{"id":"bgbl1-2020-5-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":5,"date":"2020-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung – FZulBV)","law_date":"2020-01-30T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020\nVerordnung\nzur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes\n(Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung – FZulBV)\nVom 30. Januar 2020\nAuf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in             ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt ge-\nVerbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagen-           stellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1\ngesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763)             benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. Sofern er-\nverordnet das Bundesministerium für Bildung und For-         forderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. Der\nschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft        zuständigen Stelle veröffentlicht.\nund Energie:                                                    (2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann\nvor oder während der Durchführung eines Forschungs-\n§1                                und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirt-\nGegenstand, Anwendungsbereich                     schaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt\nDiese Verordnung regelt das Bescheinigungsverfahren       werden soll, beantragt werden.\nnach § 6 des Gesetzes.                                          (3) Der Antrag muss enthalten:\n1. Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvor-\n§2                                    haben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; ins-\nZuständige Stelle                            besondere\n(1) Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Auf-            a) eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche\ngaben nach dieser Verordnung ist das Bundesminis-                   Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungs-\nterium für Bildung und Forschung. Zur Durchführung                  vorhabens,\nwerden eine oder mehrere Stellen bestimmt und soweit             b) die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche\nerforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße               Forschung, Auftragsforschung oder ein Koopera-\nAufgabenwahrnehmung bieten (Bescheinigungsstellen).                 tionsvorhaben handelt,\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt\ndie Bescheinigungsstellen im Gemeinsamen Ministerial-            c) den zeitlichen, personellen und den finanziellen\nblatt (GMBl) amtlich bekannt. Das Bundesministerium für             Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvor-\nBildung und Forschung bestimmt im Falle mehrerer                    habens;\nBescheinigungsstellen die Zuständigkeitsverteilung und       2. den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsform-\nveröffentlicht diese ebenso im Gemeinsamen Ministerial-          zusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnum-\nblatt (GMBl).                                                    mer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antrag-\n(2) Das Bundesministerium für Bildung und For-                stellers);\nschung führt die Rechts- und Fachaufsicht über die           3. die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;\nBescheinigungsstellen und stellt eine einheitliche Durch-    4. soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;\nführung des Bescheinigungsverfahrens sicher.\n5. Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Un-\n(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschei-         ternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes:\nnigungsstellen sind zur Geheimhaltung besonders zu\nverpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungs-             a) Name und Anschrift von verbundenen Unterneh-\ngesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das                men,\ndurch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August                   b) Steuernummer von verbundenen Unternehmen,\n1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt ent-               die ebenfalls einen Antrag nach § 6 des For-\nsprechend.                                                          schungszulagengesetzes für dasselbe Kalender-\njahr gestellt haben oder noch stellen werden.\n§3\nAntragsverfahren                                                      §4\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung                                Antragsprüfung\nnach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-           (1) Die zuständige Bescheinigungsstelle prüft auf der\nnem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und          Grundlage einheitlicher Vorgaben, ob ein Forschungs-\nForschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und          und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1\nEntwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die        bis 3 des Gesetzes vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020               119\n(2) Die Prüfung eines Antrags erfolgt auf Grundlage       stand der Geschäftsstatistik sind die in Absatz 2\nder vom Antragsteller im Antrag nach § 3 gemachten           bestimmten Angaben und Merkmale.\nAngaben. Die Bescheinigungsstelle kann im Rahmen                (2) Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie\nder Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei          zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes\nBedarf Vorortprüfungen durchführen.                          werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbeson-\n(3) Soweit die Bescheinigungsstelle es in Ausnah-         dere folgende Angaben von den Antragstellern erho-\nmefällen für erforderlich hält, kann sie für die inhaltliche ben:\nPrüfung eines Forschungs- und Entwicklungsvorha-             1. die Angaben nach § 3 Absatz 3,\nbens auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2\nAbsatz 1 bis 3 des Forschungszulagengesetzes externe         2. der Wirtschaftszweig des Antragstellers,\nGutachterinnen und Gutachter hinzuziehen, wenn der           3. der Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirtschafts-\nAntragsteller der Hinzuziehung nicht bei der Antragstel-         jahr (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schät-\nlung widersprochen hat.                                          zung),\n(4) Den externen Gutachterinnen und Gutachtern            4. die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insge-\nsind in Fällen des Absatzes 3 die Antragsunterlagen              samt sowie die Zahl der Beschäftigten im Bereich\ndurch die zuständige Bescheinigungsstelle zur Prüfung            Forschung und Entwicklung zum Zeitpunkt der An-\nzur Verfügung zu stellen. Die Gutachterinnen und Gut-            tragstellung in Vollzeitäquivalenten,\nachter sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflich-        5. die Gesamtaufwendungen für Forschung und Ent-\nten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes               wicklung im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr\nvom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1            (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),\nNummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I               unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen\nS. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Vor-            sowie internen und externen Aufwendungen.\nhandene oder potentielle Interessenkonflikte schließen\neine Verpflichtung als Gutachterin oder Gutachter aus.       Bei verbundenen Unternehmen sollen die Angaben zu 2.\nbis 5. grundsätzlich für den gesamten Unternehmens-\n(5) Die Kosten der externen Gutachten trägt die Be-       verbund gemacht werden. Ersatzweise können Anga-\nscheinigungsstelle.                                          ben für das jeweils rechtlich selbstständige Unterneh-\nmen gemacht werden, das den Antrag stellt. In diesem\n§5                              Fall sind zusätzlich Angaben zur Zahl der Beschäftigten\nBescheinigung nach § 6 des Gesetzes                  und zum Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirt-\nschaftsjahr für den Unternehmensverbund zu machen\n(1) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Be-\n(gegebenenfalls vorläufige Werte oder Schätzungen).\nscheinigungsstelle für alle in einem Antrag nach § 3\naufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben               (3) Nach näherer Bestimmung der zuständigen\nausgestellt, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1       Stelle (§ 2) stellen die Bescheinigungsstellen für statis-\nbis 3 des Gesetzes erfüllen.                                 tische Zwecke oder zu Zwecken der Evaluierung und\nErfolgskontrolle weitere Erhebungen bei den Antrag-\n(2) Die Bescheinigung hat jeweils getrennt für jedes\nstellern ohne Auskunftspflicht an und teilen die An-\nVorhaben die Feststellung und die Begründung zu ent-\ngaben der zuständigen Stelle und, auf Weisung der\nhalten, dass es sich um ein begünstigtes Forschungs-\nzuständigen Stelle, den für die Evaluierung beziehungs-\nund Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1\nweise für die Durchführung der in § 7 Absatz 3 genann-\nbis 3 des Gesetzes handelt.\nten Erhebungen zuständigen Stellen mit.\n(3) Die Bescheinigung soll innerhalb von drei Mona-\n(4) Zum Zwecke der Geschäftsstatistik, der Evaluie-\nten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen dem\nrung sowie der wissenschaftlichen Forschung dürfen\nAntragsteller bekanntgegeben und dem zuständigen\ndie Bescheinigungsstellen sowie die zuständige Stelle\nFinanzamt übermittelt werden. Das nach § 6 Absatz 2\nAngaben zu demselben Antragsteller aus verschiede-\ndes Gesetzes vorgeschriebene Muster der Bescheini-\nnen Bescheinigungsverfahren zusammenführen.\ngung wird vom Bundesministerium der Finanzen in Ab-\nstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder\n§7\nund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nWirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für                             Datenübermittlung\nBildung und Forschung erstellt und im Bundessteuer-             (1) Für die weitere Bearbeitung des Antrags auf\nblatt bekannt gemacht.                                       Forschungszulage nach § 5 des Gesetzes sowie zum\n(4) Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die         Zwecke der Erfolgskontrolle, Evaluierung und Gesetzes-\ndie Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 des Ge-           folgenabschätzung übermitteln die Bescheinigungs-\nsetzes nicht erfüllen, ist der Antrag auf Ausstellung einer  stellen Daten aus dem Bescheinigungsverfahren an\nBescheinigung abzulehnen.                                    die Finanzverwaltung.\n(5) Gegen die Bescheinigung und die Ablehnung                (2) Zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Ge-\neiner Bescheinigung ist der Widerspruch zulässig.            setzes verarbeiten die zuständige Stelle sowie die Be-\nscheinigungsstellen auf Weisung durch die zuständige\n§6                              Stelle die erhobenen Einzelangaben der Antragsteller.\nSie übermitteln die Angaben nach Satz 1 einschließlich\nGeschäftsstatistik                       identifizierender Merkmale (insbesondere den Namen,\n(1) Über die Anträge, die Bescheinigungen und die         die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Handelsregister-\nAblehnungen nach dieser Verordnung führen die Be-            Nummer, die Steuernummer) sowie der jeweiligen Ent-\nscheinigungsstellen eine Geschäftsstatistik. Gegen-          scheidung über den betreffenden Antrag an die mit der","120            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2020\nEvaluierung betraute Stelle bzw. betrauten Stellen zur       Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und\nweiteren Verarbeitung, sofern die Angaben für die            des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemein-\nDurchführung der Evaluierung erforderlich sind.              schaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie\n(3) Die zuständige Stelle sowie die Bescheinigungs-       (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) durchführenden\nstellen dürfen die erhobenen Einzelangaben der Antrag-       Stellen zur weiteren Verarbeitung übermitteln.\nsteller einschließlich identifizierender Merkmale (insbe-\nsondere den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse,                                  §8\ndie Handelsregister-Nummer, die Steuernummer) sowie\nInkrafttreten\nder jeweiligen Entscheidung über den betreffenden\nAntrag verarbeiten und zum Zweck der Evaluierung,               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekannt-\nweiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Quali-         gabe der Bescheinigungsstellen nach § 2 Absatz 1 in\ntätssicherung unionsrechtlicher Erhebungen an die die        Kraft, frühestens am 1. Januar 2020. Der Tag des In-\nErhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU)                krafttretens ist durch das Bundesministerium für Bil-\nNr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012             dung und Forschung im Bundesgesetzblatt gesondert\nmit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung               bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Januar 2020\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"]}