{"id":"bgbl1-2020-49-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":49,"date":"2020-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/49#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_49.pdf#page=6","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung","law_date":"2020-10-27T00:00:00Z","page":2268,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Beschäftigungsverordnung\nVom 27. Oktober 2020\nAuf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch\nArtikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\nArtikel 1\nÄnderung der\nBeschäftigungsverordnung\n§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I\nS. 655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,\nMontenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis ein-\nschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Be-\nschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden,\nwenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen\ndeutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten ge-\nstellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis\nzu 25 000 je Kalenderjahr begrenzt. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden,\nwenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. § 9 findet keine Anwen-\ndung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum\nAblauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Oktober 2020\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}