{"id":"bgbl1-2020-50-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":50,"date":"2020-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_50.pdf#page=13","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","law_date":"2020-11-03T00:00:00Z","page":2291,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020 2291\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nVom 3. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes\nDas Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 2728) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 38 Absatz 1,“ die Angabe\n„§ 40 Absatz 1,“ eingefügt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „anschließt;“ die Wörter „in den\nFällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte\n(Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers;“\neingefügt.\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Kombinierte Nomenklatur:\ndie Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87\ndes Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische\nNomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom\n7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,\nS. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der\ndurch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom\n31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;“.\n3. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Nachhaltigkeitsnachweis“\ndie Wörter „sowie Klärschlämme“ eingefügt.\n4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „25“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „35“ ersetzt.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „45“ ersetzt.\nee) In Nummer 5 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ ersetzt.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „30. Septem-\nber“ ersetzt.\nc) In Satz 4 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ und die Angabe „60“\ndurch die Angabe „65“ ersetzt.\n5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar\n2022“ gestrichen und werden die Wörter „EU-weiten und internationalen“\ndurch das Wort „grenzüberschreitenden“ ersetzt.","2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}