{"id":"bgbl1-2020-50-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":50,"date":"2020-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes","law_date":"2020-11-03T00:00:00Z","page":2280,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Batteriegesetzes*\nVom 3. November 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe\neingefügt:\nArtikel 1                                    „§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahme-\nÄnderung des                                            stellen“.\nBatteriegesetzes                               f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\nDas Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I                        „§ 16   Sammelziel“.\nS. 1582), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Ge-               g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\nsetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert\n„§ 18   Hinweis- und Informationspflichten“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nh) Die Angaben zu Abschnitt 4 bis § 23 werden\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       durch die folgenden Angaben ersetzt:\na) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                                          „Abschnitt 4\n„§ 4      Registrierung der Hersteller“.                                      Zuständige Behörde\nb) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                        § 19    Zuständige Behörde\n„§ 6      (weggefallen)“.                                       § 20    Aufgaben der zuständigen Behörde\n§ 21    Befugnisse der zuständigen Behörde\nc) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Hersteller-\neigene“ gestrichen.                                             § 22    Vollständig automatisierter Erlass von\nVerwaltungsakten\nd) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                                         Abschnitt 5\n„§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge“.                                         Beleihung\n*\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des     § 23    Ermächtigung zur Beleihung\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Ände-       § 24    Aufsicht\nrung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom\n14.6.2018, S. 109).                                                    § 25    Beendigung der Beleihung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020               2281\nAbschnitt 6                              sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder jede\nBeauftragung Dritter,                         öffentliche Einrichtung, das oder die an der\nVerordnungsermächtigung, Vollzug                      Rücknahme von Geräte-Altbatterien mitwirkt, in-\ndem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-\n§ 26      Beauftragung Dritter und Bevollmächti-              Altbatterien oder Geräte-Altbatterien anderer\ngung                                                Endnutzer zurücknimmt, ohne hierzu verpflichtet\n§ 27      Ermächtigung zum Erlass von Rechts-                 zu sein.“\nverordnungen                                    e) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:\n§ 28      Vollzug                                                „(19) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz,\nden die Masse der in einem Kalenderjahr einer\nAbschnitt 7                              ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zuge-\nBußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen                   führten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der\n§ 29    Bußgeldvorschriften                                   in diesem Kalenderjahr gesammelten Altbatte-\nrien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses\n§ 30    Einziehung                                            Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung aus-\n§ 31    Übergangsvorschriften“.                               geführte Altbatterien sind nur insoweit zu be-\n2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       rücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14\nAbsatz 3 entsprochen worden ist.“\n„Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom\n20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt               f) Absatz 20 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020                     „(20) „Recyclingeffizienz“ eines Verwertungs-\n(BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils              verfahrens ist der Quotient aus der Masse der\ngeltenden Fassung, das Produktsicherheitsgesetz                   mit dem Verwertungsverfahren hergestellten\nvom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179;                      Stoffe, die ohne weitere Behandlung kein Abfall\n2012 I S. 131), das durch Artikel 301 der Verord-                 mehr sind oder die für ihren ursprünglichen\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                 Zweck oder für andere Zwecke verwendet wer-\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung und                  den, mit Ausnahme der energetischen Verwer-\ndie Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-                 tung, und der Masse der dem Verwertungs-\nkanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),                 verfahren zugeführten Altbatterien.“\ndie zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom           4. § 3 wird wie folgt geändert:\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\na) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-\nrührt.“                                                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                         „(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen,\na) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwenn sie oder deren Bevollmächtigte\n„„Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der Ver-\n1. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen\ntriebsmethode, im Geltungsbereich dieses Ge-\nBehörde ordnungsgemäß registriert sind und\nsetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnut-\nzer anbietet.“                                                2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Ver-\nbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Geräte-\nb) Absatz 15 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nbatterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8\n„„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der                 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industrie-\nVertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im                      batterien jeweils obliegenden Rücknahme-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in                      pflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach\nVerkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler,                  Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben\ndie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Her-               werden können.“\nstellern anbieten, die oder deren Bevollmäch-\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4\nAbsatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Her-             „Das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn\nsteller im Sinne dieses Gesetzes.“                            deren Hersteller oder deren Bevollmächtigte ent-\ngegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ord-\nc) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-\nnungsgemäß registriert sind.“\ngefügt:\nd) In Absatz 5 wird nach dem Wort „in“ das Wort\n„(15a) „Bevollmächtigter“ ist jede im Gel-                „den“ gestrichen.\ntungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene\nnatürliche oder juristische Person oder Perso-         5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nnengesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder-                                    „§ 4\nlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes                              Registrierung der Hersteller\nbeauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche\nAufgaben wahrzunehmen, um die Hersteller-                    (1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbe-\npflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.“                reich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder\nim Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2\nd) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-              sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zu-\ngefügt:                                                   ständigen Behörde mit der Marke und der jeweili-\n„(16a) „Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes        gen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren\ngemeinnützige Unternehmen, gewerbliche oder               zu lassen. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vor-","2282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und                pflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1\n§ 20 Absatz 1 zu erteilen. Der Registrierungsantrag           Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die\nmuss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Ände-               von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach\nrungen von im Registrierungsantrag enthaltenen                § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen\nAngaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inver-               Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen\nkehrbringens sind der zuständigen Behörde unver-              Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen\nzüglich mitzuteilen.                                          und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten.“\n(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1          7. § 6 wird aufgehoben.\nsind folgende Angaben zu machen:                           8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:\n1. Name und Anschrift des Herstellers oder des                                          „§ 7\nBevollmächtigten, insbesondere Postleitzahl\nund Ort, Straße und Hausnummer, Land, Tele-                     Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien\nfon- und Faxnummer, Internetadresse sowie                    (1) Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder\nE-Mail-Adresse; im Fall der Bevollmächtigung              dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner\nauch Name und Kontaktdaten des Herstellers,               Rücknahmepflichten nach § 5 ein eigenes Rück-\nder vertreten wird,                                       nahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten\n2. Vor- und Nachname einer vertretungsberechtig-              und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb\nten natürlichen Person,                                   des Rücknahmesystems bedürfen der Genehmi-\ngung durch die zuständige Behörde. Die Genehmi-\n3. Handelsregisternummer oder vergleichbare amt-              gung ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2\nliche Registernummer des Herstellers, einschließ-         und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb\nlich der europäischen oder der nationalen Steuer-         einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung\nnummer des Herstellers,                                   entschieden, gilt diese als erteilt. Die Frist nach\n4. im Fall der Bevollmächtigung: die Beauftragung             Satz 4 beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-\ndurch den Hersteller,                                     lagen bei der zuständigen Behörde.\n5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in              (2) Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt\nVerkehr zu bringen beabsichtigt,                          werden, wenn nachgewiesen ist, dass das in § 16\n6. Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Her-          vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. Die Ge-\nsteller in Verkehr zu bringen beabsichtigt,               nehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Rück-\nnahmesystem\n7. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: Name\nund Anschrift des Rücknahmesystems nach § 7               1. allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Ent-\nsowie im Fall der Beauftragung eines Dritten                  sorgungsträgern, allen Behandlungsanlagen nach\nnach § 7 Absatz 3 Name und Handelsregister-                   § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rück-\nnummer oder vergleichbare amtliche Register-                  nahmestellen die unentgeltliche Abholung von\nnummer des beauftragten Dritten,                              Geräte-Altbatterien anbietet,\n8. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- oder                   2. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-\nIndustriebatterien: eine Erklärung über die er-               Altbatterien bei allen Vertreibern, allen öffent-\nfolgte Einrichtung einer den Anforderungen nach               lich-rechtlichen Entsorgungsträgern, allen Be-\n§ 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und                    handlungsanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2\nüber die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabebe-                und allen freiwilligen Rücknahmestellen, die\nrechtigten auf das Angebot,                                   vom Angebot nach Nummer 1 Gebrauch ge-\nmacht haben (angeschlossene Rücknahmestel-\n9. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit ent-                  len), gewährleistet,\nsprechen.\n3. den angeschlossenen Rücknahmestellen unent-\n(3) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1                 geltlich geeignete Rücknahmebehälter und den\nSatz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Ab-                  gefahrgutrechtlichen Anforderungen entspre-\nsatz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der                chende Transportbehälter bereitstellt,\nzuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elek-\ntronische Datenverarbeitungssystem nach Maß-                  4. die von den angeschlossenen Rücknahme-\ngabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung                    stellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, un-\nfür das elektronische Datenverarbeitungssystem.                   abhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von                         oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen un-\nSatz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommu-                 entgeltlich abholt, sobald\nnikation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll-               a) Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen\nmächtigten die elektronische Übermittlung, eine                       eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht\nbestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung                         und gemeldet haben und\neines Zugangs für die Übermittlung elektronischer                 b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und\nDokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung                          Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1\nnach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3                         und 2 eine Abholmasse von 180 Kilogramm\nsind auf der Internetseite der zuständigen Behörde                    erreicht und gemeldet haben,\nzu veröffentlichen.“\nsofern keine geringere Abholmasse vereinbart\n6. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       ist; bei der Festlegung der Abholmassen zwi-\n„Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung                 schen dem Rücknahmesystem und der ange-\nnach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind ver-                schlossenen Rücknahmestelle sind die Lager-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020                2283\nkapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung            gabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung\nvon Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen; er-          für das elektronische Datenverarbeitungssystem.\nreicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die          Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ngeforderte Abholmasse nicht, so kann er vom              Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommu-\nRücknahmesystem dennoch die einmalige Ab-                nikation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll-\nholung der zurückgenommenen Altbatterien for-            mächtigten und mit den Rücknahmesystemen die\ndern; sowie                                              elektronische Übermittlung, eine bestimmte Ver-\n5. die bei den angeschlossenen Rücknahmestellen              schlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs\nabgeholten Geräte-Altbatterien einer Verwertung          für die Übermittlung elektronischer Dokumente ver-\nnach § 14 oder einer Beseitigung zuführt.                langen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und\ndie Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Inter-\nDas Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen                netseite der zuständigen Behörde zu veröffent-\nfür die voraussichtliche Erreichung des Ziels nach           lichen.\nSatz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2\nsind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens                                               § 7a\ndurch Gutachten eines unabhängigen Sachverstän-\ndigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung                             Ökologische Gestaltung der Beiträge\neines Rücknahmesystems kann auch nachträglich                   Die Rücknahmesysteme sind verpflichtet, im\nmit Auflagen verbunden werden, die erforderlich              Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller\nsind, um die Einhaltung der Verwertungsanforde-              oder der Bevollmächtigten Anreize dafür zu schaf-\nrungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2                 fen, dass bei der Herstellung von Gerätebatterien\ndauerhaft sicherzustellen.                                   die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert\n(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknah-            wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind auch die\nmesystems nach Absatz 1 Satz 1 können mehrere                Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die\nHersteller oder deren Bevollmächtigte zusammen-              Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berück-\nwirken. Wirken mehrere Hersteller oder deren Be-             sichtigen. Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an\nvollmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres              den einzelnen chemischen Systemen der Geräte-\nRücknahmesystems durch Beauftragung eines                    batterien zu orientieren.“\nDritten zusammen, so kann die Genehmigung nach            9. § 8 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusam-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmenwirkenden Hersteller oder deren Bevollmäch-\ntigte erteilt werden. Der Genehmigungsantrag muss                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Herstel-\ndie zusammenwirkenden Hersteller oder deren Be-                       ler von Fahrzeug- und Industriebatterien“ die\nvollmächtigte eindeutig benennen. Der gemein-                         Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-\nsame Dritte hat die Geheimhaltung der ihm vorlie-                     fügt.\ngenden Daten insoweit sicherzustellen, als es sich               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\num herstellerspezifische Informationen oder um In-                    „Die Hersteller von Fahrzeug- und Industrie-\nformationen handelt, die einzelnen Herstellern oder                   batterien oder deren Bevollmächtigte sind\nderen Bevollmächtigten unmittelbar zurechenbar                        verpflichtet, die finanziellen und organisato-\nsind oder zugerechnet werden können.                                  rischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht\n(4) Der Betreiber eines Rücknahmesystems hat                       nach Satz 1 nachzukommen.“\nder zuständigen Behörde Änderungen von im Ge-                    cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort\nnehmigungsantrag enthaltenen Angaben sowie die                        „Hersteller“ die Wörter „oder an deren Be-\ndauerhafte Aufgabe des Betriebs unverzüglich mit-                     vollmächtigte“ eingefügt.\nzuteilen.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hersteller“\n(5) Die Rücknahmesysteme haben unter Wah-                     die Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-\nrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die                  fügt.\nfolgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf\ndes 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffent-           c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Hersteller“\nlichen:                                                          die Wörter „oder von deren Bevollmächtigten“\neingefügt.\n1. die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,\n10. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen\nBeiträge je in Verkehr gebrachter Gerätebatterie         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder je in Verkehr gebrachter Masse an Geräte-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Handels-\nbatterien,                                                        geschäft“ durch die Wörter „des Handelsge-\n3. das Verfahren für die Auswahl der Entsorgungs-                     schäfts“ ersetzt.\nleistung sowie                                               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Art“ die\n4. die im eigenen System erreichten Recyclingeffi-                    Wörter „im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6“\nzienzen.                                                          eingefügt.\n(6) Der Genehmigungsantrag nach Absatz 1                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Ab-                    „(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind\nsatz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der               verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatte-\nzuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elek-                rien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1\ntronische Datenverarbeitungssystem nach Maß-                     Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rück-","2284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nnahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Mo-          14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a er-\nnate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei            setzt:\nMonate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit                                          „§ 13\noder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei\nMonate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die                                    Mitwirkung der\nKündigungsfrist nicht eingehalten oder keine                     öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nKündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit              (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\num mindestens zwölf weitere Monate. Die                   sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß\nSätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmi-           § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronik-\ngung des Rücknahmesystems während der                     gerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro-\nLaufzeit entfällt.“                                       oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich\nzurückzunehmen. Diese Geräte-Altbatterien sind\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nzu überlassen. Satz 2 gilt auch, sofern sich öffent-\n„(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach\nlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der\n§ 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahr-\nRücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteili-\nzeug- und Industriebatterien selbst verwertet\ngen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt\noder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er\nfür mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist\nsicherzustellen, dass die Anforderungen des\nnur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein-\n§ 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-\nbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart\nbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen\nist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate.\nAltbatterieentsorger mit dem Ziel der Verwertung\nWird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder\nüberlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu\nkeine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit\nGunsten des Vertreibers als erfüllt. Satz 2 gilt\num mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 3\nauch für Fahrzeugbatterien, die der Vertreiber\nund 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des\neinem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nRücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.\nmit dem Ziel der Verwertung überlässt.“\n(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kön-\n11. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                  nen sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbat-\nterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt,\n„Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand er-            sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbat-\nhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige              terien nach § 14 zu verwerten.\nErfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die\nFahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf                                     § 13a\nVerlangen des Endnutzers schriftlich oder elektro-\nnisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne                                       Mitwirkung von\nPfanderstattung erfolgt ist.“                                              freiwilligen Rücknahmestellen\nFreiwillige Rücknahmestellen haben die anfallen-\n12. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         den und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien\neinem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1\n„(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich             zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesys-\nüber Rücknahmestellen, die den Rücknahmesyste-                tem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kün-\nmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind,              digung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf\nerfasst.“                                                     der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit\n13. § 12 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:                   vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf\nMonate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten\n„(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtun-              oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die\ngen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronik-           Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die\ngerätegesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung            Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmi-\nanfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahme-               gung des Rücknahmesystems während der Lauf-\nsystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.                zeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen\nRücknahmesystem sind mindestens Regelungen\n(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen             zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.“\nfür Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung\n15. § 14 wird wie folgt geändert:\nsind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende\nGeräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.                                aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\neingefügt:\n(3) Die Bindung an ein Rücknahmesystem er-\nfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung                     „Die Behandlung muss mindestens die Ent-\nist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der ver-                  fernung aller Flüssigkeiten und Säuren um-\neinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit verein-                 fassen. Es sind die folgenden Recyclingeffi-\nbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate.                zienzen zu erreichen:\nWird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder                       1. 65 Prozent der durchschnittlichen Masse\nkeine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit                    von Blei-Säure-Altbatterien beim höchs-\num mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1                          ten Maß an stofflicher Verwertung des\nund 2 gelten nicht, sofern die Genehmigung des                           Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar\nRücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.“                         und technisch erreichbar ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020             2285\n2. 75 Prozent der durchschnittlichen Masse          4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System\nvon Nickel-Cadmium-Altbatterien beim                  erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien,\nhöchsten Maß an stofflicher Verwertung           5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen\ndes Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich                System erreichte Verwertungsquote für Geräte-\nzumutbar und technisch erreichbar ist,                Altbatterien sowie\n3. 50 Prozent der durchschnittlichen Masse          6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs-\nsonstiger Altbatterien.“                              und Beseitigungsergebnisse.\nbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:              Jeder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ist\n„Dabei ist insbesondere die Berechnung der          verpflichtet, dem Rücknahmesystem, das er be-\nRecyclingeffizienzen zu beachten, die durch         treibt, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach\ndie Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kom-           Satz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen\nmission vom 11. Juni 2012 mit Durchfüh-             des Rücknahmesystems bereitzustellen. Die Doku-\nrungsbestimmungen zur Berechnung der                mentation nach Satz 1 ist durch die Rücknahme-\nRecyclingeffizienzen von Recyclingverfahren         systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von\nfür Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß         einem unabhängigen Sachverständigen geprüften\nder Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen          und bestätigten Fassung vorzulegen. Die Rücknah-\nParlaments und des Rates (ABl. L 151 vom            mesysteme haben sicherzustellen, dass spätestens\n12.6.2012, S. 9) vorgegeben ist.“                   nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch\ndenselben Sachverständigen ein anderer unabhän-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             giger Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung\nfügt:                                                    der Dokumentation durchführt. Jedes Rücknahme-\n„(2a) Die Behandlung und die Lagerung von             system veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende\nAltbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur            Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vor-\nerfolgen                                                 lage beim Umweltbundesamt auf seiner Internet-\n1. an Standorten mit undurchlässigen Ober-               seite. Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt\nflächen und geeigneter, wetterbeständiger             das Umweltbundesamt die Dokumentationen der\nAbdeckung oder                                        Rücknahmesysteme nach deren Erhalt an die Belie-\nhene.\n2. in geeigneten Behältnissen.\n(2) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1\nSatz 1 gilt auch für eine nur vorübergehende La-         Satz 1 haben dem Umweltbundesamt jährlich bis\ngerung.“                                                 zum Ablauf des 30. April über die ökologische Ge-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Nummer 3“               staltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von\ndurch die Angabe „§ 27 Nummer 2“ ersetzt.                deren Bevollmächtigten zu berichten, insbesondere\nberichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei\n16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:                   der Bemessung der Beiträge umgesetzt haben.\n„§ 15                                 (3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Indus-\nErfolgskontrolle                        triebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5\nund 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über\n(1) Jedes Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1\ndie Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-\nSatz 1 hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum\nund Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Die\nAblauf des 30. April eine Dokumentation gemäß\nDokumentation ist auf Verlangen des Umweltbun-\nSatz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über\ndesamtes in einer von einem unabhängigen Sach-\n1. die Masse der Gerätebatterien, die im vorange-            verständigen geprüften und bestätigten Fassung\ngangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im             vorzulegen. Hersteller von Fahrzeug- und Industrie-\nFall der Bevollmächtigung von den durch die Be-          batterien oder deren Bevollmächtigte können für\nvollmächtigten jeweils vertretenen Hersteller im         mehrere Vertreiber gemeinsam eine Dokumentation\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr ge-           vorlegen. Sie haben jährlich bis zum Ablauf des\nbracht wurden und im Geltungsbereich dieses              31. Mai die Daten über die im vorangegangenen\nGesetzes verblieben sind, untergliedert nach             Jahr erreichten Verwertungsquoten für Fahrzeug-\nchemischen Systemen und Typengruppen,                    und Industrie-Altbatterien auf Ihrer Internetseite zu\n2. die Masse der von ihm im vorangegangenen                  veröffentlichen.\nJahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien,                   (3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffent-\nuntergliedert nach chemischen Systemen und               lich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1\nTypengruppen; dabei sind selbst zurückgenom-             Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden,\nmene Massen und Massen, die von anderen                  dass über die Rücknahme und Verwertung von\nRücknahmesystemen zurückgenommen und die-                Fahrzeug-Altbatterien zu berichten ist.\nsen abgekauft wurden, getrennt auszuweisen,                  (4) Das Umweltbundesamt kann im Bundes-\n3. die Masse der von ihm im vorangegangenen                  anzeiger Empfehlungen für das Format und den\nJahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien,          Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1\nuntergliedert nach chemischen Systemen und               und 2 veröffentlichen. Das Umweltbundesamt ist\nTypengruppen; dabei sind ausgeführte und                 befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes           rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\nverwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszu-          heit Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den unab-\nweisen,                                                  hängigen Sachverständigen bei der Prüfung und","2286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nBestätigung der Dokumentationen nach Absatz 1                     zer in angemessenem Umfang zu informieren\nzu beachten sind.                                                 über\n1. die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Ent-\n§ 16                                        sorgung von Geräte-Altbatterien,\nSammelziel                                  2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung\n(1) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1                         von Geräte-Altbatterien,\nSatz 1 müssen jeweils im eigenen System für Ge-                   3. die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie\nräte-Altbatterien eine Sammelquote von mindes-\ntens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstel-               4. die Rücknahmestellen.\nlen.                                                              Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen\n(2) Zur Berechnung der Sammelquote nach Ab-                    Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale\nsatz 1 ist die Masse der Geräte-Altbatterien, die im              als auch überregionale Maßnahmen beinhalten.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalen-                   Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die\nderjahr zurückgenommen wurde, ins Verhältnis zu                   Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nsetzen zu der Masse an Gerätebatterien, die im                    gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.\nDurchschnitt des betreffenden und der beiden vor-                 Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurich-\nangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich                     ten, dem folgende Vertreter angehören:\ndieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht wor-                 1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsor-\nden ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes für                    gungsträger,\neine getrennte Erfassung zur Verfügung steht. Bei                 2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisatio-\nder Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der                         nen,\nzurückgenommenen          Blei-Säure-Geräte-Altbatte-\nrien nur insoweit herangezogen werden, als sie die                3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,\nMasse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei-                    4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie\nSäure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich die-                5. Vertreter der Länder und des Bundes.\nses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Ver-\nfügung steht, nicht übersteigt.                                   Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die\nRücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1\n(3) Bei einem Wechsel eines Herstellers von                    tragen die Kosten entsprechend dem Marktan-\neinem Rücknahmesystem zu einem anderen Rück-                      teil der in Verkehr gebrachten Masse an Geräte-\nnahmesystem wird die in Verkehr gebrachte Masse                   batterien der jeweils bei ihnen selbst oder über\nan Gerätebatterien bei der Berechnung der Sam-                    einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller.\nmelquote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt\ndes Wechsels dem neuen Rücknahmesystem                               (4) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1\nzugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte Geräte-                   Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche\nbatterien verbleiben für die Berechnung der Sam-                  Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu ent-\nmelquote beim bisherigen Rücknahmesystem.“                        werfen, diese den Rücknahmestellen unentgelt-\nlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rück-\n17. In § 17 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Num-                nahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu\nmer 4“ durch die Angabe „§ 27 Nummer 3“ ersetzt.                  werben. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Ab-\n18. § 18 wird wie folgt geändert:                                     satz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich ei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        nen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus\nSatz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entspre-\n„§ 18\nchend.“\nHinweis- und Informationspflichten“.\n19. Nach § 18 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:              eingefügt:\n„(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die End-                              „Abschnitt 4\nnutzer zu informieren über\nZuständige Behörde\n1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmun-\ngen,                                                                            § 19\n2. Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maß-                                 Zuständige Behörde\nnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,\nZuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.\n3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wie-\nderverwendung von Altbatterien,                                                 § 20\n4. die möglichen Auswirkungen der in Batterien                      Aufgaben der zuständigen Behörde\nenthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die\nmenschliche Gesundheit, insbesondere über                (1) Die zuständige Behörde registriert den Her-\ndie Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen           steller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma,\nBatterien, sowie                                      dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der An-\nschrift und dem Namen des Vertretungsberechtig-\n5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und              ten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4\nder Verwertung von Altbatterien für Umwelt            bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungs-\nund Gesundheit.                                       nummer. Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die\n(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1             zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den\nSatz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnut-           in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kon-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020            2287\ntaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je          1. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ent-\nvertretenen Hersteller eine Registrierungsnummer.                 gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahmesys-\nHerstellern von Gerätebatterien oder deren Bevoll-                tem einrichtet und betreibt,\nmächtigten darf die Registrierung nur erteilt wer-\nden, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte             2. der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Bat-\nein Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1                      terien wiederholt nicht oder nicht richtig kenn-\neingerichtet hat und betreibt, das mit Wirkung für                zeichnet oder\nihn genehmigt ist.\n3. über das Vermögen des Herstellers oder von\n(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Rück-                dessen Bevollmächtigten das Insolvenzverfah-\nnahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag                  ren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insol-\ndes Herstellers oder des Bevollmächtigten oder auf                venzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.\nAntrag des beauftragten Dritten nach Maßgabe des\n§ 7 Absatz 2 und 3. Die zuständige Behörde über-              In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist bei Eröff-\nprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die          nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen\nVoraussetzungen für die Genehmigung erfüllt wer-              des Herstellers die Registrierung einschließlich der\nden.                                                          Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der\nInsolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigen-\n(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die fol-        verwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegen-\ngenden Angaben zu den registrierten Herstellern               über der zuständigen Behörde verbindlich erklärt,\nund den registrierten Bevollmächtigten auf ihrer In-          den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nach-\nternetseite:                                                  zukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall\n1. Name, Anschrift und Internetadresse des Her-               der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über\nstellers oder von dessen Bevollmächtigten,               das Vermögen des Bevollmächtigten eröffnet wird.\n2. im Fall der Bevollmächtigung: Name und An-                    (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet\nschrift des vertretenen Herstellers,                     des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die\nGenehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7\n3. die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der           Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn\nHersteller in Verkehr bringt,\n1. der Betreiber des Rücknahmesystems seine\n4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien\nPflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwie-\nin Verkehr bringt,\ngend verletzt,\n5. bei Gerätebatterien: Name und Rechtsform des\nRücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1,               2. der Betreiber des Rücknahmesystems nicht nur\ndas der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter              unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Ab-\neingerichtet hat und betreibt,                               satz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28\nAbsatz 1 verstößt,\n6. bei Fahrzeug- oder Industriebatterien: die Erklä-\nrung über die erfolgte Einrichtung von Rück-             3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein\ngabemöglichkeiten und die Zugriffsmöglichkei-                Bevollmächtigter das Rücknahmesystem mehr\nten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.                betreibt oder\nDie Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Her-           4. der Betreiber des Rücknahmesystems das Sam-\nstellern von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatte-               melziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht\nrien und muss für jeden Hersteller die Angaben                    erreicht.\nnach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung\nenthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausge-           Die zuständige Behörde soll die Genehmigung\ntreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaus-           eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1\ntritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind drei           widerrufen, wenn über das Vermögen des Rück-\nJahre nach dem Datum des angezeigten Marktaus-                nahmesystems das Insolvenzverfahren eröffnet\ntritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die            wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nSätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung             mangels Masse abgelehnt wird. Die Genehmigung\nmit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmäch-               eines Rücknahmesystems ist zu widerrufen, wenn\ntigten je vertretenen Hersteller zu veröffentlichen           die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb\nsind.                                                         des Rücknahmesystems eingestellt wurde.\n(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht den\nNamen und die Anschrift der genehmigten Rück-                                           § 22\nnahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren\nVollständig automatisierter\nInternetseiten.\nErlass von Verwaltungsakten\n§ 21                                   Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach\nden §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbescha-\nBefugnisse der zuständigen Behörde\ndet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsver-\n(1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet               fahrensgesetzes vollständig durch automatische\ndes § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die                Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass\nRegistrierung einschließlich der Registrierungs-              besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bear-\nnummer widerrufen, wenn                                       beiten.","2288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\nAbschnitt 5                                                      § 25\nBeleihung                                           Beendigung der Beleihung\n(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene auf-\n§ 23                                gelöst ist.\nErmächtigung zur Beleihung                        (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet\n(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die           des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die\nGemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elek-              Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die über-\ntro- und Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben             tragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.\nund Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6,\n(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Be-\nden §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die\nleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen\nAufgaben schließen die Vollstreckung, die Rück-\nBehörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb\nnahme und den Widerruf der hierzu ergehenden\neiner Frist, die zur Übernahme und Fortführung\nVerwaltungsakte ein. Die zu Beleihende hat die not-\nder Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Ab-\nwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung\nsatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die\nder ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Dies ist\nzuständige Behörde erforderlich ist, zu entspre-\ngewährleistet, wenn\nchen.“\n1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Ge-\n20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.\nsellschaftsvertrag oder nach der Satzung die\nGeschäftsführung und Vertretung ausüben, zu-         21. Der bisherige § 19 wird § 26 und wird wie folgt ge-\nverlässig und fachlich geeignet sind,                    fasst:\n2. die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufga-                                   „§ 26\nben notwendige Ausstattung und Organisation                   Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung\nhat und\n(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können\n3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum             Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen;\nSchutz personenbezogener Daten sowie zum                 § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-             gilt entsprechend.\nsen eingehalten werden.\n(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Gel-\n(2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen            tungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen\ndie Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Ab-        Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Ver-\nsatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Ausla-                pflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1,\ngen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben                 § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen.\nund festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen               Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten\nvom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit                 erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur\nbei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der               einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftra-\nAufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht indivi-             gung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher\nduelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder              Sprache zu erfolgen.“\nsonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die\nGebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen            22. Der bisherige § 20 wird § 27 und wird wie folgt ge-\ngedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1            ändert:\nnicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Be-            a) Das Wort „, Bau“ wird gestrichen und das Wort\nhörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Auf-              „Reaktorsicherheit“ wird durch die Wörter „nu-\ngaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und                      kleare Sicherheit“ ersetzt.\nAuslagen.\nb) Nummer 1 wird aufgehoben.\n(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Be-\nc) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1\nhörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nbis 4.\n§ 24                                d) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter\n„, Quoten für die zu erreichende Verwertungs-\nAufsicht\neffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung“\n(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und                  gestrichen.\nFachaufsicht der zuständigen Behörde.\n23. Der bisherige § 21 wird § 28 und wird wie folgt ge-\n(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen            ändert:\nAufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zu-\nständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauf-                 „(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber\ntragten durchführen zu lassen.                                   den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1\n(3) Die zuständige Behörde kann von der Belie-                Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich\nhenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für               sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7\ndie Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 ent-                  Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen\nstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im                   nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.“\nHaushaltsplan des Bundes für die Durchführung                b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 47 und 62“\nder Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Ein-                 durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 bis 6 und § 62“\nnahmen nicht übersteigen.                                        ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020               2289\n24. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und wird     26. Nach dem neuen § 29 wird folgender § 30 einge-\nwie folgt gefasst:                                          fügt:\n„Abschnitt 7                                                    „§ 30\nBußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen“.                                     Einziehung\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1\n25. Der bisherige § 22 wird § 29 und wird wie folgt ge-         begangen worden, so können Gegenstände einge-\nändert:                                                     zogen werden,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3              2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\nAbsatz 1“ die Wörter „Satz 1 oder Absatz“                braucht worden oder bestimmt gewesen sind.\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und wird das           § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nWort „den“ gestrichen.                               anzuwenden.“\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „in“ das          27. Der bisherige § 23 wird § 31 und wird wie folgt ge-\nWort „den“ gestrichen.                               fasst:\ncc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-                                      „§ 31\nfasst:                                                                Übergangsvorschriften\n„4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht,            (1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht      und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für\nrechtzeitig registrieren lässt,                  Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in\n5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Ände-           einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erst-\nrungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht      mals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 1\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.      gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen auf-\ngebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt\ndd) In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 oder           von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem\nSatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-         1. Oktober 2015 erstmals in Verkehr gebracht wor-\nnung nach § 20 Nummer 2“ durch die Wörter            den sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien,\n„Satz 1, 2 oder 3“ ersetzt.                          die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerk-\nzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar\nee) In Nummer 7 wird die Angabe „3“ durch die\n2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.\nAngabe „7“ ersetzt.\n(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Her-\nff) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.               steller, die das Inverkehrbringen bereits nach § 4\ngg) In Nummer 10 werden die Wörter „dem Ge-              Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni\nmeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Ab-              2009 in Verbindung mit der Verordnung zur Durch-\nholung bereitstellt“ durch die Wörter „einem         führung des Batteriegesetzes vom 12. November\nRücknahmesystem nicht überlässt“ ersetzt.            2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezem-\nber 2020 geltenden Fassung, beim Umweltbundes-\nhh) In Nummer 14 werden die Wörter „Satz 1               amt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022\nNummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung           nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert\nmit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder               sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den ange-\nSatz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1           zeigten Angaben Änderungen ergeben haben.\nNummer 7“ durch die Wörter „Satz 1, auch\n(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht bis zum\nin Verbindung mit Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nAblauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis\nii) Nach Nummer 14 werden die folgenden                  zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den ange-\nNummern 14a und 14b eingefügt:                       zeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf\ndes 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mitge-\n„14a. entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht           teilten Daten auf seinen Internetseiten:\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n1. Name und Rechtsform des Herstellers,\n14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen\nder dort genannten Sammelquote                2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Post-\nnicht sicherstellt,“.                             leitzahl, Ort und Staat,\n3. Internetadresse des Herstellers,\njj) In Nummer 16 werden nach der Angabe\n„Absatz 6“ ein Komma und das Wort „auch“             4. Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der\neingefügt und wird die Angabe „§ 20 Num-                 Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsich-\nmer 4“ durch die Angabe „§ 27 Nummer 3“                  tigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist,\nersetzt.                                             5. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: eine\nErklärung über die Einrichtung eines hersteller-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein\neigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbat-\nKomma ersetzt und nach der Angabe „14“ die\nterien durch den Hersteller sowie Name und\nAngabe „und 14b“ eingefügt.\nRechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „5, 8 und 14“ durch              seines herstellereigenen Rücknahmesystems\ndie Wörter „5 und 14 bis 14b“ ersetzt.                       beauftragten Dritten,","2290         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2020\n6. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- und In-                   gabe, dass die Masse der im zweiten Kalenderjahr\ndustriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte           zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse\nEinrichtung einer den Anforderungen des § 8                  der im Durchschnitt der ersten beiden Kalender-\nentsprechenden Rückgabemöglichkeit für Alt-                  jahre der Tätigkeit des Rücknahmesystems erst-\nbatterien sowie Angaben über die Art der einge-              mals in Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins\nrichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff                Verhältnis zu setzen ist.“\nder Rückgabeberechtigten auf das Angebot.\n(4) Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1                                             Artikel 2\nSatz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020\nÄnderung des\nbereits durch die am Sitz des Herstellers für Abfall-\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes\nwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von\ndieser bestimmten Behörde genehmigt sind, gelten                Dem § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerä-\nlängstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021               tegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das\nweiterhin als genehmigt. Änderungen von bereits              zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober\nerteilten Genehmigungen sowie Anordnungen nach               2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird folgen-\n§ 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. De-              der Satz angefügt:\nzember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für\n„Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach\nAbfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch\ndem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582),\neine von dieser bestimmten Behörde vorgenom-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. No-\nmen.\nvember 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in\n(5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem            der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach\n1. Januar 2023 anzuwenden.                                   Satz 1 Beliehene auch die im Batteriegesetz genannten\n(6) Für die Ermittlung der Sammelquote nach               und durch die Beleihung nach dem Batteriegesetz\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3                übertragenen Aufgaben wahrnehmen.“\ngilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als\nRücknahmesystem mit der Maßgabe, dass die                                             Artikel 3\nMasse der in diesem Kalenderjahr zurückgenom-\nmenen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nKalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nGerätebatterien ins Verhältnis zu setzen ist.                Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des\n(7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit             Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl. I\neines Rücknahmesystems gilt § 16 mit der Maß-                S. 3783) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. November 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}