung der Leistung an Dritte\n1. die Höhe der Leistung und des Eigenanteils des               (1) Die Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit\nDeutschen Gewerkschaftsbunds,                            dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu\n2. die Bezeichnung des Leistungszwecks entspre-              beantragen. Die Entscheidung des Bundesministe-\nchend § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsende-          riums für Arbeit und Soziales über die Weiterleitung\ngesetzes,                                                der Leistung an Dritte erfolgt im Leistungsbescheid.","2294         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\n(2) Die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt in  ist eine Belegliste in tabellarischer Form beizufügen.\nForm eines privatrechtlichen Vertrages (Weiterleitungs-     Auf der Grundlage des Ergebnisberichts führt das\nvertrag). Dieser muss mindestens enthalten:                 Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ver-\n1. die Art und Höhe der weitergeleiteten Leistung,          tiefte Prüfung der rechtmäßigen und zweckentspre-\nchenden Verwendung der Mittel durch.\n2. den Leistungszweck,\n3. den Leistungszeitraum,                                      (2) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat die Origi-\nnalbelege über die Einzelzahlungen fünf Jahre nach\n4. die zur Erreichung des Leistungszwecks veran-            Vorlage des Ergebnisberichts aufzubewahren. Diese\nschlagten Ausgaben oder Kosten,                         Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Verträge über die\n5. die Voraussetzungen, die beim Dritten erfüllt sein       Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Leis-\nmüssen, um die Leistung an ihn weiterleiten zu          tung zusammenhängenden Unterlagen. Zur Aufbewah-\nkönnen, und                                             rung können auch Bild- oder Datenträger verwendet\n6. eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag aus wich-         werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss\ntigem Grund wie dem Wegfall der Voraussetzungen         den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder\nfür den Vertragsabschluss.                              einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelas-\nsenen Regelung entsprechen. Vorschriften, die eine\nDie Weiterleitungsverträge sind dem Bundesminis-            längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von\nterium für Arbeit und Soziales spätestens am Tag            Satz 1 unberührt.\nvor dem Beginn des Leistungszeitraums vorzulegen.\nAndernfalls kann das Bundesministerium für Arbeit              (3) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für die\nund Soziales die Ermächtigung zur Weiterleitung der         Stichprobenprüfungen nach § 23a Absatz 6 Satz 1\nLeistung an Dritte widerrufen.                              des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die erforderlichen\nUnterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.\n§4                                  (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nKontrolle der Mittelverwendung                  kann Dritte mit der Kontrolle der Mittelverwendung be-\n(1) Der Ergebnisbericht nach § 23 Absatz 6 Satz 2        auftragen.\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht aus einem            (5) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind\nSachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der            von der prüfenden Stelle in einem Prüfungsvermerk\nEinnahmen und Ausgaben. In dem Sachbericht sind             niederzulegen.\ndie Verwendung der Leistung sowie die erzielten Er-\ngebnisse im Einzelnen darzustellen. Es ist außerdem            (6) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim\nauf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen            Deutschen Gewerkschaftsbund zu prüfen.\nNachweises einzugehen und die Notwendigkeit und\nAngemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. In                                  §5\ndem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und\nInkrafttreten\nAusgaben in zeitlicher Folge ihrer Verwendung und\nvoneinander getrennt entsprechend der Gliederung               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndes Finanzierungsplans auszuweisen. Dem Nachweis            in Kraft.\nBerlin, den 3. November 2020\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}