{"id":"bgbl1-2020-5-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":5,"date":"2020-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_5.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau (Bankkaufleuteausbildungsverordnung – BankkflAusbV)","law_date":"2020-02-05T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":5,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020                121\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau\n(Bankkaufleuteausbildungsverordnung – BankkflAusbV)*\nVom 5. Februar 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                      Abschnitt 1\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                              Gegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                         Gliederung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                                            §1\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nStaatliche\nInhaltsübersicht                                     Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1                                Der Ausbildungsberuf des Bankkaufmanns und der\nGegenstand, Dauer und\nBankkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-\nGliederung der Berufsausbildung                    dungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§2\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                          Dauer der Berufsausbildung\nmenplan                                                        Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                           §3\nAbschnitt 2                                                 Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschlussprüfung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§  7    Inhalt von Teil 1\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  8    Prüfungsbereich von Teil 1\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§  9    Inhalt von Teil 2\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 10    Prüfungsbereiche von Teil 2\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 11    Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absi-\nchern\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 12    Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten\n§ 13    Prüfungsbereich Kunden beraten                                 (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver-\n§ 15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       mittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\n§ 16    Mündliche Ergänzungsprüfung                                 bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nAbschnitt 3                             Durchführen und Kontrollieren ein.\nSchlussvorschriften\n§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                          §4\nAnlage:       Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung                              Struktur der\nzum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau                        Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     Fähigkeiten sowie\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                              und Fähigkeiten.","122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in                                      §8\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-                         Prüfungsbereich von Teil 1\nbildes gebündelt.\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nstatt.\n1. Serviceleistungen anbieten,\n(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaf-\n2. Kunden ganzheitlich beraten,                              fungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass\n3. Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen inten-              er in der Lage ist,\nsivieren,                                                1. Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,\n4. Liquidität sicherstellen,                                 2. kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu\n5. Vermögen bilden mit Sparformen,                               erörtern,\n6. Vermögen bilden mit Wertpapieren,                         3. Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen auf-\n7. zu Vorsorge und Absicherung informieren,                      zuzeigen sowie\n8. Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vor-           4. rechtliche Regelungen einzuhalten.\nbereiten,                                                   (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\n9. Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,             Gebiete zugrunde zu legen:\n10. an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,                 1. Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungs-\nverkehr,\n11. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und\nKontrolle nutzen sowie                                   2. Anlage auf Konten sowie\n12. projektorientiert arbeiten.                               3. Konsumentenkredite.\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-        (4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:        Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n1. Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,                    (5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n2. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n§9\n3. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nInhalt von Teil 2\n4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nsowie                                                        (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n5. Umweltschutz.                                              1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n§5                               2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nAusbildungsplan                              stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-               entspricht.\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-               (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\nbildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                  keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur in-\nAbschnitt 2                            soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\nAbschlussprüfung                             der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n§6                                                          § 10\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                             Prüfungsbereiche von Teil 2\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1             Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\nund 2.                                                        Prüfungsbereichen statt:\n(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,    1. Vermögen aufbauen und Risiken absichern,\nTeil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen           2. Finanzierungsvorhaben begleiten,\nZeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.\n3. Kunden beraten sowie\n§7                               4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nInhalt von Teil 1\n§ 11\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nPrüfungsbereich\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15\nVermögen aufbauen und Risiken absichern\nAusbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sowie                                  (1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan             er in der Lage ist,\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-         1. komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituatio-\nten entspricht.                                               nen zu analysieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020              123\n2. kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,            3. Vermögen aufbauen,\n3. kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur              4. Risiken absichern und\nOptimierung von Vermögen zu entwickeln und zu\nerörtern,                                                 5. Baufinanzierungsvorhaben im Privatkundengeschäft\nbegleiten.\n4. Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vor-\nsorge und Absicherung zu informieren sowie                   (3) Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als\nGesprächssimulation geführt.\n5. rechtliche Regelungen einzuhalten.\n(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungs-\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Auf-\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\ngaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                   zur Auswahl. Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben\nist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2\n§ 12                               Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig. Der\nPrüfungsbereich                           Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die\nFinanzierungsvorhaben begleiten                   Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die\nGesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten\n(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben be-\nzur Verfügung.\ngleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nLage ist,                                                        (5) Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.\n1. Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu\nden Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzube-                                    § 14\nreiten und zu bewerten,                                                       Prüfungsbereich\n2. Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,                               Wirtschafts- und Sozialkunde\n3. Konditionen zu begründen, insbesondere unter Be-              (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nrücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität        kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nsowie der Rentabilität der Kundenverbindung,              Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-\n4. Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des                che Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nImmobilienerwerbs zu beschreiben,                         zustellen und zu beurteilen.\n5. Signale für die Gefährdungen von Kreditengage-                (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nments zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten so-            sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\nwie                                                       beiten.\n6. rechtliche Regelungen einzuhalten.                            (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.                                § 15\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                                       Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n§ 13                                       für das Bestehen der Abschlussprüfung\nPrüfungsbereich                              (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nKunden beraten                            sind wie folgt zu gewichten:\n(1) Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüf-        1. Konten führen und Anschaffungen\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                       finanzieren mit                          20 Prozent,\n1. Beratungsgespräche ganzheitlich, systematisch, si-\n2. Vermögen aufbauen\ntuationsgerecht und zielorientiert zu führen,\nund Risiken absichern mit                20 Prozent,\n2. sich kundenorientiert zu verhalten,\n3. Finanzierungsvorhaben begleiten mit       20 Prozent,\n3. analoge oder digitale vertriebs- und beratungsunter-\nstützende Hilfsmittel einzusetzen,                        4. Kunden beraten mit                 30 Prozent sowie\n4. Kunden und Kundinnen über Nutzen und Konditio-             5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\nnen von Bankleistungen zu informieren sowie recht-           (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nliche Regelungen einzuhalten,                             Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\n5. auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,                 einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie\n6. über den Gesprächsanlass hinausgehende Kunden-             folgt bewertet worden sind:\nbedarfe zu erkennen und anzusprechen,                     1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n7. fachliche Hintergründe und Zusammenhänge zu be-                tens „ausreichend“,\nrücksichtigen sowie                                       2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n8. Gespräche kundenorientiert abzuschließen.                      chend“,\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende           3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                    mindestens „ausreichend“ und\n1. Konten führen,                                             4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n2. Anschaffungen finanzieren,                                     gend“.","124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020\n§ 16                                  (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nMündliche Ergänzungsprüfung                     ten dauern.\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine          (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                      fungsbereich    sind das bisherige Ergebnis und das\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,                          Ergebnis der   mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2:1 zu gewichten.\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\ngestellt worden ist:\na) Vermögen aufbauen und Risiken absichern,                                    Abschnitt 3\nb) Finanzierungsvorhaben begleiten oder                                 Schlussvorschriften\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als                                    § 17\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das\nBestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag ge-             Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nben kann.                                                Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem            bildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau vom\neinzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.                30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 51) außer Kraft.\nBerlin, den 5. Februar 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020             125\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n1   Serviceleistungen anbieten    a) Kunden willkommen heißen und in den Mittelpunkt\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          stellen\nb) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen\nc) Kommunikation service- und kundenorientiert, ver-\nkaufsfördernd und situationsgerecht gestalten, dabei\ndie Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie\nsoziokulturelle Aspekte berücksichtigen\nd) Kundenanliegen mittels analoger oder digitaler Kom-\nmunikationsformen und -wege aufnehmen und Kun-\ndenwünsche ermitteln\ne) Kundenfragen beantworten, Kundenaufträge bear-\nbeiten\nf) Kundenanliegen zur Bearbeitung und Beantwortung\nan zuständige Stellen weiterleiten\ng) Kunden bei der Nutzung analoger oder digitaler Zu-        12\ngangskanäle zu Bankgeschäften unterstützen, Nut-\nzen für den Kunden herausstellen und sicherheitsre-\nlevante Informationen geben\nh) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbei-\nten, dabei kundenorientiert handeln und die betrieb-\nlichen Vorgaben einhalten\ni) eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufrieden-\nheit und zur Kundenbindung reflektieren und\nSchlussfolgerungen daraus ziehen\nj) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\nk) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\n2   Kunden ganzheitlich beraten   a) Bedeutung eines ganzheitlichen Beratungsprozesses\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)          als Grundlage für dauerhafte Kundenbeziehungen\naufzeigen\nb) Kundenbestand unter Nutzung betrieblicher Systeme\nauf Beratungsanlässe prüfen, Kunden zur Beratung\nauswählen, einladen und Nutzen für den Kunden er-\nläutern\nc) Kundengespräche systematisch und kundenorientiert\nvorbereiten\nd) im Kundengespräch durch wertschätzenden Umgang\npositive Atmosphäre schaffen und Gesprächsrahmen\nabstimmen\ne) Kundensituation ganzheitlich analysieren, aktuelle\nund künftige Bedarfe ermitteln","126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                   4\nf) kundengerechte Lösungen unter Nutzung analoger                        12\noder digitaler vertriebs- und beratungsunterstützen-\nder Hilfsmittel erarbeiten, anbieten und erläutern,\nauf Fragen und Einwände eingehen, über Konditio-\nnen informieren sowie einen Abschluss erreichen\ng) Gesprächsverlauf mit dem Kunden reflektieren, auch\nmit dem Ziel, vom Kunden weiterempfohlen zu wer-\nden\nh) Kundengespräche systematisch nachbereiten, insbe-\nsondere Gesprächsergebnisse dokumentieren, und\nAbschlüsse umsetzen\ni) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\nj) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\n3   Kunden gewinnen und            a) Gewinnung von Neukunden zielgruppenorientiert\nKundenbeziehungen                 vorbereiten, durchführen und bewerten\nintensivieren\nb) Kundendaten erheben, zielgerichtet aufbereiten und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nmit Hilfe digitaler Medien verarbeiten und pflegen\nc) eigene Produkte und Lösungen mit denen der Mit-\nbewerber vergleichen\nd) Methoden der aktiven Kundenansprache und des\nKundendialogs auswählen und einsetzen, dabei ana-\nloge oder digitale Kommunikationskanäle nutzen\ne) Maßnahmen zur Kundengewinnung unter Einsatz ge-\neigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie                    10\nbei der Erfolgskontrolle mitwirken\nf) Methoden der aktiven Kundenansprache hinsichtlich\nihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaß-\nnahmen ableiten\ng) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\nh) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\n4   Liquidität sicherstellen       a) Kunden zu Kontoarten und -modellen, Verfügungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           berechtigungen sowie Vollmachten beraten und pas-\nsende Lösungen anbieten\nb) Kunden über die Besonderheiten der digitalen Nut-\nzung der Konten aufklären und sicherheitsrelevante\nInformationen geben\nc) Kunden zu Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs im\nInland aus Sicht des Zahlungspflichtigen und des\nZahlungsempfängers beraten und passende Lösun-\ngen anbieten\nd) verschiedene Formen des Zahlungsverkehrs abwi-\nckeln\ne) zu Überziehungsmöglichkeiten und Dispositionskre-\nditen beraten und passende Lösungen anbieten\nf) Konten eröffnen, führen und schließen                     14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020             127\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\ng) Kunden zu Möglichkeiten des internationalen Zah-\nlungsverkehrs beraten und passende Lösungen an-\nbieten\nh) Kunden die Risiken im Zusammenhang mit Fremd-\nwährungen und die Möglichkeiten der bankmäßigen\nAbsicherung in Grundzügen erläutern\ni) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\nj) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\n5   Vermögen bilden               a) Kunden zu Anlagemöglichkeiten auf Konten, ein-\nmit Sparformen                   schließlich der Sonderformen, beraten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Kunden zu Bausparverträgen beraten und beim Ab-\nschluss mitwirken\nc) Kunden zu Verfügungsberechtigungen und Voll-\nmachten beraten\nd) Kunden über Zinsgutschriften und über deren steuer-\nliche Auswirkungen informieren\ne) Kunden über staatliche Fördermöglichkeiten infor-\nmieren\n16\nf) Anlagekonten eröffnen, führen und schließen\ng) Kunden über die Besonderheiten der digitalen Nut-\nzung der Konten aufklären und sicherheitsrelevante\nInformationen geben\nh) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\ni) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\n6   Vermögen bilden               a) Kunden über Anlagemöglichkeiten, insbesondere\nmit Wertpapieren                 über Anlage in Aktien, Renten, Fonds und Zertifi-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          katen, informieren\nb) Kunden über Kursnotierungen und Preisfeststellun-\ngen Auskunft geben\nc) Chancen und Risiken der Anlage in Wertpapieren\neinschätzen und erläutern\nd) kursbeeinflussende Faktoren beschreiben\ne) Kunden zu allen mit der Anlage verbundenen Kosten\nberaten und Kundenanfragen zu Wertpapierabrech-\nnungen beantworten\nf) Kunden zu Verwahrung und Verwaltung von Wert-\npapieren beraten\ng) Kunden über Ertragsgutschriften und deren steuer-\nliche Auswirkungen informieren                                        26\nh) Finanzderivate und deren Risiken in Grundzügen\nbeschreiben","128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\ni) bei der Abwicklung von Wertpapierorders mitwirken\nj) Kunden über digitalen Wertpapierhandel aufklären\nund sicherheitsrelevante Informationen geben\nk) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\nl) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nm) Risiken und Anzeichen des Marktmissbrauchs dar-\nstellen und Marktmissbrauch entgegenwirken\n7   Zu Vorsorge und               a) Grundzüge sozialer Sicherungssysteme veranschau-\nAbsicherung informieren          lichen und die Bedeutung von privater Vorsorge und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          Absicherung herausstellen\nb) Produkte zur Vorsorge und Absicherung und deren\nVerwendungsmöglichkeiten unterscheiden\nc) Kunden anlassbezogen über Möglichkeiten und Pro-\ndukte der Vorsorge, Absicherung und Kapitalanlage\n8\ninformieren\nd) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\ne) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\n8   Konsumentenkredite anbieten a) Kreditarten und deren Verwendungsmöglichkeiten\nund Abschlüsse vorbereiten       unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Anlässe, mit Kunden über Finanzierungen zu spre-\nchen, erkennen und nutzen\nc) Kreditgespräche vorbereiten und führen\nd) Kunden über Finanzierungsmöglichkeiten informie-\nren\ne) Kosten und Provisionen für die einzelnen Kreditarten\nberechnen und darlegen\nf) Sicherheiten unterscheiden, deren Sicherungswert\nund Risiken erklären sowie den Einsatz der Sicher-\nheiten kundengerecht begründen\ng) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus-\nsetzungen für Kreditaufnahmen prüfen und unter            16\nBerücksichtigung der Risiken Entscheidungen vor-\nbereiten\nh) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Kredit-\nengagements und Kreditrückführungen bearbeiten\ni) Signale für Gefährdungen von laufenden Finanzie-\nrungen erkennen und Maßnahmen zur Abwehr der\nGefährdungen prüfen und einleiten\nj) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\nk) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020             129\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n9   Baufinanzierungen             a) verschiedene Elemente einer Baufinanzierung, deren\nvorbereiten und bearbeiten       Verwendungsmöglichkeiten und die in diesem Rah-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)          men möglichen Kreditarten unterscheiden\nb) Anlässe, mit Kunden über Baufinanzierungen zu\nsprechen, erkennen und nutzen\nc) Anfragen für Baufinanzierungen bearbeiten und Bera-\ntungsgespräche vorbereiten\nd) Verfahren des Immobilienerwerbs erläutern und ein-\nzureichende Unterlagen für Baufinanzierungen kun-\ndengerecht erklären\ne) Methoden der Grundstücks- und Gebäudebewertung\nanwenden und erläutern\nf) bei Baufinanzierungsgesprächen mitwirken\ng) Aufbau, Inhalt und Funktion des Grundbuchs in\nGrundzügen erklären                                                   12\nh) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus-\nsetzungen für Kreditaufnahmen prüfen, Sicherheiten\nauswählen und unter Berücksichtigung der Risiken\nEntscheidungen vorbereiten\ni) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Krediten-\ngagements und Kreditrückführungen bearbeiten\nj) Signale für Gefährdungen von laufenden Finanzierun-\ngen erkennen und Maßnahmen zur Abwehr der Ge-\nfährdungen prüfen und einleiten\nk) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\nl) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\n10 An gewerblichen                 a) Rechtsformen bei gewerblichen Kunden und deren\nFinanzierungen mitwirken         Vertretung unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Finanzierungsarten für gewerbliche Kunden und\nderen Verwendungsmöglichkeiten unterscheiden\nc) Unterlagen, insbesondere Ergebnisse aus Kunden-\nbilanzen, und wesentliche Kennzahlen zur Vorberei-\ntung der Kreditwürdigkeitsprüfung einschätzen\nd) Wertverluste und Abschreibungen sowie deren Aus-\nwirkungen berücksichtigen\ne) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus-\nsetzungen für Kreditaufnahmen bewerten\n12\nf) Sicherheiten unterscheiden, deren Sicherungswert\nund Risiken erklären sowie den Einsatz der Sicher-\nheiten kundengerecht begründen\ng) Signale für die Gefährdung von Finanzierungen nen-\nnen\nh) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren,\nrechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und\nAufsichtsrecht, einhalten\ni) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten","130           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                    in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                  4\n11 Instrumente der                  a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und\nkaufmännischen Steuerung          Leistungsrechnung darstellen\nund Kontrolle nutzen\nb) Auswirkungen von Geschäftsvorfällen auf den Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\ntriebserfolg bewerten und bei Entscheidungen be-\nrücksichtigen\nc) Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse von Ge-                       4\nschäftsverbindungen mit Kunden bewerten und für\ndie Gestaltung der Konditionen nutzen\nd) statistische Daten aufbereiten und auswerten\ne) Aufgaben des Controllings als Informations- und\nSteuerungsinstrument beschreiben\n12 Projektorientiert arbeiten       a) Projekte von Linienaufgaben unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)       b) Grundlagen der Projektarbeit beschreiben\n6\nc) projektorientierte Arbeitsweisen anwenden, Abläufe\nund Ergebnisse dokumentieren und reflektieren\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                    in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                  4\n1   Prozesse und                   a) Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger\nWechselwirkungen                  Prozessoptimierung beschreiben\neinschätzen\nb) Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kun-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\ndenzufriedenheit berücksichtigen\nc) Prozessabläufe in der Prozessdokumentation nach-\nvollziehen\nd) Organisationseinheiten in die Wertschöpfungskette\neinordnen und Bedeutung von Schnittstellen be-\nschreiben\n8\ne) Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung im Interesse\nsachbezogener Ergebnisse anwenden\nf) digitale oder analoge Prozesse analysieren und be-\nwerten sowie Ideen zur Verbesserung vorschlagen\ng) über Aufgaben interner Revisionen und externer Prü-\nfungen berichten\nh) Aufgaben von Kontrollen beschreiben und bei Kon-\ntrollarbeiten mitwirken\n2   Berufsbildung sowie            a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-\nArbeits- und Tarifrecht           dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben\nder Beteiligten im dualen System beschreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-\ndungsordnung vergleichen\nc) wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrages nen-\nnen\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020             131\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\ne) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden\nf) Bedeutung des lebensbegleitenden Lernens, insbe-\nsondere der beruflichen Fortbildung, für die eigene\nEntwicklung einschätzen\n3   Aufbau und Organisation       a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau\ndes Ausbildungsbetriebes         des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          Zuständigkeiten sowie Zusammenhänge zwischen\nden Geschäftsprozessen erläutern\nb) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- während\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben der gesamten\nAusbildung\n4   Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz                Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nbei der Arbeit                   Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n5   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}