{"id":"bgbl1-2020-49-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":49,"date":"2020-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie","law_date":"2020-10-28T00:00:00Z","page":2264,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020\nGesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nund des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,\nGenossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht\nzur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nVom 28. Oktober 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            mungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung\nund, sofern eine Satzungsänderung wegen der in\nArtikel 1                               Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Ge-\nsetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fris-\nÄnderung des                               ten und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist,\nBundeswahlgesetzes                             ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,\n§ 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der                1. um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter\nBekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,                  für die Vertreterversammlungen unter Verringe-\n1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 rung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in\n25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) geändert worden ist,                der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine\nwird wie folgt geändert:                                            Mitgliederversammlung durch eine Vertreterver-\n1. In der Überschrift wird das Wort „Bundeswahlord-                 sammlung durchführen zu können,\nnung“ durch die Wörter „Erlass von Rechtsverord-              2. um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in\nnungen“ ersetzt.                                                 der Form mehrerer miteinander im Wege der elek-\ntronischen Kommunikation verbundener gleichzei-\n2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten\na) In Satz 1 wird das Wort „erläßt“ durch das Wort               durchführen zu können,\n„erlässt“ ersetzt.                                         3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                               Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitglieder-\nrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Beschlußfähig-\nüber einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zu-\nkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ er-\nsätzlich im Wege elektronischer Kommunikation\nsetzt.\nermöglichen zu können,\nbb) In Nummer 11 wird das Wort „Wahlzellen“                4. um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern\ndurch das Wort „Wahlkabinen“ ersetzt.                    für die Vertreterversammlungen im Wege der\n3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl\nund Briefwahl durchführen zu können.“\n„(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturka-                                  Artikel 2\ntastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer\nGewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                       Änderung\ndes Bundestages von den Bestimmungen über die                                 des Gesetzes über\nAufstellung von Wahlbewerbern abweichende Rege-                        Maßnahmen im Gesellschafts-,\nlungen zu treffen und Abweichungen der Parteien                    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-\nvon entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Sat-                 und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung\nzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahl-                   der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich,            § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-\nzu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu             schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und\neinem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor             Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswir-\ndem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3             kungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020\ndes Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt,              (BGBl. I S. 569, 570) wird wie folgt geändert:\nfeststellt, dass die Durchführung von Versammlun-          1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Vereine“ das\ngen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem           Wort „, Parteien“ eingefügt.\nrechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bun-\ndestages unüberwindliche Hindernisse entgegen              2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\noder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der             „(4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Ver-\nnach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Aus-              treter in den sonstigen Organen und Gliederungen\nschuss des Deutschen Bundestages über die Fest-               der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt\nstellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch                für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der\nRechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen                Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sons-\ngetroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei           tigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die\nVorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine               Beschlussfassung über die Satzung und die\nAbweichung von den entgegenstehenden Bestim-                  Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2020              2265\ndes Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mit-                                      Artikel 3\ngliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nErmächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl\noder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an ver-          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Partei-       Kraft. Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021\nengesetzes bleibt unberührt.“                            außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}