{"id":"bgbl1-2020-48-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":48,"date":"2020-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/48#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_48.pdf#page=23","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes","law_date":"2020-10-23T00:00:00Z","page":2229,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020             2229\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes\nVom 23. Oktober 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   zur Verwendung auf dem Gemeinschafts-\nmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit\nArtikel 1                                       umfasst,“.\nÄnderung des                             3. § 2 wird wie folgt geändert:\nTabakerzeugnisgesetzes                            a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-\nDas Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I               fügt:\nS. 569), das zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung                 „9. Außenwerbung: jede Werbung außerhalb\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                      geschlossener Räume einschließlich Schau-\nist, wird wie folgt geändert:                                            fensterwerbung,“.\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu            b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.\n§ 20 die folgenden Angaben eingefügt:\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\n„§ 20a Verbot der Außenwerbung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der                     „Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter“\nAusspielung“.                                          die Wörter „, die Nikotin enthalten,“ eingefügt.\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Elektro-\n„1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des                nische Zigaretten“ die Wörter „, die Nikotin ent-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                   halten,“ eingefügt.\n3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und         5. Dem Wortlaut des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über         stabe a werden die Wörter „von elektronischen\ndie Herstellung, die Aufmachung und den Ver-             Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin ent-\nkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten                halten,“ vorangestellt.\nErzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie\n2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1)           6. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b\nmit folgenden Maßgaben:                                  eingefügt:\na) die Nummern 16 und 17 mit der Maßgabe,                                        „§ 20a\ndass die dort bezeichneten Begriffe auch                            Verbot der Außenwerbung\nnicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten            Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeug-\nund nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter um-         nisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehäl-\nfassen,                                               ter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an\nb) die Nummer 40 mit der Maßgabe, dass die               Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fenster-\nBereitstellung von Produkten jede Abgabe              flächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.","2230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020\n§ 20b                               2. den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vor-\nVerbot der                                 schriften entsprechen,\nkostenlosen Abgabe und der Ausspielung                   dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr ge-\n(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum                  bracht werden oder im Verkehr bleiben.“\nSelbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb\nvon Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbs-                                       Artikel 2\nmäßig kostenlos abzugeben.                                                      Änderung des\n(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektroni-                       Jugendschutzgesetzes\nsche Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmä-             Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\nßig auszuspielen.“                                        S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 11 des\n7. § 22 wird wie folgt geändert:                             Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\n„(3) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz\nausschließlich von nicht nikotinhaltigen elektro-         a) In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren\nnischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen                 oder“ gestrichen.\nNachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Ver-            b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nbraucher in der Europäischen Union betreiben\nwill, muss abweichend von Absatz 2 Nummer 1                     „(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für\nund 2 nur bei der zuständigen Behörde im Inland              Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder\nregistriert sein.“                                           Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dür-\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-                 fen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt\nsätze 4 bis 7.                                               werden, die\n8. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern                  1. von der obersten Landesbehörde oder einer\n„in den Fällen des Buchstaben f“ das Wort „auch“                    Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle\neingefügt.                                                          im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6\n9. § 35 wird wie folgt geändert:                                       mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2\ngekennzeichnet sind oder\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes\naa) In Nummer 9 werden die Wörter „audio-\ngekennzeichnet sind.“\nvisuelle kommerzielle Kommunikation“ durch\ndie Wörter „oder § 20a Satz 1 audiovisuelle      2. In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe\nkommerzielle Kommunikation oder Außen-               „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 5 oder 6“ ersetzt.\nwerbung“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-                                    Artikel 3\nmern 10 und 11 eingefügt:                                              Änderung des\n„10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis                          Tabaksteuergesetzes\nabgibt,                                        Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\n11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis        S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nausspielt,“.                                vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden\ndie Nummern 12 bis 15.                           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie\nfolgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-\ngabe „oder 10“ durch die Angabe „oder 12“ er-             „§ 29 (weggefallen)“.\nsetzt.                                                2. § 29 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „und 10“ durch die         3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAngabe „und 12“ ersetzt.\na) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch\n10. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9                    das Wort „oder“ ersetzt.\nangefügt:\nb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende\n„(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhit-               durch einen Punkt ersetzt.\nzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung\nfür elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter            c) Nummer 5 wird aufgehoben.\nab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen\nist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.                                        Artikel 4\n(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten                            Änderung der\noder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die                          Tabakerzeugnisverordnung\n1. vor dem 1. Januar 2021                                    Dem § 24 Absatz 4 der Tabakerzeugnisverordnung\nvom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch\na) hergestellt oder                                   Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 (BGBl. I\nb) in den freien Verkehr gebracht und gekenn-         S. 547) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-\nzeichnet wurden und                                fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020                 2231\n„Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und                                 Artikel 5\nNachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den\nInkrafttreten\nVerkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung inner-\nhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.“                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y"]}