{"id":"bgbl1-2020-48-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":48,"date":"2020-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/48#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_48.pdf#page=26","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union","law_date":"2020-10-23T00:00:00Z","page":2232,"pdf_page":26,"num_pages":14,"content":["2232              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nGesetz\nzur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union*,                                           1\nVom 23. Oktober 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 gung der nach Gebrauch der Erzeug-\nnisse entstandenen Abfälle, Kosten-\nArtikel 1                                                beteiligungen für die Reinigung der\nÄnderung des                                                Umwelt; Obhutspflicht“.\nKreislaufwirtschaftsgesetzes                              g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\nDas Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012                       „§ 26    Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung\n(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9                                 der Produktverantwortung“.\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-                       h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende An-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   gabe eingefügt:\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          „§ 26a Freistellung von Nachweispflichten bei\na) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe                                  freiwilliger Rücknahme gefährlicher Ab-\neingefügt:                                                                 fälle“.\n„§ 7a Chemikalien- und Produktrecht“.                          i) Folgende Angabe wird angefügt:\nb) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                           „Anlage 5             Beispiele für wirtschaftliche\n(zu § 6 Absatz 3) Instrumente und andere Maß-\n„§ 9      Getrennte Sammlung und Behandlung\nnahmen zur Schaffung von\nvon Abfällen zur Verwertung“.                                                 Anreizen für die Anwendung\nc) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe                                               der Abfallhierarchie“.\neingefügt:                                                  2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung                        a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ngefährlicher Abfälle“.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nd) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Mit diesem Gesetz soll außerdem das\n„§ 11     Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft\nErreichen der europarechtlichen Zielvorgaben\nfür Bioabfälle und Klärschlämme“.\nder Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen\ne) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                          Parlaments und des Rates vom 19. November\n„§ 24     Anforderungen an Verbote, Beschrän-                     2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimm-\nkungen, Kennzeichnungen, Beratung,                      ter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008,\nInformation und Obhutspflicht“.                         S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom\nf) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                          13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43),\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851\n„§ 25     Anforderungen an Rücknahme- und                         (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert\nRückgabepflichten, die Wiederverwen-                    worden ist, gefördert werden.“\ndung, die Verwertung und die Beseiti-\n3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-            gefügt:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       „3. Stoffe, die\nvom 17.9.2015, S. 1).\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des                 a) bestimmt sind für die Verwendung als\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008                         Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Ab-\nüber Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312                   satz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG)\nvom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom\n13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43), die zuletzt durch die                 Nr. 767/2009 des Europäischen Parla-\nRichtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert                ments und des Rates vom 13. Juli 2009\nworden ist, der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/849                   über das Inverkehrbringen und die Ver-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur\nÄnderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie                wendung von Futtermitteln, zur Ände-\n2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien                      rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003\nund Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro-                  des Europäischen Parlaments und des\nund Elektronik-Altgeräte (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93), der\nUmsetzung der Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Par-\nRates und zur Aufhebung der Richtlinien\nlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richt-                      79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG\nlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl.                       der Kommission, 82/471/EWG des Ra-\nL 150 vom 14.6.2018, S. 141) sowie der Umsetzung der Richtlinie                     tes, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG\n(EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter                      des Rates, 93/113/EG des Rates und\nKunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).                 96/25/EG des Rates und der Entschei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020             2233\ndung 2004/217/EG der Kommission                      und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens-\n(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192                mittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),\nvom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch             die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228\ndie Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl.                  (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert wor-\nL 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert                 den ist, die zu Abfall geworden sind.\nworden ist, und                                         (7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes\nb) weder aus tierischen Nebenprodukten                  sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Ver-\nbestehen noch tierische Nebenprodukte                wertung von Abfällen gewonnen worden sind\nenthalten,“.                                         oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die                   und für die Herstellung von Erzeugnissen ge-\nNummern 4 bis 6.                                            eignet sind.“\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                e) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                    „(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses\ngefügt:                                                     Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlas-\nsung, die Sammlung, die Beförderung sowie\n„(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Ab-             die Verwertung und die Beseitigung von Ab-\nsatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9               fällen; die beiden letztgenannten Verfahren\nBuchstabe b sind gemischt und getrennt ge-                  schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur\nsammelte Abfälle                                            Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwa-\n1. aus privaten Haushaltungen, insbesondere                 chung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne\nPapier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff,              des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungs-\nBioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen,               anlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern\nElektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien          und Maklern durchgeführt werden.“\nund Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, ein-            f) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a ein-\nschließlich Matratzen und Möbel, und                     gefügt:\n2. aus anderen Herkunftsbereichen, wenn                        „(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses\ndiese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit             Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit\nund Zusammensetzung mit Abfällen aus                     Ausnahme der energetischen Verwertung und\nprivaten Haushaltungen vergleichbar sind.                der Aufbereitung zu Materialien, die für die Ver-\nKeine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1                wendung als Brennstoff oder als anderes Mittel\nsind                                                        der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur\na) Abfälle aus Produktion,                                  stofflichen Verwertung zählen insbesondere\ndie Vorbereitung zur Wiederverwendung, das\nb) Abfälle aus Landwirtschaft,\nRecycling und die Verfüllung.“\nc) Abfälle aus Forstwirtschaft,\ng) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a ein-\nd) Abfälle aus Fischerei,                                   gefügt:\ne) Abfälle aus Abwasseranlagen,                                „(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes\nf) Bau- und Abbruchabfälle und                              ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeig-\ng) Altfahrzeuge.“                                           nete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung\nvon Abgrabungen oder zu bautechnischen\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-                 Zwecken bei der Landschaftsgestaltung ver-\ngefügt:                                                     wendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1\n„(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne                   sind solche, die Materialien ersetzen, die keine\ndieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau-                Abfälle sind, die für die vorstehend genannten\nund Abbruchtätigkeiten entstehen.“                          Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfül-\nc) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   lung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen\nMengen beschränkt werden.“\n„3. Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus\nprivaten Haushaltungen, aus dem Gast-             5. § 5 wird wie folgt geändert:\nstätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe,             a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „endet,\naus Büros und aus dem Groß- und Einzel-                 wenn dieser ein“ die Wörter „Recycling oder\nhandel sowie mit den genannten Abfällen                 ein anderes“ eingefügt.\nvergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittel-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nverarbeitungsbetrieben und“.\n„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nd) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a               nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)\nund 7b eingefügt:                                           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n„(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses                Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1\nGesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2             genannten Anforderungen die Bedingungen\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-                  näher zu bestimmen, unter denen für be-\npäischen Parlaments und des Rates vom                       stimmte Stoffe und Gegenstände die Abfallei-\n28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-                genschaft endet. Diese Bedingungen müssen\nnen Grundsätze und Anforderungen des Le-                    ein hohes Maß an Schutz für Mensch und\nbensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-                  Umwelt sicherstellen und die umsichtige, spar-\npäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit                 same und effiziente Verwendung der natür-","2234          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechts-                Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten\nverordnung ist insbesondere zu bestimmen:                    oder zu beseitigen.“\n1. welche Abfälle der Verwertung zugeführt               d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\nwerden dürfen,                                           fügt:\n2. welche Behandlungsverfahren und -metho-                      „(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen\nden zulässig sind,                                       ist nicht erforderlich, wenn\n3. die Qualitätskriterien, soweit erforderlich               1. die gemeinsame Sammlung der Abfälle de-\nauch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und                    ren Potential zur Vorbereitung zur Wieder-\nGegenstände im Sinne des Absatzes 1; die                     verwendung, zum Recycling oder zu sonsti-\nQualitätskriterien müssen im Einklang mit                    gen Verwertungsverfahren unter Beachtung\nden geltenden technischen Anforderungen,                     der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beein-\nRechtsvorschriften oder Normen für Erzeug-                   trächtigt und wenn in diesen Verfahren mit\nnisse stehen,                                                einer gemeinsamen Sammlung verschiede-\n4. die Anforderungen an Managementsysteme,                       ner Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird,\nmit denen die Einhaltung der Kriterien für                   dessen Qualität mit dem Abfallstrom ver-\ndas Ende der Abfalleigenschaft nachgewie-                    gleichbar ist, der mit einer getrennten\nsen wird, einschließlich der Anforderungen                   Sammlung erreicht wird,\na) an die Qualitätskontrolle und die Eigen-              2. die getrennte Sammlung der Abfälle unter\nüberwachung und                                           Berücksichtigung der von ihrer Bewirt-\nschaftung ausgehenden Umweltauswirkun-\nb) an eine Akkreditierung oder sonstige Form\ngen den Schutz von Mensch und Umwelt\nder Fremdüberwachung der Management-\nnicht am besten gewährleistet,\nsysteme, soweit dies erforderlich ist, so-\nwie                                                   3. die getrennte Sammlung unter Berücksich-\ntigung guter Praxis der Abfallsammlung\n5. das Erfordernis und die Inhalte einer Kon-\ntechnisch nicht möglich ist oder\nformitätserklärung.“\n4. die getrennte Sammlung im Vergleich zur\n6. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngemeinsamen Sammlung für den Verpflich-\n„(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschlie-                    teten unverhältnismäßig hohe Kosten ver-\nßende Liste von Beispielen für Maßnahmen und                         ursachen würde; dabei sind zu berücksich-\nwirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von An-                    tigen:\nreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von\na) die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf\nVerwertungsverfahren.“\nMensch und Umwelt, die mit einer ge-\n7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                                 meinsamen Sammlung und der nachfol-\n„§ 7a                                         genden Behandlung der Abfälle verbun-\nden sind,\nChemikalien- und Produktrecht\nb) die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen\n(1) Natürliche oder juristische Personen, die\nbei der Abfallsammlung und -behandlung\nStoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft\nund\nbeendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in\nVerkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass                         c) die Möglichkeit, aus der Vermarktung der\ndiese Stoffe oder Gegenstände den geltenden An-                         getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu\nforderungen des Chemikalien- und Produktrechts                          erzielen.\ngenügen.                                                            (4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur\n(2) Bevor für Stoffe und Gegenstände die in                   Wiederverwendung oder zum Recycling ge-\nAbsatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur An-                    trennt gesammelt worden sind, ist eine energe-\nwendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft                      tische Verwertung nur zulässig für die Abfall-\ngemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 be-                    fraktionen, die bei der nachgelagerten Behand-\nendet sein.“                                                     lung der getrennt gesammelten Abfälle angefal-\nlen sind, und nur soweit die energetische\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\nVerwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       von Mensch und Umwelt unter Berück-\n„§ 9                                 sichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3\nfestgelegten Kriterien am besten oder in gleich-\nGetrennte Sammlung\nwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wie-\nund Behandlung von Abfällen zur Verwertung“.\nderverwendung oder das Recycling gewähr-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „getrennt zu hal-               leistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.“\nten“ durch die Wörter „getrennt zu sammeln“\n9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 9a\n„(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter                                Vermischungsverbot\nden in Absatz 1 genannten Voraussetzungen                         und Behandlung gefährlicher Abfälle\ngefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile              (1) Die Vermischung, einschließlich der Verdün-\naus den Abfällen zu entfernen und nach den               nung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020             2235\nvon gefährlichen Abfällen oder mit anderen Ab-               b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-\nfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.                 fasst:\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermi-                      „(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung\nschung ausnahmsweise zulässig, wenn                              und das Recycling von Siedlungsabfällen sol-\nlen betragen:\n1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem\nBundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zuge-                  1. spätestens ab dem 1. Januar 2020 insge-\nlassenen Anlage erfolgt,                                        samt mindestens 50 Gewichtsprozent,\n2. spätestens ab dem 1. Januar 2025 insge-\n2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße\nsamt mindestens 55 Gewichtsprozent,\nund schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3\neingehalten werden und schädliche Auswirkun-                 3. spätestens ab dem 1. Januar 2030 insge-\ngen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und                    samt mindestens 60 Gewichtsprozent und\nUmwelt durch die Vermischung nicht verstärkt                 4. spätestens ab dem 1. Januar 2035 insge-\nwerden und                                                      samt mindestens 65 Gewichtsprozent.“\n3. das Vermischungsverfahren dem Stand der                   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 2 und 3\nTechnik entspricht.                                          werden aufgehoben.\n(3) Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger         13. § 15 wird wie folgt geändert:\nWeise vermischt worden, sind die Erzeuger und                a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBesitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüg-\naa) In Satz 1 wird das Wort „halten“ durch das\nlich zu trennen, soweit die Trennung zur ord-\nWort „sammeln“ ersetzt.\nnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der\nAbfälle nach § 7 Absatz 3 erforderlich ist. Ist eine             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nTrennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und                            „§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten ent-\nschadlosen Verwertung nicht erforderlich oder                         sprechend.“\nzwar erforderlich, aber technisch nicht möglich\noder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Er-             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nzeuger und Besitzer der gemischten Abfälle ver-                     „(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen\npflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu be-             auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar\nhandeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem                    2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des ge-\nBundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelas-                   samten Siedlungsabfallaufkommens betragen.“\nsen ist.“                                               14. In § 16 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                Getrennthalten“ durch die Wörter „die getrennte\nSammlung“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n15. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-            a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2\ngabe „und § 9“ durch die Wörter „, der §§ 9              Nummer 4“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2\nund 9a“ ersetzt.                                         Nummer 8“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „das Ge-               b) In Nummer 2 werden die Wörter „Freistellungs-\ntrennthalten“ durch die Wörter „die getrennte            oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3\nSammlung, die Behandlung“ ersetzt.                       oder Absatz 6“ durch die Wörter „Feststel-\nb) In Absatz 4 in dem Wortlaut vor Nummer 1 wer-                 lungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26\nden die Wörter „und des § 9“ durch die Wörter                Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n„, der §§ 9 und 9a“ ersetzt.                        15a. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                   „(8) Der von der gewerblichen Sammlung be-\ntroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerb-\n„§ 11                              liche Sammlungen geltenden Bestimmungen des\nAnzeigeverfahrens eingehalten werden.“\nAnforderungen an\n16. § 20 wird wie folgt geändert:\ndie Kreislaufwirtschaft für\nBioabfälle und Klärschlämme“.                   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\n„(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach                    träger sind verpflichtet, folgende in ihrem Ge-\nAbsatz 1“ durch die Wörter „nach § 20 Absatz 2               biet in privaten Haushaltungen angefallenen\nNummer 1“ ersetzt.                                           und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und                     1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3\ndes § 9“ durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a“                   und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,\nersetzt.                                                     2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n12. § 14 wird wie folgt geändert:                                    3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,","2236         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\n5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4                  effizient, mehrfach verwendbar, technisch\nsowie Absatz 4 gilt entsprechend,                        langlebig, reparierbar und nach Gebrauch zur\n6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,                    ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwer-\ntigen Verwertung sowie zur umweltverträg-\n7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsor-            lichen Beseitigung geeignet sind,\ngungsträger sammeln Sperrmüll in einer\nWeise, welche die Vorbereitung zur Wieder-            2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Ab-\nverwendung und das Recycling der einzel-                 fällen oder sekundären Rohstoffen, insbeson-\nnen Bestandteile ermöglicht und                          dere Rezyklaten, bei der Herstellung von Er-\nzeugnissen,\n8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträger stellen sicher, dass sich           3. den sparsamen Einsatz von kritischen Roh-\ndie gefährlichen Abfälle bei der Sammlung                stoffen und die Kennzeichnung der in den Er-\nnicht mit anderen Abfällen vermischen.                   zeugnissen enthaltenen kritischen Rohstoffe,\num zu verhindern, dass diese Erzeugnisse zu\nDie Verpflichtung zur getrennten Sammlung                   Abfall werden sowie sicherzustellen, dass die\nvon Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt                kritischen Rohstoffe aus den Erzeugnissen\nab dem 1. Januar 2025.“                                     oder den nach Gebrauch der Erzeugnisse ent-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in                  standenen Abfällen zurückgewonnen werden\nSatz 1 werden nach dem Wort „Rechtsverord-                  können,\nnung“ die Wörter „oder auf Grund eines Ge-               4. die Stärkung der Wiederverwendung von Er-\nsetzes“ eingefügt.                                          zeugnissen, insbesondere die Unterstützung\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        von Systemen zur Wiederverwendung und\nReparatur,\n17. § 21 wird wie folgt gefasst:\n5. die Senkung des Gehalts an gefährlichen\n„§ 21\nStoffen sowie die Kennzeichnung von schad-\nAbfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen                 stoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustel-\nDie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im              len, dass die nach Gebrauch der Erzeugnisse\nSinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte                  entstandenen Abfälle umweltverträglich ver-\nund Abfallbilanzen über die Verwertung, insbeson-               wertet oder beseitigt werden,\ndere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und               6. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwen-\ndas Recycling, und die Beseitigung der in ihrem                 dungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmög-\nGebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden                   lichkeiten oder -pflichten und Pfandregelun-\nAbfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen              gen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse,\nund geplanten Systeme zur Getrenntsammlung,\ninsbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Ab-              7. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach\nfallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirt-            Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Ab-\nschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem                  fälle sowie deren nachfolgende umweltver-\ndie getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung                  trägliche Verwertung oder Beseitigung,\ndarzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfall-            8. die Übernahme der finanziellen oder der finan-\nvermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen                         ziellen und organisatorischen Verantwortung\ndes Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu                     für die Bewirtschaftung der nach Gebrauch\nberücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirt-               der Erzeugnisse entstandenen Abfälle,\nschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich\n9. die Information und Beratung der Öffentlich-\nnach Landesrecht.“\nkeit über Möglichkeiten der Vermeidung, Ver-\n18. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefasst:                      wertung und Beseitigung von Abfällen, insbe-\n„§ 23                                  sondere über Anforderungen an die Getrennt-\nsammlung sowie Maßnahmen zur Verhinde-\nProduktverantwortung                            rung der Vermüllung der Umwelt,\n(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be-           10. die Beteiligung an Kosten, die den öffentlich-\noder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung            rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen\nder Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktver-               juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu ge-                für die Reinigung der Umwelt und die an-\nstalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Ge-               schließende umweltverträgliche Verwertung\nbrauch das Entstehen von Abfällen vermindert                    und Beseitigung der nach Gebrauch der aus\nwird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem                den von einem Hersteller oder Vertreiber in\nGebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich                 Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstande-\nverwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der              nen Abfälle entstehen sowie\nErzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Ge-\nbrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht         11. eine Obhutspflicht hinsichtlich der vertriebe-\nzu Abfall werden.                                               nen Erzeugnisse, insbesondere die Pflicht,\nbeim Vertrieb der Erzeugnisse, auch im Zu-\n(2) Die Produktverantwortung umfasst insbe-                  sammenhang mit deren Rücknahme oder\nsondere                                                         Rückgabe, dafür zu sorgen, dass die Ge-\n1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inver-            brauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten\nkehrbringen von Erzeugnissen, die ressourcen-              bleibt und diese nicht zu Abfall werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020            2237\n(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach                    schluss an die Rücknahme zu sichern oder zu\nden Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnis-                   fördern,\nmäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7                  6. bestimmte Erzeugnisse wegen der im Erzeug-\nAbsatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften                  nis enthaltenen kritischen Rohstoffe, sonstiger\nergebenden Regelungen zur Produktverantwor-                       Materialien oder des Schadstoffgehalts der\ntung und zum Schutz von Mensch und Umwelt                         nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden\nsowie die Festlegungen des Unionsrechts über                      Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Ver-\nden freien Warenverkehr zu berücksichtigen.                       kehr gebracht werden dürfen, die insbeson-\n(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-                 dere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe\nverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche                   an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte\nVerpflichteten die Produktverantwortung nach den                  Dritte hinweist,\nAbsätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt                 7. für bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe-\nzugleich fest, für welche Erzeugnisse und in wel-                 stelle oder der Stelle des Inverkehrbringens\ncher Art und Weise die Produktverantwortung                       Hinweise zu geben oder die Erzeugnisse zu\nwahrzunehmen ist.                                                 kennzeichnen sind im Hinblick auf\na) die Vermeidung der nach Gebrauch der Er-\n§ 24\nzeugnisse entstandenen Abfälle und die\nAnforderungen an Verbote,                               Wiederverwendbarkeit der Erzeugnisse,\nBeschränkungen, Kennzeichnungen,\nb) die Vermeidung der Vermüllung der Umwelt\nBeratung, Information und Obhutspflicht\ndurch die nach Gebrauch der Erzeugnisse\nZur Festlegung von Anforderungen nach § 23                        entstandenen Abfälle,\nwird die Bundesregierung ermächtigt, nach An-                     c) den Einsatz von sekundären Rohstoffen, ins-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-                   besondere Rezyklaten, sowie die Recycling-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu                         fähigkeit der nach Gebrauch der Erzeug-\nbestimmen, dass                                                      nisse entstandenen Abfälle,\n1. bestimmte Erzeugnisse nur ressourceneffizient,                d) die umweltverträgliche Verwertung und Be-\ninsbesondere in einer Form, die die mehrfache                   seitigung der nach Gebrauch der Erzeug-\nVerwendung, die technische Langlebigkeit                        nisse entstandenen Abfälle und\nund die Reparierbarkeit erleichtert, sowie in\nbestimmter, die Abfallbewirtschaftung spürbar                e) die Rückgabemöglichkeit im Falle einer\nentlastender Weise in Verkehr gebracht wer-                     verordneten Rücknahme- oder Rückgabe-\nden dürfen,                                                     pflicht nach § 25,\n2. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Be-               8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung\nschaffenheit oder Form oder für bestimmte                    eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde,\nVerwendungen in Verkehr gebracht werden                      entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebe-\ndürfen, bei denen eine umweltverträgliche                    nenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes,\nVerwertung oder Beseitigung der nach Ge-                 9. für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere\nbrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle                  solche, deren Verwendung in erheblichem\ngewährleistet werden kann,                                   Umfang zur Vermüllung der Umwelt beiträgt,\ndie Öffentlichkeit über die Auswirkungen der\n3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die\nVermüllung der Umwelt, die Möglichkeiten\nAbfallentsorgung spürbar entlastender Weise\nder Vermeidung und der Bewirtschaftung der\nin Verkehr gebracht werden dürfen, insbeson-\nnach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden\ndere in einer Form, die die mehrfache Verwen-\nAbfälle zu beraten und zu informieren ist,\ndung oder die Verwertung erleichtert,\n10. beim Vertrieb bestimmter Erzeugnisse, auch\n4. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr ge-\nim Zusammenhang mit deren Rücknahme\nbracht werden dürfen, wenn\noder Rückgabe, dafür zu sorgen ist, dass die\na) bei der Verwertung oder Beseitigung der                   Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhal-\nnach Gebrauch der Erzeugnisse entstehen-                 ten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.\nden Abfälle die Freisetzung von Schadstof-\nfen nicht oder nur mit unverhältnismäßig                                     § 25\nhohem Aufwand verhindert werden könnte\nAnforderungen an\nund die umweltverträgliche Verwertung\nRücknahme- und Rückgabe-\noder Beseitigung nicht auf andere Weise\npflichten, die Wiederverwendung,\nsichergestellt werden kann,\ndie Verwertung und die Beseitigung\nb) ihre Verwendung in erheblichem Umfang                        der nach Gebrauch der Erzeugnisse\nzur Vermüllung der Umwelt beiträgt und                  entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen\ndies nicht oder nur mit unverhältnismäßig              für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht\nhohem Aufwand verhindert werden kann,\n(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23\n5. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise                wird die Bundesregierung ermächtigt, nach An-\nzu kennzeichnen sind, um insbesondere die Er-           hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-\nfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3,          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\n§ 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 und 3 im An-             bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber","2238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\n1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer                werden, ob und in welcher Weise der Bericht\nfür den jeweiligen Bereich flächendeckenden                  durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen\nRückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der                 Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise\numweltverträglichen Verwertung oder Beseiti-                 zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklä-\ngung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,                 rung einer in das EMAS-Register eingetrage-\n2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und                     nen Organisation erfüllt die Anforderungen an\ndie Rückgabe sowie die umweltverträgliche                    den Bericht, soweit sie die erforderlichen Ob-\nVerwertung und Beseitigung durch geeignete                   hutspflichten adressiert.\nMaßnahmen sicherzustellen haben, insbeson-                  (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\ndere durch die Einrichtung von Rücknahme-                zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 so-\nsystemen, die Beteiligung an Rücknahme-                  wie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten\nsystemen, die Erhebung eines Pfandes oder                sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen\ndie Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize,          als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\n3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder                träger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter\nAnfallstelle oder einer anderen vorgeschriebe-           bestimmt werden,\nnen Stelle zurückzunehmen haben,                           1. wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme,\n4. sich an Kosten zu beteiligen haben, die den                   Verwertung und Beseitigung, die Kennzeich-\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und                 nung, die Datenerhebung und -übermittlung\nsonstigen juristischen Personen des öffent-                   sowie die Beratung und Information nach\nlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt                    § 24 Nummer 9 zu tragen hat,\nund die anschließende umweltverträgliche Ver-              2. wie die Kosten festgelegt werden, insbeson-\nwertung und Beseitigung der nach Gebrauch                     dere, dass bei der Festlegung der Kosten der\nder von einem Hersteller oder Vertreiber in                   Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksich-\nVerkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E                   tigen ist,\ndes Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904                3. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                     einen Nachweis darüber zu erbringen hat,\nvom 5. Juni 2019 über die Verringerung der                    dass er über die erforderlichen finanziellen\nAuswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte                    oder finanziellen und organisatorischen Mittel\nauf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1)               verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen\nentstehen,                                                    der Produktverantwortung nachzukommen,\n5. bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung                      insbesondere durch Leisten einer Sicherheit\neines Bevollmächtigten in Verkehr bringen                     oder Bilden betrieblicher Rücklagen,\ndürfen, der im Geltungsbereich dieses Geset-               4. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,\nzes niedergelassen ist und für die mit der                    eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten\nProduktverantwortung verbundenen Pflichten                    und durchzuführen hat zur Prüfung und Be-\nverantwortlich ist, die sich aus den auf Grund                wertung\nder §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnun-\ngen ergeben, wenn der Hersteller oder Ver-                    a) seiner Finanzen, einschließlich der Kosten-\ntreiber in einem anderen Mitgliedstaat nieder-                    verteilung, und\ngelassen ist,                                                 b) der Qualität der Daten, für die eine Nach-\n6. bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förde-                         weisführung nach Absatz 1 Nummer 7 ver-\nrung der Wiederverwendung und Reparatur zu                        ordnet wurde,\nunterstützen haben,                                        5. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,\n7. einen Nachweis zu führen haben                                eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Num-\nmer 4 durch einen von der zuständigen Be-\na) über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse,                hörde bekannt gegebenen Sachverständigen,\nderen Eigenschaften und Mengen,                           eine von dieser Behörde bekannt gegebene\nb) über die Rücknahme von Abfällen und die                    Stelle oder eine sonstige Person, die über die\nBeteiligung an Rücknahmesystemen sowie                    erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt,\nc) über Art, Menge und Bewirtschaftung der                    durchführen zu lassen hat,\nzurückgenommenen Erzeugnisse oder der                  6. dass die Besitzer von Abfällen diese den\nnach Gebrauch der Erzeugnisse entstehen-                  nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Ver-\nden Abfälle,                                              treibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 einge-\n8. Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzube-                   richteten Rücknahmesystemen zu überlassen\nhalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vor-                 haben,\nzuzeigen haben sowie                                       7. auf welche Art und Weise die Abfälle über-\n9. zur Gewährleistung einer angemessenen Trans-                  lassen werden, einschließlich der Maßnahmen\nparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht                 zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern\nfallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen               und des jeweils gebotenen Umfangs sowie\nhaben, der die Verwendung der Erzeugnisse,                    der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten\ninsbesondere deren Art, Menge, Verbleib und                   Besitzer von Abfällen,\nEntsorgung, sowie die getroffenen und geplan-              8. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhuts-                       träger im Sinne des § 20 durch Erfassung der\npflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt                 Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020             2239\nRücknahme mitzuwirken und die erfassten                     (4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers\nAbfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu             wird die Feststellung der Wahrnehmung der Pro-\nüberlassen haben,                                       duktverantwortung auch auf nicht gefährliche\n9. welche Form, welchen Inhalt und welches Ver-            Abfälle von Erzeugnissen erstreckt, die nicht von\nfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten            dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt\nnach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig            oder vertrieben wurden, wenn\nBevollmächtigten einzuhalten hat,                       1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1\n10. welche Anforderungen an die Verwertung ein-                   Nummer 2 bis 4 erfüllt sind,\ngehalten werden müssen, insbesondere durch              2. die Erzeugnisse derselben Gattung oder Pro-\nFestlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und                  duktart angehören wie die vom Hersteller oder\n11. dass Daten über die Einhaltung der abfall-                    Vertreiber selbst hergestellten oder vertriebe-\nwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie                  nen Erzeugnisse,\nweitere Daten über die Organisation und                 3. die Rücknahme in einem engen Zusammen-\nStruktur der Rücknahmesysteme zu erheben                     hang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des\nund in geeigneter Weise zu veröffentlichen                   Herstellers oder Vertreibers steht,\nsind.“                                                  4. die Menge der zurückgenommenen Abfälle in\n19. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a er-                   einem angemessenen Verhältnis zur Menge\nsetzt:                                                            der vom Hersteller oder Vertreiber hergestellten\n„§ 26                                    und vertriebenen Erzeugnisse steht und\nFreiwillige Rücknahme,                        5. sichergestellt ist, dass die Rücknahme und die\nWahrnehmung der Produktverantwortung                         Verwertung mindestens für einen Zeitraum von\ndrei Jahren durchgeführt werden.\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,\n§ 26a\nnach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                              Freistellung von Nachweispflichten\ndesrates Ziele für die freiwillige Rücknahme von                bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle\nErzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeug-                   (1) Soweit vom Hersteller oder Vertreiber in\nnisse entstandenen Abfällen festzulegen, die in-             Wahrnehmung der Produktverantwortung die nach\nnerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen                Gebrauch ihrer Erzeugnisse verbleibenden gefähr-\nsind.                                                        lichen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtun-\n(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse            gen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von\nund die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstan-               ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückgenom-\ndenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtun-            men werden, soll die zuständige Behörde den\ngen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von               Hersteller oder Vertreiber auf Antrag von der\nihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückneh-             Nachweispflicht nach § 50 bis zum Abschluss\nmen, haben dies der zuständigen Behörde vor                  der Rücknahme der Abfälle freistellen. Als abge-\nBeginn der Rücknahme anzuzeigen.                             schlossen gilt die Rücknahme mit der Annahme\nder Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsor-\n(3) Die im Sinne von Absatz 2 zuständige Be-\ngung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlage-\nhörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Ver-\nrung der Abfälle, wenn im Freistellungsbescheid\ntreibers fest, dass die angezeigte Rücknahme\nkein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.\nvon Abfällen in Wahrnehmung der Produktverant-\nwortung nach § 23 erfolgt, wenn                                  (2) Für die Freistellung nach Absatz 1 gelten\ndie in § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 fest-\n1. die Abfälle, die vom Hersteller oder Vertreiber\nzurückgenommen werden, von Erzeugnissen                  gelegten Voraussetzungen entsprechend. Die An-\nträge auf Feststellung der Wahrnehmung der Pro-\nstammen, die vom Hersteller oder Vertreiber\nduktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 und\nselbst hergestellt oder vertrieben wurden,\nder Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige\n2. durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der             nach § 26 Absatz 2 verbunden werden.\nProduktverantwortung nach § 23 umgesetzt\nwerden,                                                      (3) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2\nund die Feststellung der Wahrnehmung der Pro-\n3. die umweltverträgliche Verwertung oder Be-                duktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 gel-\nseitigung der Abfälle gewährleistet bleibt und           ten für die Bundesrepublik Deutschland, soweit\n4. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft               keine beschränkte Geltung beantragt oder ange-\ngefördert wird.                                          ordnet wird. Die jeweils für die Freistellung oder\nEine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist an-               Feststellung zuständige Behörde übersendet je\nzunehmen, wenn die geplante Rücknahme und                    eine Kopie des Freistellungs- und des Feststel-\nVerwertung der Abfälle insgesamt mindestens so               lungsbescheides an die zuständigen Behörden\nhochwertig erfolgen wie die Rücknahme und                    der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen\nVerwertung, die von dem zuständigen öffentlich-              werden.\nrechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm be-                   (4) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Ent-\nauftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder            sorger gefährlicher Abfälle, die diese Abfälle an\ngewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet                   einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder\nangeboten wird. § 26a Absatz 3 gilt entsprechend.            in dessen Auftrag entsorgen, sind bis zum Ab-","2240         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nschluss der Rücknahme von der Nachweispflicht                           die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150\nnach § 50 für diese Abfälle befreit, soweit der                         vom 14.6.2018, S. 100) geändert wor-\nHersteller oder Vertreiber von der Pflicht zur                          den ist, oder die in anderen für das\nNachweisführung für solche Abfälle freigestellt ist.                    jeweilige Land geltenden strategischen\nDie zuständige Behörde kann die Rückgabe oder                           Dokumenten festgelegt sind,\nEntsorgung von Bedingungen abhängig machen,                        5. eine Beurteilung\nsie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorse-\nhen, soweit dies erforderlich ist, um die umwelt-                       a) der bestehenden Abfallsammelsys-\nverträgliche Verwertung und Beseitigung sicher-                            teme, einschließlich der Abfälle, die\nzustellen.“                                                                getrennt gesammelt werden, der\ngeografischen Gebiete, in denen die\n20. § 30 wird wie folgt geändert:\ngetrennte Sammlung erfolgt, und der\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor den                              Maßnahmen zur Verbesserung der\nWörtern „die bestehende Situation“ die Wörter                           getrennten Sammlung,\n„die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermei-\nb) der Darlegung der Voraussetzungen\ndung und“ eingefügt.\nnach § 9 Absatz 3, sofern keine ge-\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Ab-                             trennte Sammlung erfolgt, und\nsatz 6“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ er-\nsetzt.                                                               c) der Notwendigkeit neuer Sammel-\nsysteme,“.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7\n„2. Angaben über\nund der Punkt am Ende wird durch ein\na) bestehende Abfallsammelsysteme                      Komma ersetzt.\nund bedeutende Beseitigungs- und\nff) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden\nVerwertungsanlagen, einschließlich\nangefügt:\nspezieller Vorkehrungen für Altöl, für\ngefährliche Abfälle und für Abfälle,               „8. Maßnahmen zur Bekämpfung und Ver-\ndie erhebliche Mengen kritischer                        hinderung jeglicher Form von Vermül-\nRohstoffe enthalten, oder                               lung sowie zur Reinigung der Umwelt\nb) Abfallströme, für die besondere Be-                      von Abfällen jeder Art,\nstimmungen nach diesem Gesetz                      9. geeignete qualitative und quantitative\noder auf Grund dieses Gesetzes er-                      Indikatoren und Zielvorgaben, auch in\nlassener Rechtsverordnungen gelten,                     Bezug auf\nc) Abfallströme, für die besondere Ge-                      a) die Menge des anfallenden Abfalls\nsetze über das Inverkehrbringen und                        und seine Behandlung und\ndie Rücknahme bestimmter Abfall-\nb) die Siedlungsabfälle, die energetisch\nströme oder auf Grund dieser Ge-\nverwertet oder beseitigt werden.“\nsetze erlassener Rechtsverordnungen\ngelten,“.                              21. § 33 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                     a) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„3. eine Beurteilung der Notwendigkeit der              „2. sieht mindestens die folgenden Abfallver-\nStilllegung bestehender oder der Er-                   meidungsmaßnahmen vor:\nrichtung zusätzlicher Abfallentsorgungs-\na) die Förderung und Unterstützung nach-\nanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Num-\nhaltiger Produktions- und Konsum-\nmer 1; die Länder stellen sicher, dass\nmodelle,\ndie Investitionen und andere Finanzmit-\ntel, auch für die zuständigen Behörden,                b) die Förderung der Entwicklung, der Her-\nbewertet werden, die für die im Ein-                       stellung und der Verwendung von Pro-\nklang mit dem ersten Halbsatz ermittel-                    dukten, die ressourceneffizient und auch\nten notwendigen Maßnahmen benötigt                         in Bezug auf ihre Lebensdauer und den\nwerden; die Bewertung wird in die                          Ausschluss geplanter Obsoleszenz lang-\nentsprechenden Abfallwirtschaftspläne                      lebig, reparierbar sowie wiederverwend-\noder andere für das jeweilige Land gel-                    bar oder aktualisierbar sind,\ntende strategische Dokumente aufge-                    c) die gezielte Identifizierung von Produk-\nnommen,“.                                                  ten, die kritische Rohstoffe enthalten,\ncc) Nach Nummer 3 werden die folgenden                              um zu verhindern, dass diese Materia-\nNummern 4 und 5 eingefügt:                                      lien zu Abfall werden,\n„4. Informationen über die Maßnahmen zur                    d) die Unterstützung der Wiederverwen-\nErreichung der Zielvorgaben entspre-                       dung von Produkten und der Schaffung\nchend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie                   von Systemen zur Förderung von Tätig-\n1999/31/EG des Rates vom 26. April                         keiten zur Reparatur und Wiederver-\n1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182                       wendung, insbesondere von Elektro-\nvom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch                    und Elektronikgeräten, Textilien, Möbeln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020            2241\nVerpackungen sowie Baumaterialien und                        der Meeresverschmutzung zu vermei-\n-produkten,                                                  den und deutlich zu reduzieren sowie\ne) unbeschadet der Rechte des geistigen                       m) die Entwicklung und Unterstützung von\nEigentums die Förderung der Verfüg-                          Informationskampagnen, in deren Rah-\nbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsan-                      men für Abfallvermeidung und Vermül-\nleitungen, technischen Informationen                         lung sensibilisiert wird,“.\noder anderen Mitteln und Geräten sowie\nSoftware, die es ermöglichen, Produkte           b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nohne Beeinträchtigung ihrer Qualität                bis 7 eingefügt:\nund Sicherheit zu reparieren und wie-                  „(4) Bei der Festlegung der Abfallvermei-\nderzuverwenden,                                     dungsmaßnahmen ist Folgendes zu berück-\nf)   die Verringerung der Abfallerzeugung                sichtigen:\nbei Prozessen im Zusammenhang mit                   1. die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen\nder industriellen Produktion, bei der                   entsprechend § 7 Absatz 4,\nGewinnung von Mineralien, bei der Her-\nstellung, bei Bau- und Abbruchtätig-                2. andere Rechtsvorschriften zur Verwendung\nkeiten, jeweils unter Berücksichtigung                  von Erzeugnissen, zur Produktverantwor-\nder besten verfügbaren Techniken,                       tung sowie zum Schutz von Mensch und\nUmwelt und\ng) die Verringerung der Verschwendung\nvon Lebensmitteln in der Primärerzeu-               3. Festlegungen des Unionsrechts über den\ngung, Verarbeitung und Herstellung, im                  freien Warenverkehr.\nEinzelhandel und bei anderen Formen\n(5) Bei der Erstellung des Abfallvermei-\ndes Vertriebs von Lebensmitteln, in\ndungsprogramms\nGaststätten und bei Verpflegungsdienst-\nleistungen sowie in privaten Haushal-               1. sind die bestehenden Abfallvermeidungs-\ntungen, um zu dem Ziel der Vereinten                    maßnahmen und ihr Beitrag zur Abfallver-\nNationen für nachhaltige Entwicklung                    meidung zu beschreiben,\nbeizutragen, bis 2030 die weltweit im\n2. ist die Zweckmäßigkeit der in der Anlage 4\nEinzelhandel und bei den Verbrauchern                   angegebenen oder anderer geeigneter Abfall-\npro Kopf anfallenden Lebensmittelab-\nvermeidungsmaßnahmen zu bewerten und\nfälle zu halbieren und die Verluste von\nLebensmitteln entlang der Produktions-              3. ist, soweit relevant, der Beitrag zu beschrei-\nund Lieferkette einschließlich Nachernte-               ben, den die in der Anlage 5 aufgeführten\nverlusten zu reduzieren,                                Instrumente und Maßnahmen zur Abfall-\nh) die Förderung                                             vermeidung leisten.\naa) von Lebensmittelspenden und an-                    (6) Das Abfallvermeidungsprogramm nimmt\nderen Formen der Umverteilung                  auf spezielle Programme zur Vermeidung von\nvon Lebensmitteln für den mensch-              Lebensmittelabfällen Bezug und gibt deren Ab-\nlichen Verzehr, damit der Verzehr              fallvermeidungsziele und -maßnahmen an.\ndurch den Menschen Vorrang ge-                    (7) Das Abfallvermeidungsprogramm kann\ngenüber dem Einsatz als Tierfutter             sich auf andere umweltpolitische Programme\nund der Verarbeitung zu sonstigen              oder stoffstromspezifische Programme bezie-\nErzeugnissen hat,                              hen. Wird auf ein solches Programm Bezug ge-\nbb) von Sachspenden,                                nommen, sind dessen Abfallvermeidungsziele\nund -maßnahmen im Abfallvermeidungspro-\ni)   die Förderung der Senkung des Gehalts\ngramm deutlich auszuweisen.“\nan gefährlichen Stoffen in Materialien\nund Produkten,                                   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.\nj)   die Reduzierung der Entstehung von               d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird\nAbfällen, insbesondere von Abfällen, die            wie folgt geändert:\nsich nicht für die Vorbereitung zur Wie-\nderverwendung oder für das Recycling                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\neignen,                                                  „Bestehende Abfallvermeidungsprogramme\nk) die Ermittlung von Produkten, die Haupt-                   sind bis zum Ablauf des 12. Dezember 2025\nquellen der Vermüllung insbesondere                      an die Anforderungen nach Absatz 3 Num-\nder Natur und der Meeresumwelt sind,                     mer 2, den Absätzen 4 und 5 anzupassen,\nund die Durchführung geeigneter Maß-                     alle sechs Jahre auszuwerten und bei Be-\nnahmen zur Vermeidung und Reduzie-                       darf fortzuschreiben.“\nrung des durch diese Produkte ver-                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „, Bau und\nursachten Müllaufkommens,                                Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und\nl)   die Vermeidung und deutliche Reduzie-                    nukleare Sicherheit“ ersetzt.\nrung von Meeresmüll als Beitrag zu dem\n22. § 45 wird wie folgt geändert:\nZiel der Vereinten Nationen für nach-\nhaltige Entwicklung, jegliche Formen             a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.","2242         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-        23. § 46 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                    a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\n„(2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben,             und 3 eingefügt:\ninsbesondere unter Berücksichtigung der §§ 6                   „(2) Für die Beratung über Möglichkeiten der\nbis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen,              Abfallvermeidung sind insbesondere die in § 33\nbei der Beschaffung oder Verwendung von                     Absatz 3 Nummer 2 genannten Vermeidungs-\nMaterial und Gebrauchsgütern, bei Bauvorha-                 maßnahmen und die Festlegungen des gelten-\nben und sonstigen Aufträgen, ohne damit                     den Abfallvermeidungsprogramms des Bundes\nRechtsansprüche Dritter zu begründen, Er-                   und des jeweiligen Landes zugrunde zu legen.\nzeugnissen den Vorzug zu geben, die                         Bei der Beratung ist insbesondere auf Einrich-\n1. in rohstoffschonenden, energiesparenden,                 tungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nwassersparenden, schadstoffarmen oder ab-                trägers und so weit wie möglich sonstiger\nfallarmen Produktionsverfahren hergestellt               natürlicher oder juristischer Personen hinzu-\nworden sind,                                             weisen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall\nsind, erfasst und einer Wiederverwendung zu-\n2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung\ngeführt werden.\noder durch Recycling von Abfällen, insbe-\nsondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder                  (3) Im Rahmen der Beratung über die Abfall-\naus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt                verwertung ist insbesondere auf die Pflicht zur\nworden sind,                                             getrennten Sammlung von Abfällen und die\nRücknahmepflichten hinzuweisen. Die Bera-\n3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund-               tung umfasst auch die Beratung über die mög-\nlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Re-                   lichst ressourcenschonende Bereitstellung von\ncyclingfähigkeit auszeichnen oder                        Sperrmüll sowie über Maßnahmen zur Ver-\n4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu                  meidung der Vermüllung der Umwelt.“\nweniger oder schadstoffärmeren Abfällen               b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nführen oder sich besser zur umweltverträg-\nlichen Abfallbewirtschaftung eignen.             24. In § 47 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „, Bau\nund Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und\nDie Pflicht des Satzes 1 gilt, soweit die Erzeug-        nukleare Sicherheit“ ersetzt.\nnisse für den vorgesehenen Verwendungs-\n25. Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz\nzweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung\neingefügt:\noder Verwendung keine unzumutbaren Mehr-\nkosten entstehen, ein ausreichender Wett-                „Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwen-\nbewerb gewährleistet wird und keine anderen              dung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen,\nRechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit ver-           die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung,\ngaberechtliche Bestimmungen anzuwenden                   aus dem Recycling oder einem sonstigen Ver-\nsind, sind diese zu beachten. § 7 der Bundes-            wertungsverfahren hervorgegangen sind.“\nhaushaltsordnung bleibt unberührt. Abweichend       26. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, Bau\nvon der Pflicht des Satzes 1 ist bei der Be-             und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und\nschaffung oder Verwendung von Material und               nukleare Sicherheit“ ersetzt.\nGebrauchsgütern und bei Bauvorhaben sowie\nsonstigen Aufträgen, die verteidigungs- oder        27. In § 60 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, Bau\nsicherheitsspezifische Aufträge sind oder die            und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und\nVerteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfas-             nukleare Sicherheit“ ersetzt.\nsen sowie bei sonstigen Aufträgen, soweit           28. § 66 wird wie folgt geändert:\ndiese für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechts-\nerforderlich sind, zu prüfen, ob und in welchem             verordnungen“ die Wörter „für Material, das\nUmfang die in Satz 1 genannten Erzeugnisse                  zur Verwendung für militärische Zwecke be-\neingesetzt werden können.“                                  stimmt ist, sowie“ eingefügt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ermäch-\nwie folgt gefasst:                                          tigt,“ die Wörter „für Material, das zur Ver-\n„(3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 wirken             wendung für militärische Zwecke bestimmt ist,\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin,                   sowie“ eingefügt.\ndass die Gesellschaften des privaten Rechts,        29. § 69 wird wie folgt geändert:\nan denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach den Absätzen 1 und 2 beachten.“\naa) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird                    mern 1 und 1a vorangestellt:\nwie folgt gefasst:\n„1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Ab-\n„(4) Die öffentliche Hand hat im Rahmen                           fälle vermischt,\nihrer Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Re-\ngelungen für die Verwendung von Erzeugnis-                       1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht\nsen oder Materialien sowie zum Schutz von                            oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht\nMensch und Umwelt nach anderen Rechtsvor-                            oder nicht rechtzeitig behandelt,“.\nschriften zu berücksichtigen.“                              bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1b.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020            2243\ncc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10 Ab-                   satz 3 Satz 2 Nummer 1,“ eingefügt und wer-\nsatz 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1                den die Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 4 oder\noder 4 Nummer 2“, werden die Wörter „§ 11              Nummer 5“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1\nAbsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3              Nummer 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9\nNummer 1, 2 oder Nummer 3“ durch die                   oder 11“ ersetzt.\nWörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder\n30. § 72 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2\nNummer 2“ und werden die Wörter „§ 25               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3,                       „(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfall-\nAbsatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4“                    wirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli\ndurch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 1               2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des\nbis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7              Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar\noder 10“ ersetzt.                                      2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Okto-\nb) In Absatz 2 Nummer 15 werden die Wörter                     ber 2020 geltenden Fassung anzuwenden.“\n„§ 11 Absatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n„§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, wer-\nden nach den Wörtern „§ 43 Absatz 5, nach“               c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3\ndie Wörter „§ 10 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Ab-                und 4.\n31. Folgende Anlage 5 wird angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 6 Absatz 3)\nBeispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen\nzur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie\n1. Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und die Verbrennung von\nAbfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien\ndie am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt,\n2. verursacherbezogene Gebührensysteme, in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsäch-\nlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die getrennte\nSammlung recycelbarer Abfälle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen,\n3. steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln und Textilien,\n4. Produktverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirk-\nsamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Produktverantwortung,\n5. Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Erzeug-\nnisse, Materialien und Stoffe,\n6. solide Planung von Investitionen in die Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unions-\nfonds,\n7. ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Ab-\nfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Erzeugnissen, Materialien und Stoffen,\n8. schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind,\n9. Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Erzeugnissen,\nMaterialien und Stoffen, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden,\n10. Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderner Recycling- und Generalüberholungs-\ntechnologie,\n11. Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung,\n12. wirtschaftliche Anreize für Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärk-\nten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der\nAblagerung von Abfällen auf Deponien und der Verbrennung von Abfällen,\n13. Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf die Abfallvermeidung, die\ngetrennte Sammlung und die Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser\nFragen im Bereich Aus- und Weiterbildung,\n14. Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller für die Abfallbewirtschaftung zuständigen\nBehörden,\n15. Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Ab-\nfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über\nAbfälle durch Unternehmen.“","2244          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\nArtikel 2                           4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) In Satz 3 werden die Wörter „eines der in Absatz 2\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                       Satz 1“ durch die Wörter „einer der in Absatz 2\nDas Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Ok-              Satz 1 und 2“ und die Wörter „ist die Quote“\ntober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12          durch die Wörter „sind die Quoten“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge-            b) Folgender Satz wird angefügt:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         „Wenn die Hauptmaterialkomponente einen\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                    Masseanteil von 95 Prozent an der Verbundver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über“                packung überschreitet, kann die nach Satz 3\ndie Wörter „Abfallvermeidungsmaßnahmen so-                    einer Verwertung zugeführte Verbundverpackung\nwie“ eingefügt.                                               vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart\nangerechnet werden.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug                               Artikel 4\nauf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben                             Änderung des\nnach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröf-                            Chemikaliengesetzes\nfentlichen.“\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:               machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),\n„(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach        das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom\nAbsatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und orga-    19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nnisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten    wird wie folgt geändert:\nnach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu kön-             1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nnen.“                                                        § 16e folgende Angabe eingefügt:\n„§ 16f Informationspflicht der Lieferanten“.\nArtikel 3\n2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:\nÄnderung des\nVerpackungsgesetzes                                                     „§ 16f\nDas Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I                         Informationspflicht der Lieferanten\nS. 2234), das durch Artikel 139 der Verordnung vom                 (1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Num-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,            mer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeug-\nwird wie folgt geändert:                                        nisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in\n1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Infor-\nmationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verord-\na) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-\nnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemi-\nfügt:\nkalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie\n„Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von                2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt\nden im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-                nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestim-\nfallenden Verpackungsabfällen jährlich mindes-            mung.\ntens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätes-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masse-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nprozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen\nrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise\nVerpackungsmaterialien bis spätestens 31. Dezem-\nund mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach\nber 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium\nAbsatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unions-\nund Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70\nebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu\nsowie für Papier und Karton 75 Masseprozent\nerfüllen ist.“\nerreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030\nmindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für\nArtikel 5\nAluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80\nsowie für Papier und Karton 85 Masseprozent.“                              Folgeänderungen\nb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3“              (1) In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgeset-\ndurch die Angabe „bis 5“ ersetzt.                     zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt\ndurch Artikel 248 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                             (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die\na) In Absatz 3 werden nach dem Wort „dazu“ die           Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter\nWörter „konzipiert und“ eingefügt.                    „§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         (2) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017\n„(5) Verbundverpackungen sind Verpackun-           (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-\ngen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen         setzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert\nMaterialarten bestehen, die nicht von Hand ge-        worden ist, wird wie folgt geändert:\ntrennt werden können.“                                1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „oder Ver-           a) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für\nwertung“ die Wörter „, einschließlich des Recyclings,            die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfall-\nim Einklang mit der Abfallhierarchie“ eingefügt.                 fraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020              2245\nschaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungs-               b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\npflicht haben“ gestrichen, wird nach dem Wort                  „(weiß)“ sowie in Nummer 2 die Angabe „(gelb)“\n„Siedlungsabfällen“ das Wort „haben“ und wer-                  gestrichen.\nden nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die Wörter\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(weiß)“ sowie\n„und § 9 Absatz 4“ eingefügt.\nin Satz 2 die Angabe „(gelb)“ gestrichen.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch\ndie Angabe „§ 9a“ ersetzt.                              2. Dem § 24 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2“                    „(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und\ndurch die Angabe „§ 20 Absatz 3“ ersetzt.                     lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur\nNachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zu-\n3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien\na) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für            und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wieder-\ndie in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfallfrak-           verwendung, aus dem Recycling oder aus einem\ntionen geltenden Pflichten zur Getrenntsammlung            sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, in-\nnach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-             dem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede\nsetzes haben“ gestrichen, wird nach den Wörtern            Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in wel-\n„Bau- und Abbruchabfällen“ das Wort „haben“                chem sie\nund werden nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die\nWörter „und § 9 Absatz 4“ eingefügt.                       1. als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder\nStoffart angeben,\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch\ndie Angabe „§ 9a“ ersetzt.                                 2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wieder-\n(3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Altfahrzeug-Verord-                 verwendung, aus dem Recycling oder aus einem\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni                   sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegange-\n2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der             nen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-                    und\nändert worden ist, wird die Angabe „§ 20 Absatz 3“                3. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus\ndurch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.                             der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-,\n(4) In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwa-                  Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Ka-\nchungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644)                 lendertage nach Abschluss der Behandlung ihre\nwerden die Wörter „§ 26 Absatz 3 bis 5“ durch die                     Menge und das Datum, an dem das Ende der Ab-\nWörter „§ 26 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.                                 falleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese\nAngaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4\n(5) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006\ngilt entsprechend.“\n(BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 121 der Ver-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 6\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                                      Inkrafttreten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Durch-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschreibverfahren“ gestrichen.                           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}